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   EuGH, 03.03.2021 - C-7/20   

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https://dejure.org/2021,3617
EuGH, 03.03.2021 - C-7/20 (https://dejure.org/2021,3617)
EuGH, Entscheidung vom 03.03.2021 - C-7/20 (https://dejure.org/2021,3617)
EuGH, Entscheidung vom 03. März 2021 - C-7/20 (https://dejure.org/2021,3617)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hauptzollamt Münster (Lieu de naissance de la TVA)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Union - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - Art. 87 Abs. 4 - Ort des Entstehens der Zollschuld - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 - Art. 70 und 71 - Steuertatbestand und Steueranspruch der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Zollunion â€" Zollkodex der Union â€" Verordnung (EU) Nr. 952/2013 â€" Art. 87 Abs. 4 â€" Ort des Entstehens der Zollschuld â€" Mehrwertsteuer â€" Richtlinie 2006/112/EG â€" Art. 2 Abs. 1 â€" Art. 70 und 71 â€" Steuertatbestand und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 71 Abs 1 UAbs 2, EUV 952/2013 Art 87 Abs 4, UStG § 21 Abs 2, EWGV 2913/92 Art 215 Abs 4, ZK Art 215 Abs 4
    Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Zollkodex

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Hauptzollamt Münster

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 71 Abs 1 UAbs 2 ; EUV 952/2013 Art 87 Abs 4 ; UStG § 21 Abs 2 ; EWGV 2913/92 Art 215 Abs 4 ; ZK Art 215 Abs 4

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    VS

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 10.07.2019 - C-26/18

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-7/20
    Zum einen seien nämlich die Zuständigkeiten für die Erhebung der Zölle, der Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer getrennt zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 44).

    Diese Parallelität wird dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 41).

    Schließlich kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall tritt der Tatbestand der Einfuhrmehrwertsteuer in diesem anderen Mitgliedstaat ein (Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 48).

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C-26/18, EU:C:2019:579), ergangen ist, war das zollrechtliche Fehlverhalten in Bezug auf die fraglichen Gegenstände zwar auf deutschem Hoheitsgebiet begangen worden, allerdings waren sie dort aber nur von einem Flugzeug in ein anderes Flugzeug umgeladen worden, bevor sie nach Griechenland weiterbefördert wurden.

    Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die fraglichen Gegenstände in dem Mitgliedstaat ihrer endgültigen Bestimmung in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt waren und folglich die Einfuhrmehrwertsteuer auf diese Gegenstände in diesem Mitgliedstaat entstanden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 53).

    Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen hervor, dass wie in dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 10. Juli 2019 (Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579) zugrunde lag, das Fahrzeug, um das es im Ausgangsverfahren geht, zwar faktisch über Bulgarien in das Gebiet der Union gelangt ist, so dass in diesem Mitgliedstaat gegen die zollrechtlichen Verpflichtungen verstoßen wurde.

  • FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Ort der mehrwertsteuerlichen Einfuhr;

    Zweifel an diesem Ergebnis ergeben sich jedoch aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom 3. März 2021 in der Rechtssache C-7/20 (dazu c).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65; Urteil vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports, C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54; Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 44; Urteil vom 3. März 2021, VS, C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 30).

    In diesem Fall tritt der Tatbestand der Einfuhrmehrwertsteuer in diesem anderen Mitgliedstaat ein (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 48; Urteil vom 3. März 2021, VS, C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 30).

    Auch das FG Düsseldorf ist in seinem Vorlagebeschluss vom 11. Dezember 2019 (4 K 473/19 Z,EU, DE:FGD:2019:1211.4K473.19Z.EU.00; Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-7/20) davon ausgegangen, dass die mehrwertsteuerrechtliche Einfuhr des Fahrzeugs in dem Mitgliedstaat erfolgt ist, in dem es unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften die Außengrenze der Union passierte und erstmals in der Union als Transportmittel benutzt wurde.

    c) Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2021, VS, C-7/20.

    Zweifel an diesem Rechtsverständnis ergeben sich jedoch aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2021 (VS, C-7/20, EU:C:2021:161).

    Der vorlegende Senat geht davon aus, dass der Gerichtshof die hier gestellte zweite Vorlagefrage nicht bereits im Urteil vom 3. März 2021 (VS, C-7/20) beantwortet hat (so auch das österreichische Bundesfinanzgericht, Erkenntnis vom 25. März 2021, RV/3200007/2020, S. 15).

  • BFH, 27.10.2022 - VII R 1/20

    Keine vorübergehende Verwendung beim Verbringen eines Fahrzeugs zur Erfüllung

    cc) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d.h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (EuGH-Urteile Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung vom 10.07.2019 - C-26/18, EU:C:2019:579, Rz 44, m.w.N., ZfZ 2019, 231; Hauptzollamt Münster vom 03.03.2021 - C-7/20, EU:C:2021:161, Rz 30, ZfZ 2021, 189; Wallenborn Transports vom 01.06.2017 - C-571/15, EU:C:2017:417, Rz 54, ZfZ 2017, 238, und Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig vom 02.06.2016 - C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rz 65, ZfZ 2016, 193).

    In diesem Fall tritt der Tatbestand der Einfuhrmehrwertsteuer in diesem anderen Mitgliedstaat ein (EuGH-Urteile Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, EU:C:2019:579, Rz 48, ZfZ 2019, 231, und Hauptzollamt Münster, EU:C:2021:161, Rz 31, ZfZ 2021, 189).

    Insofern liegt der Streitfall anders als der, der dem EuGH-Urteil Hauptzollamt Münster (EU:C:2021:161, ZfZ 2021, 189) zugrunde gelegen hat.

    Dasselbe gilt für das Vorabentscheidungsersuchen des FG Düsseldorf vom 11.12.2019 - 4 K 473/19 Z,EU (ZfZ 2020, 142), über das der EuGH mit Urteil Hauptzollamt Münster (EU:C:2021:161, ZfZ 2021, 189) entschieden hat.

  • EuGH, 08.09.2022 - C-368/21

    Hauptzollamt Hamburg (Lieu de naissance de la TVA - II) - Vorlage zur

    Diese Schlussfolgerung stehe jedoch offenkundig im Widerspruch zum Urteil vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster (Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer) (C-7/20, EU:C:2021:161), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass das Fahrzeug trotz des Umstands, dass es faktisch über Bulgarien in das Zollgebiet der Union gelangt sei, in Deutschland, dem Wohnsitzmitgliedstaat des Klägers des Ausgangsverfahrens, tatsächlich benutzt worden sei.

    Dann tritt der Tatbestand der Einfuhrmehrwertsteuer in dem anderen Mitgliedstaat ein (Urteil vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer], C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich war die Einfuhrmehrwertsteuer im erstgenannten Mitgliedstaat entstanden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer], C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 34 und 35).

    In Anbetracht der oben in Rn. 29 wiedergegebenen Erwägungen im Urteil vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster (Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer) (C-7/20, EU:C:2021:161), ist davon auszugehen, dass dieses Fahrzeug trotz seiner erstmaligen Benutzung in Bulgarien und des Umstands, dass es dort zum Zweck der Durchreise körperlich in das Gebiet der Union gelangt ist, in seinem Bestimmungsmitgliedstaat, im konkreten Fall in Deutschland, tatsächlich benutzt wurde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-489/20

    Kauno teritorine muitine

    9 Urteil vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster (Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer) (C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 Urteil vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster (Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer) (C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44 Vgl. Urteil vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster (Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer) (C-7/20, EU:C:2021:161).

    46 Urteil vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster (Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer) (C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 17.10.2023 - 1 StR 151/23

    Goldschmuggel aus Liechtenstein - Urteil des Landgerichts Stuttgart rechtskräftig

    In diesem Fall tritt der Tatbestand der Einfuhrumsatzsteuer in dem anderen Mitgliedstaat ein (EuGH, Urteile vom 8. September 2022 - C-368/21 Hauptzollamt Hamburg Rn. 27 ff.; vom 3. März 2021 - C-7/20 Hauptzollamt Münster Rn. 31 ff. und vom 10. Juli 2019 - C-26/18 Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung Rn. 44 ff.; vgl. im Übrigen zu §§ 373, 374 AO, insbesondere zum "Zigarettenschmuggel", bislang: BGH, Urteil vom 27. Juni 2018 - 1 StR 282/17 Rn. 8-10; Beschlüsse vom 19. August 2009 - 1 StR 314/09, BGHR AO § 373 Einfuhrabgaben 2 Rn. 4; vom 1. Februar 2007 - 5 StR 372/06, BGHR AO Einfuhrabgaben 1 § 373 Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2005 - 5 StR 342/04 Rn. 19).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-489/20

    Kauno teritorine muitine

    Diese Parallelität wird dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (Urteil vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer], C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (Urteil vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer], C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Hamburg, 06.12.2022 - 4 K 1/18

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Sinngemäße Anwendung von Art. 87 Abs. 4 UZK

    Das Verfahren wurde zunächst bis zur Entscheidung in der Rechtssache C-7/20 und erneut im Hinblick auf die Rechtssache C-368/21 ausgesetzt.

    Der vorlegende Senat geht davon aus, dass der Gerichtshof die Vorlagefrage nicht bereits im Urteil vom 3. März 2021 (VS, C-7/20, EU:C:2021:161) beantwortet hat (so auch das österreichische Bundesfinanzgericht, Erkenntnis vom 25. März 2021, RV/3200007/2020, S. 15).

  • FG Düsseldorf, 16.04.2021 - 4 K 473/19
    Der EuGH hat darüber mit Urteil vom 03.03.2021 (C-7/20, ECLI:EU:C:2021:161) entschieden.

    Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass die Einfuhrumsatzsteuer für zollpflichtige Gegenstände in dem Mitgliedstaat entsteht, in dem ein Verstoß gegen eine Verpflichtung aus unionsrechtlichen Zollvorschriften festgestellt wurde, sofern die fraglichen Waren in dem Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der Union eingetreten sind, in dem diese Feststellung getroffen wurde, auch wenn sie körperlich in einem anderen Mitgliedstaat in das Zollgebiet der Union gelangt sind (EuGH-Urteil vom 03.03.2021, C-7/20, ECLI:EU:C:2021:161, Rn. 37).

    Der Pkw ist in Deutschland in den Wirtschaftskreislauf der Union eingetreten, denn er wurde von dem Kläger dort genutzt (vgl. EuGH-Urteil vom 03.03.2021, C-7/20, Rn. 35).

  • FG Hamburg, 25.10.2022 - 4 K 130/20

    (Einfuhrumsatzsteuer: EUSt-Schuldentstehung bei Zollschuldentstehung in einem

    Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 hat der Einzelrichter das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache C-7/20 ausgesetzt.

    Der EuGH übersetzt mit "mutatis mutantis" das Wort "sinngemäß" in § 21 Abs. 2 UStG ins Englische (Arbeitsübersetzungen der EuGH-Vorlagen des FG Düsseldorf vom 11. Dezember 2019, 4 K 473/19 Z,EU, Rn. 4 [C-7/20], und des FG Hamburg vom 2. Juni 2021, 4 K 130/20, Rn. 3 [C-368/21], abrufbar unter: https://curia.europa.eu).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-714/20

    U.I. (Représentant en douane indirect)

    Diese Parallelität wird dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (Urteile vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 41, und vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer], C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2022 - 11 K 1133/19

    Vorschriftswidriges Verbringen eines Kraftfahrzeugs aus dem Drittland ins

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