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   EuGH, 14.07.2005 - C-70/04   

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https://dejure.org/2005,42397
EuGH, 14.07.2005 - C-70/04 (https://dejure.org/2005,42397)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2005 - C-70/04 (https://dejure.org/2005,42397)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - C-70/04 (https://dejure.org/2005,42397)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schweiz / Kommission

    Auswärtige Beziehungen - Abkommen EG-Schweiz über den Luftverkehr - Nichtigkeitsklage eines Drittstaats - Schweizerische Eidgenossenschaft - Entscheidung 2004/12/EG der Kommission - Deutsche Maßnahmen bezüglich An-/Abflügen zum/vom Flughafen Zürich - Verordnung (EWG) Nr. ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/12/EG bezüglich von Anflügen und Abflügen am Flughafen Zürich; Klärung der gerichtlichen Zuständigkeit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Schweizerische Eidgenossenschaft / Kommission

    Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/12/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zu einem Verfahren bezüglich der Anwendung von Artikel 18 (2), erster Satz, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den ...

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.03.2005 - C-294/02

    Kommission / AMI Semiconductor Belgium (früher Alcatel Microelectronics)

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-70/04
    Auch wenn, wie die Kommission geltend macht, Artikel 20 des Abkommens EG-Schweiz über den Luftverkehr dem Gerichtshof neue Zuständigkeiten - darunter die für die Entscheidung über die vorliegende Klage - verleihen soll, spricht doch nichts dagegen, den in diesem Artikel enthaltenen Begriff "Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften" dahin auszulegen, dass er sich auf den Gerichtshof als Gemeinschaftsorgan bezieht, das den Gerichtshof und das Gericht umfasst (zur Auslegung dieses Begriffes im Rahmen von Artikel 238 EG vgl. Urteil vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-294/02, Kommission/AMI Semiconductor Belgium u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 49).
  • BVerwG, 04.05.2005 - 4 C 6.04

    Revisionsverfahren; Klageänderung; Festlegung von Flugverfahren;

    Das Verfahren wird im Hinblick auf das beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängige Verfahren der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtssache C-70/04) ausgesetzt.

    Hiergegen hat die Schweiz Klage beim Europäischen Gerichtshof erhoben, die unter dem Aktenzeichen Rs. C-70/04 anhängig ist.

    Für die Entscheidung, ob die angegriffene Regelung mit Art. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (ABl EG L 114 vom 30. April 2002 S. 73 - Luftverkehrsabkommen) und der Verordnung (EWG) 2408/92 vereinbar und die Klägerin insoweit in ihren Rechten verletzt ist, ist der Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) anhängigen Verfahrens Rs. C-70/04 vorgreiflich.

    Unmittelbar ist diese Vorschrift hier schon deshalb nicht anwendbar, weil der EuGH im Verfahren Rs. C-70/04 nicht - wie im vorliegenden Rechtsstreit - über die Frage zu entscheiden hat, ob § 2 Abs. 6 der 220. DVO sich aus der Verordnung (EWG) 2408/92 oder dem Luftverkehrsabkommen ergebende Rechte der Klägerin verletzt, sondern ob die Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2003 (ABl L 4 vom 8. Januar 2004 S. 13) wirksam ist.

    Um die Gefahr inhaltlich miteinander in Widerspruch stehender Gerichtsentscheidungen zu vermeiden und seiner Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof nachzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O.), übt der Senat das ihm in § 94 VwGO eingeräumte Ermessen in der Weise aus, dass er das Verfahren im Hinblick auf das beim Gerichtshof anhängige Verfahren Rs. C-70/04 aussetzt.

  • BVerwG, 04.05.2005 - 4 C 4.04

    Revisionsverfahren zu den Anflügen auf den Flughafen Zürich ausgesetzt

    Das Verfahren wird im Hinblick auf das beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängige Verfahren der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtssache C-70/04) ausgesetzt.

    Hiergegen hat die Schweiz Klage beim Europäischen Gerichtshof erhoben, die unter dem Aktenzeichen Rs. C-70/04 anhängig ist.

    55 4. Für die Entscheidung, ob die angegriffene Regelung mit Art. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (ABl EG L 114 vom 30. April 2002 S. 73 Luftverkehrsabkommen) und der Verordnung (EWG) 2408/92 vereinbar und die Klägerin insoweit in ihren Rechten verletzt ist, ist der Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) anhängigen Verfahrens Rs. C-70/04 vorgreiflich.

    Unmittelbar ist diese Vorschrift hier schon deshalb nicht anwendbar, weil der EuGH im Verfahren Rs. C-70/04 nicht wie im vorliegenden Rechtsstreit über die Frage zu entscheiden hat, ob § 2 Abs. 6 der 220. DVO sich aus der Verordnung (EWG) 2408/92 oder dem Luftverkehrsabkommen ergebende Rechte der Klägerin verletzt, sondern ob die Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2003 (ABl L 4 vom 8. Januar 2004 S. 13) wirksam ist.

    62 Um die Gefahr inhaltlich miteinander in Widerspruch stehender Gerichtsentscheidungen zu vermeiden und seiner Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof nachzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O.), übt der Senat das ihm in § 94 VwGO eingeräumte Ermessen in der Weise aus, dass er das Verfahren im Hinblick auf das beim Gerichtshof anhängige Verfahren Rs. C-70/04 aussetzt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2021 - C-872/19

    Generalanwalt Hogan: Ein Drittstaat kann zur Erhebung einer Klage auf

    Zu betonen sei ferner, dass der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 14. Juli 2005, Schweiz/Kommission (C-70/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:468), zwar implizit eine Klagebefugnis der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkannt habe, dies sei jedoch in einem völlig anderen Kontext geschehen, da das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr vorgesehen habe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft für die Zwecke der Anwendung bestimmter unionsinterner Rechtsvorschriften wie ein Mitgliedstaat zu behandeln sei.

    Eine Analogie lasse sich weder zur Rechtssache C-70/04 ziehen, in der nicht auf die Frage eingegangen werde, ob die Schweizerische Eidgenossenschaft eine juristische Person im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sei, noch zur Rechtsprechung zu Regionen, die nach nationalem Recht Rechtspersönlichkeit hätten und deren Hoheitsgebiet in die Regelungszuständigkeit der Union falle, oder zu Streithelfern in Verfahren vor dem Gerichtshof.

    Die vielleicht wichtigste Vorentscheidung des Gerichtshofs zu dieser Frage ist der Beschluss vom 14. Juli 2005, Schweiz/Kommission (C-70/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:468), in dem der Gerichtshof prüfte, ob er oder das Gericht für eine Nichtigkeitsklage der Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständig war(61).

    63 Vgl. Beschluss vom 14. Juli 2005, Schweiz/Kommission (C-70/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:468, Rn. 22).

  • EuG, 07.07.2006 - T-319/05

    Schweiz / Kommission - Streithilfe - Auswärtige Beziehungen - Abkommen zwischen

    Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht (Rechtssache C-70/04, nunmehr, nach Verweisung durch den Gerichtshof an das Gericht, Rechtssache T-319/05).

    2 Mit Klageschrift, die am 13. Februar 2004 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen und unter dem Aktenzeichen C-70/04 in das Register eingetragen worden ist, hat die Schweizerische Eidgenossenschaft die Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/12/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zu einem Verfahren bezüglich der Anwendung von Artikel 18 (2), erster Satz, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates (Sache TREN/AMA/11/03 - Deutsche Maßnahmen bezüglich An-/Abflügen zum/vom Flughafen Zürich) (ABl. 2004, L 4, S. 13, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) beantragt.

    5 Mit Telefax, das am 27. Mai 2004 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Landkreis Waldshut beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten in der Rechtssache C-70/04, nach deren Verweisung an das Gericht durch den Gerichtshof nunmehr Rechtssache T-319/05, zugelassen zu werden.

    8 Durch Beschluss vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-70/04 (Schweizerische Eidgenossenschaft/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) hat der Gerichtshof diese Rechtssache an das Gericht verwiesen.

  • EuGH, 07.03.2013 - C-547/10

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Schweiz in der Rechtssache, die die

    Mit Beschluss vom 14. Juli 2005, Schweiz/Kommission (C-70/04), verwies der Gerichtshof die Rechtssache an das Gericht.
  • EuG, 09.09.2010 - T-319/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für gültig, mit der die

    Mit Klageschrift, die am 13. Februar 2004 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen und unter dem Aktenzeichen C-70/04 eingetragen worden ist, hat die Schweizerische Eidgenossenschaft die vorliegende Klage erhoben.

    Mit Beschluss vom 14. Juli 2005, Schweiz/Kommission (C-70/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat der Gerichtshof die Rechtssache an das Gericht verwiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-547/10

    Generalanwalt Jääskinen schlägt vor, das Rechtsmittel der Schweiz in der

    6 - Beschluss vom 14. Juli 2005, Schweiz/Kommission (C-70/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), mit dem der Gerichtshof die Rechtssache an das Gericht verwiesen hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-521/15

    Spanien / Rat - Anfechtung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1289 des Rates

    12 Vgl. Urteil vom 17. März 2005, Kommission/AMI Semiconductor Belgium u. a. (C-294/02, EU:C:2005:172, Rn. 49), und Beschluss vom 14. Juli 2005, Schweiz/Kommission (C-70/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:468, Rn. 18).
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