Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 10.01.2008 - C-70/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5779
EuGH, 10.01.2008 - C-70/06 (https://dejure.org/2008,5779)
EuGH, Entscheidung vom 10.01.2008 - C-70/06 (https://dejure.org/2008,5779)
EuGH, Entscheidung vom 10. Januar 2008 - C-70/06 (https://dejure.org/2008,5779)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Finanzielle Sanktion

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Finanzielle Sanktion

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Finanzielle Sanktion

  • EU-Kommission

    Kommission / Portugal

    Vorschriften über die Organe

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat wegen Nichtaufhebung eines mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs unvereinbaren Gesetzesdekrets; Kriterien zur Berechnung eines Zwangsgelds für den Verzug bei der Durchführung eines Urteils des Europäischen ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Vertragsverletzungsverfahren: finanzielle Sanktionen (Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    EG Art. 228 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 228 Abs. 1
    Institutionelles Recht: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Finanzielle Sanktion

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Europarechtswidriges Gesetz nicht geändert: Schadensersatz!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Finanzielle Sanktion

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Portugal

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 228 EG - Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-275/03 - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2008, 776 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 14.10.2004 - C-275/03

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 10.01.2008 - C-70/06
    - festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, indem sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die Durchführung des Urteils vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C-275/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), sicherzustellen;.

    Das Urteil Kommission/Portugal.

    Mit Schreiben vom 4. November 2004 forderte die Kommission die Portugiesische Republik auf, ihr die Maßnahmen mitzuteilen, die sie erlassen habe oder zu erlassen beabsichtige, um das innerstaatliche Recht abzuändern und damit dem Urteil Kommission/Portugal nachzukommen.

    Die Kommission ist der Ansicht, dass die Portugiesische Republik das Urteil Kommission/Portugal nach wie vor nicht durchgeführt habe, und hat daher am 7. Februar 2006 die vorliegende Klage erhoben.

    Die Portugiesische Republik hält die Klage hingegen für unbegründet, da die Regelung des Gesetzentwurfs Nr. 56/X, obwohl ihm das Parlament noch nicht abschließend zugestimmt habe, eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 89/655 darstelle und die Durchführung aller sich aus dem Urteil Kommission/Portugal ergebenden Verpflichtungen gewährleiste.

    Dem kann die Portugiesische Republik nicht entgegenhalten, verfassungsrechtliche Schwierigkeiten hätten sie daran gehindert, die abschließende Zustimmung zu dem das Gesetzesdekret Nr. 48 051 aufhebenden Text zu erlangen und damit das Urteil Kommission/Portugal durchzuführen.

    Es ist daher festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch, dass sie das Gesetzesdekret Nr. 48 051 nicht aufgehoben hat, das die Gewährung von Schadensersatz an die Personen, die durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge oder die dieses Recht umsetzenden nationalen Bestimmungen geschädigt worden sind, davon abhängig macht, dass ein Verschulden oder Arglist nachgewiesen wird, nicht die sich aus dem Urteil Kommission/Portugal ergebenden Maßnahmen ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat.

    Da der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Portugiesische Republik dem Urteil Kommission/Portugal nicht nachgekommen ist, kann er nach Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds gegen diesen Mitgliedstaat verhängen.

    Im vorliegenden Fall verstößt die Portugiesische Republik unter Berücksichtigung des beträchtlichen Zeitraums, der seit dem 14. Oktober 2004, dem Tag der Verkündung dieses Urteils, vergangen ist, seit über drei Jahren gegen ihre Verpflichtung, das Urteil Kommission/Portugal durchzuführen.

    Denn abgesehen davon, dass diese Mitteilung, wie in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt, den Gerichtshof nicht binden kann, sind jedenfalls - entgegen den in Punkt 13.4 für eine solche Aussetzung aufgestellten Voraussetzungen - die sich aus dem Urteil Kommission/Portugal ergebenden Maßnahmen nicht ergriffen worden.

    Nach alledem ist die Portugiesische Republik zu verurteilen, der Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft" ein Zwangsgeld in Höhe von 19 392 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Portugal nachzukommen, und zwar von der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Portugal.

    Die Portugiesische Republik hat dadurch, dass sie das Gesetzesdekret Nr. 48 051 vom 21. November 1967 nicht aufgehoben hat, das die Gewährung von Schadensersatz an die Personen, die durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge oder die dieses Recht umsetzenden nationalen Bestimmungen geschädigt worden sind, davon abhängig macht, dass ein Verschulden oder Arglist nachgewiesen wird, nicht die sich aus dem Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C-275/03), ergebenden Maßnahmen ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen.

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

    Auszug aus EuGH, 10.01.2008 - C-70/06
    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG ist nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 19).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu bestimmen hat (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 86, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C-177/04, Slg. 2006, I-2461, Randnr. 58).

    Auch Leitlinien wie die in den Mitteilungen der Kommission binden den Gerichtshof nicht; sie tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 85, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 70).

    Die finanziellen Sanktionen sind daher danach zu bemessen, welcher Überzeugungsdruck erforderlich ist, damit der fragliche Mitgliedstaat sein Verhalten ändert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 91, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnrn.

    Da davon auszugehen ist, dass die fragliche Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat, ist mit der Kommission festzustellen, dass die Verurteilung der Portugiesischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes Mittel darstellt, um sie zu veranlassen, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Portugal erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 31, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 33).

    Was sodann die Art und Weise der Berechnung dieses Zwangsgelds angeht, hat der Gerichtshof bei der Ausübung seines Ermessens das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 103, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 61).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, den betreffenden Mitgliedstaat zu veranlassen, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 104, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 62).

    Die Dauer des Verstoßes ist jedoch unter Berücksichtigung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 71).

    Drittens stellt der Vorschlag der Kommission, den Grundbetrag mit einem Koeffizienten zu multiplizieren, der auf dem Bruttoinlandsprodukt des betreffenden Mitgliedstaats und der Zahl seiner Stimmen im Rat beruht, eine geeignete Methode dar, um die Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 88, Kommission/Spanien, Randnr. 59, und vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 109).

    Was die Periodizität des Zwangsgelds angeht, so ist im vorliegenden Fall, in dem es um die Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs geht, die den Erlass einer Änderungsbestimmung voraussetzt, zugunsten eines Zwangsgelds zu entscheiden, das nach Tagen verhängt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 77).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Auszug aus EuGH, 10.01.2008 - C-70/06
    Erstens sei der von der Kommission angewandte Schwerekoeffizient 11 zu hoch, um einen teilweisen Verstoß eines Mitgliedstaats im Bereich des Vergabewesens zu ahnden, weil die Kommission in Vertragsverletzungsverfahren, die sensiblere Bereiche betroffen hätten, wie z. B. die öffentliche Gesundheit (Urteil vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, C-387/97, Slg. 2000, I-5047) oder die Umwelt (Urteil vom 25. November 2003, Kommission/Spanien, C-278/01, Slg. 2003, I-14141), die Schwerekoeffizienten 6 bzw. 4 vorgeschlagen habe.

    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorschläge der Kommission den Gerichtshof nicht binden können und lediglich einen nützlichen Bezugspunkt darstellen (vgl. Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 80, und Kommission/Spanien, Randnr. 41).

    Drittens stellt der Vorschlag der Kommission, den Grundbetrag mit einem Koeffizienten zu multiplizieren, der auf dem Bruttoinlandsprodukt des betreffenden Mitgliedstaats und der Zahl seiner Stimmen im Rat beruht, eine geeignete Methode dar, um die Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 88, Kommission/Spanien, Randnr. 59, und vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 109).

  • EuGH, 25.11.2003 - C-278/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ZUM ZWEITEN MAL EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR ZAHLUNG EINES

    Auszug aus EuGH, 10.01.2008 - C-70/06
    Erstens sei der von der Kommission angewandte Schwerekoeffizient 11 zu hoch, um einen teilweisen Verstoß eines Mitgliedstaats im Bereich des Vergabewesens zu ahnden, weil die Kommission in Vertragsverletzungsverfahren, die sensiblere Bereiche betroffen hätten, wie z. B. die öffentliche Gesundheit (Urteil vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, C-387/97, Slg. 2000, I-5047) oder die Umwelt (Urteil vom 25. November 2003, Kommission/Spanien, C-278/01, Slg. 2003, I-14141), die Schwerekoeffizienten 6 bzw. 4 vorgeschlagen habe.

    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorschläge der Kommission den Gerichtshof nicht binden können und lediglich einen nützlichen Bezugspunkt darstellen (vgl. Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 80, und Kommission/Spanien, Randnr. 41).

    Drittens stellt der Vorschlag der Kommission, den Grundbetrag mit einem Koeffizienten zu multiplizieren, der auf dem Bruttoinlandsprodukt des betreffenden Mitgliedstaats und der Zahl seiner Stimmen im Rat beruht, eine geeignete Methode dar, um die Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 88, Kommission/Spanien, Randnr. 59, und vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 109).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-503/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus EuGH, 10.01.2008 - C-70/06
    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG ist nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 19).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-119/04

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN ZUM ZWEITEN MAL WEGEN FEHLENDER ANERKENNUNG

    Auszug aus EuGH, 10.01.2008 - C-70/06
    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG ist nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 19).

    Da davon auszugehen ist, dass die fragliche Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat, ist mit der Kommission festzustellen, dass die Verurteilung der Portugiesischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes Mittel darstellt, um sie zu veranlassen, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Portugal erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 31, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 33).

  • EuGH, 14.03.2006 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.01.2008 - C-70/06
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu bestimmen hat (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 86, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C-177/04, Slg. 2006, I-2461, Randnr. 58).
  • EuGH, 08.11.2007 - C-242/07

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Klagefrist - Art. 43 § 6 der

    Auszug aus EuGH, 10.01.2008 - C-70/06
    Die Kommission, die sich auf die in ihren Mitteilungen 96/C 242/07 vom 21. August 1996 über die Anwendung von Artikel [228] EG-Vertrag (ABl. C 242, S. 6, im Folgenden: Mitteilung von 1996) und 97/C 63/02 vom 28. Februar 1997 über das Verfahren für die Berechnung des Zwangsgelds nach Artikel [228] EG-Vertrag (ABl. C 63, S. 2, im Folgenden: Mitteilung von 1997) definierte Berechnungsmethode stützt, schlägt dem Gerichtshof vor, gegen die Portugiesische Republik ein Zwangsgeld in Höhe von 21 450 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils Kommission/Portugal von der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Beendigung der festgestellten Vertragsverletzung zu verhängen.
  • EuGH, 10.07.2014 - C-213/13

    Impresa Pizzarotti - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Bauaufträge -

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisens, dass diese Regelung insofern bedeutsame unionsrechtliche Bestimmungen enthält, als sie dazu bestimmt ist, die Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz zum Zweck der Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Portugal, C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 40, Michaniki, C-213/07, EU:C:2008:731, Rn. 55, Kommission/Zypern, C-251/09, EU:C:2011:84, Rn. 37 bis 39, sowie Manova, C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 28).
  • EuGH, 15.01.2014 - C-292/11

    Die Kommission kann bei der Erhebung eines vom Gerichtshof festgesetzten

    der Kommission vom 25. November 2008 (im Folgenden: streitige Entscheidung) mit der Aufforderung zur Zahlung des Zwangsgelds, das in Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, Slg. 2008, I-1, im Folgenden: Urteil von 2008), geschuldet wird, für nichtig erklärt hat.

    Im Urteil von 2008 hat der Gerichtshof in den Rn. 16 und 17 ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des Tenors des Urteils von 2004 für die Feststellung, ob die Portugiesische Republik die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen erlassen hatte, zu prüfen war, ob das Gesetzesdekret Nr. 48 051 aufgehoben worden war.

    In seinem Urteil von 2008 hat der Gerichtshof in Nr. 1 des Tenors festgestellt, dass "[d]ie Portugiesische Republik ... dadurch, dass sie das Gesetzesdekret Nr. 48 051 ... nicht aufgehoben hat, ... nicht die sich aus dem Urteil [von 2004] ergebenden Maßnahmen ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen [hat]".

    Daher hat es in Rn. 89 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission im Rahmen der Prüfung, ob das Urteil von 2008 durchgeführt worden war, nicht habe entscheiden können, dass das Gesetz Nr. 67/2007 nicht mit dem Unionsrecht vereinbar gewesen sei, und nicht dann daraus die Konsequenzen für die Berechnung des vom Gerichtshof verhängten Zwangsgelds habe ziehen können.

    Dieses Vorverfahren soll nämlich gerade dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen Verpflichtungen nachzukommen oder sich gegenüber den Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Portugal, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Kommission, dass das Gericht durch eine unvollständige und formalistische Auslegung des Tenors des Urteils von 2008 einen Rechtsfehler begangen und so den Gegenstand der vom Gerichtshof sowohl im Urteil von 2004 als auch im Urteil von 2008 festgestellten Vertragsverletzung in unzulässiger Weise beschränkt habe.

    Die Kommission habe daher völlig zu Recht die Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 67/2007 mit der Richtlinie 89/665 untersucht, um zu prüfen, ob die Portugiesische Republik dem durch das Urteil von 2008 bestätigten Urteil von 2004 nachgekommen sei, und nach der Feststellung, dass im portugiesischen Recht die Gewährung von Schadensersatz weiterhin vom Nachweis von Verschulden oder Arglist abhängig sei, auf das Fortbestehen der Vertragsverletzung geschlossen.

    Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beruht auf der falschen Annahme, dass die Kommission, um zu prüfen, ob die Portugiesische Republik dem durch das Urteil von 2008 bestätigten Urteil von 2004 nachgekommen sei, zu Recht zu der Frage der Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 67/2007 mit der Richtlinie 89/665 Stellung genommen habe.

  • EuGH, 04.06.2009 - C-109/08

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG,

    Insoweit hat der Gerichtshof in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu bestimmen (Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal, C-70/06, Slg. 2008, I-1, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die fragliche Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat, stellt die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes Mittel dar, um sie zu veranlassen, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was sodann die Art und Weise der Berechnung dieses Zwangsgelds angeht, hat der Gerichtshof bei der Ausübung seines Ermessens das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, den betreffenden Mitgliedstaat zu veranlassen, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens die Dauer dieses Verstoßes angeht, so ist diese unter Berücksichtigung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt im Rahmen des auf der Grundlage von Art. 228 EG eingeleiteten Verfahrens prüft, und nicht des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 45).

    Was drittens die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats angeht, so stellt der Vorschlag der Kommission, einen Koeffizienten zugrunde zu legen, der auf dessen Bruttoinlandsprodukt und der Zahl seiner Stimmen im Rat beruht, grundsätzlich eine geeignete Methode dar, um dieses Kriterium unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

    Zu der Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, in der die Hellenische Republik Maßnahmen zur Rückforderung verschiedener Beihilfebeträge angekündigt und darauf hingewiesen hat, dass Olympic Airways einen Verwaltungsrechtsbehelf eingelegt habe, dass es Schwierigkeiten bei der Quantifizierung der zurückzuzahlenden Beträge gebe und die Rückzahlungsmodalitäten komplex seien, genügt die Feststellung, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal, C-70/06, Slg. 2008, I-1, Randnr. 22).

    Auch Leitlinien wie die in den Mitteilungen der Kommission binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 34).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die öffentlichen und die privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 104, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 62, und Kommission/Portugal, Randnr. 39).

    Sie ist unter Berücksichtigung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 71, und Kommission/Portugal, Randnr. 45).

  • EuG, 29.03.2011 - T-33/09

    Im Rahmen der Erhebung eines vom Gerichtshof festgesetzten Zwangsgelds kann die

    der Kommission vom 25. November 2008 mit der Aufforderung zur Zahlung des Zwangsgelds, das in Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, Slg. 2008, I-1) geschuldet wird,.

    Mit Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, Slg. 2008, I-1, im Folgenden: Urteil von 2008), hat der Gerichtshof entschieden:.

    Ferner habe der Gerichtshof im Urteil von 2008 festgestellt, dass die Portugiesische Republik dem Urteil von 2004 nicht nachgekommen sei, indem sie die der Vertragsverletzung zugrunde liegende Regelung nicht aufgehoben habe.

    Wie bereits dargelegt, heißt es im Urteil von 2008:.

    Es ist jedoch festzustellen, dass der Gerichtshof weder in seinem Urteil von 2004 noch in seinem Urteil von 2008 zur Vereinbarkeit des Gesetzes 67/2007 mit der Richtlinie 89/665 Stellung bezogen hat.

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    Auch Leitlinien, wie sie in den Mitteilungen der Kommission enthalten sind, binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal, C-70/06, Slg. 2008, I-1, Randnr. 34, und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 112).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die öffentlichen und die privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu angehalten werden muss, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 104, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 62, und Kommission/Portugal, Randnr. 39).

    Die Dauer der Zuwiderhandlung ist unter Heranziehung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. Urteile vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 71, und Kommission/Portugal, Randnr. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20

    Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) -

    Im Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 48), hat der Gerichtshof seine Beurteilung, dass die Methode der Berechnung des Faktors "n" geeignet ist, nuanciert, indem er klarstellte, dass diese Methode grundsätzlich eine geeignete Methode darstelle, um die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats zu berücksichtigen.

    26 Vgl. z. B. Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 49), in dem der der Republik Portugal zugewiesene, dem Faktor "n" entsprechende Koeffizient vom Gerichtshof erhöht wurde.

    48 Vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 41), vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 103), Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 34), vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 61), und zuletzt Urteil vom 12. November 2020, Kommission/Belgien (Einkünfte aus Auslandsimmobilien) (C-842/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:915, Rn. 64).

    55 Insbesondere Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 103), vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C-177/04, EU:C:2006:173, Rn. 61), und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 38).

    58 Vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, C-304/02, Kommission/Frankreich, a. a. O., Rn. 91, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C-177/04, EU:C:2006:173, Rn. 60), und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    7 - Vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30), vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien (C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27), vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19), und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 18).

    17 - Vgl. insoweit Urteil Kommission/Portugal (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 34).

    18 - Vgl. Urteil Kommission/Portugal (oben in Fn. 7 angeführt, Randnrn. 38 und 39).

    28 - Vgl. Urteil Kommission/Portugal (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 50), wo der Gerichtshof die Anwendung des Grundbetrags von 600 Euro gemäß der Mitteilung von 2005 billigte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    17 - Vgl. Urteile vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, Slg. 2008, I-1, Randnr. 34), vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (Randnr. 112), und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (Randnr. 116).

    42 - Vgl. Urteil Kommission/Portugal.

    46 - In der Rechtssache C-119/04 betrug die Frist zwei Jahre, in der Rechtssache C-177/04 eineinhalb Jahre, in der Rechtssache C-503/04 ein Jahr und zwei Monate, in der Rechtssache C-70/06 ein Jahr und elf Monate, in der Rechtssache C-121/07 ein Jahr und acht Monate, in den Rechtssachen C-369/07 und C-457/07 ein Jahr und zwei Monate, in der Rechtssache C-109/08 indessen nur neun Monate.

  • EuGH, 08.04.2014 - C-288/12

    Durch die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten hat

    Zu dem Vorbringen Ungarns schließlich, dass die Durchführung des Urteils, mit dem die gerügte Vertragsverletzung festgestellt werde, eine Sachlage schaffen könnte, die mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen seiner internen Rechtsordnung, auch nicht auf solche verfassungsrechtlicher Art, berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Belgien, 102/79, EU:C:1980:120, Rn. 15, und Kommission/Portugal, C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 21 und 22).
  • EuGH, 30.09.2010 - C-314/09

    Strabag u.a. - Richtlinie 89/665/EWG - Öffentliche Aufträge -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-461/13

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - Umwelt - Art. 4 der Richtlinie

  • EuGH, 28.09.2023 - C-692/20

    Der Gerichtshof verurteilt das Vereinigte Königreich zur Zahlung eines

  • EuGH, 14.11.2018 - C-93/17

    Weil es die Ellinika Nafpigeia gewährten staatlichen Beihilfen nicht wieder

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-557/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009 - C-369/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

  • EuGH, 13.05.2014 - C-184/11

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-95/12

    Generalanwalt Wahl schlägt vor, die Klage der Kommission gegen Deutschland auf

  • EuGH, 02.12.2014 - C-378/13

    Gegen Griechenland werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13

    Kommission / Italien - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

  • BFH, 28.04.2008 - VII B 152/07

    Beschränkung des Bezugs von Steuerzeichen aufgrund festgestellter

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2023 - C-547/22

    INGSTEEL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches Auftragswesen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-378/13

    Kommission / Griechenland - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-568/08

    Combinatie Spijker Infrabouw-De Jonge Konstruktie u.a. - Öffentliche Aufträge -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-320/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet hat Polen gegen seine Verpflichtung zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-626/16

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung - Art. 260 AEUV - Nichtumsetzung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-109/08

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2007 - C-70/06   

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Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2007 - C-70/06 (https://dejure.org/2007,30026)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.10.2007 - C-70/06 (https://dejure.org/2007,30026)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2007 - C-70/06 (https://dejure.org/2007,30026)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Rechtssache C-275/03 - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Verhängung eines ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Rechtssache C-275/03 - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Verhängung eines ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Portugal

    Vorschriften über die Organe

  • ibr-online

    Schadensersatz bei Nichtänderung von europarechtswidrigen Gesetzen!

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.10.2004 - C-275/03

    Kommission / Portugal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2007 - C-70/06
    Sie macht geltend, die Portugiesische Republik habe nicht die Maßnahmen ergriffen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal, C-275/03(2), ergäben, und beantragt, Portugal zur Zahlung eines Zwangsgelds zu verurteilen.

    Mit Schreiben vom 4. November 2004 machte die Kommission die portugiesischen Behörden auf den Inhalt des Urteils in der Rechtssache C-275/03 sowie darauf aufmerksam, dass Portugal nach Art. 228 EG die Maßnahmen zu ergreifen habe, die sich aus dem Urteil ergäben.

    Sie teilte den portugiesischen Behörden mit, angesichts der Tatsache, dass ihr keine Angaben über die Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-275/03 vorlägen, gehe sie davon aus, dass Portugal seinen Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG nicht nachgekommen sei.

    Da diese die Antwort nicht für zufriedenstellend erachtete, übermittelte sie am 13. Juli 2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie geltend machte, Portugal habe nicht die Maßnahmen ergriffen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-275/03 ergäben, und habe gegen seine Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen.

    Die Kommission setzte der Portugiesischen Republik eine Frist von zwei Monaten zur Durchführung der Maßnahmen, die sich aus dem Urteil in der Rechtssache C-275/03 ergäben.

    Da die Kommission der Auffassung ist, dass die Portugiesische Republik dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-275/03 nicht nachgekommen ist, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

    "- festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, indem sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ... in der Rechtssache C-275/03 ... ergeben;.

    - die Portugiesische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das in Art. 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates genannte Konto für "Eigenmittel" der Europäischen Gemeinschaften ein Zwangsgeld in Höhe von 21 450 Euro für jeden Tag zu zahlen, den sie mit der Durchführung des vorgenannten Urteils in der Rechtssache C-275/03 ab dem Tag, an dem der Gerichtshof sein Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet haben wird, bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der Rechtssache C-275/03 durchgeführt sein wird, in Verzug ist;.

    a) festzustellen, dass die Portugiesische Republik alle sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ... in der Rechtssache C-275/03 ... ergebenden Maßnahmen getroffen hat, und daher festzustellen, dass der erste Klagegrund der Kommission unbegründet ist;.

    b) festzustellen, dass die Portugiesische Republik nicht verpflichtet ist, ... ein Zwangsgeld in Höhe von 21 450 Euro für jeden Tag zu zahlen, den sie mit der Durchführung des vorgenannten Urteils in der Rechtssache C-275/03 ab dem Tag, an dem der Gerichtshof sein Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet haben wird, bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der Rechtssache C-275/03 durchgeführt sein wird, in Verzug ist, und daher festzustellen, dass der zweite Klagegrund der Kommission unbegründet ist;.

    Die Kommission macht geltend, Portugal habe die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-275/03 ergebenden Maßnahmen nicht getroffen, da es das Gesetzesdekret Nr. 48051 nicht aufgehoben habe.

    Darüber hinaus sei durch die rechtliche Regelung, die Portugal in der Zwischenzeit getroffen habe, die Richtlinie 89/665 angemessen umgesetzt worden, so dass Portugal dem Urteil in der Rechtssache C-275/03 vollständig nachgekommen sei.

    Im Tenor des Urteils in der Rechtssache C-275/03 hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/665 verstoßen hat, dass sie das Gesetzesdekret Nr. 48051 nicht aufgehoben hat, das die Gewährung von Schadensersatz an diejenigen, die durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge oder die dieses Recht umsetzenden nationalen Bestimmungen geschädigt wurden, davon abhängig macht, dass ein Verschulden oder Arglist nachgewiesen wird.

    Meiner Meinung nach stellen diese Darlegungen einen Versuch Portugals dar, das Verfahren in der Rechtssache C-275/03 wiederzueröffnen und Fragen erneut zu prüfen, die die Parteien bereits erörtert hatten und die der Gerichtshof somit für den Erlass seines abschließenden Urteils in der genannten Rechtssache berücksichtigt hat.

    Nach alledem muss das Ergebnis lauten, dass die Portugiesische Republik die sich aus dem Urteil in der Rechtssache C-275/03 ergebenden Maßnahmen zur Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/665 nicht getroffen und dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat.

    Auf der Grundlage der Berechnungsmethode, die in der Mitteilung der Kommission 96/C 242/07 vom 21. August 1996 über die Anwendung von Artikel [228] EG-Vertrag(11) und in der Mitteilung der Kommission 97/C 63/02 vom 28. Februar 1997 über das Verfahren für die Berechnung des Zwangsgeldes nach Artikel [228] EG-Vertrag(12) niedergelegt ist, beantragt die Kommission, die Portugiesische Republik als Sanktion für die Nichtdurchführung des Urteils in der Rechtssache C-275/03 zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 21 450 Euro für jeden Tag des Verzugs zu verurteilen.

    Das Zwangsgeld soll ab dem Tag, an dem der Gerichtshof sein Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet haben wird, bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der Rechtssache C-275/03 durchgeführt sein wird, verhängt werden.

    Zur Dauer des Verstoßes trägt die Kommission vor, am 12. Oktober 2005, d. h. dem Tag, an dem sie die Erhebung der vorliegenden Klage beschlossen habe, seien elf Monate seit Erlass des Urteils in der Rechtssache C-275/03 verstrichen gewesen.

    Unbeschadet des Vorstehenden und angesichts erstens der Tatsache, dass der Gerichtshof sich erstmals in der Rechtssache C-275/03 zu der Frage geäußert habe, ob nationale Bestimmungen, die die Gewährung von Schadensersatz an diejenigen, die durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge oder die dieses Recht umsetzenden nationalen Bestimmungen geschädigt worden seien, davon abhängig machten, dass ein Verschulden oder Arglist nachgewiesen werde, mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/665 vereinbar seien, und zweitens der Tatsache, dass es sich bei dem Verstoß, der zu dem Urteil in der Rechtssache C-275/03 geführt habe, für Portugal um einen Einzelfall unrichtiger Umsetzung einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gehandelt habe, ist die Kommission der Meinung, dass als Schwerekoeffizient im vorliegenden Fall der Faktor 11 anzuwenden sei.

    Mit dem Gesetzentwurf Nr. 56/X habe Portugal dafür gesorgt, dass alle Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-275/03 ergäben, getroffen worden seien.

    Sollte der Gerichtshof feststellen, dass die Portugiesische Republik seinem Urteil in der Rechtssache C-275/03 nicht nachgekommen ist, kann er nach Art. 228 Abs. 2 Satz 3 EG die Zahlung eines Pauschalbetrags und/oder eines Zwangsgelds gegen diesen Mitgliedstaat verhängen(18).

    Insoweit ist in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2007 deutlich geworden, dass die Portugiesische Republik nicht die Maßnahmen getroffen hat, die sich aus dem Urteil in der Rechtssache C-275/03 ergeben, obwohl sie zuvor wiederholt erklärt hatte, dass solche Maßnahmen unmittelbar bevorstünden.

    Im vorliegenden Fall brauchte Portugal, um dem Urteil in der Rechtssache C-275/03 nachzukommen, lediglich Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/665 in nationales Recht umzusetzen und insbesondere das Gesetzesdekret Nr. 48051 aufzuheben.

    Es liegt auf der Hand, dass die Verletzung der Pflicht Portugals, die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Durchführung des - am 14. Oktober 2004 erlassenen - Urteils in der Rechtssache C-275/03 abzuschließen, seit erheblicher Zeit fortbesteht.

    Zwar liegt offensichtlich nur ein teilweiser Verstoß gegen die Richtlinie 89/665 vor, da das vorliegende Verfahren und das Verfahren in der Rechtssache C-275/03 nur Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie betreffen und nicht die Nichtumsetzung der ganzen Richtlinie, jedoch ist der Schwerekoeffizient 4 gerechtfertigt in Anbetracht der Bedeutung, die die Bestimmungen meiner Meinung nach haben, denn diese sehen Maßnahmen für die Gewährung von Schadensersatz an Personen vor, die durch einen Verstoß gegen Vorschriften bei der Vergabe öffentlicher Aufträge geschädigt werden(29).

    Die Kommission vermag den Erlass der erforderlichen Änderungsbestimmung und mithin die Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-275/03 sofort zu beurteilen, sobald ihr die Änderung mitgeteilt wird.

    Mit Blick auf die Befugnis des Gerichtshofs zur Verhängung der Zahlung eines Pauschalbetrags bin ich der Auffassung, dass eine derartige Sanktion im vorliegenden Fall trotz der Tatsache, dass der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/665 fast drei Jahre seit Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-275/03 anhält, und trotz der nicht unbeträchtlichen Bedeutung der durch den Verstoß beeinträchtigten öffentlichen und privaten Interessen nicht gerechtfertigt ist.

    - die Portugiesische Republik zu verurteilen, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto für "Eigenmittel" der Europäischen Gemeinschaften ein Zwangsgeld in Höhe von 19 392 Euro für jeden Tag zu zahlen, den sie mit der Durchführung der Maßnahmen, die sich aus dem Urteil in der Rechtssache Kommission/Portugal, C-275/03, ergeben, ab dem Tag, an dem der Gerichtshof sein Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet haben wird, bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der Rechtssache C-275/03 durchgeführt sein wird, in Verzug ist;.

  • EuGH, 16.01.2003 - C-63/02

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2007 - C-70/06
    Auf der Grundlage der Berechnungsmethode, die in der Mitteilung der Kommission 96/C 242/07 vom 21. August 1996 über die Anwendung von Artikel [228] EG-Vertrag(11) und in der Mitteilung der Kommission 97/C 63/02 vom 28. Februar 1997 über das Verfahren für die Berechnung des Zwangsgeldes nach Artikel [228] EG-Vertrag(12) niedergelegt ist, beantragt die Kommission, die Portugiesische Republik als Sanktion für die Nichtdurchführung des Urteils in der Rechtssache C-275/03 zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 21 450 Euro für jeden Tag des Verzugs zu verurteilen.

    Darüber hinaus vertritt Portugal die Auffassung, dass im vorliegenden Fall gemäß Punkt 13.3 der Mitteilung von 2005, die an die Stelle der Mitteilungen 96/C 242/07 und 97/C 63/02 getreten sei, der angemessene Bezugszeitraum für die Bewertung der Einhaltung der Richtlinie 89/665 ein Jahr und nicht - wie von der Kommission vorgeschlagen - der einzelne Tag sei.

    Hier hat die Kommission in ihrer Klageschrift ihren Vorschlag für die gegen Portugal zu verhängenden finanziellen Zwangsmaßnahmen u. a. auf ihre Mitteilungen 96/C 242/07 und 97/C 63/02 gestützt.

  • EuGH, 08.11.2007 - C-242/07

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Klagefrist - Art. 43 § 6 der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2007 - C-70/06
    Auf der Grundlage der Berechnungsmethode, die in der Mitteilung der Kommission 96/C 242/07 vom 21. August 1996 über die Anwendung von Artikel [228] EG-Vertrag(11) und in der Mitteilung der Kommission 97/C 63/02 vom 28. Februar 1997 über das Verfahren für die Berechnung des Zwangsgeldes nach Artikel [228] EG-Vertrag(12) niedergelegt ist, beantragt die Kommission, die Portugiesische Republik als Sanktion für die Nichtdurchführung des Urteils in der Rechtssache C-275/03 zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 21 450 Euro für jeden Tag des Verzugs zu verurteilen.

    Darüber hinaus vertritt Portugal die Auffassung, dass im vorliegenden Fall gemäß Punkt 13.3 der Mitteilung von 2005, die an die Stelle der Mitteilungen 96/C 242/07 und 97/C 63/02 getreten sei, der angemessene Bezugszeitraum für die Bewertung der Einhaltung der Richtlinie 89/665 ein Jahr und nicht - wie von der Kommission vorgeschlagen - der einzelne Tag sei.

    Hier hat die Kommission in ihrer Klageschrift ihren Vorschlag für die gegen Portugal zu verhängenden finanziellen Zwangsmaßnahmen u. a. auf ihre Mitteilungen 96/C 242/07 und 97/C 63/02 gestützt.

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2007 - C-70/06
    20 - Vgl. Urteil vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (C-387/97, Slg. 2000, I-5047, Randnr. 89).

    25 - Urteil Kommission/Griechenland, in Fn. 20 angeführt, Randnr. 92.

  • EuGH, 25.04.2002 - C-52/00

    DIE HAFTUNG DES HERSTELLERS FÜR FEHLERHAFTE PRODUKTE MUSS IN ALLEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2007 - C-70/06
    Damals stellte der Gerichtshof fest, Frankreich sei dem Urteil vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich (C-52/00, Slg. 2002, I-3827), in Bezug auf die Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29) nicht nachgekommen und habe damit gegen seine Verpflichtungen aus Art. 228 EG verstoßen, indem es, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden könne, den Lieferanten des fehlerhaften Produkts weiterhin auch dann in gleicher Weise wie den Hersteller habe haften lassen, wenn er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit die Person benannt habe, die ihm das Produkt geliefert habe.
  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2007 - C-70/06
    18 - Vgl. Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, Slg. 2005, I-6263, insbesondere Randnrn.
  • EuGH, 18.07.2006 - C-119/04

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN ZUM ZWEITEN MAL WEGEN FEHLENDER ANERKENNUNG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2007 - C-70/06
    8 - Urteil vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien (C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 41).
  • EuGH, 14.03.2006 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2007 - C-70/06
    23 - Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C-177/04, Slg. 2006, I-2461, Randnrn.
  • EuGH, 25.11.2003 - C-278/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ZUM ZWEITEN MAL EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR ZAHLUNG EINES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2007 - C-70/06
    16 - Urteil vom 25. November 2003, Slg. 2003, I-14141, Randnr. 51.
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