Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2010

Rechtsprechung
   EuGH, 15.07.2010 - C-70/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,6256
EuGH, 15.07.2010 - C-70/09 (https://dejure.org/2010,6256)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2010 - C-70/09 (https://dejure.org/2010,6256)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - C-70/09 (https://dejure.org/2010,6256)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Pacht eines Jagdgebiets - Regionale Abgabe - Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit - Grundsatz der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hengartner und Gasser

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Pacht eines Jagdgebiets - Regionale Abgabe - Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit - Grundsatz der ...

  • EU-Kommission PDF

    Hengartner und Gasser

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Pacht eines Jagdgebiets - Regionale Abgabe - Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit - Grundsatz der ...

  • EU-Kommission

    Hengartner und Gasser

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Pacht eines Jagdgebiets - Regionale Abgabe - Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit - Grundsatz der ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit der Ungleichbehandlung von Schweizern gegenüber Inländern [Österreich] bei der Auferlegung von regionalen Abgaben [hier: Jagdpacht]; Alexander Hengartner und Rudolf Gasser gegen Landesregierung Vorarlberg

  • reise-recht-wiki.de

    Grenzüberschreitender Pachtvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit der Ungleichbehandlung von Schweizern gegenüber Inländern [Österreich] bei der Auferlegung von regionalen Abgaben [hier: Jagdpacht]; Alexander Hengartner und Rudolf Gasser gegen Landesregierung Vorarlberg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Hengartner und Gasser

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Pacht eines Jagdgebiets - Regionale Abgabe - Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit - Grundsatz der ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 17. Februar 2009 - Alexander Hengartner und Rudolf Gasser

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgerichtshof - Auslegung des Art. 43 EG - Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit - Jagd, die als Sport und nicht zum Zweck der Gewinnerzielung ausgeübt wird - Verkauf von Wildbret, um einen Teil der mit der Jagd verbundenen Kosten zu ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 26.02.2008 - C-506/06

    EINE KÜNDIGUNG, DIE HAUPTSÄCHLICH AUS DEM GRUND ERFOLGT, DASS SICH EINE

    Auszug aus EuGH, 15.07.2010 - C-70/09
    Um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Auslegung zu geben, kann der Gerichtshof gleichwohl Vorschriften der Unionsrechtsordnung berücksichtigen, auf die das betreffende Gericht im Wortlaut seiner Frage nicht Bezug genommen hat (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1990, SARPP, C-241/89, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8, und vom 26. Februar 2008, Mayr, C-506/06, Slg. 2008, I-1017, Randnr. 43).
  • EuGH, 25.06.1992 - C-147/91

    Strafverfahren gegen Ferrer Laderer

    Auszug aus EuGH, 15.07.2010 - C-70/09
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage zwar ausdrücklich auf Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV, abgehoben hat, dass sich auf die Vorschriften des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit aber nur Angehörige eines Mitgliedstaats der Union berufen können, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niederlassen wollen, oder Angehörige dieses Mitgliedstaats, die sich in einer Lage befinden, die eine Beziehung zu einer vom Unionsrecht erfassten Situation aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 1992, Ferrer Laderer, C-147/91, Slg. 1992, I-4097, Randnr. 7).
  • EuGH, 11.02.2010 - C-541/08

    Fokus Invest - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus EuGH, 15.07.2010 - C-70/09
    Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, dass unter diesen Umständen die den unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung des Abkommens übertragen werden kann, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Urteil vom 11. Februar 2010, Fokus Invest, C-541/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).
  • EuGH, 02.03.1999 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

    Auszug aus EuGH, 15.07.2010 - C-70/09
    Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge bestimmt dazu, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne insbesondere Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 14, Urteile vom 2. März 1999, El-Yassini, C-416/96, Slg. 1999, I-1209, Randnr. 47, vom 20. November 2001, Jany u. a., C-268/99, Slg. 2001, I-8615, Randnr. 35, und vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 25.02.2010 - C-386/08

    Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die

    Auszug aus EuGH, 15.07.2010 - C-70/09
    Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge bestimmt dazu, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne insbesondere Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 14, Urteile vom 2. März 1999, El-Yassini, C-416/96, Slg. 1999, I-1209, Randnr. 47, vom 20. November 2001, Jany u. a., C-268/99, Slg. 2001, I-8615, Randnr. 35, und vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 20.11.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.07.2010 - C-70/09
    Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge bestimmt dazu, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne insbesondere Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 14, Urteile vom 2. März 1999, El-Yassini, C-416/96, Slg. 1999, I-1209, Randnr. 47, vom 20. November 2001, Jany u. a., C-268/99, Slg. 2001, I-8615, Randnr. 35, und vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 12.12.1990 - C-241/89

    SARPP / Chambre syndicale des raffineurs und conditionneurs de sucre de France

    Auszug aus EuGH, 15.07.2010 - C-70/09
    Um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Auslegung zu geben, kann der Gerichtshof gleichwohl Vorschriften der Unionsrechtsordnung berücksichtigen, auf die das betreffende Gericht im Wortlaut seiner Frage nicht Bezug genommen hat (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1990, SARPP, C-241/89, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8, und vom 26. Februar 2008, Mayr, C-506/06, Slg. 2008, I-1017, Randnr. 43).
  • EuGH, 21.10.1999 - C-97/98

    Jägerskiöld

    Auszug aus EuGH, 15.07.2010 - C-70/09
    Die Beschwerdeführer sind deshalb als Empfänger einer Dienstleistung anzusehen, die darin besteht, dass ihnen gegen Entgelt in einem bestimmten Gebiet befristet die Nutzung eines Jagdrechts eingeräumt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 1999, Jägerskiöld, C-97/98, Slg. 1999, I-7319, Randnr. 36).
  • EuGH, 12.11.2009 - C-351/08

    Grimme - Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft

    Auszug aus EuGH, 15.07.2010 - C-70/09
    Zudem hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Gemeinschaft beigetreten ist, mit dem alle Hindernisse beseitigt werden sollen, um einen Raum vollständiger Freizügigkeit entsprechend einem nationalen Markt zu schaffen, der u. a. die Dienstleistungs- und die Niederlassungsfreiheit umfasst (vgl. Urteil vom 12. November 2009, Grimme, C-351/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus EuGH, 15.07.2010 - C-70/09
    Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge bestimmt dazu, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne insbesondere Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 14, Urteile vom 2. März 1999, El-Yassini, C-416/96, Slg. 1999, I-1209, Randnr. 47, vom 20. November 2001, Jany u. a., C-268/99, Slg. 2001, I-8615, Randnr. 35, und vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 2 S 2686/21

    Heranziehung zur Jagdsteuer; unterschiedliche Höhe des maximal möglichen

    Es ist mit den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vereinbar, einen Schweizer Staatsangehörigen, der eine Jagd in der Bundesrepublik Deutschland gepachtet hat, in Bezug auf die Erhebung der Jagdsteuer anders zu behandeln als Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 40 f.).

    Ein Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 Satz 1 AEuV (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 10 Rn. 2 zur Vorgängerregelung des Art. 12 Satz 1 EGV) oder die negative Dienstleistungsfreiheit (vgl. EuGH, Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 33, 37, 39 - 43; vgl. dazu auch Reindorf, Kommunale Steuern und Abgaben vor dem Unionsrecht, 2017, S. 236 - 244) liegt nach Erlass der Änderungssatzung des Beklagten vom 05.01.2022 nicht (mehr) vor.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Angehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft sind und hier eine Jagd gepachtet haben, zwar als Empfänger einer Dienstleistung anzusehen, die darin besteht, dass ihnen gegen Entgelt in einem bestimmten Gebiet befristet die Nutzung eines Jagdrechts eingeräumt wird (Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 33).

    Darüber hinaus ist es nach Art. 1 lit. b des Abkommens auch dessen Ziel, die Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz zu erleichtern sowie kurzzeitige Dienstleistungen zu liberalisieren (EuGH, Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 37).

    Mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet jedoch Art. 2 des Abkommens, der den Grundsatz der Nichtdiskriminierung normiert, nicht generell und absolut jede Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten - hier Schweizer Jäger mit Jagdrecht in der Bundesrepublik Deutschland -, sondern nur Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit, und das auch nur, soweit die Situation dieser Staatsangehörigen in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Abkommens fällt (EuGH, Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 39).

    Davon ausgehend enthalten das Abkommen selbst und seine Anhänge aber keine spezifische Regelung, wonach Dienstleistungsempfängern der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Rahmen der Anwendung fiskalischer Regelungen über gewerbliche Transaktionen, die eine Dienstleistung zum Gegenstand haben, zugutekommt (so EuGH, Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 40 in einem Fall zur Zulässigkeit einer höheren Jagdabgabe für einen Schweizer Staatsangehörigen nach dem Vorarlberger Gesetz über die Erhebung einer Jagdabgabe).

    Danach ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft mit den Bestimmungen des Abkommens vereinbar, einen Schweizer Staatsangehörigen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Erhebung einer Abgabe wie die hier zu beurteilende Jagdsteuer, die für eine Dienstleistung wie die Überlassung eines Jagdrechts geschuldet wird, als Dienstleistungsempfänger anders zu behandeln als Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind (vgl. Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 43).

    Da die Schweizerische Eidgenossenschaft bislang auch nicht dem Binnenmarkt der Gemeinschaft beigetreten ist, mit dem alle Hindernisse beseitigt werden sollen, um einen Raum vollständiger Freizügigkeit entsprechend einem nationalen Markt zu schaffen, der u.a. die Dienstleistungs- und die Niederlassungsfreiheit umfasst, stehen auch die weitergehenden unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt einer Regelung unterschiedlicher Jagdsteuersätze für Inländer und diesen gleichgestellten Unionsbürgern einerseits und für Schweizer Staatsangehörige andererseits nicht entgegen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 42 und Urteil vom 11.02.2010 - C-541/08 - juris Rn. 28).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 2 S 3686/21

    Heranziehung zur Jagdsteuer; unterschiedliche Höhe des maximal möglichen

    Es ist mit den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vereinbar, einen Schweizer Staatsangehörigen, der eine Jagd in der Bundesrepublik Deutschland gepachtet hat, in Bezug auf die Erhebung der Jagdsteuer anders zu behandeln als Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 40 f.).

    Ein Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 Satz 1 AEuV (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 10 Rn. 2 zur Vorgängerregelung des Art. 12 Satz 1 EGV) oder die negative Dienstleistungsfreiheit (vgl. EuGH, Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 33, 37, 39 - 43; vgl. dazu auch Reindorf, Kommunale Steuern und Abgaben vor dem Unionsrecht, 2017, S. 236 - 244) liegt nach Erlass der Änderungssatzung des Beklagten vom 05.01.2022 nicht (mehr) vor.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Angehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft sind und hier eine Jagd gepachtet haben, zwar als Empfänger einer Dienstleistung anzusehen, die darin besteht, dass ihnen gegen Entgelt in einem bestimmten Gebiet befristet die Nutzung eines Jagdrechts eingeräumt wird (Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 33).

    Darüber hinaus ist es nach Art. 1 lit. b des Abkommens auch dessen Ziel, die Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz zu erleichtern sowie kurzzeitige Dienstleistungen zu liberalisieren (EuGH, Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 37).

    Mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet jedoch Art. 2 des Abkommens, der den Grundsatz der Nichtdiskriminierung normiert, nicht generell und absolut jede Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten - hier Schweizer Jäger mit Jagdrecht in der Bundesrepublik Deutschland -, sondern nur Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit, und das auch nur, soweit die Situation dieser Staatsangehörigen in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Abkommens fällt (EuGH, Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 39).

    Davon ausgehend enthalten das Abkommen selbst und seine Anhänge aber keine spezifische Regelung, wonach Dienstleistungsempfängern der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Rahmen der Anwendung fiskalischer Regelungen über gewerbliche Transaktionen, die eine Dienstleistung zum Gegenstand haben, zugutekommt (so EuGH, Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 40 in einem Fall zur Zulässigkeit einer höheren Jagdabgabe für einen Schweizer Staatsangehörigen nach dem Vorarlberger Gesetz über die Erhebung einer Jagdabgabe).

    Danach ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft mit den Bestimmungen des Abkommens vereinbar, einen Schweizer Staatsangehörigen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Erhebung einer Abgabe wie die hier zu beurteilende Jagdsteuer, die für eine Dienstleistung wie die Überlassung eines Jagdrechts geschuldet wird, als Dienstleistungsempfänger anders zu behandeln als Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind (vgl. Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 43).

    Da die Schweizerische Eidgenossenschaft bislang auch nicht dem Binnenmarkt der Gemeinschaft beigetreten ist, mit dem alle Hindernisse beseitigt werden sollen, um einen Raum vollständiger Freizügigkeit entsprechend einem nationalen Markt zu schaffen, der u.a. die Dienstleistungs- und die Niederlassungsfreiheit umfasst, stehen auch die weitergehenden unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt einer Regelung unterschiedlicher Jagdsteuersätze für Inländer und diesen gleichgestellten Unionsbürgern einerseits und für Schweizer Staatsangehörige andererseits nicht entgegen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 42 und Urteil vom 11.02.2010 - C-541/08 - juris Rn. 28).

  • BFH, 09.05.2012 - X R 3/11

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes -

    Unzulässig sind lediglich Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit, und das auch nur, soweit die Situation dieser Staatsangehörigen in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Abkommens fällt (EuGH-Urteil vom 15. Juli 2010 Rs. C-70/09 --Hengartner/Gasser--, IStR 2012, 338, Rz 39).

    Das FZA und seine Anhänge enthalten jedoch keine spezifische Regelung, "wonach Dienstleistungsempfängern der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Rahmen der Anwendung fiskalischer Regelungen über gewerbliche Transaktionen, die eine Dienstleistung zum Gegenstand haben, zugutekommt" (EuGH-Urteil in IStR 2012, 338, Rz 40).

    bbb) Es ist bereits zweifelhaft, ob das FZA eine Art. 18 EG (jetzt Art. 21 AEUV) vergleichbare umfassende Freizügigkeit gewährt, da nach Art. 2 FZA nur Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit verboten sind, und das auch nur, soweit die Situation dieser Staatsangehörigen in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Abkommens fällt (EuGH-Urteil in IStR 2012, 338, Rz 39).

    Die Schweiz sei damit nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten, so dass die den unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung des Abkommens übertragen werden könne, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen sei (vgl. EuGH-Urteile vom 12. November 2009 Rs. C-351/08 --Grimme--, Slg. 2009, I-10777, Rz 27; vom 11. Februar 2010 Rs. C-541/08 --Fokus Invest--, Slg. 2010, I-1025, Rz 27 f., und in IStR 2012, 338, Rz 41 f.).

  • EuGH, 26.10.2010 - C-97/09

    Schmelz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie

    Was sodann den freien Dienstleistungsverkehr angeht, ist zum einen davon auszugehen, dass die Vermietung von Immobilien eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 EG darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser, C-70/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-410/11

    Ein Flugreisender kann vom Luftfrachtführer Schadensersatz für den Verlust seiner

    Gemäß Art. 31 dieses Übereinkommens ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen (Urteil vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser, C-70/09, Slg. 2010, I-7233, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Walz, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 09.05.2012 - X R 43/10

    Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten

    Unzulässig sind lediglich Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit, und das auch nur, soweit die Situation dieser Staatsangehörigen in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Abkommens fällt (EuGH-Urteil vom 15. Juli 2010 Rs. C-70/09 --Hengartner/ Gasser--, IStR 2012, 338, Rz 39).

    Das FZA und seine Anhänge beinhalten jedoch keine spezifische Regelung, "wonach Dienstleistungsempfängern der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Rahmen der Anwendung fiskalischer Regelungen über gewerbliche Transaktionen, die eine Dienstleistung zum Gegenstand haben, zugutekommt" (EuGH-Urteil in IStR 2012, 338, Rz 40).

    bbb) Es ist bereits zweifelhaft, ob das FZA eine dem Art. 18 EG (jetzt Art. 21 AEUV) vergleichbare umfassende Freizügigkeit gewährt, da nach Art. 2 FZA nur Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit verboten sind, und das auch nur, soweit die Situation dieser Staatsangehörigen in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Abkommens fällt (EuGH-Urteil in IStR 2012, 338, Rz 39).

    Da die Schweiz nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten sei, könne die den unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung des Abkommens übertragen werden, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen sei (vgl. EuGH-Urteile vom 12. November 2009 Rs. C-351/08 --Grimme--, Slg. 2009, I-10777, Rz 27; vom 11. Februar 2010, Rs. C-541/08 --Fokus Invest--, Slg. 2010, I-1025, Rz 27 f., und in IStR 2012, 338, Rz 41 f.).

  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des

    Dabei kann offenbleiben, ob die im Freizügigkeitsabkommen geregelte Dienstleistungsfreiheit so umfassend gewährt wird, wie es nach Art. 49 EG (Art. 56 AEUV) der Fall ist (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 15. Juli 2010 C-70/09, Informationsbrief Ausländerrecht --InfAuslR-- 2010, 317; Söffing/Bron, Recht der Internationalen Wirtschaft 2009, 358, 361; Weigell, IStR 2006, 190, 194; Kälin, Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik 4/2002, 123, 126; Kahil-Wolff/Mosters, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2001, 5, 8; kritisch zum EuGH-Urteil in InfAuslR 2010, 317: Epiney, Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht 2011, 64).
  • EuGH, 07.03.2013 - C-547/10

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Schweiz in der Rechtssache, die die

    Daher ist die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten, mit dem alle Hindernisse beseitigt werden sollen, um einen Raum vollständiger Freizügigkeit entsprechend einem nationalen Markt zu schaffen, der u. a. die Dienstleistungsfreiheit umfasst (vgl. Urteile Grimme, Randnr. 27, sowie vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser, C-70/09, Slg. 2010, I-7233, Randnr. 41).

    Deshalb kann die den unionsrechtlichen Vorschriften über den Binnenmarkt gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung des Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz übertragen werden, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Grimme, Randnr. 29, Fokus Invest, Randnr. 28, sowie Hengartner und Gasser, Randnr. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    10 Vgl. Urteil vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser (C-70/09, EU:C:2010:430, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser (C-70/09, EU:C:2010:430, Rn. 37), vom 27. Februar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 55), sowie vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 36).

  • EuGH, 24.09.2013 - C-221/11

    Türkische Staatsangehörige sind nicht berechtigt, ohne Visum in das Gebiet eines

    Jedoch kann die den unionsrechtlichen Vorschriften über den Binnenmarkt, einschließlich der Vertragsbestimmungen, gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung eines von der Union mit einem Drittstaat geschlossenen Abkommens übertragen werden, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 1982, Polydor und RSO Records, 270/80, Slg. 1982, 329, Randnrn. 14 bis 16, vom 12. November 2009, Grimme, C-351/08, Slg. 2009, I-10777, Randnr. 29, und vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser, C-70/09, Slg. 2010, I-7233, Randnr. 42).
  • BFH, 12.10.2022 - II R 5/20

    Erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 14 K 1469/10

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgelder an Schweizer Privatschulen -

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 5 K 2852/07

    Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an eine Schweizer Schule als

  • EuGH, 15.03.2018 - C-355/16

    Picart

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16

    Picart - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs (incl. des Zinsanteils) aus einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG, 57 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • VG München, 15.11.2021 - M 31 K 21.2780

    Keine Novemberhilfe für in der Schweiz erzielte Umsätze

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-221/11

    Nach Ansicht von Generalanwalt P. Cruz Villalón haben türkische Staatsangehörige

  • FG Baden-Württemberg, 20.06.2012 - 14 K 4685/09

    Steuerfreiheit eines von einem Schweizer Arbeitgeber bezahlten Entgelts für

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-547/10

    Generalanwalt Jääskinen schlägt vor, das Rechtsmittel der Schweiz in der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-241/14

    Bukovansky - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-425/11

    Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 3752/10

    EuGH-Vorlage: Auslegung des Freizügigkeitsabkommens zwischen EG und Schweiz;

  • VG Berlin, 20.11.2014 - 22 K 67.14

    Wirtschaftprüfer als Vorsitzender des Verwaltungsrats einer Schweizer

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10

    Bergström - Freizügigkeit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

  • EuG, 26.03.2012 - T-508/09

    Cañas / Kommission

  • VG Berlin, 18.03.2014 - 22 L 66.14

    Genehmigungsantrag, gerichtet auf die Vereinbarkeit der Übernahme des Vorsitzes

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2010 - C-70/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,16973
Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2010 - C-70/09 (https://dejure.org/2010,16973)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.05.2010 - C-70/09 (https://dejure.org/2010,16973)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - C-70/09 (https://dejure.org/2010,16973)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hengartner und Gasser

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Selbständige - Pacht eines Jagdgebiets - Regionale Jagdabgabe - Gleichbehandlung

  • EU-Kommission PDF

    Hengartner und Gasser

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Selbständige - Pacht eines Jagdgebiets - Regionale Jagdabgabe - Gleichbehandlung

  • EU-Kommission

    Hengartner und Gasser

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Selbständige - Pacht eines Jagdgebiets - Regionale Jagdabgabe - Gleichbehandlung“

  • rechtsportal.de

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Selbständige - Pacht eines Jagdgebiets - Regionale Jagdabgabe - Gleichbehandlung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.02.2010 - C-541/08

    Fokus Invest - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2010 - C-70/09
    Vgl. auch Urteile vom 22. Dezember 2008, Stamm und Hauser (C-13/08, Slg. 2008, I-11087), sowie vom 11. Februar 2010, Fokus Invest (C-541/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    9 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Grimme, Randnr. 27, und Fokus Invest, Randnr. 27.

    16 - Im Urteil Fokus Invest hat der Gerichtshof bestätigt, dass die in Art. 1 definierten Ziele des Abkommens nach dieser Bestimmung zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und derjenigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und damit zugunsten natürlicher Personen verfolgt werden und dass alle von dem Abkommen betroffenen Kategorien von Personen - Gemeinschaftsangehörige und Schweizer -, mit Ausnahme der Dienstleistungserbringer und -empfänger, ihrem Wesen nach voraussetzen, dass es sich um natürliche Personen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile Grimme, Randnrn. 33 und 34, und Fokus Invest, Randnr. 29).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2010 - C-70/09
    26 - Der Gerichtshof hat bereits zu einer nicht ganz unähnlichen Situation im Rahmen eines anderen Abkommens, nämlich des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei und der Türkei entschieden: Urteil vom 17. September 2009, Sahin (C-242/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 75), in dem besonderen Rahmen einer Standstill-Klausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation.
  • EuGH, 22.12.2008 - C-13/08

    Stamm und Hauser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2010 - C-70/09
    Vgl. auch Urteile vom 22. Dezember 2008, Stamm und Hauser (C-13/08, Slg. 2008, I-11087), sowie vom 11. Februar 2010, Fokus Invest (C-541/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH, 12.11.2009 - C-351/08

    Grimme - Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2010 - C-70/09
    8 - Urteil vom 12. November 2009 (C-351/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH, 21.10.1999 - C-97/98

    Jägerskiöld

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2010 - C-70/09
    21 - Urteil vom 21. Oktober 1999 (C-97/98, Slg. 1999, I-7319).
  • EuGH, 25.06.1992 - C-147/91

    Strafverfahren gegen Ferrer Laderer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2010 - C-70/09
    7 - Vgl. insbesondere Urteile vom 25. Juni 1992, Ferrer Laderer (C-147/91, Slg. 1992, I-4097, Randnr. 7), und vom 29. Oktober 1998, Awoyemi (C-230/97, Slg. 1998, I-6781, Randnr. 29).
  • EuGH, 02.03.1999 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2010 - C-70/09
    11 - Vgl. insbesondere Urteil vom 2. März 1999, Eddline El-Yassini (C-416/96, Slg. 1999, I-1209, Randnr. 47).
  • EuGH, 29.10.1998 - C-230/97

    Awoyemi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2010 - C-70/09
    7 - Vgl. insbesondere Urteile vom 25. Juni 1992, Ferrer Laderer (C-147/91, Slg. 1992, I-4097, Randnr. 7), und vom 29. Oktober 1998, Awoyemi (C-230/97, Slg. 1998, I-6781, Randnr. 29).
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