Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 24.10.1995 - C-70/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1238
EuGH, 24.10.1995 - C-70/93 (https://dejure.org/1995,1238)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.1995 - C-70/93 (https://dejure.org/1995,1238)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1995 - C-70/93 (https://dejure.org/1995,1238)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Bayerische Motorenwerke / ALD

    EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1
    1. Wettbewerb; Kartelle; Vereinbarungen zwischen Unternehmen; Beeinträchtigung des Wettbewerbs; Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten; Selektives Vertriebssystem für Kraftfahrzeuge; An die Vertragshändler gerichtetes Verbot der Belieferung von ...

  • EU-Kommission

    Bayerische Motorenwerke / ALD

  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ; Herstellerunabhängige Leasinggesellschaften ; Selektives Vertriebsbindungssystem

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kraftfahrzeugleasing: Fremdleasingboykott als Verstoß gegen EG-Kartellrecht

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Artikel 85 Absatz 1; ; EWG-Vertrag Artikel 177; ; Verordnung (EWG) Nr. 123/85 vom 12. Dezember 1984

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Europarecht; Gemeinsame Wettbewerbsregeln; Wettbewerbsregeln für Unternehmen; Grundsätze zu Art. 85 ff. EWG-Vertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EWG-Vertrag Art. 85; EWG-VO Nr. 123/85
    Verstoß gegen EG-Recht bei Aufforderung der Vertragshändler durch Kfz-Hersteller zur Nichtbelieferung von herstellerunabhängigen Leasingunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - BMW 3 -, - BMW AG ./. ALD Auto-Leasing D GmbH -, unzulässiges Verbot an VH, herstellerunabhängige Leasingunternehmen zu beliefern

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1995, 1766
  • GRUR Int. 1996, 147
  • WM 1996, 504
  • BB 1996, 148
  • DB 1995, 2256
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.09.1985 - 25/84

    Ford / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.10.1995 - C-70/93
    16 Ferner hat der Gerichtshof im Urteil vom 17. September 1985 in den verbundenen Rechtssachen 25/84 und 26/84 (Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnr. 21) festgestellt, daß eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler keine einseitige Handlung darstellt, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages entzieht, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolgt, die einer im voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterliegen.
  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.10.1995 - C-70/93
    Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, haben wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, schon ihrem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem sie die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindern (Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22).
  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

    Auszug aus EuGH, 24.10.1995 - C-70/93
    15 Nach ständiger Rechtsprechung, begründet durch die Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65 (Société technique minière [LTM], Slg. 1966, 337) und vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64 (Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 429), können Vereinbarungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die auf verschiedenen Wirtschaftsstufen tätig sind, sogenannte vertikale Vereinbarungen, Vereinbarungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages sein und unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot fallen.
  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

    Auszug aus EuGH, 24.10.1995 - C-70/93
    15 Nach ständiger Rechtsprechung, begründet durch die Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65 (Société technique minière [LTM], Slg. 1966, 337) und vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64 (Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 429), können Vereinbarungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die auf verschiedenen Wirtschaftsstufen tätig sind, sogenannte vertikale Vereinbarungen, Vereinbarungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages sein und unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot fallen.
  • EuGH, 06.01.2004 - C-2/01

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EINE ANGEBLICHE

    72 und 73, und [vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93,] Bayerische Motorenwerke [Slg. 1995, I-3439], Randnrn.

    132 Zum Vorbringen einer angeblichen Verkennung der Rechtsprechung vertreten sowohl Bayer als auch die EFPIA die Meinung, die Kommission versuche, eine Identität der Sachverhalte der Rechtssachen AEG/Kommission, Ford/Kommission und C-70/93 (Urteil vom 24. Oktober 1995, Bayerische Motorenwerke, Slg. 1995, I-3429) mit dem des vorliegenden Falles vorzutäuschen.

  • EuGH, 13.12.2012 - C-226/11

    Expedia - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartell - Spürbarkeit einer

    Eine Vereinbarung fällt daher nur dann unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn sie eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt und geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Urteile vom 24. Oktober 1995, Bayerische Motorenwerke, C-70/93, Slg. 1995, I-3439, Randnr. 18, vom 28. April 1998, Javico, C-306/96, Slg. 1998, I-1983, Randnr. 12, sowie vom 2. April 2009, Pedro IV Servicios, C-260/07, Slg. 2009, I-2437, Randnr. 68).
  • EuGH, 18.09.2003 - C-338/00

    Volkswagen / Kommission

    Denn die Verordnung Nr. 123/85 bietet den Herstellern zwar weitreichende Möglichkeiten zum Schutz ihrer Vertriebsnetze, ermächtigt sie jedoch nicht zu Maßnahmen, die zu einer Abschottung der Märkte beitragen (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93, Bayerische Motorenwerke, Slg. 1995, I-3439, Randnr. 37).

    Das Gericht hat u. a. ausgeführt: "236 Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler keine einseitige Handlung dar, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag entzieht, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolgt, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterliegen (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnr. 21, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn.

    Wie das Gericht in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, bietet nämlich diese Verordnung den Herstellern zwar weitreichende Möglichkeiten zum Schutz ihrer Vertriebsnetze, ermächtigt sie aber nicht zu Maßnahmen, die zu einer Abschottung der Märkte beitragen (Urteil Bayerische Motorenwerke, Randnr. 37).

    Der Vergleich zwischen diesem Urteil und dem vorerwähnten Urteil Bayerische Motorenwerke zeige nur, dass eine scheinbar einseitige Handlung (wie die Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler oder die einseitige Belieferung dieser Händler durch den Hersteller) in Wirklichkeit eine Vereinbarung darstelle, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolge, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterlägen (vgl. Urteile Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke, zitiert vom Gericht in Randnr. 236 des angefochtenen Urteils), oder wenn die Händler durch ein bestimmtes Verhalten als Reaktion auf die Maßnahme ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht hätten (Urteil BMW Belgium u. a./Kommission).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler keine einseitige Handlung dar, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag entzieht, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolgt, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterliegen (Urteile Ford/Kommission, Randnr. 21, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn.

  • EuG, 26.10.2000 - T-41/96

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, IN DER DEM

    7 bis 12, und vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93, Bayerische Motorenwerke, Slg. 1995, I-3439, Randnrn.

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber auch, dass die Kommission bei einem anscheinend einseitigen Verhalten eines Herstellers im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen zu Wiederverkäufern nur dann davon ausgehen darf, dass es in Wirklichkeit Grundlage einer Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ist, wenn sie das Vorliegen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der übrigen Partner zum Verhalten des Herstellers nachweist (vgl. in diesem Sinne die Urteile BMW Belgium u. a./Kommission, Randnrn. 28 bis 30, AEG/Kommission, Randnr. 38, Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Randnr. 21, Metro II, Randnrn. 72 und 73, Sandoz, Randnrn. 7 bis 12, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn.

    Diese Vorgehensweise wurde in den übrigen vom Gerichtshof entschiedenen Fällen selektiver Vertriebsbindung bestätigt (vgl. die Urteile Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Randnr. 21, Metro II, Randnrn. 72 und 73, und Bayerische Motorenwerke, Randnrn.

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

    132 Die Beschränkungen von Lieferungen zur Auffüllung der Vorräte von Leasinggesellschaften dienten dazu, eine Umgehung des Lieferungsverbots an Wiederverkäufer zu verhindern; dies sei auch der von der Kommission festgelegte Zweck der Verordnung Nr. 1475/95. Mit ihrer Auffassung, dass diese Lieferungen nicht nach der Verordnung Nr. 1475/95 freigestellt seien, verkenne die Kommission die Grundsätze, die der Gerichtshof in dem in Randnummer 41 genannten Urteil Volkswagen und VAG Leasing sowie im Urteil vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93 (Bayerische Motorenwerke, Slg. 1995, I-3439) in Bezug auf die Verordnung Nr. 123/85 aufgestellt habe.

    Hinzu komme, dass das in Randnummer 41 genannte Urteil Volkswagen und VAG Leasing sowie das in Randnummer 132 genannte Urteil Bayerische Motorenwerke die Rechtslage nach der Verordnung Nr. 123/85 beträfen, die keine ausdrückliche Regelung für Leasingverträge enthalten habe.

  • EuGH, 28.04.1998 - C-306/96

    Javico

    Hinsichtlich von zur Anwendung in der Gemeinschaft bestimmten Vereinbarungen hat der Gerichtshof schon entschieden, daß eine Vereinbarung, die die geschäftliche Handlungsfreiheit der Händler, zu der die Freiheit der Wahl ihrer Kunden gehört, dadurch einschränkt, daß sie sie verpflichtet, nur an im Vertragsgebiet ansässige Händler zu verkaufen, eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 86/82, Hasselblad/Kommission, Slg. 1984, 883, Randnr. 46, und vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93, Bayerische Motorenwerke, Slg. 1995, I-3439, Randnrn.

    Folglich müssen die Freistellungsentscheidungen eng ausgelegt werden, damit sich ihre Wirkungen nicht auf Vereinbarungen oder Sachverhalte erstrecken, die sie nicht erfassen sollen (vgl. in diesem Sinne das Urteil Bayerische Motorenwerke, Randnr. 28).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-74/04

    Kommission / Volkswagen - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG -

    20 In Randnummer 47 des angefochtenen Urteils erläuterte das Gericht, die Kommission habe die von ihr zur Stützung ihrer Ansicht angeführte Rechtsprechung missverstanden, wenn sie ausführe, dass nach den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen AEG und Ford sowie vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93 (Bayerische Motorenwerke, Slg 1995, I-3439) und dem Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707) jedenfalls im Fall selektiver Vertriebssysteme, wie im vorliegenden Fall, die Zustimmung des Händlers zu einer Aufforderung des Herstellers nicht in einem Verhalten gesucht zu werden brauche, das er im Zusammenhang mit der Aufforderung des Herstellers, z. B. im Anschluss an diese, an den Tag lege, und dass diese Zustimmung grundsätzlich schon in seinem Beitritt zu dem Vertriebsnetz des Herstellers zu sehen sei und also als im Voraus erteilt gelte.

    30 Zudem stelle ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler keine einseitige Handlung dar, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 EG entziehe, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolge, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterlägen (vgl. Urteile Ford/Kommission, Randnr. 21, Bayerische Motorenwerke, Randnrn.

  • KG, 22.01.2024 - 3 Ws 250/21

    Bußgeldrechtliche Verbandshaftung nach der DSGVO

    Da das Bußgeldverfahren beim Landgericht Berlin fortgesetzt und durch dieses entschieden wird, ist es angemessen, dass die Kammer für Bußgeldsachen in der abschließenden Kostengrundentscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens mitentscheidet (vgl. bei ähnlicher Konstellation BGH WM 1996, 1889 unter Bezug auf EuGH GRUR Int. 1996, 147).
  • EuG, 03.12.2003 - T-208/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

    In Wirklichkeit stellten weder das Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707, im Folgenden: Urteil Volkswagen), auf das sich die Kommission stütze, noch die Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84 (Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, im Folgenden: Urteil Ford) und vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93 (Bayrische Motorenwerke, Slg. 1995, I-3439, im Folgenden: Urteil BMW), auf die sich das Urteil Volkswagen bezogen habe, die Rechtsprechung in Frage, wonach es darauf ankomme, ob eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung vorliege.

    7 bis 12, Urteil BMW, Randnrn.

    Das auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangene Urteil BMW ist im vorliegenden Fall nicht unmittelbar einschlägig.

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

    Denn die Verordnung Nr. 123/85 bietet den Herstellern zwar weitreichende Möglichkeiten zum Schutz ihrer Vertriebsnetze, ermächtigt sie jedoch nicht zu Maßnahmen, die zu einer Abschottung der Märkte beitragen (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93, Bayerische Motorenwerke, Slg. 1995, I-3439, Randnr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-2/01

    BAI / Bayer und Kommission

  • EuGH, 02.04.2009 - C-260/07

    EIN TANKSTELLENVERTRAG MIT EINER LAUFZEIT VON MEHR ALS FÜNF JAHREN FÄLLT NICHT

  • BGH, 02.07.1996 - KZR 20/91

    "Fremdleasingboykott II"; Aufforderung zu einer Liefersperre als unbillige

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2005 - C-74/04

    Kommission / Volkswagen - Wettbewerb - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Artikel 81

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-439/09

    Generalanwalt Mazák hält die strikte Weigerung des Kosmetikunternehmens

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-226/11

    Expedia - Wettbewerb - Art. 81 EG - Spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs -

  • EuGH, 30.04.1998 - C-230/96

    Cabour

  • EuG, 09.07.2009 - T-450/05

    Peugeot und Peugeot Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Vertrieb von

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-217/05

    Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1995 - C-309/94

    Nissan France SA, Serda SA, Lyon Vaise Auto SARL, Garage Gambetta SA und Lyon

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1995 - C-226/94

    Grand garage albigeois SA, Etablissements Marlaud SA, Rossi Automobiles SA, Albi

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-70/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,23977
Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-70/93 (https://dejure.org/1995,23977)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.06.1995 - C-70/93 (https://dejure.org/1995,23977)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 1995 - C-70/93 (https://dejure.org/1995,23977)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Bayerische Motorenwerke AG gegen ALD Auto-Leasing D GmbH.

    Selektives Vertriebssystem - Kraftfahrzeuge - Liefersperre - Gebietsschutz - Auslegung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag und der Verordnung (EWG) Nr. 123/85

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 10.07.1980 - 253/78

    Procureur de la République / Giry und Guerlain

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-70/93
    Nützliche Hinweise in diesem Sinne lassen sich auch dem Urteil Giry und Guerlain entnehmen, in dem der Gerichtshof, bevor er zu dem Ergebnis kam, daß einfache Verwaltungsschreiben die Anwendung nationalen Rechts nicht ausschließen könnten, festgestellt hatte, daß in bezug auf die streitigen Verträge "keine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 abgegeben wurde" und diese "nicht in den Geltungsbereich irgendeiner Gruppenfreistellungsverordnung fallen"(24).

    (22) ° Ebenda, Randnr. 4. In demselben Sinn wie auch Urteil vom 10. Juli 1980 in den verbundenen Rechtssachen 253/78 und 1/79 bis 3/79 (Giry und Guerlain, Slg. 1980, 2327, Randnr. 16).

    (24) ° Urteil vom 10. Juli 1980, a. a. O., Randnr. 17.

  • EuG, 22.04.1993 - T-9/92

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-70/93
    (11) ° Urteil vom 22. April 1993 in der Rechtssache T-9/92 (Peugeot/Kommission, Slg. 1993, II-493, Randnr. 37).

    (20) ° Urteil vom 22. April 1993, a. a. O., Randnr. 50.

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-70/93
    (28) ° Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89 (Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnrn.
  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-70/93
    (4) ° Siehe Urteil vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64 (Grundig-Consten, Slg. 1966, 321, 390).
  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-70/93
    (21) ° Urteil vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68 (Slg. 1969, 1).
  • EuGH, 17.09.1985 - 25/84

    Ford / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-70/93
    (5) ° Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 1985 in den verbundenen Rechtssachen 25/84 und 26/84 (Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnr. 21).
  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-70/93
    (6) ° Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84 (Remia/Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22).
  • EuGH, 11.01.1990 - 277/87

    Sandoz Prodotti Farmaceutici / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-70/93
    Vgl. ausserdem Urteil vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87 (Sandoz/Kommission, Slg. 1990, I-45).
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