Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 10.10.2019 - C-703/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,33088
EuGH, 10.10.2019 - C-703/17 (https://dejure.org/2019,33088)
EuGH, Entscheidung vom 10.10.2019 - C-703/17 (https://dejure.org/2019,33088)
EuGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - C-703/17 (https://dejure.org/2019,33088)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,33088) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Krah

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 1 - Senior Lecturers/Postdocs - Begrenzte Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten einschlägigen Vordienstzeiten - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Freizügigkeit â€" Art. 45 AEUV â€" Arbeitnehmer â€" Verordnung (EU) Nr. 492/2011 â€" Art. 7 Abs. 1 â€" Senior Lecturers/Postdocs â€" Begrenzte Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten einschlägigen Vordienstzeiten â€" ...

  • Betriebs-Berater

    Begrenzung der Anrechnung von Vordienstzeiten auf vier Jahre ist gem. Art. 45 Abs. 1 AEUV unionsrechtswidrig

  • doev.de PDF

    Krah - Begrenzte Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten einschlägigen Vordienstzeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 1 - Senior Lecturers/Postdocs - Begrenzte Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten einschlägigen Vordienstzeiten - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anrechnung früherer Berufserfahrung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Anrechnung von Berufserfahrung von Senior Lecturers/Postdocs an der Universität Wien

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    EuGH zum Anrechnen von Vordienstzeiten im EU-Ausland

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Berufserfahrung von Dozenten muss an ausländischen Universitäten anerkannt werden

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Anrechnen von Vordienstzeiten im EU-Ausland

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Krah

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 1 - Senior Lecturers/Postdocs - Begrenzte Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten einschlägigen Vordienstzeiten - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Krah

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2019, 1704
  • BB 2019, 2745
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 13.03.2019 - C-437/17

    Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-703/17
    Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV verankerten Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar und ist daher ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (Urteile vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, im Folgenden: Urteil SALK, EU:C:2013:799, Rn. 23, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 16, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 68 und 69).

    Eine Regelung einer Universität eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die teilweise Anrechnung der einschlägigen Vordienstzeiten bei der Festlegung der anwendbaren Gehaltsstufe vorsieht, gehört unbestreitbar zum Gebiet der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen und fällt somit in den Anwendungsbereich der in der vorstehenden Randnummer angeführten Bestimmungen (vgl. entsprechend Urteile SALK, Rn. 24, und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 17).

    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet insoweit der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. in diesem Sinne Urteile SALK, Rn. 25, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 18, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 70).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts, wenn sie - obwohl sie auf alle Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist - sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteile SALK, Rn. 26, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 19, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 71).

    Folglich sind die Erkenntnisse aus dem Urteil SALK nicht auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation übertragbar, die sich aus der Anwendung des Beschlusses vom 8. November 2011 ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 33).

    Das Primärrecht der Union kann einem Arbeitnehmer nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat in sozialer Hinsicht neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in diesem Bereich haben kann (Urteile vom 18. Juli 2017, Erzberger, C-566/15, EU:C:2017:562, Rn. 34, und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 37).

    Das Unionsrecht garantiert nämlich nur, dass Arbeitnehmer, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Tätigkeit ausüben, denselben Bedingungen unterliegen wie die Arbeitnehmer, für die das innerstaatliche Recht des Aufnahmemitgliedstaats gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2019, Zyla, C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 45, und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 38).

    Anders als im Fall der nationalen Regelung im Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach C-437/17, (EU:C:2019:193), wo es - wie sich insbesondere aus Rn. 33 jenes Urteils ergibt - darum ging, die Treue eines Arbeitnehmers gegenüber einem bestimmten Arbeitgeber zu honorieren, beruht die Tatsache, dass die teilweise Anrechnung der gleichwertigen Berufserfahrung die Arbeitnehmerfreizügigkeit behindern kann, auch nicht auf einer Gesamtheit von Umständen, die zu ungewiss und indirekt sind.

  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-703/17
    Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV verankerten Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar und ist daher ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (Urteile vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, im Folgenden: Urteil SALK, EU:C:2013:799, Rn. 23, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 16, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 68 und 69).

    Eine Regelung einer Universität eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die teilweise Anrechnung der einschlägigen Vordienstzeiten bei der Festlegung der anwendbaren Gehaltsstufe vorsieht, gehört unbestreitbar zum Gebiet der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen und fällt somit in den Anwendungsbereich der in der vorstehenden Randnummer angeführten Bestimmungen (vgl. entsprechend Urteile SALK, Rn. 24, und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 17).

    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet insoweit der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. in diesem Sinne Urteile SALK, Rn. 25, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 18, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 70).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts, wenn sie - obwohl sie auf alle Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist - sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteile SALK, Rn. 26, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 19, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 71).

    Entgegen den Ausführungen der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen kann auch aus den Erkenntnissen aus dem Urteil SALK nicht abgeleitet werden, dass aus dem Beschluss vom 8. November 2011 eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 fließt.

    Folglich sind die Erkenntnisse aus dem Urteil SALK nicht auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation übertragbar, die sich aus der Anwendung des Beschlusses vom 8. November 2011 ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 33).

    Sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit sowie die Bestimmungen der Verordnung Nr. 492/2011 sollen den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Angehörigen der Mitgliedstaaten benachteiligen könnten, wenn sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteile SALK, Rn. 32, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 77).

    Darüber hinaus muss in einem derartigen Fall ihre Anwendung geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile SALK, Rn. 36, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 84).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-703/17
    Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV verankerten Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar und ist daher ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (Urteile vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, im Folgenden: Urteil SALK, EU:C:2013:799, Rn. 23, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 16, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 68 und 69).

    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet insoweit der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. in diesem Sinne Urteile SALK, Rn. 25, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 18, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 70).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts, wenn sie - obwohl sie auf alle Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist - sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteile SALK, Rn. 26, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 19, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 71).

    Sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit sowie die Bestimmungen der Verordnung Nr. 492/2011 sollen den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Angehörigen der Mitgliedstaaten benachteiligen könnten, wenn sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteile SALK, Rn. 32, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 77).

    Darüber hinaus muss in einem derartigen Fall ihre Anwendung geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile SALK, Rn. 36, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 84).

  • EuGH, 18.07.2017 - C-566/15

    Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-703/17
    Im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist aber das Diskriminierungsverbot durch Art. 45 AEUV umgesetzt worden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2017, Erzberger, C-566/15, EU:C:2017:562, Rn. 25 bis 27).

    Folglich steht Art. 45 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch diese Vorschrift verbürgten Grundfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 18. Juli 2017, Erzberger, C-566/15, EU:C:2017:562, Rn. 33).

    Das Primärrecht der Union kann einem Arbeitnehmer nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat in sozialer Hinsicht neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in diesem Bereich haben kann (Urteile vom 18. Juli 2017, Erzberger, C-566/15, EU:C:2017:562, Rn. 34, und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 37).

    45 AEUV verschafft einem solchen Arbeitnehmer nicht das Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf die Arbeitsbedingungen zu berufen, die ihm im Herkunftsmitgliedstaat nach den dortigen nationalen Rechtsvorschriften zustanden (Urteil vom 18. Juli 2017, Erzberger, C-566/15, EU:C:2017:562, Rn. 35).

  • EuGH, 01.10.2015 - C-432/14

    O - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-703/17
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich gehalten ist, über die von einem nationalen Gericht vorgelegten Fragen zu befinden, sofern diese die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen, es sei denn, das Vorabentscheidungsersuchen zielt in Wirklichkeit offenkundig auf die Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen ab (Urteil vom 1. Oktober 2015, O, C-432/14, EU:C:2015:643, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.01.2019 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-703/17
    Das Unionsrecht garantiert nämlich nur, dass Arbeitnehmer, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Tätigkeit ausüben, denselben Bedingungen unterliegen wie die Arbeitnehmer, für die das innerstaatliche Recht des Aufnahmemitgliedstaats gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2019, Zyla, C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 45, und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 38).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-180/12

    Stoilov i Ko - Vorabentscheidungsersuchen - Wegfall einer Rechtsgrundlage der im

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-703/17
    Stellt sich heraus, dass die vorgelegte Frage für die im Ausgangsrechtsstreit zu treffende Entscheidung offensichtlich nicht erheblich ist, so muss der Gerichtshof feststellen, dass er keine Entscheidung treffen kann (Urteil vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko, C-180/12, EU:C:2013:693, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-17/05

    Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-703/17
    Die Universität Wien macht hierzu unter Verweis auf die Rn. 34 ff. des Urteils vom 3. Oktober 2006, Cadman (C-17/05, EU:C:2006:633), geltend, dass mit dem Beschluss vom 8. November 2011 die in dem betreffenden Bereich erworbene Berufserfahrung honoriert werden solle, die den Arbeitnehmer befähige, seine Arbeit besser zu verrichten.
  • EuGH, 04.07.2013 - C-233/12

    Gardella - Übertragung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-703/17
    Dies ist bei Art. 21 Abs. 2 der Charta der Fall, der, wie die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) zu dieser Bestimmung bestätigen, Art. 18 Abs. 1 AEUV entspricht und entsprechend Anwendung findet (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella, C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 39).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist aber das Diskriminierungsverbot durch Art. 45 AEUV umgesetzt worden (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), der, wie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 eine besondere Ausprägung auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen findet.
  • EuGH, 23.04.2020 - C-710/18

    Land Niedersachsen (Périodes antérieures d'activité pertinente) - Vorlage zur

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit sowie die Bestimmungen der Verordnung Nr. 492/2011 den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Angehörigen der Mitgliedstaaten benachteiligen könnten, wenn sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 40).

    Folglich steht Art. 45 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch diese Vorschrift verbürgten Grundfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 41).

    Eine nationale Regelung, die nicht alle in einem anderen als dem Herkunftsmitgliedstaat des Wanderarbeitnehmers zurückgelegten gleichwertigen Vordienstzeiten anrechnet, ist nämlich geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer unter Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 AEUV weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 74, und vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 54).

    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, ist, wenn es speziell um die teilweise Anrechnung der einschlägigen Berufserfahrung geht, eine gleichwertige Berufserfahrung auf der einen Seite von jeder anderen Art von Berufserfahrung, die für die Ausübung der Tätigkeit als Lehrer nützlich ist, auf der anderen Seite zu unterscheiden (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 51).

    So werden diese Arbeitnehmer insbesondere dann davon abgehalten, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Tätigkeit als Lehrer oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben, wenn bei ihrer Rückkehr nach Niedersachsen trotz im Wesentlichen gleicher Arbeit in diesem anderen Mitgliedstaat bei ihrer Entgelteinstufung durch das Land Niedersachsen nicht die gesamte gleichwertige Berufserfahrung angerechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 74, und vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 47).

    Daher ist die Annahme gerechtfertigt, dass es sich hierbei um einen Aspekt handelt, der für die Arbeitnehmer von Relevanz ist, wenn es um die Entscheidung geht, sich um eine Stelle als Lehrer an Schulen in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben und ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 49).

    Die Annahme, dass ein Arbeitnehmer, dessen gesamte gleichwertige Berufserfahrung, die er in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat erwerben kann, bei seiner anfänglichen Entgelteinstufung als Lehrer an einer Schule des Landes Niedersachsen angerechnet wird, davon abgehalten würde, seinen Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, wenn alle anderen Arten von Berufserfahrung, die er in diesem anderen Mitgliedstaat erwerben kann, sämtlich nicht angerechnet würden, würde sich nämlich augenscheinlich auf eine Gesamtheit von Umständen stützen, die zu ungewiss und zu indirekt sind, um von einer Behinderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgehen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 50).

    Darüber hinaus muss in einem derartigen Fall ihre Anwendung geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 55).

  • BAG, 29.04.2021 - 6 AZR 232/17

    Stufenzuordnung TV-L - Freizügigkeit - Gleichbehandlung

    (2) Die Gewährleistung der Freizügigkeit erfordert weder die vollständige Anrechnung aller in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Zeiten einschlägiger Berufserfahrung noch steht sie einem Entgeltsystem, das wie der TV-L den Zuwachs an Berufserfahrung durch den Aufstieg in einem Stufensystem und damit einem höheren Entgelt honoriert, grundsätzlich entgegen (EuGH 10. Oktober 2019 - C-703/17 - [Krah] Rn. 67) .

    Diese Begrenzung ist nämlich geeignet, die Inanspruchnahme der Grundfreiheit unter Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 AEUV weniger attraktiv zu machen, weil - anders als in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L - nicht sämtliche einschlägigen Berufserfahrungszeiten angerechnet werden (EuGH 23. April 2020 - C-710/18 - Rn. 24 ff.; vgl. auch EuGH 10. Oktober 2019 - C-703/17 - [Krah] Rn. 40 ff.; 30. September 2003 - C-224/01 - [Köbler] Rn. 74) .

  • VG Düsseldorf, 31.10.2022 - 23 K 4081/21
    vgl. EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 - C-703/17 (Krah) -, juris Rn. 39 ff. und Urteil vom 15. September 2022 - C-58/21 (FK) -, juris Rn. 63; Brechmann , in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 45 AEUV Rn. 51 ff.; Franzen , in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 45 AEUV Rn. 86; Kreuzschitz , in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 45 AEUV Rn. 28 ff., jeweils m.w.N.

    Soweit der Europäische Gerichtshof im vom Kläger angeführten Urteil vom 23. April 2020 ausführt, schon der Umstand, dass nicht alle Vordienstzeiten angerechnet werden, sei geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer unter Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 AEUV weniger attraktiv zu machen, vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-710/18 (WN) -, juris Rn. 26; auch EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-86/21 (Delia) -, juris Rn. 26 und Urteil vom 10. Oktober 2019 - C-703/17 (Krah) -, juris Rn. 54, kann dies, wie die dortige Bezugnahme auf die Rechtssache "Köbler" verdeutlicht, nicht so verstanden werden, dass bereits jede Nichtanrechnung von Vordienstzeiten eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellt.

    Auch anhand der weiteren Begründung des Europäischen Gerichtshofs wird stattdessen deutlich, dass die Behinderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit maßgeblich darauf gestützt wird, dass Ausländer davon abgehalten werden könnten, sich im jeweiligen Staat auf eine Stelle zu bewerben, wenn sie damit rechnen müssten, dass ihre bisherige gleichwertige Berufserfahrung nicht bei der Festlegung ihrer Gehaltseinstufung oder der Gewährung von Gratifikationen (voll) berücksichtigt wird, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 - C-703/17 (Krah) -, juris Rn. 47 und Urteil vom 23. April 2020 - C-710/18 (WN) -, juris Rn. 29; auch Urteil vom 30. September 2003 - C-224/01 (Köbler) -, juris Rn. 74, wohingegen eine vollständige Berücksichtigung gleichwertiger Tätigkeiten dazu geführt hätte, dass bei der Gehaltseinstufung oder der Gewährung von Gratifikationen die gleichen Bedingungen gegolten hätten wie für Arbeitnehmer, die insgesamt genauso lange bei demselben Arbeitgeber gearbeitet haben.

    vgl. EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 - C-703/17 (Krah) -, juris Rn. 49 und Urteil vom 23. April 2020 - C-710/18 (WN) -, juris Rn. 31.

    vgl. die st.Rspr., EuGH, Urteil vom 15. September 2022 - C-58/21 (FK) -, juris Rn. 67; Urteil vom 28. April 2022 - C-86/21 (Delia) -, juris Rn. 35; Urteil vom 23. April 2020 - C-710/18 (WN) -, juris Rn. 34; Urteil vom 10. Oktober 2019 - C-703/17 (Krah) -, juris Rn. 55, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Pöpperl) -, juris Rn. 31 und Urteil vom 30. September 2003 - C-224/01 (Köbler ) -, juris Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 2 C 3/21 -, juris Rn. 21; Forsthoff/Eisendle , in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 76. EL Mai 2022, Art. 45 AEUV Rn. 323, 328 f.; Brechmann , in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 45 AEUV Rn. 51 m.w.N.

    EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 - C-703/17 (Krah) -, juris Rn. 50 f., 63 und Urteil vom 23. April 2020 - C-710/18 (WN) -, juris Rn. 31, womit hier schon deshalb für einen wesentlichen Teil der Vordienstzeiten keine Berücksichtigung gerechtfertigt wäre, lagen mithin Sachverhalte zugrunde, in denen aufgrund der Beschäftigung im Ausland tatsächliche wirtschaftliche Nachteile im aktiven Dienst entstanden.

  • EuGH, 02.04.2020 - C-830/18

    Eine Maßnahme, die einem Bundesland erlaubt, die Übernahme der Schülerbeförderung

    Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 eine besondere Ausprägung des in Art. 45 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso wie Art. 45 AEUV auszulegen ist (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 21, vgl. in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, nunmehr Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, auch Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 35).

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 23, vgl. in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, nunmehr Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, auch Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.11.2021 - C-168/20

    Ein Mitgliedstaat darf den grundsätzlich vollständigen und automatischen

    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts, wenn sie - obwohl sie auf alle Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist - sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da Section 11 des WRPA 1999 eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt, weil sie eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit begründet, ist eine solche Beschränkung darüber hinaus nur zulässig, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-490/20

    Bei der Frage der Anerkennung der Abstammung eines Kindes eines

    19 Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 70), vom 18. Juli 2017, Erzberger (C-566/15, EU:C:2017:562, Rn. 33), vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi (C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 47), und vom 10. Oktober 2019, Krah (C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 41).

    46 Vgl. Urteile vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral (120/78, EU:C:1979:42, Rn. 14), vom 14. Dezember 2004, Kommission/Deutschland (C-463/01, EU:C:2004:797, Rn. 75), und vom 10. Oktober 2019, Krah (C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland () und 2009/73) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

    24 Vgl. Urteil vom 23. April 2020, Land Niedersachsen (einschlägige Vordienstzeiten) (C-710/18, EU:C:2020:299, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Urteile vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais (C-325/08, ECLI:EU:C:2010:143, Rn. 38), und vom 10. Oktober 2019, Krah (C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

    16 Urteile vom 10. Oktober 2019, Krah (C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 41), vom 18. Juli 2017, Erzberger (C-566/15, EU:C:2017:562, Rn. 33), vom 28. Februar 2013, Petersen und Petersen (C-544/11, EU:C:2013:124, Rn. 36), und vom 26. Januar 1999, Terhoeve (C-18/95, EU:C:1999:22, Rn. 37 bis 39).

    25 Urteile vom 10. Oktober 2019, Krah (C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 55), vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 84), vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 36), vom 28. Februar 2013, Petersen und Petersen (C-544/11, EU:C:2013:124, Rn. 47), vom 8. November 2012, Radziejewski (C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 33), und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais (C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 38).

    26 Urteile vom 10. Oktober 2019, Krah (C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 57), und vom 3. Oktober 2006, Cadman (C-17/05, EU:C:2006:633, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-581/18

    Generalanwalt Bobek: Der Haftpflichtversicherungsschutz der PIP, einer

    10 Vgl. z. B. Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a. (C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 27), oder mit einem ähnlichen Grundgedanken im Kontext der Freizügigkeit der Arbeitnehmer z. B. jüngst Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah (C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 42 bis 54).

    12 Für eine kritische Betrachtung vgl. im Kontext der Arbeitnehmer meine Schlussanträge in der Rechtssache Krah (C-703/17, EU:C:2019:450) und im Kontext der Niederlassung jene in der Rechtssache Hornbach-Baumarkt (C-382/16, EU:C:2017:974).

  • EuGH, 07.03.2024 - C-558/22

    Fallimento Esperia und GSE

  • BAG, 02.09.2020 - 5 AZR 168/19

    Vergütung nach einem Entgeltband

  • EuGH, 24.11.2022 - C-638/20

    MCM (Aides financières pour études à l'étranger) - Vorlage zur Vorabentscheidung

  • EuGH, 15.06.2023 - C-132/22

    Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca (Classements spéciaux)

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-680/21

    Fußball: Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar sind die

  • EuGH, 28.04.2022 - C-86/21

    Gerencia Regional de Salud de la Junta de Castilla y León

  • EuGH, 15.07.2021 - C-241/20

    Belgischer Staat (Perte d'avantages fiscaux dans l'État membre de résidence) -

  • FG München, 22.09.2022 - 15 K 1834/20

    Doppelbesteuerungsabkommen, Anrechnungsmethode

  • ArbG München, 04.08.2021 - 35 Ca 15754/20

    Anrechnung von Dienstzeiten iSv § 15 Abs. 1 TVK - Tarifauslegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19

    Axpo Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Förderung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-638/20

    MCM (Aides financières pour études à l'étranger) - Vorabentscheidungsersuchen -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,13474
Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17 (https://dejure.org/2019,13474)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.05.2019 - C-703/17 (https://dejure.org/2019,13474)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. Mai 2019 - C-703/17 (https://dejure.org/2019,13474)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,13474) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Krah

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Senior lecturers/postdoc - Auf vier Jahre begrenzte Anerkennung einschlägiger tätigkeitsbezogener Vorerfahrungen bei der Einstellung - An Vordienstzeiten anknüpfendes Vergütungssystem - Begrenzung auf beim ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts M. Bobek vom 23. Mai 2019.

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Senior lecturers/postdoc - Auf vier Jahre begrenzte Anerkennung einschlägiger tätigkeitsbezogener Vorerfahrungen bei der Einstellung - An Vordienstzeiten anknüpfendes Vergütungssystem - Begrenzung auf beim ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (40)

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-437/17

    Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17
    6 Vgl. z. B. Urteile vom 18. Juli 2017, Erzberger (C-566/15, EU:C:2017:562" Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 36).

    7 Vgl. z. B. Urteile vom 26. Oktober 2006, Kommission/Italien (C-371/04, EU:C:2006:668" Rn. 17), vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799" Rn. 23), und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 16).

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 16 bis 34).

    14 Vgl. hierzu jedoch jüngst Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 28 und 30).

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 16 ff. im Gegensatz zu Rn. 35 ff.).

    25 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2018:627" Nr. 44).

    30 Vgl. hierzu jüngst z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193), in dem der Gerichtshof feststellt, dass in den Rn. 35 bis 41 Beschränkungen der Freizügigkeit und nicht mehr eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (wie zuvor in den Rn. 16 bis 34) geprüft werden, dann jedoch in Rn. 38 notwendigerweise einen Vergleich der Situation der in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat tätigen Arbeitnehmer (d. h. ausländischer Staatsangehöriger) mit den für Arbeitnehmer dieses Mitgliedstaats (d. h. eigene Staatsangehörige) geltenden Bedingungen anstellt und hierbei in Rn. 39 das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit sowohl auf die Weggangs- als auch auf die Zugangsregelungen erstreckt.

    32 Vgl. z. B. Urteile vom 18. Juli 2017, Erzberger (C-566/15, EU:C:2017:562" Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 36).

    Hinzuweisen ist darauf, dass der Gerichtshof im jüngsten Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 37 und 40), beide Einschränkungen erwähnt hat.

  • EuGH, 13.03.2019 - C-437/17

    Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17
    6 Vgl. z. B. Urteile vom 18. Juli 2017, Erzberger (C-566/15, EU:C:2017:562" Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 36).

    7 Vgl. z. B. Urteile vom 26. Oktober 2006, Kommission/Italien (C-371/04, EU:C:2006:668" Rn. 17), vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799" Rn. 23), und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 16).

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 16 bis 34).

    14 Vgl. hierzu jedoch jüngst Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 28 und 30).

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 16 ff. im Gegensatz zu Rn. 35 ff.).

    30 Vgl. hierzu jüngst z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193), in dem der Gerichtshof feststellt, dass in den Rn. 35 bis 41 Beschränkungen der Freizügigkeit und nicht mehr eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (wie zuvor in den Rn. 16 bis 34) geprüft werden, dann jedoch in Rn. 38 notwendigerweise einen Vergleich der Situation der in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat tätigen Arbeitnehmer (d. h. ausländischer Staatsangehöriger) mit den für Arbeitnehmer dieses Mitgliedstaats (d. h. eigene Staatsangehörige) geltenden Bedingungen anstellt und hierbei in Rn. 39 das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit sowohl auf die Weggangs- als auch auf die Zugangsregelungen erstreckt.

    32 Vgl. z. B. Urteile vom 18. Juli 2017, Erzberger (C-566/15, EU:C:2017:562" Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 36).

    Hinzuweisen ist darauf, dass der Gerichtshof im jüngsten Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 37 und 40), beide Einschränkungen erwähnt hat.

  • EuGH, 27.01.2000 - C-190/98

    EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17
    16 Vgl. insbesondere Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache Graf (C-190/98, EU:C:1999:423).

    17 Vgl. z. B. Urteile vom 31. März 1993, Kraus (C-19/92, EU:C:1993:125" Rn. 32), und vom 27. Januar 2000, Graf (C-190/98, EU:C:2000:49" Rn. 18).

    31 Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache Graf (C-190/98, EU:C:1999:423" Nr. 21).

    33 Ich kann nur noch einmal auf die überzeugende Würdigung von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache Graf (C-190/98, EU:C:1999:423" Nr. 31) verweisen.

    36 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2000, Graf (C-190/98, EU:C:2000:49), im Licht der Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in dieser Rechtssache (EU:C:1999:423" Nr. 32), der insbesondere ausführte, dass "neutrale nationale Regelungen nur dann als materielle Schranken für den Zugang zum Markt angesehen werden [könnten], wenn feststünde, dass sie tatsächliche Auswirkungen auf Marktbeteiligte hätten, die einem Ausschluss vom Markt gleichkämen".

    39 Vgl. z. B. Urteile vom 7. März 1990, Krantz (C-69/88, EU:C:1990:97" Rn. 11), und vom 27. Januar 2000, Graf (C-190/98, EU:C:2000:49" Rn. 24 bis 25).

  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17
    7 Vgl. z. B. Urteile vom 26. Oktober 2006, Kommission/Italien (C-371/04, EU:C:2006:668" Rn. 17), vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799" Rn. 23), und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 16).

    11 Vgl. z. B. Urteile vom 28. Juni 2012, Erny (C-172/11, EU:C:2012:399" Rn. 39), und vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799" Rn. 25).

    22 Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799).

    24 Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799" Rn. 28 bis 32).

    27 Vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Angonese (C-281/98, EU:C:2000:296" Rn. 39), und vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799" Rn. 35).

    28 Vgl. z. B. Urteile vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799" Rn. 34), und vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a. (C-315/13, EU:C:2014:2408" Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-190/98

    Graf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17
    16 Vgl. insbesondere Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache Graf (C-190/98, EU:C:1999:423).

    31 Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache Graf (C-190/98, EU:C:1999:423" Nr. 21).

    33 Ich kann nur noch einmal auf die überzeugende Würdigung von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache Graf (C-190/98, EU:C:1999:423" Nr. 31) verweisen.

    36 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2000, Graf (C-190/98, EU:C:2000:49), im Licht der Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in dieser Rechtssache (EU:C:1999:423" Nr. 32), der insbesondere ausführte, dass "neutrale nationale Regelungen nur dann als materielle Schranken für den Zugang zum Markt angesehen werden [könnten], wenn feststünde, dass sie tatsächliche Auswirkungen auf Marktbeteiligte hätten, die einem Ausschluss vom Markt gleichkämen".

  • EuGH, 18.07.2017 - C-566/15

    Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17
    6 Vgl. z. B. Urteile vom 18. Juli 2017, Erzberger (C-566/15, EU:C:2017:562" Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 36).

    32 Vgl. z. B. Urteile vom 18. Juli 2017, Erzberger (C-566/15, EU:C:2017:562" Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 36).

    37 Vgl. Urteil vom 18. Juli 2017, Erzberger (C-566/15, EU:C:2017:562" Rn. 35).

    38 Vgl. z. B. Urteile vom 29. April 2004, Weigel (C-387/01, EU:C:2004:256" Rn. 55), und vom 18. Juli 2017, Erzberger (C-566/15, EU:C:2017:562" Rn. 36).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17
    21 Urteil vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513" Rn. 74).

    Vgl. z. B. außer dem Urteil SALK Urteil vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513" Rn. 73 bis 74).

    52 Urteil vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513" Rn. 83 und 85), oder Beschluss vom 10. März 2005, Marhold (C-178/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:164" Rn. 34).

  • EuGH, 06.06.2000 - C-281/98

    EIN PRIVATUNTERNEHMEN DARF ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINSTELLUNG NICHT DEN BESITZ

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17
    8 Vgl. z. B. Urteile vom 6. Juni 2000, Angonese (C-281/98, EU:C:2000:296" Rn. 31), und vom 10. März 2011, Casteels (C-379/09, EU:C:2011:131" Rn. 19).

    Vgl. auch Urteil vom 6. Juni 2000, Angonese (C-281/98, EU:C:2000:296" Rn. 40 bis 41).

    27 Vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Angonese (C-281/98, EU:C:2000:296" Rn. 39), und vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799" Rn. 35).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17
    Aufschlussreich ist insoweit das Urteil Bosman.

    18 Vgl. z. B. Urteile vom 7. März 1991, Masgio (C-10/90, EU:C:1991:107" Rn. 23), vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463" Rn. 96), vom 26. Januar 1999, Terhoeve (C-18/95, EU:C:1999:22" Rn. 39), und vom 9. September 2003, Burbaud (C-285/01, EU:C:2003:432" Rn. 95).

    20 Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463" Rn. 97 bis 100).

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17
    17 Vgl. z. B. Urteile vom 31. März 1993, Kraus (C-19/92, EU:C:1993:125" Rn. 32), und vom 27. Januar 2000, Graf (C-190/98, EU:C:2000:49" Rn. 18).

    Zu einem weiteren Beispiel vgl. Urteil vom 31. März 1993, Kraus (C-19/92, EU:C:1993:125" Rn. 32).

  • EuGH, 14.03.2018 - C-482/16

    Stollwitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 45 AEUV -

  • EuGH, 28.06.2012 - C-172/11

    Erny - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/01

    Weigel

  • EuGH, 07.03.1991 - C-10/90

    Masgio / Bundesknappschaft

  • EuGH, 13.11.2003 - C-153/02

    Neri

  • EuGH, 09.09.2003 - C-285/01

    VON EINEM GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN, DER BEANTRAGT, IN DIE ÖFFENTLICHE

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

  • EuGH, 29.05.1997 - C-299/95

    Kremzow / Republik Österreich

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

  • EuGH, 07.03.1990 - 69/88

    Krantz / Ontvanger der Directe Belastingen

  • EuGH, 09.09.2004 - C-72/03

    Carbonati Apuani - Abgabe zollgleicher Wirkung - Abgabe auf im Gebiet einer

  • EuGH, 17.03.2005 - C-109/04

    Kranemann

  • EuGH, 10.03.2005 - C-178/04

    Marhold

  • EuGH, 18.06.2009 - C-88/08

    Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

  • EuGH, 16.03.2010 - C-325/08

    Fußballvereine dürfen für von ihnen ausgebildete Nachwuchsspieler eine

  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

  • EuGH, 05.07.2012 - C-141/11

    Hörnfeldt - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der

  • EuGH, 12.09.2013 - C-475/11

    Konstantinides - Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der

  • EuGH, 03.12.2014 - C-315/13

    De Clercq u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • EuGH, 13.07.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der

  • EuGH, 05.07.2017 - C-190/16

    Die unionsrechtlich vorgesehene Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 16.09.2004 - C-465/01

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 26.10.2006 - C-371/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

  • EuGH, 10.03.2011 - C-379/09

    Casteels - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Soziale

  • EuGH, 20.06.2013 - C-20/12

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung,

  • EuGH, 04.07.2013 - C-233/12

    Gardella - Übertragung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche

  • EuGH, 07.04.2016 - C-284/15

    ONEm und M - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Charta

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht