Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 12.05.2021 - C-709/19   

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https://dejure.org/2021,12455
EuGH, 12.05.2021 - C-709/19 (https://dejure.org/2021,12455)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2021 - C-709/19 (https://dejure.org/2021,12455)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - C-709/19 (https://dejure.org/2021,12455)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vereniging van Effectenbezitters

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Zuständigkeit für Klagen aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Zuständigkeit für Klagen aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen zur Geltendmachung eines Schadens, der ausschließlich in einem Vermögensverlust (hier: u.a. Wertverlust von Stammaktien auf Grund von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1938
  • EuZW 2021, 512
  • WM 2021, 1184
  • NZG 2021, 842
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.09.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
    Sie machte mit diesem Rechtsmittel u. a. geltend, dass die hier vorliegenden Umstände vergleichbar seien mit denen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), ergangen seien.

    Das vorlegende Gericht hält den Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits für vergleichbar mit den Sachverhalten, die den Urteilen vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), zugrunde liegen, da in allen drei Rechtssachen Anlegern ein unmittelbar auf einem Bank- oder Anlagekonto eingetretener reiner Vermögensschaden entstanden sei und es sich bei diesem Schaden um die Folge eines Wertverlusts der Wertpapiere handele, die als Guthaben auf diesem Bank- oder Anlagekonto gehalten würden.

    Die Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), unterschieden sich auch insofern erheblich von der vorliegenden Rechtssache, als diese eine Verbandsklage betreffe, was zu zusätzlichen Problemen bei der Bestimmung des Ortes, an dem der Schaden eingetreten sei, führen könne.

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 autonom und eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verordnung sieht besondere oder ausschließliche Zuständigkeitsregeln nur als Ausnahme von dieser Regel für abschließend aufgeführte Fälle vor, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats - je nach Lage des Falles - verklagt werden kann oder muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen Schaden verursacht hat (Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Obwohl allein die Tatsache, dass den Kläger finanzielle Konsequenzen treffen, nicht die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte seines Wohnsitzes rechtfertigt, ist eine solche Zuständigkeitszuweisung dann gerechtfertigt, wenn dieser Wohnsitz tatsächlich den Ort des ursächlichen Geschehens oder den der Verwirklichung des Schadenserfolgs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dies der Ort, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt (Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass nicht ausgeschlossen ist, dass die Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage, mit der der Emittent eines Zertifikats aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger ihm obliegender Informationspflichten in Anspruch genommen wird, insbesondere dann zuständig sind, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht (Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Ort der Verwirklichung des so festgestellten Schadens wird dem Ziel der Verordnung Nr. 1215/2012 gerecht, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass der Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und zugleich der Beklagte vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann, da sich der Emittent eines Zertifikats, der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt nicht nachkommt, wenn er beschließt, den Prospekt zu diesem Zertifikat in anderen Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen, darauf einstellen muss, dass nicht hinreichend informierte Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und den Schaden erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56, und vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 35).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
    Sie machte mit diesem Rechtsmittel u. a. geltend, dass die hier vorliegenden Umstände vergleichbar seien mit denen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), ergangen seien.

    BP trat diesem Vorbringen entgegen und machte u. a. geltend, dass im Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), der bloße Umstand, dass der Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto in Österreich eingetreten sei, nicht ausgereicht habe, um von der Zuständigkeit der österreichischen Gerichte auszugehen.

    Das vorlegende Gericht hält den Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits für vergleichbar mit den Sachverhalten, die den Urteilen vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), zugrunde liegen, da in allen drei Rechtssachen Anlegern ein unmittelbar auf einem Bank- oder Anlagekonto eingetretener reiner Vermögensschaden entstanden sei und es sich bei diesem Schaden um die Folge eines Wertverlusts der Wertpapiere handele, die als Guthaben auf diesem Bank- oder Anlagekonto gehalten würden.

    Die Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), unterschieden sich auch insofern erheblich von der vorliegenden Rechtssache, als diese eine Verbandsklage betreffe, was zu zusätzlichen Problemen bei der Bestimmung des Ortes, an dem der Schaden eingetreten sei, führen könne.

    Der Ort der Verwirklichung des so festgestellten Schadens wird dem Ziel der Verordnung Nr. 1215/2012 gerecht, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass der Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und zugleich der Beklagte vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann, da sich der Emittent eines Zertifikats, der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt nicht nachkommt, wenn er beschließt, den Prospekt zu diesem Zertifikat in anderen Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen, darauf einstellen muss, dass nicht hinreichend informierte Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und den Schaden erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56, und vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 35).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
    Dies ist bei Art. 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens in geänderter Fassung und der Verordnung Nr. 44/2001 einerseits und Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 andererseits der Fall (Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 22).

    Wie der Gerichtshof jedoch wiederholt entschieden hat, ist mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.11.2020 - C-787/18

    Sögård Fastigheter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung, die die

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
    Unter diesen Umständen sind diese Fragen unzulässig, da die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. entsprechend Urteil vom 26. November 2020, Sögård Fastigheter, C-787/18, EU:C:2020:964, Rn. 76, 80 und 81).
  • EuGH, 16.06.2016 - C-12/15

    Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
    Im Gefolge dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof außerdem klargestellt, dass sich diese Wendung nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - bezieht, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 21, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 35).
  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
    Im Gefolge dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof außerdem klargestellt, dass sich diese Wendung nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - bezieht, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 21, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 35).
  • BGH, 20.02.2024 - XI ZB 33/21
    Mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" im Sinne von Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass ein Beklagter nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2021 - C-709/19, NZG 2021, 842 Rn. 26 - Vereniging van Effectenbezitters).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Richtig ist allerdings, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters (C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 34 ff.), dem Ziel der Rechtssicherheit einen gewissen Vorrang gegenüber allen anderen Erwägungen, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit dem Wortlaut von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, eingeräumt hat.

    20 Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters (C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 37).

    Dieser Rechtsprechung dürfte im Wesentlichen der Gedanke zugrunde liegen, dass der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, nicht vermutet werden kann: "[E]ine solche Zuständigkeitszuweisung [ist demnach] gerechtfertigt, soweit der Wohnsitz des Klägers tatsächlich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist." Urteile vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 25), und vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters (C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 29).

  • EuGH, 10.03.2022 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Dies ist bei Art. 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens in geänderter Fassung und der Verordnung Nr. 44/2001 einerseits und Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 andererseits der Fall (Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, die es dem Kläger erlaubt, seine Klage aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, autonom und eng auszulegen ist (Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Saarbrücken, 28.04.2022 - 4 U 91/21

    Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung wegen einer fehlgeschlagenen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO autonom und als Ausnahme zum allgemeinen Gerichtsstand des Art. 4 EuGVVO eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 12.05.2021 - C-709/19 -, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen Schaden verursacht hat (EuGH, Urteil vom 12.05.2021 - C-709/19 -, juris Rn. 26 f. m.w.N.).

  • EuGH, 08.09.2022 - C-399/21

    IRnova

    Zudem gilt, wie aus dem 34. Erwägungsgrund der Brüssel-Ia-Verordnung hervorgeht, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der es ersetzenden Verordnung Nr. 44/2001 (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung) auch für die Bestimmungen der wiederum die Brüssel-I-Verordnung ersetzenden Brüssel-Ia-Verordnung, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 23).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,41363
Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19 (https://dejure.org/2020,41363)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.12.2020 - C-709/19 (https://dejure.org/2020,41363)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - C-709/19 (https://dejure.org/2020,41363)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vereniging van Effectenbezitters

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Gerichtliche Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Gerichtliche Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19
    Da es sich bei den streitgegenständlichen Schäden um reine Vermögensschäden handelt, hat das Gericht in Anbetracht früherer Entscheidungen des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile Kolassa, Universal und Löber(3), Schwierigkeiten bei der Entscheidung über die eigene Zuständigkeit.

    Den Urteilen Kolassa, Universal und Löber ist zu entnehmen, dass die Lage eines Bankkontos (im weiteren Sinne), auf dem sich eine Vermögensminderung niederschlägt, in einem Mitgliedstaat nicht ausreicht, um die Gerichte dieses Staates als international zuständig anzusehen.

    Auch der Unterschied zwischen der vorliegenden Rechtssache und den Rechtssachen, in denen die Urteile Kolassa und Löber ergangen sind, im Hinblick auf die Form und die Reichweite der vorgeblich irreführenden Informationen des Beklagten rechtfertigt keine Zuweisung der internationalen Zuständigkeit an die Gerichte des Ortes, an dem sich die Anlagekonten befinden.

    3 Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, im Folgenden: Urteil Kolassa), vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, im Folgenden: Urteil Universal), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701; im Folgenden: Urteil Löber).

    17 Urteile Kolassa und Löber.

    18 Urteile Kolassa (Rn. 55 und Nr. 3 des Tenors) und Löber (Rn. 16 und 35 sowie Tenor).

    19 Urteile Universal (Rn. 37), unter Verweis auf das Urteil Kolassa, und Löber (Rn. 29).

    42 Was der Gerichtshof im Urteil Kolassa ausgeschlossen hat, da er die Einstufung der Klage als vertraglich und damit die Anwendbarkeit dieses Abschnitts ebenso wie die von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 abgelehnt hat.

    44 Zwar ist ein Verbraucher im Allgemeinen ein Anleger, bei dem es wahrscheinlicher ist, dass er zur Kategorie der "nicht hinreichend informierten" Wirtschaftsteilnehmer gehört, was der Gerichtshof in den Urteilen Kolassa (Rn. 56) und Löber (Rn. 35) als einen Faktor erwähnt, den der Beklagte berücksichtigen muss.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19
    11 Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364, im Folgenden: Urteil Kronhofer, Rn. 18).

    12 Urteile vom 19. September 1995, Marinari (C-364/93, EU:C:1995:289, im Folgenden: Urteil Marinari, Rn. 13), und Urteil Kronhofer (Rn. 20).

    Müsste man sich damit befassen, so bin ich der Ansicht, dass es sich nicht um einen mittelbaren Schaden im Sinne eines Schadens, "der sich von einem Schaden ableitet, der unmittelbar einem ... Geschädigten ... entstanden ist", handelt, wie Generalanwalt Léger es in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:24, Nr. 45) formuliert hat, wenn der Schaden in einem Wertverlust von Aktien besteht, der sich auf einem Anlagekonto niederschlägt: Hier liegen nicht zwei verschiedene, nacheinander eingetretene Schäden vor, sondern nur ein Schaden.

    Im Urteil Kronhofer, das vor den anderen Urteilen ergangen ist, taucht dieser Ansatz nicht auf; dort war Beklagter nicht der Emittent der Wertpapiere, sondern der Vermögensvermittler, der in unmittelbarem Kontakt zum Kläger stand.

    Zuvor indirekt im Urteil Kronhofer (Rn. 18).

    20 Im Urteil Kronhofer hat der Gerichtshof die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers abgelehnt, obwohl er bestätigt hat, dass dort ein Vermögensschaden eingetreten ist.

  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19
    43 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass mit Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht bezweckt wird, der schwächeren Partei einen verstärkten Schutz zu gewährleisten: vgl. Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec (C-133/11, EU:C:2012:664, im Folgenden: Urteil Folien Fischer und Fofitec, Rn. 46).

    Der Gerichtshof hat betont, dass die besonderen Gerichtsstände auf einer objektiven Grundlage beruhen: vgl. Urteil Folien Fischer und Fofitec (Rn. 45), wo er ausführt, dass die mit Art. 7 Abs. 2 verfolgten Ziele der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands und der Rechtssicherheit "weder mit der Verteilung der Rollen von Kläger und Beklagtem noch mit dem Schutz von Kläger oder Beklagtem zusammen[hängen]".

    57 Urteil Folien Fischer und Fofitec.

    Ähnlich Urteil Folien Fischer und Fofitec (Rn. 48).

    62 Mit den Worten des Generalanwalts Jääskinen in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Folien Fischer und Fofitec (C-133/11, EU:C:2012:226, Nr. 49).

  • EuGH, 19.09.1995 - C-364/93

    Marinari / Lloyd's Bank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19
    12 Urteile vom 19. September 1995, Marinari (C-364/93, EU:C:1995:289, im Folgenden: Urteil Marinari, Rn. 13), und Urteil Kronhofer (Rn. 20).

    49 Unter vielen anderen Urteil Marinari (Rn. 13), Urteil vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (C-51/97, EU:C:1998:509, Rn. 29), oder Urteil Universal (Rn. 25).

    50 Urteile Marinari (Rn. 13) und Kronhofer (Rn. 20).

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19
    58 Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555, im Folgenden: Urteil Henkel).

    59 Die Vorlagefragen in den Verfahren, die zu den Urteilen Henkel sowie Folien Fischer und Fofitec führten, betrafen nicht unmittelbar die Brauchbarkeit des Kriteriums des "Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs" bei entsprechenden Klagen, sondern deren Einstufung als außervertraglich.

  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19
    25 Rechtssache C-343/19, EU:C:2020:253, im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation, Nrn. 46 bis 48.

    28 Vgl. als ein früheres Vorabentscheidungsersuchen dasjenige, das zum Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:534), geführt hat.

  • EuGH, 27.10.1998 - C-51/97

    Réunion européenne u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19
    49 Unter vielen anderen Urteil Marinari (Rn. 13), Urteil vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (C-51/97, EU:C:1998:509, Rn. 29), oder Urteil Universal (Rn. 25).

    51 Urteil vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (C-51/97, EU:C:1998:509, Rn. 33).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19
    In diesem Zusammenhang verweist es auf das Urteil CDC Hydrogen Peroxide(55), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass die von den einzelnen Gläubigern zugunsten des Klägers vorgenommenen Forderungsabtretungen auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 keinen Einfluss hätten.

    55 Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, im Folgenden: Urteil CDC).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19
    Damit hat der Gerichtshof seine Ausführungen im Urteil ÖFAB bestätigt, nämlich dass a) die besonders enge Verbindung zwischen dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, und dem zur Entscheidung berufenen Gericht bestehen bleibt, auch wenn der ursprüngliche Gläubiger die Forderung abtritt, und b) eine andere Antwort dem Ziel der Verordnung, wonach die Zuständigkeitsregeln in hohem Maß voraussehbar sein müssen, widerspräche(68).

    68 Urteil vom 18. Juli 2013, ÖFAB (C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 57 und 58 sowie Nr. 3 des Tenors).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19
    63 U. a. Urteil vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie (C-189/08, EU:C:2009:475, Rn. 27), und Urteil CDC (Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-343/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Ein Unternehmen kann von Käufern der von

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann sich Herr Schrems hinsichtlich der

  • EuGH, 17.11.2011 - C-327/10

    Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des

  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

  • EuGH, 18.12.2014 - C-400/13

    Sanders - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EuGH, 05.02.2004 - C-18/02

    DFDS Torline

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-12/15

    Universal Music International Holding

  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

  • EuGH, 16.06.2016 - C-12/15

    Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

  • EuGH, 12.09.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • OLG Stuttgart, 15.01.2021 - 5 U 11/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-Ia-Verordnung:

    Da dieses Ziel - ganz anders etwa als bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts - bei unmittelbaren Vermögensschädigungen durch die Suche nach einem deliktischen Erfolgsort bei typisierender Betrachtung nur schwer zu erreichen ist, drängt sich die Frage auf, ob der Rechtssicherheit nicht besser gedient wäre, wenn man es in solchen Konstellationen beim allgemeinen Gerichtsstand und beim besonderen Gerichtsstand am Ort des schadensursächlichen Geschehens belassen würde (siehe hierzu aus dem deutschen Schrifttum etwa Stadler, Der deliktische Erfolgsort als internationaler Gerichtsstand bei reinen Vermögensschäden, in Festschrift für Reinhold Geimer, 2017, S. 715, 725 f.; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Auflage 2017, Rn. 345 skeptisch gegenüber einer Notwendigkeit, stets einen Erfolgsort zu ermitteln, auch Generalanwalt Manuel Campos Sanchez-Bordona in seinen Schlussanträgen vom 17.12.2020 in der Rechtssache C-709/19, Tz. 68 - Vereniging van Effectenbezitters / BP plc).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo u.a.

    25 Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Melzer (C-228/11, EU:C:2012:766, Nr. 34) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Nr. 74) und in der Rechtssache Vereniging van Effectenbezitters (C-709/19, EU:C:2020:1056, Nr. 18).

    140 Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Vereniging van Effectenbezitters (C-709/19, EU:C:2020:1056, Nr. 94).

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