Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 15.07.2021 - C-709/20   

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https://dejure.org/2021,21367
EuGH, 15.07.2021 - C-709/20 (https://dejure.org/2021,21367)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2021 - C-709/20 (https://dejure.org/2021,21367)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - C-709/20 (https://dejure.org/2021,21367)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    The Department for Communities in Northern Ireland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Nicht erwerbstätiger Staatsbürger eines Mitgliedstaats, der sich auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält - Art. 18 Abs. 1 AEUV - Verbot der Diskriminierung aus ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Nicht erwerbstätiger Staatsbürger eines Mitgliedstaats, der sich auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält - Art. 18 Abs. 1 AEUV - Verbot der Diskriminierung aus ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zu Sozialleistungen für Unionsbürger: Brexit means Brexit

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 801
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-709/20
    Dieser ist dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteil vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesen Situationen gehören diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 20 Abs. 2 Buchst. a AEUV und Art. 21 AEUV verliehenen Freiheit betreffen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem sieht Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV ausdrücklich vor, dass die Rechte, die dieser Artikel den Unionsbürgern verleiht, "unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt [werden], die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind", und nach Art. 21 AEUV besteht auch das Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, "vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Zweites die Art der Sozialleistungen betrifft, um die es im Ausgangsverfahren geht, ist festzustellen, dass mit dem Begriff "Sozialhilfe" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme gemeint sind, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Befriedigung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was geeignet ist, sich auf das gesamte Niveau der Beihilfe auszuwirken, die der Aufnahmemitgliedstaat gewähren kann (Urteil vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein Unionsbürger nur dann verlangen kann, hinsichtlich des Zugangs zur Sozialhilfe gemäß dieser Bestimmung die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats zu genießen, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38 erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 68 und 69).

    Wie sich aus dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, soll damit u. a. verhindert werden, dass solche Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ließe man zu, dass Unionsbürger, denen kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 zusteht, ebenso wie Inländer Sozialhilfeleistungen beanspruchen könnten, liefe dies diesem Ziel zuwider und würde es nicht erwerbstätigen Unionsbürgern unter Umständen ermöglichen, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 74, 76 und 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Mitgliedstaat hat daher gemäß Art. 7 der Richtlinie 2004/38 die Möglichkeit, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machen und nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts gemäß der Richtlinie verfügen, Sozialhilfeleistungen zu versagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 78).

    Folglich ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unionsbürger gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 über ausreichende Existenzmittel verfügt und sich daher im Aufnahmemitgliedstaat auf das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie berufen kann, um die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats zu genießen, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, bei der die beantragten Sozialhilfeleistungen außer Betracht bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 80 und 81).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-609/17

    TSN

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-709/20
    Nach ihrem Art. 51 Abs. 2 dehnt die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Europäischen Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben (Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 42).

    Nach ständiger Rechtsprechung finden die in der Unionsrechtsordnung gewährleisteten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung (Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-709/20
    Nach ständiger Rechtsprechung soll Art. 18 Abs. 1 AEUV eigenständig allerdings nur bei unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen zur Anwendung kommen, für die der AEU-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (Urteil vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 78).

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ihren Empfängern das Minimum an Existenzmitteln gewährleisten sollen, das erforderlich ist, um ein Leben zu führen, das der Menschenwürde entspricht, sind somit als "Sozialhilfe" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.12.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Personenbezogene Daten -

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-709/20
    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird (Urteil vom 10. Dezember 2020, J & S Service, C-620/19, EU:C:2020:1011, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 10. Dezember 2020, J & S Service, C-620/19, EU:C:2020:1011, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-709/20
    Er hat daraus insbesondere gefolgert, dass ein Mitgliedstaat, der sich dafür entschieden hat, eine Regelung einzuführen, die günstiger ist als die durch die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 eingeführte, zu bestimmen hat, welche Folgen ein nur aufgrund des innerstaatlichen Rechts gewährtes Aufenthaltsrecht hat (Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 49 und 50).
  • EuGH, 10.09.2019 - C-94/18

    Chenchooliah

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-709/20
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nur Unionsbürger, die sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, begeben oder sich dort aufhalten, sowie ihre Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie, die sie begleiten oder ihnen nachziehen, in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und Berechtigte der durch diese gewährten Rechte sind (Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah, C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.06.2017 - C-258/14

    Florescu u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 143 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-709/20
    Danach gilt diese, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2019 - C-129/18

    Ein Minderjähriger, für den ein Unionsbürger nach der Regelung der algerischen

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-709/20
    Dieser Artikel ist in Verbindung mit der Verpflichtung zu sehen, bei allen Handlungen, die Kinder betreffen, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Wohl des Kindes zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, SM [Unter algerische Kafala gestelltes Kind], C-129/18, EU:C:2019:248, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-398/19

    Ein Unionsbürger darf nur in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat, dessen

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-709/20
    Folglich hat eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, als Unionsbürger das Recht, sich auf Art. 21 Abs. 1 AEUV zu berufen, und fällt in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne von Art. 18 AEUV, der den Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält (Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Auslieferung an die Ukraine], C-398/19, EU:C:2020:1032, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-709/20
    Nach dem Urteil vom 7. September 2004, Trojani (C-456/02, EU:C:2004:488), und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung könne sie sich unmittelbar auf diese Bestimmung berufen, um Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, da sie nach innerstaatlichem Recht ein Aufenthaltsrecht habe, auch wenn sie die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts nicht erfülle.
  • EuGH, 19.11.2020 - C-454/19

    Staatsanwaltschaft Heilbronn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft

  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

  • EuGH, 17.12.2020 - C-416/20

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von

    44 Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland (C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 55).
  • EuGH, 08.12.2022 - C-460/20

    Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"): Der Betreiber einer

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die Auslegung des Unionsrechts, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-411/20

    Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem

    Erstens ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, und vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 62).
  • BSG, 29.03.2022 - B 4 AS 2/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Die Ausschlussregelungen sind europarechtskonform (BSG vom 17.3.2016 - B 4 AS 32/15 R - juris RdNr 16 mwN; BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - BSGE 124, 81 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 53, RdNr 27 mwN) , denn den EU-Mitgliedstaaten steht das Recht zu, die Gewährung von Geldleistungen iS des Art. 3 Abs. 3 iVm Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 ("besondere beitragsunabhängige Geldleistungen") und Sozialhilfeleistungen iS von Art. 24 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie von einem bestehenden Aufenthaltsrecht, das nicht auf Arbeitsuche beruht, abhängig zu machen (EuGH vom 11.11.2014 - C-333/13 - Dano - SozR 4-6065 Art. 4 Nr. 3 - juris RdNr 69 ff; EuGH vom 15.9.2015 - C-67/14 - Alimanovic - SozR 4-4200 § 7 Nr. 49 - juris RdNr 49 f, 57 f; EuGH vom 25.2.2016 - C-299/14 - Garcá½·a-Nieto, juris RdNr 38 f; vgl auch EuGH vom 15.7.2021 - C-709/20 - juris RdNr 74 ff) .

    Jedenfalls ergeben sich im vorliegenden Fall aus der hier allein in Betracht kommenden Gewährleistung des Art. 1 EU-Grundrechtecharta (vgl EuGH vom 15.7.2021 - C-709/20 - juris RdNr 93) keine weitergehenden Rechte als aus dem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG.

  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die Auslegung des Unionsrechts, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.11.2021 - C-214/20

    Der Gerichtshof erläutert die Bedeutung des Begriffs "Arbeitszeit" für

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.10.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung betreffen (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da somit für Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt, kann der Gerichtshof es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LSG Hessen, 29.07.2021 - L 6 AS 209/21

    AS

    Dem steht auch nicht die Entscheidung des EuGH vom 15. Juli 2021 entgegen (EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-709/20 -, juris).

    (EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-709/20 -, Rn.73, juris).

    Bei dieser Prüfung können die zuständigen nationalen Behörden sämtliche Hilfeleistungen berücksichtigen, die das innerstaatliche Recht vorsieht und die der betreffende Unionsbürger und seine Kinder tatsächlich in Anspruch nehmen können (EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-709/20 -, Rn.86, juris).

  • EuGH, 26.01.2023 - C-205/21

    Die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 4/23
  • EuGH, 10.03.2022 - C-247/20

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Assurance maladie complète)

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-560/20

    Landeshauptmann von Wien (Regroupement familial avec un mineur réfugié) - Vorlage

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

  • EuGH, 07.02.2023 - C-688/21

    Verfahren zur genetischen Veränderung: Der Gerichtshof konkretisiert den Status

  • EuGH, 02.09.2021 - C-930/19

    Nach Ansicht des Gerichtshofs befindet sich ein Drittstaatsangehöriger, der Opfer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2022 - L 14 AS 1563/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • EuGH, 20.04.2023 - C-348/22

    Die Konzessionen für die Nutzung der italienischen Strände dürfen nicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-814/21

    Kommission/ Polen () und adhésion à un parti politique) - Vertragsverletzung

  • EuGH, 03.03.2022 - C-421/20

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

  • EuGH, 24.02.2022 - C-283/20

    EULEX-KOSOVO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und

  • LSG Hessen, 31.10.2022 - L 4 SO 133/22

    Sozialhilfe

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20

    Familienkasse Niedersachsen-Bremen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2022 - 2 M 56/22

    Ausstellung einer Bescheinigung nach dem FreizügG/EU - Nachhaltige

  • OVG Sachsen, 14.03.2022 - 4 A 341/20

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen

  • EuGH, 13.01.2022 - C-110/20

    Ein Mitgliedstaat kann innerhalb der von ihm festgelegten geografischen Grenzen

  • EuGH, 07.04.2022 - C-116/20

    Avio Lucos

  • OVG Sachsen, 22.03.2022 - 4 A 389/20

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen

  • BVerwG, 07.03.2022 - 1 B 16.22

    Antrag auf Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels; Darlegung eines

  • EuGH, 22.09.2022 - C-215/21

    Servicios prescriptor y medios de pagos EFC

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-673/20

    Préfet du Gers und Institut National de la Statistique und des Études Économiques

  • EuGH, 07.07.2022 - C-261/21

    F. Hoffmann-La Roche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-209/21

    Ryanair / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-320/21

    Ryanair / Kommission

  • EuGH, 04.05.2023 - C-127/22

    Balgarska telekomunikatsionna kompania

  • LSG Hessen, 24.05.2023 - L 7 AS 26/23

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-808/21

    Kommission/ Tschechische Republik () und adhésion à un parti politique) -

  • EuGH, 15.09.2022 - C-420/20

    HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OVG Sachsen, 22.03.2022 - 4 A 309/20

    Somalia: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel für Familien mit Kleinkind

  • OVG Sachsen, 14.03.2022 - 4 A 383/21

    Keine systemischen Schwachstellen im italienischen Asylsystem

  • EuG, 13.07.2022 - T-194/20

    JF/ EUCAP Somalia

  • OVG Sachsen, 22.03.2022 - A 82/21

    Libanon: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel für Familie mit Kleinkind

  • LSG Baden-Württemberg, 28.07.2023 - L 9 AS 1295/23

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

  • VG München, 28.04.2023 - M 5 K 20.30163

    Asylantrag, Unzulässig, Zielstaat Italien, In Italien subsidiärer Schutz

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-709/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,18365
Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-709/20 (https://dejure.org/2021,18365)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.06.2021 - C-709/20 (https://dejure.org/2021,18365)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 2021 - C-709/20 (https://dejure.org/2021,18365)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    The Department for Communities in Northern Ireland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs - Übergangszeitraum - Art. 18 AEUV - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 - Nationales ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs - Übergangszeitraum - Art. 18 AEUV - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 - Nationales ...

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-709/20
    Die Rechtfertigung dieses Kriteriums, mit dem die Gewährung von Leistungen begrenzt werden soll, um das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten(50) zu wahren, indem dessen unangemessene Inanspruchnahme verhindert wird, ist mit der im Urteil Ziolkowski und Szeja(51) in Erinnerung gerufenen Entstehungsgeschichte dieser Richtlinie verknüpft, auf die sich der Gerichtshof im Urteil Dano in den Rn. 70 bis 72 und im Urteil Jobcenter Krefeld in Rn. 63 bezogen hat.

    Folglich ist nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie er sich aus dem Urteil Jobcenter Krefeld ergibt, der Anspruch auf Gleichbehandlung nicht mehr auf die in der Richtlinie 2004/38 bezeichneten Situationen begrenzt, sondern besteht auch in solchen, in denen das Aufenthaltsrecht auf andere Bestimmungen des abgeleiteten Rechts gestützt ist(54).

    Somit geht es wie in der mit dem Urteil Jobcenter Krefeld entschiedenen Rechtssache darum, welche Folgen aus der Gewährung rechtmäßigen Aufenthalts für Unionsbürger durch einen Mitgliedstaat unter günstigeren als den in der Richtlinie 2004/38 festgelegten Voraussetzungen für die Auslegung von Art. 24 der Richtlinie 2004/38 bezüglich der Entscheidung zu ziehen sind, diese Unionsbürger allein deshalb vom Bezug von Sozialhilfeleistungen auszuschließen, weil sie den Status einer Person mit vorläufigem Aufenthaltsrecht haben(55).

    Zweitens genügt eine solche Auslegung, die bewirkt, dass der Geltungsbereich von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nicht erweitert wird, dem Erfordernis, diese Bestimmung strikt und im Einklang mit den Bestimmungen des EU-Vertrags einschließlich derjenigen über die Unionsbürgerschaft und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auszulegen, wie es im Urteil Jobcenter Krefeld bekräftigt worden ist(63).

    Sie beruht auf der im Urteil Jobcenter Krefeld(64) festgestellten Notwendigkeit, bestimmte Situationen von denen der früheren Rechtssachen zu unterscheiden, in denen die Urteile Alimanovic und García-Nieto u. a., die die ausdrücklich in Art. 24 Abs. 2 vorgesehenen Ausschlüsse betrafen(65), und das Urteil Dano(66) ergangen sind.

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 mit den Ausnahmen nach dessen Abs. 2 konkretisiert wird, könnte meines Erachtens in Fortführung der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Jobcenter Krefeld(69) dazu führen, Art. 24 dahin auszulegen, dass er grundsätzlich einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, vom Bezug von Sozialhilfeleistungen, die den Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats zustehen, ausgeschlossen sind, soweit sie über ein Aufenthaltsrecht verfügen, das ihnen dieser Mitgliedstaat im Rahmen seiner Befugnis nach Art. 37 dieser Richtlinie gewährt hat.

    33 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld (C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung), im Folgenden: Urteil Jobcenter Krefeld.

    35 Vgl. u. a. Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    49 Vgl. hierzu Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 62).

    50 Vgl. Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 66).

    52 Zur eigenständigen Anwendung von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1) gegenüber unionsrechtlichen Bestimmungen wie denen der Richtlinie 2004/38, auf die sich die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt ist oder gewesen ist, und der Elternteil, der die elterliche Sorge für sie tatsächlich wahrnimmt, berufen können, ohne dass sie die Voraussetzungen ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes erfüllen müssen, vgl. Urteil Jobcenter Krefeld, Rn. 38 und 39 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    53 Vgl. Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 69).

    54 Vgl. Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 87).

    55 Vgl. hierzu Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 62).

    Régulation et dérégulation des mobilités dans l'Union européenne, Bruylant, Brüssel, 1. Aufl., 2018, S. 33 bis 51, insbesondere S. 45, leitet aus der Verwendung des Ausdrucks "Recht auf Aufenthalt", jeweils ohne Bezugnahme auf die Richtlinie 2004/38, ab, dass ein solcher Aufenthalt auf eine andere Bestimmung des Unionsrechts gestützt werden könnte, was durch das Urteil Jobcenter Krefeld bestätigt worden sei, aber auch auf eine günstigere Bestimmung des nationalen Rechts, wie etwa im Urteil Trojani.

    89 Vgl. Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 57).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-709/20
    Im Urteil Brey hat der Gerichtshof insoweit die Bedingung aufgestellt, dass dieser Ausschluss nicht automatisch unter allen Umständen erfolgt(44).

    Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass die Antwort des Gerichtshofs zu den Folgen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Bezug auf Art. 24 der Richtlinie 2004/38 Aussagen zu den verschiedenen Gesichtspunkten enthalten sollte, die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden können, so wie es der Gerichtshof im Urteil Brey entschieden hat(83).

    32 Zum Begriff der "Sozialhilfeleistungen" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 und seiner Auslegung dahin, dass er sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt, vgl. Urteil vom 19. September 2013, Brey (C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 60 und 61), im Folgenden: Urteil Brey.

    38 Vgl. u. a. Urteil Brey (Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Vgl. Urteil Brey (Rn. 31).

    42 Vgl. Urteile Brey (Rn. 18), Dano (Rn. 36), und Alimanovic (Rn. 27).

    44 Vgl. Urteil Brey (Rn. 80).

    67 Vgl. Urteil Brey (Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    71 Vgl. Urteile Brey (Rn. 77 und 80) und Jobcenter Krefeld (Rn. 79).

    73 Vgl. Urteil Brey (Rn. 72 und 77).

    80 Vgl. Urteil Brey (Rn. 78).

    Vgl. auch Urteil Brey (Rn. 77).

    86 Vgl. Urteil Brey (Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-709/20
    Im Urteil Dano hat der Gerichtshof nach der Feststellung, dass der in Rede stehende Sachverhalt außerhalb des Geltungsbereichs von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 lag(45) und dass diese Bestimmung eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV darstellt(46), gleichwohl auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie untersucht, unter welchen Voraussetzungen einem Bürger, der über eine Aufenthaltsbescheinigung verfügt, Sozialleistungen angesichts dessen versagt werden können, dass die einzigen Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung in Abs. 2 dieses Artikels aufgeführt sind.

    Die Rechtfertigung dieses Kriteriums, mit dem die Gewährung von Leistungen begrenzt werden soll, um das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten(50) zu wahren, indem dessen unangemessene Inanspruchnahme verhindert wird, ist mit der im Urteil Ziolkowski und Szeja(51) in Erinnerung gerufenen Entstehungsgeschichte dieser Richtlinie verknüpft, auf die sich der Gerichtshof im Urteil Dano in den Rn. 70 bis 72 und im Urteil Jobcenter Krefeld in Rn. 63 bezogen hat.

    Sie beruht auf der im Urteil Jobcenter Krefeld(64) festgestellten Notwendigkeit, bestimmte Situationen von denen der früheren Rechtssachen zu unterscheiden, in denen die Urteile Alimanovic und García-Nieto u. a., die die ausdrücklich in Art. 24 Abs. 2 vorgesehenen Ausschlüsse betrafen(65), und das Urteil Dano(66) ergangen sind.

    Insoweit halte ich die Bedeutung der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Dano, die Berufung auf die Art. 1 und 20 der Charta nicht zuzulassen, für begrenzt, da sie sich auf die Voraussetzungen für die Gewährung besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen in einem Kontext bezieht, in dem die betreffenden Personen kein Recht auf Aufenthalt hatten(68).

    34 Vgl. Urteil vom 11. November 2014, Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 59), im Folgenden: Urteil Dano.

    36 Vgl. u. a. Urteil Dano (Rn. 59 bis 61).

    43 Vgl. Urteil Dano (Rn. 65 und 66).

    45 Vgl. Urteil Dano (Rn. 66).

    46 Vgl. Urteil Dano (Rn. 61 und 64).

    Ferner sei zur Bedeutung dieser Entscheidungen im Kontext des Ausgangsverfahrens auf Iliopoulou-Penot, A., "Chapitre 11 - Citoyenneté de l'Union et accès des inactifs aux prestations sociales dans l'État d'accueil", in Clément-Wilz, L. (Hrsg.), Le rôle politique de la Cour de justice de l'Union européenne , Bruylant, Brüssel, 1. Aufl., 2018, S. 315 bis 334, insbesondere S. 318, hingewiesen, wonach "die vom Europäischen Rat am 19. Februar 2016 erzielte politische Übereinkunft Wort für Wort die Entscheidungen in den Urteilen Dano und Alimanovic übernimmt und so deren Bedeutung in der Diskussion über den ,neuen Platz" des Vereinigten Königreichs in der Union unterstreicht".

    68 Vgl. Urteil Dano (Rn. 87, 90 und 91).

    70 Vgl. Urteil Dano (Rn. 69).

    84 Ich weise darauf hin, dass sich aus dem Urteil Dano (Rn. 81) ergibt, dass der Gerichtshof einen Vorbehalt für Situationen, in denen eine individuelle Prüfung geboten ist, nicht für erforderlich gehalten hat.

  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-709/20
    Die familiäre Situation von CG ist mit der von Frau Chavez-Vilchez zu vergleichen, wie sie im Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 21 und 22), im Folgenden: Urteil Chavez-Vilchez u. a., beschrieben ist.

    91 Vgl. Urteil Chavez-Vilchez u. a. (Rn. 64).

    92 Vgl. Urteil Chavez-Vilchez u. a. (Rn. 59).

    93 Vgl. Urteil Chavez-Vilchez u. a. (Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    94 Vgl. Urteil Chavez-Vilchez u. a. (Rn. 70).

    95 Vgl. Urteil Chavez-Vilchez u. a. (Rn. 71).

  • EuGH, 15.09.2015 - C-67/14

    Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-709/20
    Sie beruht auf der im Urteil Jobcenter Krefeld(64) festgestellten Notwendigkeit, bestimmte Situationen von denen der früheren Rechtssachen zu unterscheiden, in denen die Urteile Alimanovic und García-Nieto u. a., die die ausdrücklich in Art. 24 Abs. 2 vorgesehenen Ausschlüsse betrafen(65), und das Urteil Dano(66) ergangen sind.

    30 Vgl. u. a. Urteil vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 42 bis 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), im Folgenden: Urteil Alimanovic.

    Vgl. auch Rn. 77 der vorliegenden Schlussanträge bezüglich der früheren Urteile Alimanovic und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a. (C-299/14, EU:C:2016:114, im Folgenden: Urteil García-Nieto u. a.), zu den in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b bzw. Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen.

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-709/20
    41 Vgl. Urteil vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 32, 33 und 35), im Folgenden: Urteil Grzelczyk, und Urteil Trojani (Rn. 37 und 40).

    Vgl. auch zu den zu berücksichtigenden Folgen im Bereich des Schutzes vor Ausweisung Urteile Grzelczyk (Rn. 43) und Trojani (Rn. 45) sowie die Untersuchung von Rondu, J., a. a. O. (Fn. 36), S. 714, Rn. 902, die auf das Urteil vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 42), verweist.

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-709/20
    Vgl. auch Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 83).

    83 Vgl. Rn. 78. Vgl. auch Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 91 und 92).

  • EuGH, 14.06.2016 - C-308/14

    Das Vereinigte Königreich kann verlangen, dass Bezieher von Kindergeld und der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-709/20
    Vgl. beispielhaft Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 27 und 55), im Folgenden: Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich.
  • EuGH, 13.04.2010 - C-73/08

    Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-709/20
    74 Vgl. u. a. Urteil vom 13. April 2010, Bressol u. a. (C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 41).
  • EuGH, 14.09.2017 - C-184/16

    Petrea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-709/20
    Sie verleiht kein Aufenthaltsrecht (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 2017, Petrea, C-184/16, EU:C:2017:684, Rn. 32 und 33).
  • EuGH, 07.10.2010 - C-162/09

    Lassal - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG -

  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

  • EuGH, 25.02.2016 - C-299/14

    Der Gerichtshof bekräftigt, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

  • EuGH, 02.05.2018 - C-331/16

    Die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Freizügigkeit und des

  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach

  • EuGH, 13.09.2016 - C-304/14

    CS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20

    Familienkasse Niedersachsen-Bremen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Wie außerdem in der Lehre unter Bezugnahme auf die Rn. 64 und 65 dieses Urteils ausgeführt wird, hat Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 "keine vollständige Kodifizierung der Voraussetzungen vorgenommen, unter denen Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, das Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats genießen, und die in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur für die Fälle, in denen das Aufenthaltsrecht auf diese Richtlinie gestützt ist", Lenaerts, K., und Adam, S., "La solidarité, valeur commune aux États membres et principe fédératif de l'Union européenne", Cahiers de droit européen , Nr. 2, 2021, S. 307 bis 417, insbesondere S. 327. Auch ist darauf hinzuweisen, wie Generalanwalt Richard de la Tour in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache The Department for Communities in Northern Ireland (C-709/20, EU:C:2021:515, Nr. 75 und Fn. 62) ausgeführt hat, dass ein Aufenthaltsrecht auf eine andere Bestimmung des Unionsrechts (vgl. Urteil Jobcenter Krefeld, Rn. 90 und Tenor), aber auch auf eine günstigere Bestimmung des nationalen Rechts gestützt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, EU:C:2004:488, und vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436).
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