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   EuGH, 23.04.2020 - C-710/18   

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https://dejure.org/2020,8015
EuGH, 23.04.2020 - C-710/18 (https://dejure.org/2020,8015)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2020 - C-710/18 (https://dejure.org/2020,8015)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2020 - C-710/18 (https://dejure.org/2020,8015)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Land Niedersachsen (Périodes antérieures d'activité pertinente)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 Abs. 1 AEUV - Entlohnung - Zuordnung zu den Stufen eines Entgeltsystems - Entgeltsystem, das ein höheres Entgelt an die Dauer der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber knüpft - Begrenzte Anrechnung ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Freizügigkeit der Arbeitnehmer â€" Art. 45 Abs. 1 AEUV â€" Entlohnung â€" Zuordnung zu den Stufen eines Entgeltsystems â€" Entgeltsystem, das ein höheres Entgelt an die Dauer der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber knüpft â€" Begrenzte ...

  • doev.de PDF

    WN - Anerkennung von Vordienstzeiten einer Lehrkraft in einem anderen EU-Staat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 Abs. 1 AEUV - Entlohnung - Zuordnung zu den Stufen eines Entgeltsystems - Entgeltsystem, das ein höheres Entgelt an die Dauer der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber knüpft - Begrenzte Anrechnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerfreizügigkeit: Berufserfahrung aus dem EU-Ausland ist gleichwertig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Teilweise Anrechnung von Vordienstzeiten ist unionsrechtswidrig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Niedersachsen muss Lehrer-Berufserfahrung im Ausland voll anerkennen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Muss Berufserfahrung einer Lehrkraft aus gleichwertigen Vordienstzeiten voll anerkannt werden?

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Berufserfahrungen im EU-Ausland sind voll zu berücksichtigen

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 779
  • NZA-RR 2020, 347
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.10.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-710/18
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit sowie die Bestimmungen der Verordnung Nr. 492/2011 den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Angehörigen der Mitgliedstaaten benachteiligen könnten, wenn sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 40).

    Folglich steht Art. 45 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch diese Vorschrift verbürgten Grundfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 41).

    Eine nationale Regelung, die nicht alle in einem anderen als dem Herkunftsmitgliedstaat des Wanderarbeitnehmers zurückgelegten gleichwertigen Vordienstzeiten anrechnet, ist nämlich geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer unter Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 AEUV weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 74, und vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 54).

    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, ist, wenn es speziell um die teilweise Anrechnung der einschlägigen Berufserfahrung geht, eine gleichwertige Berufserfahrung auf der einen Seite von jeder anderen Art von Berufserfahrung, die für die Ausübung der Tätigkeit als Lehrer nützlich ist, auf der anderen Seite zu unterscheiden (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 51).

    So werden diese Arbeitnehmer insbesondere dann davon abgehalten, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Tätigkeit als Lehrer oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben, wenn bei ihrer Rückkehr nach Niedersachsen trotz im Wesentlichen gleicher Arbeit in diesem anderen Mitgliedstaat bei ihrer Entgelteinstufung durch das Land Niedersachsen nicht die gesamte gleichwertige Berufserfahrung angerechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 74, und vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 47).

    Daher ist die Annahme gerechtfertigt, dass es sich hierbei um einen Aspekt handelt, der für die Arbeitnehmer von Relevanz ist, wenn es um die Entscheidung geht, sich um eine Stelle als Lehrer an Schulen in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben und ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 49).

    Die Annahme, dass ein Arbeitnehmer, dessen gesamte gleichwertige Berufserfahrung, die er in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat erwerben kann, bei seiner anfänglichen Entgelteinstufung als Lehrer an einer Schule des Landes Niedersachsen angerechnet wird, davon abgehalten würde, seinen Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, wenn alle anderen Arten von Berufserfahrung, die er in diesem anderen Mitgliedstaat erwerben kann, sämtlich nicht angerechnet würden, würde sich nämlich augenscheinlich auf eine Gesamtheit von Umständen stützen, die zu ungewiss und zu indirekt sind, um von einer Behinderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgehen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 50).

    Darüber hinaus muss in einem derartigen Fall ihre Anwendung geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 55).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-710/18
    Eine nationale Regelung, die nicht alle in einem anderen als dem Herkunftsmitgliedstaat des Wanderarbeitnehmers zurückgelegten gleichwertigen Vordienstzeiten anrechnet, ist nämlich geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer unter Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 AEUV weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 74, und vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 54).

    So werden diese Arbeitnehmer insbesondere dann davon abgehalten, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Tätigkeit als Lehrer oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben, wenn bei ihrer Rückkehr nach Niedersachsen trotz im Wesentlichen gleicher Arbeit in diesem anderen Mitgliedstaat bei ihrer Entgelteinstufung durch das Land Niedersachsen nicht die gesamte gleichwertige Berufserfahrung angerechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 74, und vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 47).

    Im Rahmen dieses Vorbringens fügt die deutsche Regierung hinzu, dass im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), ergangen sei, in der verschiedene österreichische Universitäten untereinander konkurriert hätten, im Ausgangsverfahren bestimmte Arbeitsbedingungen wie der Lehrstoff und die Bezahlung an allen staatlichen niedersächsischen Schulen gleich seien.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), ergangen ist, in der dritten Frage des vorlegenden Gerichts u. a. darum ging, ob eine spezielle von den österreichischen Rechtsvorschriften vorgesehene Dienstalterszulage als Prämie angesehen werden konnte, mit der die Treue der österreichischen Universitätsprofessoren zu ihrem einzigen Arbeitgeber, nämlich dem österreichischen Staat, belohnt werden sollte.

    Daher ist entgegen dem in Rn. 41 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Vorbringen des Landes Niedersachsen und der deutschen Regierung die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme nicht geeignet, die Treue eines Lehrers zu fördern, da ihm seine entsprechend seiner Berufserfahrung bestimmte Bezahlung auch dann geschuldet wird, wenn er die Schule innerhalb dieses Bundeslands wechselt (vgl. entsprechend Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 84, und Beschluss vom 10. März 2005, Marhold, C-178/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:164, Rn. 36).

    Zum anderen ist eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende geeignet, sich auf die Entscheidung der Lehrer zwischen einer Stelle an einer Schule des Landes Niedersachsen und einer Stelle an einer außerhalb dieses Bundeslands oder einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Schule auszuwirken (vgl. entsprechend Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 85, und Beschluss vom 10. März 2005, Marhold, C-178/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:164, Rn. 37).

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung führt somit zu einer Abschottung des Arbeitsmarkts für Lehrer in Niedersachsen und läuft dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zuwider (vgl. entsprechend Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 86, und Beschluss vom 10. März 2005, Marhold, C-178/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:164, Rn. 38).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-178/04

    Marhold

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-710/18
    Daher ist entgegen dem in Rn. 41 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Vorbringen des Landes Niedersachsen und der deutschen Regierung die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme nicht geeignet, die Treue eines Lehrers zu fördern, da ihm seine entsprechend seiner Berufserfahrung bestimmte Bezahlung auch dann geschuldet wird, wenn er die Schule innerhalb dieses Bundeslands wechselt (vgl. entsprechend Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 84, und Beschluss vom 10. März 2005, Marhold, C-178/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:164, Rn. 36).

    Zum anderen ist eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende geeignet, sich auf die Entscheidung der Lehrer zwischen einer Stelle an einer Schule des Landes Niedersachsen und einer Stelle an einer außerhalb dieses Bundeslands oder einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Schule auszuwirken (vgl. entsprechend Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 85, und Beschluss vom 10. März 2005, Marhold, C-178/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:164, Rn. 37).

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung führt somit zu einer Abschottung des Arbeitsmarkts für Lehrer in Niedersachsen und läuft dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zuwider (vgl. entsprechend Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 86, und Beschluss vom 10. März 2005, Marhold, C-178/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:164, Rn. 38).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-710/18
    Bei einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die eine begrenzte Anrechnung der gleichwertigen Berufserfahrung vorsieht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf die umfassende Anrechnung dieser Erfahrung abzielt, so dass diese Maßnahme nicht geeignet ist, die Verwirklichung des genannten Ziels zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 88).
  • EuGH, 28.03.2019 - C-637/17

    Cogeco Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 102 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-710/18
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 35).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-710/18
    Im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken (C-514/12, EU:C:2013:799), ergangen ist, in dem die in Rede stehende nationale Maßnahme vom Land Salzburg (Österreich) eingestellte Ärzte und Angehörige von Gesundheitsberufen aus anderen Mitgliedstaaten als der Republik Österreich betraf, geht im vorliegenden Fall aus der Vorlageentscheidung hervor, dass WN deutsche Staatsangehörige ist, die sich, bevor sie als Lehrerin an einer Schule des Landes Niedersachsen eingestellt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat aufhielt und dort an verschiedenen Schulen und Gymnasien unterrichtete.
  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

    Darüber hinaus muss die Maßnahme in einem derartigen Fall geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2020, Land Niedersachsen [Einschlägige Vordienstzeiten], C-710/18, EU:C:2020:299, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 332/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

    Das primäre Unionsrecht kann auch Regelungen in Tarifverträgen entgegenstehen (für die st. Rspr. EuGH 23. April 2020 - C-710/18  - [Land Niedersachsen (Périodes antérieures d"activité pertinente)] Rn. 22 ff.; näher EuGH 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 17 mwN; BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 210/19 (A) - Rn. 34, vor dem Gerichtshof anhängig unter - C-514/20 - [Koch Personaldienstleistungen]) .
  • BAG, 17.06.2020 - 10 AZR 210/19

    Sind Urlaubszeiten für Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen?

    Das Unionsrecht kann auch Regelungen in Tarifverträgen entgegenstehen (für die ständige Rechtsprechung EuGH 23. April 2020 - C-710/18 - [Land Niedersachsen (Périodes antérieures d"activité pertinente)] Rn. 22 ff.) .
  • BAG, 29.04.2021 - 6 AZR 232/17

    Stufenzuordnung TV-L - Freizügigkeit - Gleichbehandlung

    Hierüber hat der EuGH mit Urteil vom 23. April 2020 (- C-710/18 -) entschieden.

    Die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene einschlägige (in der Terminologie des EuGH gleichwertige, vgl. EuGH 23. April 2020 - C-710/18 - Rn. 28, 31 f.) Berufserfahrung ist daher unter Außerachtlassen der tarifvertraglich vorgesehenen Begrenzung auf die Stufe 3 in vollem Umfang bei der anlässlich einer Einstellung vorzunehmenden Stufenzuordnung anzurechnen.

    Es liegt keine auf der Staatsangehörigkeit der Klägerin beruhende Diskriminierung iSd. Art. 45 Abs. 2 AEUV, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 vor (EuGH 23. April 2020 - C-710/18 - Rn. 21) .

    bb) Die in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L vorgesehene Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung schränkt jedoch die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 Abs. 1 AEUV ungerechtfertigt ein, soweit sie lediglich im Umfang von drei Jahren erfolgt (EuGH 23. April 2020 - C-710/18 - Rn. 24 ff., 33 ff.) .

    Diese Begrenzung ist nämlich geeignet, die Inanspruchnahme der Grundfreiheit unter Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 AEUV weniger attraktiv zu machen, weil - anders als in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L - nicht sämtliche einschlägigen Berufserfahrungszeiten angerechnet werden (EuGH 23. April 2020 - C-710/18 - Rn. 24 ff.; vgl. auch EuGH 10. Oktober 2019 - C-703/17 - [Krah] Rn. 40 ff.; 30. September 2003 - C-224/01 - [Köbler] Rn. 74) .

    Rechtfertigungsgründe für diese Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 Abs. 1 AEUV hat der EuGH nicht erkannt (EuGH 23. April 2020 - C-710/18 - Rn. 34 ff.) .

  • VG Düsseldorf, 31.10.2022 - 23 K 4081/21
    Soweit der Europäische Gerichtshof im vom Kläger angeführten Urteil vom 23. April 2020 ausführt, schon der Umstand, dass nicht alle Vordienstzeiten angerechnet werden, sei geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer unter Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 AEUV weniger attraktiv zu machen, vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-710/18 (WN) -, juris Rn. 26; auch EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-86/21 (Delia) -, juris Rn. 26 und Urteil vom 10. Oktober 2019 - C-703/17 (Krah) -, juris Rn. 54, kann dies, wie die dortige Bezugnahme auf die Rechtssache "Köbler" verdeutlicht, nicht so verstanden werden, dass bereits jede Nichtanrechnung von Vordienstzeiten eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellt.

    Auch anhand der weiteren Begründung des Europäischen Gerichtshofs wird stattdessen deutlich, dass die Behinderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit maßgeblich darauf gestützt wird, dass Ausländer davon abgehalten werden könnten, sich im jeweiligen Staat auf eine Stelle zu bewerben, wenn sie damit rechnen müssten, dass ihre bisherige gleichwertige Berufserfahrung nicht bei der Festlegung ihrer Gehaltseinstufung oder der Gewährung von Gratifikationen (voll) berücksichtigt wird, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 - C-703/17 (Krah) -, juris Rn. 47 und Urteil vom 23. April 2020 - C-710/18 (WN) -, juris Rn. 29; auch Urteil vom 30. September 2003 - C-224/01 (Köbler) -, juris Rn. 74, wohingegen eine vollständige Berücksichtigung gleichwertiger Tätigkeiten dazu geführt hätte, dass bei der Gehaltseinstufung oder der Gewährung von Gratifikationen die gleichen Bedingungen gegolten hätten wie für Arbeitnehmer, die insgesamt genauso lange bei demselben Arbeitgeber gearbeitet haben.

    vgl. EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 - C-703/17 (Krah) -, juris Rn. 49 und Urteil vom 23. April 2020 - C-710/18 (WN) -, juris Rn. 31.

    vgl. die st.Rspr., EuGH, Urteil vom 15. September 2022 - C-58/21 (FK) -, juris Rn. 67; Urteil vom 28. April 2022 - C-86/21 (Delia) -, juris Rn. 35; Urteil vom 23. April 2020 - C-710/18 (WN) -, juris Rn. 34; Urteil vom 10. Oktober 2019 - C-703/17 (Krah) -, juris Rn. 55, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Pöpperl) -, juris Rn. 31 und Urteil vom 30. September 2003 - C-224/01 (Köbler ) -, juris Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 2 C 3/21 -, juris Rn. 21; Forsthoff/Eisendle , in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 76. EL Mai 2022, Art. 45 AEUV Rn. 323, 328 f.; Brechmann , in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 45 AEUV Rn. 51 m.w.N.

    EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 - C-703/17 (Krah) -, juris Rn. 50 f., 63 und Urteil vom 23. April 2020 - C-710/18 (WN) -, juris Rn. 31, womit hier schon deshalb für einen wesentlichen Teil der Vordienstzeiten keine Berücksichtigung gerechtfertigt wäre, lagen mithin Sachverhalte zugrunde, in denen aufgrund der Beschäftigung im Ausland tatsächliche wirtschaftliche Nachteile im aktiven Dienst entstanden.

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 333/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

    Das primäre Unionsrecht kann auch Regelungen in Tarifverträgen entgegenstehen (für die st. Rspr. EuGH 23. April 2020 - C-710/18  - [Land Niedersachsen (Périodes antérieures d"activité pertinente)] Rn. 22 ff.; näher EuGH 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 17 mwN; BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 210/19 (A) - Rn. 34, vor dem Gerichtshof anhängig unter - C-514/20 - [Koch Personaldienstleistungen]) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland () und 2009/73) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

    24 Vgl. Urteil vom 23. April 2020, Land Niedersachsen (einschlägige Vordienstzeiten) (C-710/18, EU:C:2020:299, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Urteile vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais (C-325/08, ECLI:EU:C:2010:143, Rn. 38), und vom 10. Oktober 2019, Krah (C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 55).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.08.2023 - 5 Sa 19/23

    Stufenzuordnung im TVöD

    Auch die Unionsbürgerschaft bezweckt nicht, den sachlichen Anwendungsbereich der Verträge auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Unionsrecht aufweisen (vgl. BAG 29.04.2021 - 6 AZR 232/17 - Rn. 27 mwN, im Anschluss an EuGH 23.04.2020 - C-710/18).

    Daran hat sich durch die Einführung einer Unionsbürgerschaft (Art. 9 Satz 2 EUV, Art. 20 AEUV) nichts geändert, weil diese nicht bezweckt, den sachlichen Anwendungsbereich der Verträge über die Europäische Union und deren Arbeitsweise auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Unionsrecht aufweisen (vgl. BAG 29.04.2021 - 6 AZR 232/17 - Rn. 28 mwN, im Anschluss an EuGH 23.04.2020 - C-710/18).

    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. BAG 29.04.2021 - 6 AZR 232/17 - Rn. 32 mwN, im Anschluss an EuGH 23.04.2020 - C-710/18).

    Bei Inländern ist diese grenzüberschreitende Mobilität, welche einem Zusammenwachsen des Binnenmarkts dienlich ist, nicht vorhanden (vgl. BAG 29.04.2021 - 6 AZR 232/17 - Rn. 33 mwN, im Anschluss an EuGH 23.04.2020 - C-710/18).

  • EuGH, 15.06.2023 - C-132/22

    Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca (Classements spéciaux)

    Aus den Urteilen vom 10. Oktober 2019, Krah (C-703/17, EU:C:2019:850), und vom 23. April 2020, Land Niedersachsen (Einschlägige Vordienstzeiten) (C-710/18, EU:C:2020:299), ergebe sich jedoch, dass Maßnahmen, die die Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkten, zulässig sein könnten, wenn sie auf die Verfolgung eines der im AEU-Vertrag genannten Ziele gerichtet seien oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachteten.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit insgesamt den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Staatsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteile vom 23. April 2020, Land Niedersachsen [Einschlägige Vordienstzeiten], C-710/18, EU:C:2020:299, Rn. 24, und vom 28. April 2022, Gerencia Regional de Salud de Castilla y León, C-86/21, EU:C:2022:310, Rn. 21).

    Der Gerichtshof hat somit entschieden, dass eine nationale Regelung, die nicht alle in einem anderen als dem Herkunftsmitgliedstaat des Wanderarbeitnehmers zurückgelegten gleichwertigen Vordienstzeiten anrechnet, geeignet ist, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer unter Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 AEUV weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 74; vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 54; vom 23. April 2020, Land Niedersachsen [Einschlägige Vordienstzeiten], C-710/18, EU:C:2020:299, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. April 2022, Gerencia Regional de Salud de Castilla y León, C-86/21, EU:C:2022:310, Rn. 26).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-86/21

    Gerencia Regional de Salud de la Junta de Castilla y León

    Der Gerichtshof hat somit entschieden, dass eine nationale Regelung, die nicht alle in einem anderen als dem Herkunftsmitgliedstaat des Wanderarbeitnehmers zurückgelegten gleichwertigen Vordienstzeiten anrechnet, geeignet ist, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer unter Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 AEUV weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 23. April 2020, Land Niedersachsen [Einschlägige Vordienstzeiten], C-710/18, EU:C:2020:299, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2021 - 2 Sa 86/21

    Eingruppierung - Stufenzuordnung - Vorbeschäftigung - Freizügigkeit

  • EuGH, 24.06.2021 - C-550/19

    Obras y Servicios Públicos und Acciona Agua

  • EuGH, 17.12.2020 - C-710/19

    G. M. A. (Demandeur d'emploi)

  • ArbG München, 04.08.2021 - 35 Ca 15754/20

    Anrechnung von Dienstzeiten iSv § 15 Abs. 1 TVK - Tarifauslegung

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