Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 02.04.2020 - C-715/17, C-718/17, C-719/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,6360
EuGH, 02.04.2020 - C-715/17, C-718/17, C-719/17 (https://dejure.org/2020,6360)
EuGH, Entscheidung vom 02.04.2020 - C-715/17, C-718/17, C-719/17 (https://dejure.org/2020,6360)
EuGH, Entscheidung vom 02. April 2020 - C-715/17, C-718/17, C-719/17 (https://dejure.org/2020,6360)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de protection internationale)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 - Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 11 dieser Beschlüsse - Vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten der Hellenischen Republik und der Italienischen Republik - ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats â€" Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 â€" Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 11 dieser Beschlüsse â€" Vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten der Hellenischen Republik und der Italienischen Republik ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 - Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 11 dieser Beschlüsse - Vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten der Hellenischen Republik und der Italienischen Republik - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von internationalen Schutz beantragenden Personen umzusetzen, haben Polen, Ungarn und die Tschechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem ...

  • zeit.de (Pressemeldung, 02.04.2020)

    Ungarn, Polen und Tschechien haben gegen EU-Recht verstoßen

  • lto.de (Pressebericht, 02.04.2020)

    Flüchtlingsumverteilung: Osteuropäer hätten solidarisch sein müssen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    EuGH zur verweigerten Flüchtlingsaufnahme durch osteuropäische Staaten

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    EuGH verhandelt über Flüchtlingsverteilung in Europa: Kommen Polen, Tschechien und Ungarn damit durch?

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission/ Polen (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de protection internationale)

    [fremdsprachig]

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission/ Ungarn (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de protection internationale)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission/ Tschechische Republik (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de protection internationale)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission/ Tschechische Republik (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de protection internationale)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1729
  • NVwZ 2021, 49
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-715/17
    Außerdem nahm sie in dieser Mitteilung auf das Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631), Bezug und wies darauf hin, dass der Gerichtshof mit diesem Urteil die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätigt habe.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Geltungsdauer der Beschlüsse 2015/1523 und 2015/1601 am 17. bzw. am 26. September 2017 endgültig abgelaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 94).

    Würde man der Argumentation der drei betroffenen Mitgliedstaaten folgen, könnte jeder Mitgliedstaat, der durch sein Verhalten die Erreichung des Ziels, das einem auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 3 AEUV erlassenen Beschluss inhärent ist, der als "vorläufige Maßnahme" im Sinne dieser Bestimmung nur für einen begrenzten Zeitraum gilt, wie dies bei den Beschlüssen 2015/1523 und 2015/1601 der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 90 und 94), damit einem Vertragsverletzungsverfahren allein deshalb entgehen, weil sich die Verletzung auf einen Unionsrechtsakt bezieht, dessen Geltungsdauer nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist endgültig abgelaufen ist, so dass die Mitgliedstaaten aus ihrem eigenen Fehler einen Vorteil ziehen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 48).

    Die mit den in den Beschlüssen 2015/1523 und 2015/1601 vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen verbundenen Belastungen müssen nämlich aufgrund dessen, dass diese Beschlüsse gemäß Art. 78 Abs. 3 AEUV erlassen wurden, um die Hellenische Republik und die Italienische Republik dabei zu unterstützen, eine durch den plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen in ihr Hoheitsgebiet geprägte Notlage besser zu bewältigen, im Einklang mit dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, der nach Art. 80 AEUV für die Politik der Union im Asylbereich gilt, grundsätzlich auf alle anderen Mitgliedstaaten aufgeteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 291).

    Im Übrigen erscheint diese Entscheidung, das Vertragsverletzungsverfahren in einem relativ fortgeschrittenen Stadium der zweijährigen Geltungsdauer der Beschlüsse 2015/1523 und 2015/1601 einzuleiten, gerechtfertigt in Anbetracht der vom Gerichtshof bereits getroffenen Feststellung, dass die im Beschluss 2015/1601 vorgesehene Umsiedlung einer bedeutenden Zahl von internationalen Schutz beantragenden Personen ein noch nie dagewesener und komplexer Vorgang ist, der insbesondere bei der Koordinierung zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten eine gewisse Vorbereitungs- und Umsetzungszeit erfordert, bevor er konkrete Wirkungen entfaltet (Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 97).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof mit Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631), diese Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss 2015/1601 abgewiesen und damit die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses bestätigt.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf den Beschluss 2015/1601 in den Rn. 307 bis 309 des Urteils vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631), bereits das Vorbringen der Republik Polen als Streithelferin zurückgewiesen hat, wonach dieser Beschluss gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, da er es den Mitgliedstaaten nicht ermögliche, die wirksame Wahrnehmung der ihnen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit nach Art. 72 AEUV obliegenden Zuständigkeiten zu gewährleisten.

    Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass es im 32. Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1601, der im Übrigen gleich lautet wie der 26. Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1523, u. a. hieß, dass der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung während des gesamten Umsiedlungsverfahrens bis zum Abschluss der Überstellung der internationalen Schutz beantragenden Person Rechnung getragen werden sollte und dass in diesem Rahmen die Grundrechte der internationalen Schutz beantragenden Person, einschließlich der einschlägigen Datenschutzvorschriften, uneingeschränkt zu achten waren (Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 307).

    Der Gerichtshof hat auch auf Art. 5 ("Umsiedlungsverfahren") des Beschlusses 2015/1601 Bezug genommen, der in seinem Abs. 7, der im Übrigen den gleichen Wortlaut hat wie Art. 5 Abs. 7 des Beschlusses 2015/1523, vorsieht, dass die Mitgliedstaaten nur dann das Recht, die Umsiedlung einer internationalen Schutz beantragenden Person abzulehnen, behalten, wenn berechtigte Gründe dafür vorliegen, dass die internationalen Schutz beantragende Person als Gefahr für ihre nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung betrachtet wird oder wenn schwerwiegende Gründe für die Anwendung der Ausnahmen gemäß den Art. 12 und 17 der Richtlinie 2011/95 vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 308).

    Zudem ist, auch wenn der in Art. 5 Abs. 4 und 7 der Beschlüsse 2015/1523 und 2015/1601 vorgesehene Mechanismus, wie die Republik Polen und die Tschechische Republik geltend machen, u. a. aufgrund mangelnder Zusammenarbeit seitens der italienischen Behörden ineffektiv gewesen sein sollte, festzustellen, dass derartige praktische Schwierigkeiten diesem Mechanismus nicht inhärent zu sein scheinen und gegebenenfalls im Geist der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens der Behörden der durch die Umsiedlung begünstigten Mitgliedstaaten und der Behörden der Umsiedlungsmitgliedstaaten, der im Rahmen der Umsetzung des in Art. 5 dieser Beschlüsse vorgesehenen Umsiedlungsverfahrens vorherrschen musste, zu lösen waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 309).

  • EuGH, 27.03.2019 - C-620/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-715/17
    Das mit dem Verfahren nach Art. 258 AEUV verfolgte Ziel ist die objektive Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag oder einem Sekundärrechtsakt, und zudem ermöglicht ein solches Verfahren die Feststellung, ob ein Mitgliedstaat in einem konkreten Fall gegen Unionsrecht verstoßen hat (Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung folglich anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf dieser Frist befand (Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde man der Argumentation der drei betroffenen Mitgliedstaaten folgen, könnte jeder Mitgliedstaat, der durch sein Verhalten die Erreichung des Ziels, das einem auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 3 AEUV erlassenen Beschluss inhärent ist, der als "vorläufige Maßnahme" im Sinne dieser Bestimmung nur für einen begrenzten Zeitraum gilt, wie dies bei den Beschlüssen 2015/1523 und 2015/1601 der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 90 und 94), damit einem Vertragsverletzungsverfahren allein deshalb entgehen, weil sich die Verletzung auf einen Unionsrechtsakt bezieht, dessen Geltungsdauer nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist endgültig abgelaufen ist, so dass die Mitgliedstaaten aus ihrem eigenen Fehler einen Vorteil ziehen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 48).

    In diesem Fall könnte die Kommission somit im Rahmen der ihr in Art. 258 AEUV eingeräumten Befugnisse nicht Klage gegen den betreffenden Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof erheben, um eine solche Vertragsverletzung feststellen zu lassen und die ihr in Art. 17 EUV übertragene Aufgabe als Hüterin der Verträge vollständig zu erfüllen (Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 49).

    Darüber hinaus wäre unter Umständen wie denen der vorliegenden Rechtssachen die Feststellung der Unzulässigkeit einer Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen nach Art. 78 Abs. 3 AEUV erlassene Beschlüsse wie die Beschlüsse 2015/1523 und 2015/1601 sowohl dem verbindlichen Charakter dieser Beschlüsse als auch allgemein der Achtung der Werte, auf die sich die Union gemäß Art. 2 EUV gründet, und zu denen insbesondere die Rechtsstaatlichkeit gehört, abträglich (vgl. entsprechend Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 50).

    Gleiches gilt für Ungarn in Bezug auf den Beschluss 2015/1601, der ab seinem Erlass und während seiner gesamten Geltungsdauer von zwei Jahren für diesen Mitgliedstaat verbindlich war (vgl. entsprechend Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 85).

    Von den Letztgenannten beantragte im Übrigen keiner die Aussetzung der Vollziehung des letztgenannten Beschlusses oder den Erlass einstweiliger Anordnungen durch den Gerichtshof nach den Art. 278 und 279 AEUV, so dass diese Nichtigkeitsklagen gemäß Art. 278 AEUV keine aufschiebende Wirkung hatten (vgl. entsprechend Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 86 und 87).

  • EuGH, 15.12.2009 - C-461/05

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-715/17
    Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des Vertrags anerkannt, so könnte dies die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Dezember 2009, Kommission/Dänemark, C-461/05, EU:C:2009:783, Rn. 51, und vom 4. März 2010, Kommission/Portugal, C-38/06, EU:C:2010:108, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist die in Art. 72 AEUV vorgesehene Ausnahme eng auszulegen, wie es u. a. bei den in den Art. 346 und 347 AEUV vorgesehenen Ausnahmen ständige Rechtsprechung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2009, Kommission/Dänemark, C-461/05, EU:C:2009:783, Rn. 52, und vom 4. März 2010, Kommission/Portugal, C-38/06, EU:C:2010:108, Rn. 63).

    Daraus folgt, dass Art. 72 AEUV, obgleich er vorsieht, dass Titel V des Vertrags die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit unberührt lässt, nicht als eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten dazu ausgelegt werden kann, durch bloße Berufung auf diese Zuständigkeiten von den Bestimmungen des Vertrags abzuweichen (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Dezember 2009, Kommission/Dänemark, C-461/05, EU:C:2009:783, Rn. 53, und vom 4. März 2010, Kommission/Portugal, C-38/06, EU:C:2010:108, Rn. 64).

    Es obliegt dem Mitgliedstaat, der sich auf Art. 72 AEUV beruft, nachzuweisen, dass eine Inanspruchnahme der in diesem Artikel geregelten Ausnahme erforderlich ist, um seine Zuständigkeiten im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit wahrzunehmen (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Dezember 2009, Kommission/Dänemark, C-461/05, EU:C:2009:783, Rn. 55, und vom 4. März 2010, Kommission/Portugal, C-38/06, EU:C:2010:108, Rn. 66).

  • EuGH, 04.03.2010 - C-38/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zollfreie

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-715/17
    Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des Vertrags anerkannt, so könnte dies die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Dezember 2009, Kommission/Dänemark, C-461/05, EU:C:2009:783, Rn. 51, und vom 4. März 2010, Kommission/Portugal, C-38/06, EU:C:2010:108, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist die in Art. 72 AEUV vorgesehene Ausnahme eng auszulegen, wie es u. a. bei den in den Art. 346 und 347 AEUV vorgesehenen Ausnahmen ständige Rechtsprechung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2009, Kommission/Dänemark, C-461/05, EU:C:2009:783, Rn. 52, und vom 4. März 2010, Kommission/Portugal, C-38/06, EU:C:2010:108, Rn. 63).

    Daraus folgt, dass Art. 72 AEUV, obgleich er vorsieht, dass Titel V des Vertrags die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit unberührt lässt, nicht als eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten dazu ausgelegt werden kann, durch bloße Berufung auf diese Zuständigkeiten von den Bestimmungen des Vertrags abzuweichen (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Dezember 2009, Kommission/Dänemark, C-461/05, EU:C:2009:783, Rn. 53, und vom 4. März 2010, Kommission/Portugal, C-38/06, EU:C:2010:108, Rn. 64).

    Es obliegt dem Mitgliedstaat, der sich auf Art. 72 AEUV beruft, nachzuweisen, dass eine Inanspruchnahme der in diesem Artikel geregelten Ausnahme erforderlich ist, um seine Zuständigkeiten im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit wahrzunehmen (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Dezember 2009, Kommission/Dänemark, C-461/05, EU:C:2009:783, Rn. 55, und vom 4. März 2010, Kommission/Portugal, C-38/06, EU:C:2010:108, Rn. 66).

  • EuGH, 31.10.2019 - C-395/17

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-715/17
    Daraus leitet sich ab, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine solche Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben müssen und dass die Klageanträge eindeutig formuliert sein müssen, um zu verhindern, dass der Gerichtshof ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Niederlande, C-395/17, EU:C:2019:918, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine nach Art. 258 AEUV erhobene Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten muss, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig erfassen können, was notwendig ist, damit der betreffende Staat sich sachgerecht verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Niederlande, C-395/17, EU:C:2019:918, Rn. 53).

    Folglich konnte sich die Tschechische Republik vernünftigerweise nicht über den genauen Zeitpunkt des Beginns des ihr von der Kommission vorgeworfenen Verstoßes gegen ihre Verpflichtungen irren und konnte ihre Verteidigungsrechte in Bezug auf diese Vertragsverletzung tatsächlich ausüben (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Mai 2011, Kommission/Portugal, C-267/09, EU:C:2011:273, Rn. 28, und vom 31. Oktober 2019, Kommission/Niederlande, C-395/17, EU:C:2019:918, Rn. 57).

  • EuGH, 12.12.2019 - C-380/18

    E.P. (Menace pour l'ordre public) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-715/17
    Dieser Begriff kann insbesondere potenzielle Bedrohungen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung umfassen (vgl. entsprechend Urteile vom 4. April 2017, Fahimian, C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 40, und vom 12. Dezember 2019, E.P. [Gefahr für die öffentliche Ordnung], C-380/18, EU:C:2019:1071, Rn. 29 und 32).

    Den zuständigen Behörden der Umsiedlungsmitgliedstaaten ist daher ein weites Ermessen zuzuerkennen, wenn sie bestimmen, ob ein Drittstaatsangehöriger, der umzusiedeln ist, eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in ihrem Hoheitsgebiet darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, E.P. [Gefahr für die öffentliche Ordnung], C-380/18, EU:C:2019:1071, Rn. 37).

    Allerdings können sich die Behörden des Umsiedlungsmitgliedstaats auf die berechtigten Gründe dafür, eine internationalen Schutz beantragende Person als eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu betrachten, ebenso wie auf die schwerwiegenden Gründe für die Anwendung der Ausnahmen gemäß den Art. 12 und 17 der Richtlinie 2011/95 nur dann berufen, wenn übereinstimmende, objektive und eindeutige Indizien vorliegen, die den Verdacht stützen, dass der betreffende Antragsteller eine solche gegenwärtige oder potenzielle Gefahr darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, E.P. [Gefahr für die öffentliche Ordnung], C-380/18, EU:C:2019:1071, Rn. 49), und nachdem diese Behörden für jeden Antragsteller, dessen Umsiedlung vorgeschlagen wird, eine Prüfung der Tatsachen vorgenommen haben, von denen sie Kenntnis haben, um zu bestimmen, ob bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des betreffenden Einzelfalls solche berechtigten Gründe vorliegen.

  • EuGH, 13.09.2018 - C-369/17

    Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-715/17
    Was insoweit die "schwerwiegenden Gründe" für die Anwendung der Ausnahmen gemäß den Art. 12 und 17 der Richtlinie 2011/95 anbelangt, die es nach Art. 5 Abs. 7 der Beschlüsse 2015/1523 und 2015/1601 einem Mitgliedstaat erlaubten, die Umsiedlung einer internationalen Schutz beantragenden Person zu verweigern, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf den in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 und Art. 17 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie - die sich auf die Begehung einer "schweren Straftat" beziehen - vorgesehenen Ausschlussgrund erst berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen, wobei die Beurteilung der Schwere der fraglichen Straftat eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfordert (Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 48, 55 und 58).

    Während der in der letztgenannten Bestimmung vorgesehene Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling eine schwere nicht politische Straftat betrifft, die der Betreffende außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, erfasst der in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 vorgesehene Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz nämlich ganz allgemein eine schwere Straftat und ist somit weder territorial noch zeitlich noch in Bezug auf die Art der in Rede stehenden Straftaten beschränkt (Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 46 und 47).

  • EuGH, 09.07.1970 - 26/69

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-715/17
    Insoweit trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof, wie die Republik Polen geltend macht, in Bezug auf eine Situation, in der die Klage zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, zu dem der Verstoß wegen der Ersetzung der angeblich verletzten Bestimmungen des Unionsrechts durch neue Vorschriften des Unionsrechts praktisch beendet war, darauf hingewiesen hat, dass er als Ausnahme von dem in der vorstehenden Randnummer angeführten Grundsatz, zu prüfen hat, ob eine sich auf ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten beziehende Klage eine Klage darstellt, für die noch ein "ausreichendes Rechtsschutzinteresse" besteht, wobei er die Zweckmäßigkeitserwägungen außer Betracht zu lassen hat, die der von der Kommission erhobenen Klage zugrunde liegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 1970, Kommission/Frankreich, 26/69, EU:C:1970:67, Rn. 9 und 10).

    Zum anderen werfen diese drei Rechtssachen, wie auch die Generalanwältin in Nr. 105 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wichtige Fragen zum Unionsrecht auf, darunter die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich ein Mitgliedstaat auf Art. 72 AEUV berufen kann, um auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 3 AEUV erlassene Beschlüsse unangewendet zu lassen, deren verbindlicher Charakter unbestritten ist und die die Umsiedlung einer bedeutenden Zahl von internationalen Schutz beantragenden Personen unter Wahrung des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, der nach Art. 80 AEUV für die Politik der Union im Asylbereich gilt, bezwecken (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 1970, Kommission/Frankreich, 26/69, EU:C:1970:67, Rn. 11 und 13).

  • EuGH, 03.03.2016 - C-12/14

    Kommission / Malta - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-715/17
    Was schließlich das Argument anbelangt, dass die Kommission nach dem endgültigen Ablauf der Geltungsdauer der Beschlüsse 2015/1523 und 2015/1601 kein Klageinteresse mehr habe, ist auf den in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigten Grundsatz hinzuweisen, wonach die Kommission kein Klageinteresse nachzuweisen braucht und auch nicht die Gründe darlegen muss, die sie zur Erhebung einer Vertragsverletzungsklage veranlasst haben (Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es in Anbetracht dieses Beurteilungsspielraums für die Zulässigkeit der gegen einen Mitgliedstaat erhobenen Vertragsverletzungsklage ohne Bedeutung ist, dass gegen einen anderen Mitgliedstaat keine derartige Klage erhoben wurde (Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 25).

  • EuGH, 07.04.2011 - C-20/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-715/17
    Zwar fällt der Kommission kraft ihres Amtes nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie die drei betroffenen Mitgliedstaaten ausführen, die Aufgabe zu, die Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten im allgemeinen Interesse zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden (vgl. u. a. Urteil vom 7. April 2011, Kommission/Portugal, C-20/09, EU:C:2011:214, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So kann die Kommission z. B. im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nicht beantragen, einem Mitgliedstaat aufzugeben, sich in einer bestimmten Weise zu verhalten, um dem Unionsrecht nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2011, Kommission/Portugal, C-20/09, EU:C:2011:214, Rn. 41).

  • EuGH, 19.09.2017 - C-552/15

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 02.05.2018 - C-331/16

    Die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Freizügigkeit und des

  • EuGH, 11.06.2015 - C-554/13

    Zh. und O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • EuGH, 02.06.2016 - C-233/14

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung - Art. 18, 20 und 21 AEUV -

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

  • EuGH, 30.09.2010 - C-132/09

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zuständigkeit

  • EuGH, 18.11.2010 - C-458/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

  • EuGH, 07.02.1973 - 39/72

    Kommission / Italien

  • EuGH, 05.05.2011 - C-267/09

    Kommission / Portugal

  • EuGH, 04.04.2017 - C-544/15

    Die nationalen Behörden können einer iranischen Staatsangehörigen, die

  • EuGH, 16.09.2015 - C-433/13

    Kommission / Slowakei

  • EuGH, 13.12.2001 - C-1/00

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

  • EuGH, 06.10.2020 - C-623/17

    Datenschutz: Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig, aber ...

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen festzulegen und die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um ihre innere und äußere Sicherheit zu gewährleisten, doch kann die bloße Tatsache, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz der nationalen Sicherheit getroffen wurde, nicht dazu führen, dass das Unionsrecht unanwendbar ist und die Mitgliedstaaten von der erforderlichen Beachtung dieses Rechts entbunden werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. März 2018, Kommission/Österreich [Staatsdruckerei], C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 75 und 76, sowie vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 143 und 170).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen festzulegen und die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um ihre innere und äußere Sicherheit zu gewährleisten, doch kann die bloße Tatsache, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz der nationalen Sicherheit getroffen wurde, nicht zur Unanwendbarkeit des Unionsrechts führen und die Mitgliedstaaten von der erforderlichen Beachtung dieses Rechts entbinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 38, vom 20. März 2018, Kommission/Österreich [Staatsdruckerei], C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 75 und 76, sowie vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 143 und 170).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der

    Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des AEU-Vertrags anerkannt, könnte dies die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts beeinträchtigen (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass Art. 72 AEUV nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er die Mitgliedstaaten ermächtigt, durch bloße Berufung auf ihre Zuständigkeiten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit von den Bestimmungen des Unionsrechts abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 144 und 145 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich obliegt dem Mitgliedstaat, der sich auf Art. 72 AEUV beruft, der Nachweis, dass eine Inanspruchnahme der in diesem Artikel geregelten Ausnahme erforderlich ist, um seine Zuständigkeiten im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit wahrzunehmen (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 146 und 147).

    Was speziell Art. 4 Abs. 2 EUV anbelangt, hat Ungarn nicht dargetan, dass angesichts dieser Situation die tatsächliche Wahrung der in dieser Bestimmung genannten grundlegenden staatlichen Funktionen wie der des Schutzes der nationalen Sicherheit nur durch eine Abweichung von der Richtlinie 2008/115 sichergestellt werden konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 170).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-66/18

    Niederlassungsfreiheit

    Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist nicht nur eine vom AEU-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob die festgesetzte Frist angemessen ist, ist dabei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass eine kurze Frist in besonderen Fällen gerechtfertigt sein kann, insbesondere wenn es dringend ist, einer Vertragsverletzung zu begegnen, oder wenn dem betroffenen Mitgliedstaat der Standpunkt der Kommission schon vor dem Beginn des Verfahrens vollständig bekannt ist (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 92).

  • EuGH, 14.03.2024 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême)

    Für die Rechtsakte der Unionsorgane gilt grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit, solange sie nicht für nichtig erklärt oder zurückgenommen worden sind (vgl. u. a. Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 139).
  • EuGH, 08.03.2022 - C-213/19

    Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf

    So kann die Kommission den Gerichtshof im Rahmen einer solchen Klage z. B. nicht ersuchen, einem Mitgliedstaat aufzugeben, sich in bestimmter Weise zu verhalten, um dem Unionsrecht nachzukommen (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie oben in Rn. 164 ausgeführt, liegt es nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Ermessen der Kommission, zu beurteilen, ob ein Einschreiten gegen einen Mitgliedstaat zweckmäßig ist, die ihrer Ansicht nach verletzten Bestimmungen zu benennen und den Zeitpunkt für die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens zu wählen, wobei die für diese Wahl maßgebenden Erwägungen keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Klage haben können (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vor der Prüfung des Verstoßes gegen Art. 325 AEUV, den die Kommission dem Vereinigten Königreich speziell vorwirft, ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV der Kommission, die die Beweislast für das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung trägt, obliegt, dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen dieser Vertragsverletzung zu prüfen, ohne sich hierfür auf irgendeine Vermutung stützen zu können (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Kommission, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 258 Abs. 2 AEUV ergibt, beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage nach diesem Artikel erheben kann, wenn ein Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb der darin gesetzten Frist nicht nachgekommen ist; daher ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der betreffende Mitgliedstaat am Ende dieser Frist befand (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-18/19

    Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die öffentliche Ordnung in ihrem Hoheitsgebiet sowie ihre innere und äußere Sicherheit zu gewährleisten, doch bedeutet dies nicht, dass solche Maßnahmen der Anwendung des Unionsrechts völlig entzogen wären (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen u. a. [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 143).

    72 AEUV, der vorsieht, dass Titel V des AEU-Vertrags die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit unberührt lässt, kann nicht als eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten dazu ausgelegt werden, durch bloße Berufung auf diese Zuständigkeiten von einer Bestimmung des Unionsrechts, hier von Art. 16 der Richtlinie 2008/115, abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen u. a. [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 145 und 152).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-808/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe hat Ungarn mit einem wesentlichen Teil

    30 Urteil vom 2. April 2020 (C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257).

    33 Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen u. a. (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen) (C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 143 bis 147).

    61 Urteil vom 2. April 2020 (C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-848/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann der Grundsatz der

    51 Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen) (C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 80 und 181).

    52 Rn. 80 und 181 des Urteils vom 2. April 2020, Ungarn und Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen) (C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257): "... die mit den in den Beschlüssen 2015/1523 und 2015/1601 vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen verbundenen Belastungen aufgrund dessen, dass diese Beschlüsse gemäß Art. 78 Abs. 3 AEUV erlassen wurden, um die Hellenische Republik und die Italienische Republik dabei zu unterstützen, eine durch den plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen in ihr Hoheitsgebiet geprägte Notlage besser zu bewältigen, [müssen] im Einklang mit dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, der nach Art. 80 AEUV für die Politik der Union im Asylbereich gilt, grundsätzlich auf alle anderen Mitgliedstaaten aufgeteilt werden ...".

    53 Generalanwältin Sharpston stellte in ihren Schlussanträgen vom 31. Oktober 2019 in den verbundenen Rechtssachen Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen) (C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2019:917, Nr. 253) fest: "Solidarität ist das Lebenselixier des Europäischen Projekts".

  • EuGH, 15.07.2021 - C-848/19

    Deutschland/ Polen - Rechtsmittel - Art. 194 Abs. 1 AEUV - Grundsatz der

    Was die behauptete abstrakte Natur des Grundsatzes der Solidarität betrifft, auf die sich die Bundesrepublik Deutschland beruft, um geltend zu machen, dass dieser Grundsatz im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Kommission nicht verwendet werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ausdrücklich auf den in Art. 80 AEUV genannten Grundsatz der Solidarität Bezug genommen hat, um im Wesentlichen zu der Feststellung zu gelangen, dass Mitgliedstaaten gegen einige ihrer Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich Kontrolle an den Grenzen, Asyl und Einwanderung verstoßen haben (Urteile vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 291, sowie vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 80 und 181).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-159/21

    Országos Idegenrendeszeti Főigazgatóság u.a.

  • EuGH, 22.09.2022 - C-159/21

    Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der

  • OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23

    Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung nach Betäubungsmitteleinfuhr;

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

  • EuGH, 14.12.2023 - C-109/22

    Kommission/ Rumänien (Désaffectation de décharges) - Umwelt - Richtlinie

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2020 - 11 S 955/19

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt wegen Straftaten

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2021 - 11 S 800/19

    Klage gegen Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt;

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22

    Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Demande d'extradition d'un réfugié vers la

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-128/22

    NORDIC INFO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Nationale Maßnahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 151 Abs. 1 der

  • EuG, 21.12.2022 - T-260/21

    Das Gericht weist die Klagen der Unternehmen Breuninger und Falke gegen den

  • VG Aachen, 27.10.2022 - 8 K 3635/19

    Verlustfeststellung; Zuständigkeit bei Haftfällen; Anhörung nur auf deutsch;

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-72/22

    Valstybes sienos apsaugos tarnyba

  • VG Freiburg, 23.06.2022 - A 7 K 2897/21

    Rücknahme subsidiären Schutzes wegen einer schweren Straftat;

  • EuGH, 06.07.2023 - C-402/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Crime particulièrement grave) -

  • EuG, 21.12.2022 - T-306/21

    Falke/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Rahmenregelung zur Gewährung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2022 - A 4 S 108/22

    Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-601/21

    Kommission/ Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • VG Sigmaringen, 06.07.2022 - 8 K 1689/20

    Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit i.S.v. § 6 Abs. 5 Satz 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-402/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Crime particulièrement grave) -

  • EuGH, 30.11.2023 - C-328/22

    Kommission/ Slowenien (Traitement des eaux urbaines résiduaires) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-822/21

    Lettland/ Schweden (Systèmes de garantie des dépôts) - Vertragsverletzung eines

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,36450
Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17 (https://dejure.org/2019,36450)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31.10.2019 - C-715/17 (https://dejure.org/2019,36450)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2019 - C-715/17 (https://dejure.org/2019,36450)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de protection internationale)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 - Vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten der Hellenischen Republik und der Italienischen Republik - ...

  • rechtsportal.de

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 - Vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten der Hellenischen Republik und der Italienischen Republik - ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Umverteilung von Asylbewerbern: Über das "Wesen von Solidarität"

  • archive.ph (Pressebericht, 31.10.2019)

    Klage im Flüchtlingsstreit: Mangelnde Solidarität kann EU-Recht brechen

  • spiegel.de (Pressebericht, 31.10.2019)

    EuGH-Generalanwältin: Scharfe Attacke gegen Ungarn, Polen und Tschechien

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (54)

  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17
    Das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat könne einem Mitgliedstaat nicht sein unveräußerliches Recht nehmen (und tue das auch nicht), sich auf Art. 72 AEUV zu berufen, um sich über andere vorgebliche Verpflichtungen hinwegzusetzen, die im Rahmen von Maßnahmen des Sekundärrechts nach Teil III Titel V des AEU-Vertrags erlassen worden seien.

    Der Umstand, dass das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätige, sei unerheblich.

    Die Kommission stützt sich im Wesentlichen auf das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat, die Notwendigkeit, für die praktische Wirksamkeit der Umsiedlungsbeschlüsse zu sorgen, und den Grundsatz der Solidarität unter den Mitgliedstaaten.

    Zum Zweck der nachfolgenden Prüfung möchte ich die Argumente der drei beklagten Mitgliedstaaten wie folgt gliedern: i) Der Umstand, dass im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätigt worden sei, sei unerheblich (Polen und Ungarn); ii) die Mitgliedstaaten seien aufgrund der ihnen nach Art. 72 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 EUV verbliebenen Befugnisse berechtigt gewesen, die Umsiedlungsbeschlüsse (auch wenn diese gültig gewesen seien) unangewendet zu lassen (Polen und Ungarn); und iii) mit den Umsiedlungsbeschlüssen sei ein System geschaffen worden, das nicht funktioniert habe (Tschechische Republik).

    i) Der Umstand, dass im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätigt worden sei, sei unerheblich.

    Diese Argumente wurden zeitlich vor dem Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat, in dem der Gerichtshof die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätigt hat, vorgebracht.

    Auf der Grundlage des schriftlichen Vorbringens hat der Gerichtshof die Parteien aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung auf die Frage einzugehen, ob ein Mitgliedstaat im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV die Nichtanwendung eines Rechtsakts der Union rechtfertigen könne, wenn die Gültigkeit dieses Rechtsakts mit einer Klage (im vorliegenden Fall die von der Slowakischen Republik und Ungarn erhobenen Klagen, auf die hin das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat erging) angefochten worden sei und dies nicht zu einer automatischen Aussetzung des Rechtsakts gemäß Art. 278 AEUV geführt und der Gerichtshof eine solche Aussetzung auch nicht beschlossen habe.

    Das Argument Polens und Ungarns in den vorliegenden Verfahren ist, dass das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat für ihr Verteidigungsvorbringen hier unerheblich sei.

    Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat das Argument Polens geprüft, dass "der angefochtene Beschluss gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, da er es den Mitgliedstaaten nicht erlaube, ihre Zuständigkeiten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit gemäß Art. 72 AEUV wirksam wahrzunehmen"(109).

    Bis zu einem gewissen Grad lässt das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat daher das Vorbringen der drei beklagten Mitgliedstaaten in den vorliegenden Verfahren vorausahnen.

    Im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat hat der Gerichtshof konkret ausgeführt, dass praktische Schwierigkeiten "im Geist der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens der Behörden der durch die Umsiedlung begünstigten Mitgliedstaaten und der Behörden der Umsiedlungsmitgliedstaaten, der im Rahmen der Umsetzung des in Art. 5 des [Beschlusses 2015/1601] vorgesehenen Umsiedlungsverfahrens vorherrschen muss, zu lösen [sind]"(136).

    10 Urteil vom 6. September 2017, Slowakische Republik und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631) (im Folgenden: Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat).

    32 Vgl. Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat, Rn. 11. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission wurde vom Rat auf Antrag Ungarns dahingehend geändert, dass sämtliche Bezugnahmen auf Ungarn als einen begünstigten Mitgliedstaat entfernt wurden.

    47 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Slowakische Republik und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:618).

    49 Der Genauigkeit halber möchte ich anmerken, dass das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat nur den Beschluss 2015/1601 betraf.

    102 Als "Umsiedlungsmitgliedstaat" wird im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat der Mitgliedstaat bezeichnet, in den die Umsiedlung aus einem Mitgliedstaat an den Außengrenzen stattfinden sollte.

    116 Denn die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 ist schließlich im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat von der Großen Kammer bestätigt worden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991 - C-221/89

    The Queen gegen Secretary of State for Transport, ex parte Factortame Ltd und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17
    117 Über die aus diesen Verfahren hervorgegangenen Vorabentscheidungsersuchen entschied der Gerichtshof durch die Urteile vom 19. Juni 1990, Factortame u. a. (C-213/89, EU:C:1990:257) (Verfahren der einstweiligen Anordnung), vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320) (Hauptsacheverfahren), und vom 5. März 1996, Brasserie du Pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79) (Schadensersatzanspruch).

    Insbesondere lohnt sich die Lektüre der sorgfältig ausgearbeiteten Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Factortame u. a. (C-221/89, nicht veröffentlicht, EU:C:1991:113).

    Vgl. ferner Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 3 bis 10).

    121 Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 13).

    122 Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    123 Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 16).

    124 Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 17 und erster Absatz des Tenors) (Hervorhebung nur hier).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-221/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17
    117 Über die aus diesen Verfahren hervorgegangenen Vorabentscheidungsersuchen entschied der Gerichtshof durch die Urteile vom 19. Juni 1990, Factortame u. a. (C-213/89, EU:C:1990:257) (Verfahren der einstweiligen Anordnung), vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320) (Hauptsacheverfahren), und vom 5. März 1996, Brasserie du Pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79) (Schadensersatzanspruch).

    Vgl. ferner Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 3 bis 10).

    121 Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 13).

    122 Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    123 Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 16).

    124 Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 17 und erster Absatz des Tenors) (Hervorhebung nur hier).

  • EuGH, 19.09.2017 - C-552/15

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17
    63 Vgl. Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    72 Vgl. Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    77 Vgl. Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    78 Vgl. Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    80 Vgl. Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    90 Vgl. Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-278/12

    Adil

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17
    Später hat der Gerichtshof im Urteil A(108) seine Feststellungen aus dem Urteil Adil im Wesentlichen bestätigt (dieses Mal im Hinblick auf ein vergleichbares System mobiler Sicherheitskontrollen, das in Deutschland betrieben wurde).

    103 Urteil vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508).

    105 Urteil vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 53 und 54).

    106 Urteil vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 56).

    107 Urteil vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 66).

  • EuGH, 03.03.2016 - C-12/14

    Kommission / Malta - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale Sicherheit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17
    68 Urteile vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 26), und vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-562/07, EU:C:2009:614, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    73 Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 25).

    145 Vgl. z. B. Urteile vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 42), und vom 3. März 2016, Kommission/Malta (C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 37).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-490/16

    Kroatien ist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17
    3 Eine detailliertere Schilderung dieser Ereignisse findet sich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache A.S. und Jafari (C-490/16 und C-646/16, EU:C:2017:443, Nrn. 1 bis 18).

    4 Eine erhebliche Zahl Flüchtlinge gelangte außerdem über die "Westbalkanroute" in die Union, wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache A.S. und Jafari (C-490/16 und C-646/16, EU:C:2017:443, Nrn. 7 bis 18) dargelegt habe.

    113 Vgl. Nr. 4 meiner Schlussanträge in der Rechtssache AS und Jafari (C-490/16 und C-646/16, EU:C:2017:443).

  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17
    117 Über die aus diesen Verfahren hervorgegangenen Vorabentscheidungsersuchen entschied der Gerichtshof durch die Urteile vom 19. Juni 1990, Factortame u. a. (C-213/89, EU:C:1990:257) (Verfahren der einstweiligen Anordnung), vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320) (Hauptsacheverfahren), und vom 5. März 1996, Brasserie du Pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79) (Schadensersatzanspruch).

    Bei einer Gesellschaft, der Rawlings Trawling - deren Bezeichnung als "Beifang" durch den (damaligen) Kronanwalt Nicholas Forwood in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung (Rechtssache C-213/89) Berühmtheit erlangte - handelte es sich gar nicht um eine spanische Gesellschaft, aber sie wurde irgendwie in das ganze juristische Durcheinander verwickelt.

  • EuGH, 22.01.1986 - 250/84

    Eridania / Cassa conguaglio zucchero

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17
    150 Urteil vom 22. Januar 1986, Eridania zuccherifici nazionali u. a. (250/84, EU:C:1986:22).

    151 Urteil vom 22. Januar 1986, Eridania zuccherifici nazionali u. a. (250/84, EU:C:1986:22, Rn. 20).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17
    In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof im Urteil Grzelczyk(152) die Unionsbürgerschaft in Verbindung mit der Solidarität als Grundlage der Verpflichtung Belgiens herangezogen, Herrn Grzelczyk im letzten Studienjahr Zugang zu denselben Leistungen (dem Minimex ) zu gewähren wie seinen belgischen Mitstudenten.

    152 Urteil vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, EU:C:2001:458).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, die Klagen der Slowakei und

  • EuGH, 09.07.1970 - 26/69

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 08.12.2005 - C-33/04

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 09.12.2004 - C-177/03

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2011 - C-113/10

    Zuckerfabrik Jülich - Zucker - Festsetzung von Produktionsabgaben -

  • EuGH, 06.02.2018 - C-359/16

    Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

  • EuGH, 14.09.2017 - C-628/15

    The Trustees of the BT Pension Scheme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

  • EuGH, 19.01.1988 - 223/86

    Pesca Valentia / Minister for Fisheries und Forestry

  • EuGH, 24.05.2011 - C-51/08

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

  • EuGH, 04.10.1991 - C-246/89

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 14.12.1983 - 263/82

    Klöckner-Werke / Kommission

  • EuGH, 27.03.2019 - C-620/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258

  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

  • EuGH, 10.10.1989 - C-246/89

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 26.05.2016 - C-48/15

    NN (L) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2007 - C-5/06

    Zuckerfabrik Jülich - Zucker - Produktionsabgaben - Berechnung - Ermittlung des

  • EGMR, 26.07.2005 - 38885/02

    N. v. FINLAND

  • EuGH, 23.02.2016 - C-179/14

    Bestimmte Aspekte der Regelungen der SZÉP-Freizeitkarte und des

  • EuGH, 08.05.2008 - C-5/06

    Zuckerfabrik Jülich - Zucker - Produktionsabgaben - Durchführungsbestimmungen zur

  • EuGH, 15.11.2012 - C-34/11

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kontrolle der

  • EuGH, 21.06.2017 - C-9/16

    Grenzkontrollen: Schleierfahndung nur mit Einschränkungen erlaubt

  • EuGH, 09.12.1997 - C-265/95

    Der Gerichtshof verurteilt die Unzulänglichkeit der von den französischen

  • EuGH, 24.04.2007 - C-523/04

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss

  • EuGH, 16.01.2014 - C-67/12

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 11.06.2015 - C-554/13

    Zh. und O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • EuGH, 07.04.2011 - C-20/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit

  • EuGH, 22.10.2014 - C-252/13

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

  • EuGH, 16.07.2009 - C-165/08

    Kommission / Polen - Genetisch veränderte Organismen - Saatgut - Verbot des

  • EuGH, 24.05.2011 - C-61/08

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

  • EuGH, 06.10.2009 - C-562/07

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 02.02.1988 - 293/85

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 11.07.2018 - C-356/15

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale

  • EuGH, 13.12.2001 - C-1/00

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2017 - C-670/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston kann eine Person, die internationalen

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

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