Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 09.09.2004 - C-72/03   

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https://dejure.org/2004,1853
EuGH, 09.09.2004 - C-72/03 (https://dejure.org/2004,1853)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2004 - C-72/03 (https://dejure.org/2004,1853)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2004 - C-72/03 (https://dejure.org/2004,1853)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Carbonati Apuani

  • EU-Kommission PDF

    Carbonati Apuani Srl gegen Comune di Carrara.

    Abgabe zollgleicher Wirkung - Abgabe auf im Gebiet einer Gemeinde abgebauten Marmor, wenn er aus dem Gemeindegebiet verbracht wird

  • EU-Kommission

    Carbonati Apuani Srl gegen Comune di Carrara

    Freier Warenverkehr , Zollunion , Zollgleiche Abgaben , Wettbewerb

  • Wolters Kluwer

    Abgaben auf Marmor; Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften; Abgaben mit den Merkmalen eines Zolles oder einer Abgabe gleicher Wirkung

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 23; ; EG-Vertrag Art. 81; ; EG-Vertrag Art. 85; ; EG-Vertrag Art. 86; ; EG-Vertrag Art. 90

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 23, Art. 81, Art. 85, Art. 86
    Abgabe zollgleicher Wirkung - Abgabe auf im Gebiet einer Gemeinde abgebauten Marmor, wenn er aus dem Gemeindegebiet verbracht wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Carbonati Apuani

    Abgabe zollgleicher Wirkung - Abgabe auf im Gebiet einer Gemeinde abgebauten Marmor, wenn er aus dem Gemeindegebiet verbracht wird

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss der Commissione Tributaria Provinciale di Massa Carrara ( 2. Abteilung vom 11. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit Carbonati Apuani srl gegen Comune di Carrara

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale in Massa Carrara - Auslegung der Artikel 23 bis 31, 81, 85 und 86 EG im Hinblick auf eine Abgabe, die von der Gemeinde Carrara gestützt auf eine nationale Regelung auf Marmor (ungesägt und nicht bearbeitet) bei ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.09.2004 - C-72/03
    17 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine Abgabe keine Abgabe zollgleicher Wirkung, sondern eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG ist, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 1981 in der Rechtssache 90/79, Kommission/Frankreich, Slg. 1981, 283, Randnr. 14, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr.11).

    Diese Faktoren schließen es aus, die streitige Abgabe als inländische Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG einzustufen (vgl. Urteil Legros u. a., Randnr. 12).

    20 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, ist eine in- oder ausländischen Waren wegen eines Grenzübertritts einseitig auferlegte, noch so geringe finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 23 EG (vgl. Urteile vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82, Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573, Randnr. 18, Legros u. a., Randnr. 13, vom 22. Juni 1994 in der Rechtssache C-426/92, Deutsches Milch-Kontor, Slg. 1994, I-2757, Randnr. 50, vom 14. September 1995 in den Rechtssachen C-485/93 und C-486/93, Simitzi, Slg. 1995, I-2655, Randnr. 15, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-347/95, UCAL, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 18).

    25 Deshalb hat der Gerichtshof auch bereits in seinen Urteilen Legros u. a. (Randnr. 18), Lancry u. a. (Randnr. 32) und Simitzi (Randnr. 17) entschieden, dass eine Abgabe, die beim Überschreiten einer Gebietsgrenze im Inneren eines Mitgliedstaats erhoben wird, eine Abgabe zollgleicher Wirkung ist.

    29 Da außerdem die Artikel 23 EG und 25 EG die Beseitigung jedes tarifären Handelshemmnisses bezwecken, kommt es nicht darauf an, ob die im Ausgangsverfahren streitige Abgabe eine bestimmte Warenkategorie belastet (vgl. Urteile vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-109/98, CRT France International, Slg. 1999, I-2237, und vom 21. September 2000 in den Rechtssachen C-441/98 und C-442/98, Michaïlidis, Slg. 2000, I-7145) oder jede Ware, die das Gebiet der betroffenen Körperschaft verlässt (vgl. Urteile Legros u. a. und Lancry u. a.).

    37 Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die von ihm einer Bestimmung gegebene Auslegung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (Urteile Legros u. a., Randnr. 30, und vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-104/98, Buchner u. a., Slg. 2000, I-3625, Randnr. 39).

    38 Der Gerichtshof hat insoweit im Urteil Legros u. a. (Randnrn. 30 bis 36) entschieden, dass sich aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit niemand auf die Bestimmungen des Vertrages über die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle berufen kann, um die Erstattung von Abgaben wie dem "octroi de mer", die vor der Verkündung des genannten Urteils am 16. Juli 1992 entrichtet wurden, zu verlangen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt (vgl. Urteil Simitzi, Randnr. 30).

    40 Folglich sind hier die gleichen Rechtssicherheitserwägungen zu berücksichtigen, und es ist somit zu entscheiden, dass die im Urteil Legros u. a. ausgesprochene zeitliche Begrenzung auch für Anträge auf Erstattung der Beträge gilt, die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abgabe erhoben wurden.

  • EuGH, 14.09.1995 - C-485/93

    Simitzi / Dimos Kos

    Auszug aus EuGH, 09.09.2004 - C-72/03
    20 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, ist eine in- oder ausländischen Waren wegen eines Grenzübertritts einseitig auferlegte, noch so geringe finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 23 EG (vgl. Urteile vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82, Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573, Randnr. 18, Legros u. a., Randnr. 13, vom 22. Juni 1994 in der Rechtssache C-426/92, Deutsches Milch-Kontor, Slg. 1994, I-2757, Randnr. 50, vom 14. September 1995 in den Rechtssachen C-485/93 und C-486/93, Simitzi, Slg. 1995, I-2655, Randnr. 15, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-347/95, UCAL, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 18).

    31 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Verbot der Zölle und der Abgaben zollgleicher Wirkung unabhängig von dem Zweck, zu dem diese geschaffen wurden, sowie vom Verwendungszweck der mit ihnen erzielten Einnahmen gilt (vgl. Urteile vom 1. Juli 1969 in der Rechtssache 24/68, Kommission/Italien, Slg. 1969, 193, Randnr. 7, und Simitzi, Randnr. 14).

    38 Der Gerichtshof hat insoweit im Urteil Legros u. a. (Randnrn. 30 bis 36) entschieden, dass sich aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit niemand auf die Bestimmungen des Vertrages über die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle berufen kann, um die Erstattung von Abgaben wie dem "octroi de mer", die vor der Verkündung des genannten Urteils am 16. Juli 1992 entrichtet wurden, zu verlangen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt (vgl. Urteil Simitzi, Randnr. 30).

  • EuGH, 21.09.2000 - C-441/98

    Michailidis

    Auszug aus EuGH, 09.09.2004 - C-72/03
    29 Da außerdem die Artikel 23 EG und 25 EG die Beseitigung jedes tarifären Handelshemmnisses bezwecken, kommt es nicht darauf an, ob die im Ausgangsverfahren streitige Abgabe eine bestimmte Warenkategorie belastet (vgl. Urteile vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-109/98, CRT France International, Slg. 1999, I-2237, und vom 21. September 2000 in den Rechtssachen C-441/98 und C-442/98, Michaïlidis, Slg. 2000, I-7145) oder jede Ware, die das Gebiet der betroffenen Körperschaft verlässt (vgl. Urteile Legros u. a. und Lancry u. a.).

    Andernfalls würde nämlich das Verbot der Abgaben zollgleicher Wirkung inhalts- und bedeutungslos (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78, Denkavit, Slg. 1979, 1923, Randnr. 8, und Michaïlidis, Randnr. 23).

  • EuGH, 22.04.1999 - C-109/98

    CRT France International

    Auszug aus EuGH, 09.09.2004 - C-72/03
    29 Da außerdem die Artikel 23 EG und 25 EG die Beseitigung jedes tarifären Handelshemmnisses bezwecken, kommt es nicht darauf an, ob die im Ausgangsverfahren streitige Abgabe eine bestimmte Warenkategorie belastet (vgl. Urteile vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-109/98, CRT France International, Slg. 1999, I-2237, und vom 21. September 2000 in den Rechtssachen C-441/98 und C-442/98, Michaïlidis, Slg. 2000, I-7145) oder jede Ware, die das Gebiet der betroffenen Körperschaft verlässt (vgl. Urteile Legros u. a. und Lancry u. a.).

    Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass eine Belastung, die ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für einen dem zahlungspflichtigen Wirtschaftsbeteiligten tatsächlich geleisteten Dienst darstellt, keine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll ist (Urteile vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 63/74, Cadsky, Slg. 1975, 281, Randnr. 8, vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82, Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573, Randnr. 19, und CRT France International, Randnr. 17).

  • EuGH, 09.11.1983 - 158/82

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 09.09.2004 - C-72/03
    20 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, ist eine in- oder ausländischen Waren wegen eines Grenzübertritts einseitig auferlegte, noch so geringe finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 23 EG (vgl. Urteile vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82, Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573, Randnr. 18, Legros u. a., Randnr. 13, vom 22. Juni 1994 in der Rechtssache C-426/92, Deutsches Milch-Kontor, Slg. 1994, I-2757, Randnr. 50, vom 14. September 1995 in den Rechtssachen C-485/93 und C-486/93, Simitzi, Slg. 1995, I-2655, Randnr. 15, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-347/95, UCAL, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 18).

    Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass eine Belastung, die ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für einen dem zahlungspflichtigen Wirtschaftsbeteiligten tatsächlich geleisteten Dienst darstellt, keine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll ist (Urteile vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 63/74, Cadsky, Slg. 1975, 281, Randnr. 8, vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82, Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573, Randnr. 19, und CRT France International, Randnr. 17).

  • EuGH, 01.07.1969 - 24/68

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 09.09.2004 - C-72/03
    31 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Verbot der Zölle und der Abgaben zollgleicher Wirkung unabhängig von dem Zweck, zu dem diese geschaffen wurden, sowie vom Verwendungszweck der mit ihnen erzielten Einnahmen gilt (vgl. Urteile vom 1. Juli 1969 in der Rechtssache 24/68, Kommission/Italien, Slg. 1969, 193, Randnr. 7, und Simitzi, Randnr. 14).
  • EuGH, 26.02.1975 - 63/74

    Cadsky S.p.a. / Istituto Nazionale per il Commercio Estero

    Auszug aus EuGH, 09.09.2004 - C-72/03
    Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass eine Belastung, die ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für einen dem zahlungspflichtigen Wirtschaftsbeteiligten tatsächlich geleisteten Dienst darstellt, keine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll ist (Urteile vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 63/74, Cadsky, Slg. 1975, 281, Randnr. 8, vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82, Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573, Randnr. 19, und CRT France International, Randnr. 17).
  • EuGH, 23.05.2000 - C-104/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ALTERSGRENZEN (55 JAHRE FÜR FRAUEN UND 57

    Auszug aus EuGH, 09.09.2004 - C-72/03
    37 Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die von ihm einer Bestimmung gegebene Auslegung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (Urteile Legros u. a., Randnr. 30, und vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-104/98, Buchner u. a., Slg. 2000, I-3625, Randnr. 39).
  • EuGH, 31.05.1979 - 132/78

    Denkavit Loire

    Auszug aus EuGH, 09.09.2004 - C-72/03
    Andernfalls würde nämlich das Verbot der Abgaben zollgleicher Wirkung inhalts- und bedeutungslos (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78, Denkavit, Slg. 1979, 1923, Randnr. 8, und Michaïlidis, Randnr. 23).
  • EuGH, 13.01.2000 - C-254/98

    TK-Heimdienst

    Auszug aus EuGH, 09.09.2004 - C-72/03
    36 und 37, vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-254/98, TK-Heimdienst, Slg. 2000, I-151, Randnrn.
  • EuGH, 01.07.1969 - 2/69

    Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders / Brachfeld u.a.

  • EuGH, 17.09.1997 - C-347/95

    UCAL

  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
  • EuGH, 08.07.1998 - C-9/98

    Agostini

  • EuGH, 23.04.2002 - C-234/99

    Nygård

  • EuGH, 15.12.1993 - C-277/91

    Ligur Carni u.a. / Unità Sanitaria Locale nº XV di Genova u.a.

  • EuGH, 15.12.1982 - 286/81

    Oosthoek

  • EuGH, 28.06.2000 - C-116/00

    Laguillaumie

  • EuGH, 05.12.2000 - C-448/98

    DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEZEICHNUNG "EMMENTALER" VERSTOSSEN

  • EuGH, 03.02.1981 - 90/79

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 30.04.1998 - C-128/97

    Testa

  • EuGH, 19.03.1993 - C-157/92

    Pretore di Genova / Banchero

  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

  • EuGH, 22.06.1994 - C-426/92

    Deutschland / Deutsches Milch-Kontor

  • EuGH, 17.07.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum

  • EuGH, 09.08.1994 - C-363/93

    Lancry u.a. / Direction générale des douanes u.a.

  • EuGH, 14.12.2006 - C-217/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteile vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-72/03, Carbonati Apuani, Slg. 2004, I-8027, Randnr. 10, und vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C-134/03, Viacom Outdoor, Slg. 2005, I-1167, Randnr. 22).
  • EuGH, 23.03.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der

    17 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Notwendigkeit, zu einer für das nationale Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es nach ständiger Rechtsprechung erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999 in den Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens', Slg. 1999, I-6025, Randnr. 38, vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-207/01, Altair Chimica, Slg. 2003, I-8875, Randnr. 24, und vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-72/03, Carbonati Apuani, Slg. 2004, I-8027, Randnr. 10).

    21 Was sodann die zweite Vorlagefrage betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschluss vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache C-116/00, Laguillaumie, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 16, und Urteil Carbonati Apuani, Randnr. 11).

  • EuGH, 02.04.2009 - C-260/07

    EIN TANKSTELLENVERTRAG MIT EINER LAUFZEIT VON MEHR ALS FÜNF JAHREN FÄLLT NICHT

    Nach der ständigen Rechtsprechung macht es die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteile des Gerichtshofs vom 9. September 2004, Carbonati Apuani, C-72/03, Slg. 2004, I-8027, Randnr. 10, und vom 17. Februar 2005, Viacom Outdoor, C-134/03, Slg. 2005, I-1167, Randnr. 22, sowie Urteil CEEES, Randnr. 26).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-72/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,8625
Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-72/03 (https://dejure.org/2004,8625)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.05.2004 - C-72/03 (https://dejure.org/2004,8625)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Mai 2004 - C-72/03 (https://dejure.org/2004,8625)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Carbonati Apuani

  • EU-Kommission PDF

    Carbonati Apuani Srl gegen Comune di Carrara.

    Abgabe zollgleicher Wirkung - Abgabe auf im Gebiet einer Gemeinde abgebauten Marmor, wenn er aus dem Gemeindegebiet verbracht wird

  • EU-Kommission

    Carbonati Apuani Srl gegen Comune di Carrara

    Freier Warenverkehr , Zollunion , Zollgleiche Abgaben , Wettbewerb

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (60)

  • EuGH, 14.09.1995 - C-485/93

    Simitzi / Dimos Kos

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-72/03
    Erstens betreffe die streitige Abgabe im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Urteil Simitzi zugrunde gelegen habe, nur ein einziges Erzeugnis, nämlich Marmor aus Carrara, und nicht die Gesamtheit sämtlicher aus der Gemeinde ausgeführten Erzeugnisse.

    So ist im Übrigen der Gerichtshof im Urteil Simitzi vorgegangen.

    Da es sich bei der streitigen Abgabe um eine Abgabe der gleichen Art wie die im Urteil Simitzi handelt, wäre die Anwendung derselben Lösung zu begrüßen.

    Zum anderen kommt die vorgeschlagene Entscheidung nicht zu einem gegenüber dem Urteil Simitzi anderen Ergebnis, auch wenn mit den zugrunde liegenden Überlegungen neue Wege beschritten werden.

    3 - Urteile vom 9. August 1994 in den Rechtssachen C-363/93, C-407/93, C-408/93, C-410/93 und C-411/93 (Lancry u. a., Slg. 1994, I-3957) und vom 14. September 1995 in den Rechtssachen C-485/93 und C-486/93 (Simitzi, Slg. 1995, I-2655).

    15 - Urteil Simitzi, zitiert in Fußnote 3, Randnrn.

    16 - Vgl. entsprechend Urteil Simitzi, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 22.

  • EuGH, 05.12.2000 - C-448/98

    DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEZEICHNUNG "EMMENTALER" VERSTOSSEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-72/03
    Um solche Schwierigkeiten zu vermeiden, gäbe es eine zweite denkbare Lösung: Die vom Gerichtshof im Urteil Guimont (47) erarbeitete Lösung wird auf den inlandsbezogenen Teil der Abgabe angewendet.

    Die Formulierungen im Urteil Guimont sind sehr weit gefasst.

    Zum anderen wäre der Gerichtshof unter Einhaltung der Grenzen der ihm durch das Urteil Guimont übertragenen Zuständigkeiten in der Lage, den nationalen Gerichten wirksame Instrumente zur Regelung streitiger Sachverhalte, die aufgrund der Anwendung von Gemeinschaftsrecht entstanden sind, zur Verfügung zu stellen.

    4 - Vgl. u. a. die Urteile vom 7. Mai 1997 in den Rechtssachen C-321/94 bis C-324/94 (Pistre u. a., Slg. 1997, I-2343) und vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C--48/98 (Guimont, Slg. 2000, I-10663).

    39 - Diese Zuständigkeitserweiterung hat in der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofes zwei verschiedene Ausprägungen angenommen: Entweder wird eine unterschiedliche Behandlung, die den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt, durch eine diskriminierende oder den Zugang zum Markt eines Mitgliedstaats behindernde nationale Vorschrift begründet und aufrechterhalten (Urteil Pistre u. a., zitiert in Fußnote 4, und Urteil vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-254/98, TK-Heimdienst, Slg. 2000, I-151), oder der Gerichtshof möchte dem nationalen Gericht in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls eine sachdienliche Antwort geben, damit dieses die Beurteilung der nationalen Vorschrift im Rahmen der bei ihm anhängigen Rechtssache vornehmen kann (Urteile Guimont, zitiert in Fußnote 4, und Reisch u. a., zitiert in Fußnote 37).

    49 - Urteil Guimont, zitiert in Fußnote 4, Randnr. 23.

  • EuGH, 01.07.1969 - 24/68

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-72/03
    19 - Urteil vom 1. Juli 1969 in der Rechtssache 24/68 (Kommission/Italien, Slg. 1969, 193, Randnrn. 9 und 14).

    21 - Urteil Kommission/Italien, zitiert in Fußnote 19, Randnr. 7.

    22 - Vgl. u. a. Urteile vom 10. Dezember 1968 in der Rechtssache 7/68 (Kommission/Italien, Slg. 1968, 617), vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 29/72 (Marimex, Slg. 1972, 1309, Randnr. 7) sowie Urteil Michaïlidis, zitiert in Fußnote 18, Randnr. 17.

    23 - Urteil Kommission/Italien, zitiert in Fußnote 19, Randnr. 11.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-162/12

    Airport Shuttle Express - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit -

    Vgl. zu dieser Rechtsprechung Fn. 57 der Schlussanträge des Generalanwalts Maduro vom 6. Mai 2004 in der Rechtssache Carbonati Apuani (C-72/03, Slg. 2004, I-8027).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-419/12

    Crono Service u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit -

    Vgl. zu dieser Rechtsprechung Fn. 57 der Schlussanträge des Generalanwalts Maduro vom 6. Mai 2004 in der Rechtssache Carbonati Apuani (C-72/03, Slg. 2004, I-8027).
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