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Rechtsprechung
   EuGH, 22.09.2020 - C-724/18, C-727/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,27315
EuGH, 22.09.2020 - C-724/18, C-727/18 (https://dejure.org/2020,27315)
EuGH, Entscheidung vom 22.09.2020 - C-724/18, C-727/18 (https://dejure.org/2020,27315)
EuGH, Entscheidung vom 22. September 2020 - C-724/18, C-727/18 (https://dejure.org/2020,27315)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cali Apartments

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Anwendungsbereich - Regelmäßige Kurzzeitvermietung von möblierten Räumen an Personen, die sich lediglich vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen - Nationale ...

  • Betriebs-Berater

    Genehmigungspflicht bei regelmäßiger Kurzzeitvermietung von Wohnraum

  • RA Kotz

    Kurzzeitvermietungen möblierte Wohnungen - Genehmigungsvorbehalte sind rechtmäßig

  • doev.de PDF

    Cali Apartments SCI u. HX - Genehmigungspflicht für die regelmäßige Kurzzeitvermietung von möbliertem Wohnraum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Genehmigungsvorbehalte für Kurzzeitvermietungen sind rechtens!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Eine nationale Regelung, die die regelmäßige Kurzzeitvermietung einer Wohnung an Personen, die sich nur vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, von einer Genehmigung abhängig macht, steht mit ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zweckentfremdung: Vermietungen über Airbnb dürfen eingeschränkt werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Genehmigungserfordernis bei Kurzzeitvermietung ist EU-rechtskonform

  • archive.ph (Pressebericht, 22.09.2020)

    Kurzzeitvermietung: Airbnb-Verbot bei Wohnungsnot rechtens

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Städte dürfen Airbnb-Vermietungen beschränken

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Genehmigungsvorbehalte für Kurzzeitvermietungen sind rechtens! (IMR 2020, 473)

Sonstiges (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 41
  • EuZW 2020, 1078
  • NZM 2020, 878
  • MMR 2020, 793
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 22.09.2020 - C-724/18
    Was schließlich die Frage angeht, ob eine solche nationale Regelung im Hinblick auf den neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123 dennoch vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie nach diesem Erwägungsgrund, nach dem sie u. a. keine Anwendung findet auf "Anforderungen wie ... Vorschriften bezüglich der Stadtentwicklung oder Bodennutzung [und] der Stadtplanung und der Raumordnung", nicht für Anforderungen gelten soll, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern in den Mitgliedstaaten und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten begründen, weil sie nicht speziell die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit regeln oder betreffen, sondern von Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie von Privatpersonen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 123).

    Sie gilt aber nicht unterschiedslos für jede Person, sondern speziell für Personen, die beabsichtigen, bestimmte Arten von Dienstleistungen zu erbringen, nämlich Dienstleistungen der regelmäßigen Kurzzeitvermietung von möblierten Wohnungen an Personen, die sich lediglich vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 124).

    Danach unterscheidet sich eine "Genehmigungsregelung" im Sinne von Art. 4 Nr. 6 der Richtlinie 2006/123 von "Anforderungen" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Richtlinie darin, dass der Dienstleistungserbringer eine förmliche Entscheidung erwirken muss, mit der die zuständigen Behörden seine Tätigkeit genehmigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 115).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist Kapitel III der Richtlinie 2006/123 nämlich selbst auf rein interne Sachverhalte anwendbar, d. h. auf Sachverhalte, bei denen sämtliche erheblichen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteile vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 110, vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland, C-377/17, EU:C:2019:562, Rn. 58, und vom 4. Juli 2019, Kirschstein, C-393/17, EU:C:2019:563, Rn. 24).

    Bei der Prüfung der Frage, ob eine Regelung eines Mitgliedstaats, mit der eine solche Genehmigungsregelung eingeführt wird, mit den Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/123 vereinbar ist, die klare, bestimmte und unbedingte Verpflichtungen enthalten und somit unmittelbare Wirkung haben (vgl. entsprechend zu Art. 15 der Richtlinie 2006/123, Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 130), ist daher getrennt und nacheinander zu prüfen, ob die Einführung der Regelung als solche gerechtfertigt ist und ob die für die Erteilung der Genehmigungen gemäß der Regelung maßgeblichen Kriterien die entsprechenden Anforderungen erfüllen.

    Nach Art. 4 Nr. 8 der Richtlinie 2006/123 sind zwingende Gründe des Allgemeininteresses, auf die sich die Mitgliedstaaten berufen können, Gründe, die der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als solche anerkannt hat, einschließlich u. a. des Schutzes der städtischen Umwelt (Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 135) und der Ziele der Sozialpolitik.

  • EuGH, 04.07.2019 - C-393/17

    Kirschstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

    Auszug aus EuGH, 22.09.2020 - C-724/18
    Mit der Regelung wird mithin eine "Genehmigungsregelung" im Sinne von Art. 4 Nr. 6 der Richtlinie 2006/123 eingeführt, die den Anforderungen gemäß Kapitel III Abschnitt 1 der Richtlinie entsprechen muss (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juli 2019, Kirschstein, C-393/17, EU:C:2019:563, Rn. 64).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist Kapitel III der Richtlinie 2006/123 nämlich selbst auf rein interne Sachverhalte anwendbar, d. h. auf Sachverhalte, bei denen sämtliche erheblichen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteile vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 110, vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland, C-377/17, EU:C:2019:562, Rn. 58, und vom 4. Juli 2019, Kirschstein, C-393/17, EU:C:2019:563, Rn. 24).

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

    Auszug aus EuGH, 22.09.2020 - C-724/18
    Außerdem hat der Gerichtshof anerkannt, dass Erfordernisse, die mit der Sozialwohnungspolitik zusammenhängen und mit denen dem Druck auf den Grundstücksmarkt entgegengewirkt werden soll, insbesondere bei einem besonderen Markt, der durch einen strukturellen Mangel an Wohnraum und eine besonders hohe Bevölkerungsdichte gekennzeichnet ist, zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius, C-567/07, EU:C:2009:593, Rn. 30, und vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 50 bis 52).
  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

    Auszug aus EuGH, 22.09.2020 - C-724/18
    Zwar ist es Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständigen nationalen Gerichts, festzustellen, ob diese Erfordernisse im konkreten Fall erfüllt sind, doch kann der Gerichtshof, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 79).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-567/07

    EIN VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE INVESTITIONEN

    Auszug aus EuGH, 22.09.2020 - C-724/18
    Außerdem hat der Gerichtshof anerkannt, dass Erfordernisse, die mit der Sozialwohnungspolitik zusammenhängen und mit denen dem Druck auf den Grundstücksmarkt entgegengewirkt werden soll, insbesondere bei einem besonderen Markt, der durch einen strukturellen Mangel an Wohnraum und eine besonders hohe Bevölkerungsdichte gekennzeichnet ist, zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius, C-567/07, EU:C:2009:593, Rn. 30, und vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 50 bis 52).
  • EuGH, 26.09.2018 - C-137/17

    Van Gennip u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.09.2020 - C-724/18
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass mit den Erfordernissen der Klarheit und der Unzweideutigkeit gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 die Notwendigkeit gemeint ist, die Genehmigungsvoraussetzungen für alle leicht verständlich zu gestalten, indem eine Mehrdeutigkeit ihres Wortlauts vermieden wird (Urteil vom 26. September 2018, Van Gennip u. a., C-137/17, EU:C:2018:771, Rn. 85).
  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

    Auszug aus EuGH, 22.09.2020 - C-724/18
    Eine solche Prüfung ist insbesondere deshalb von grundlegender Bedeutung, weil sich die Frage, ob der betreffende Betreff klar ist, in einem Verfahren stellt, auf das der allgemeine Grundsatz des Unionsrechts der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen Anwendung findet (Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, EU:C:2007:261, Rn. 49).
  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

    Auszug aus EuGH, 22.09.2020 - C-724/18
    Zum Erfordernis der Objektivität (Art. 10 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2006/123) ist festzustellen, dass damit erreicht werden soll, dass Anträge auf Genehmigung lediglich nach ihrer Stichhaltigkeit beurteilt werden, damit eine objektive und unparteiische Behandlung der Anträge der Antragsteller gewährleistet ist, wie sie im Übrigen auch Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie verlangt (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juni 1999, Konle, C-302/97, EU:C:1999:271, Rn. 44).
  • EuGH, 04.07.2019 - C-377/17

    Verbindliche Honorare mit Mindest- und Höchstsätzen in HOAI für

    Auszug aus EuGH, 22.09.2020 - C-724/18
    Nach ständiger Rechtsprechung ist Kapitel III der Richtlinie 2006/123 nämlich selbst auf rein interne Sachverhalte anwendbar, d. h. auf Sachverhalte, bei denen sämtliche erheblichen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteile vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 110, vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland, C-377/17, EU:C:2019:562, Rn. 58, und vom 4. Juli 2019, Kirschstein, C-393/17, EU:C:2019:563, Rn. 24).
  • EuGH, 03.12.2020 - C-62/19

    Eine Dienstleistung, die Taxikunden und Taxifahrer mittels einer elektronischen

    Gleiches gilt für Art. 16 der Richtlinie 2006/123, der zum den freien Dienstleistungsverkehr betreffenden Kapitel IV dieser Richtlinie gehört, dessen Bestimmungen nur auf Dienstleistungen anwendbar sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Niederlassung ihres Erbringers erbracht werden, im Gegensatz zu den Bestimmungen des die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer betreffenden Kapitels III der Richtlinie, d. h. deren Art. 9 bis 15, die ihrerseits auch auf einen Sachverhalt anwendbar sind, bei dem sämtliche erheblichen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments, C-724/18 und C-727/18, EU:C:2020:743, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit geht aus Kapitel III Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/123 hervor, dass eine Genehmigungsregelung - die naturgemäß die freie Erbringung der betreffenden Dienstleistung einschränkt - nur dann den Anforderungen gemäß diesem Abschnitt genügen kann, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie erfüllt, d. h. nicht diskriminierend, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, und wenn außerdem die Kriterien, die für die Erteilung der Genehmigungen gemäß der Regelung maßgeblich sind, in Einklang mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie stehen, d. h. nicht diskriminierend, durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt, in Bezug auf diesen Grund des Allgemeininteresses verhältnismäßig, klar und unzweideutig, objektiv, im Voraus bekannt gemacht sowie transparent und zugänglich sind (Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments, C-724/18 und C-727/18, EU:C:2020:743, Rn. 57).

    Bei der Prüfung der Frage, ob eine mitgliedstaatliche Regelung, mit der eine solche Genehmigungsregelung eingeführt wird, mit den Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/123 vereinbar ist, die klare, bestimmte und unbedingte Verpflichtungen enthalten und somit unmittelbare Wirkung haben, ist daher getrennt und nacheinander zu prüfen, ob die Einführung der Regelung als solche gerechtfertigt ist und ob die für die Erteilung der Genehmigungen gemäß der Regelung maßgeblichen Kriterien die entsprechenden Anforderungen erfüllen (Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments, C-724/18 und C-727/18, EU:C:2020:743, Rn. 58).

    Es wird daher Aufgabe des vorlegenden Gerichts sein, anhand aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen, ob die Vorabgenehmigungsregelung, die mit der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung geschaffen wurde, tatsächlich den beiden in den Rn. 86 und 87 des vorliegenden Urteils dargelegten Bündeln von Anforderungen genügt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments, C-724/18 und C-727/18, EU:C:2020:743, Rn. 78).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2022 - 4 A 1381/18

    Goldankaufaktionen fallen unter das An- und Verkaufsverbot im Reisegewerbe

    vgl. EuGH, Urteil vom 22.9.2020 - C-724/18 und C-727/18 -, juris, Rn. 56, m. w. N., und vom 30.1.2018 - C-360/15 und C-31/16 -, juris, Rn. 98 ff., 110.
  • VG Sigmaringen, 17.10.2022 - 7 K 98/21

    Vergabe gemeindlicher Baugrundstücke; Bauplatzvergaberichtlinie;

    In zwei weiteren Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22.09.2020 - C-724/18 Cali Appartements SCI/C-727/18 HX gegen die Stadt Paris und vom 01.06.1999 - C-302/97 Kohnle gegen die Republik Österreich wurde ebenfalls zu der Frage Stellung genommen unter welchen Voraussetzungen Beschränkungen von Grundfreiheiten zum Schutz des Wohnungsmarkts bzw. Grundstücksmarkts vorgenommen werden dürfen.
  • EuGH, 13.01.2022 - C-55/20

    Minister Sprawiedliwosci - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art.

    Es besteht daher kein Zweifel, dass mit einer Regelung, die die Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt von einer vorherigen Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer abhängig macht und damit von den Betreffenden verlangt, sich einem Verfahren zu unterwerfen, in dem sie verpflichtet sind, bei einer zuständigen Behörde einen förmlichen Rechtsakt zu erwirken, der es ihnen erlaubt, die Tätigkeit aufzunehmen und auszuüben, eine Genehmigungsregelung im Sinne von Art. 4 Nr. 6 und von Kapitel III der Richtlinie 2006/123 eingeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments, C-724/18 und C-727/18, EU:C:2020:743, Rn. 47, 49, 51 und 52).

    Eine "Genehmigungsregelung" im Sinne von Art. 4 Nr. 6 der Richtlinie 2006/123 unterscheidet sich von "Anforderungen" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Richtlinie, die u. a. alle Auflagen, Verbote, Bedingungen oder Beschränkungen erfassen, die in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt sind oder sich aus den Regeln von Berufsverbänden ergeben, die in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments, C-724/18 und C-727/18, EU:C:2020:743, Rn. 48 und 49).

  • EuGH, 20.04.2023 - C-580/21

    EEW Energy from Waste - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Der Gerichtshof, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, kann jedoch auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu den von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung des vorrangigen Netzzugangs zu berücksichtigenden Aspekte geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen können (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments, C-724/18 und C-727/18, EU:C:2020:743, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2022 - 4 B 996/21

    Festsetzung von Veranstaltungen im Verfahren nach § 69 Abs. 1 GewO ; Antrag auf

    vgl. EuGH, Urteil vom 22.9.2020 - C-724/18 und C-727/18 -, juris, Rn. 56, m. w. N., und vom 30.1.2018 - C-360/15 und C-31/16 -, juris, Rn. 98 ff., 110.
  • EuGH, 20.04.2023 - C-348/22

    Die Konzessionen für die Nutzung der italienischen Strände dürfen nicht

    Hierzu hat der Gerichtshof nach einer grammatikalischen, historischen, systematischen und teleologischen Auslegung der Richtlinie 2006/123 bereits mehrfach entschieden, dass die Bestimmungen ihres Kapitels III zur Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer, zu denen Art. 12 dieser Richtlinie gehört, dahin auszulegen sind, dass sie u. a. auf einen Sachverhalt anwendbar sind, bei dem sämtliche erheblichen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 99 bis 110, sowie vom 22. September 2020, Cali Apartments, C-724/18 und C-727/18, EU:C:2020:743, Rn. 56).
  • VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 21.2188

    Abgrenzung von Wohnnutzung und gewerblicher Vermietung zum Zwecke der

    Nur ergänzend weist der Senat im Hinblick auf die vorliegende Fallkonstellation darauf hin, dass - soweit hier die Arbeitnehmerfreizügigkeit von Unionsbürgern in Rede steht - möglicherweise auch europarechtlich induzierte Einschränkungen des Zweckentfremdungsrechts gegeben sein könnten (vgl. zur Vereinbarkeit des Pariser "Zweckentfremdungsrechts" mit der Dienstleistungsfreiheit und deren möglichen Beschränkungen EuGH, U.v. 22.9.2020 - C-724/18; C-727/18 - BeckRS 2020, 23418).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-16/23

    FA.RO. di YK & C. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im

    14 In Bezug auf die Bestimmungen in Kapitel III der Richtlinie 2006/123 zur Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer vgl. Urteile vom 30. Januar 2018, X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, im Folgenden: Urteil X und Visser, Rn. 99 bis 110), vom 22. September 2020, Cali Apartments (C-724/18 und C-727/18, EU:C:2020:743, im Folgenden: Urteil Cali Apartments, Rn. 56), und vom 20. April 2023, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Gemeinde Ginosa) (C-348/22, EU:C:2023:301, Rn. 40).
  • EuGH, 19.01.2023 - C-292/21

    CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Daraus folgt, dass Kapitel III der Richtlinie 2006/123 auch dann anwendbar ist, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen rein internen Sachverhalt handelt, d. h. einen Sachverhalt, bei dem sämtliche erheblichen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments, C-724/18 und C-727/18, EU:C:2020:743, Rn. 55 und 56).
  • VG München, 12.01.2021 - M 9 S 20.4417

    "Co-Living" als Zweckentfremdung von Wohnraum

  • VG München, 14.07.2021 - M 9 K 20.4088

    Zweckentfremdung (M. Hellip*), Abgrenzung Wohngemeinschaft zu Boardinghouse,

  • VG Sigmaringen, 22.05.2023 - 14 K 704/23

    Bauplatzvergabe; Vergabeverfahrensanspruch; Gleichbehandlung;

  • VG Berlin, 23.05.2023 - 10 K 243.21
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   EuGH, 15.10.2019 - C-724/18, C-727/18   

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EuGH, 15.10.2019 - C-724/18, C-727/18 (https://dejure.org/2019,36580)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Cali Apartments

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 2006/123/EG - Anwendungsbereich - Wiederholte kurzfristige Vermietung von zu Wohnzwecken bestimmten möblierten Räumlichkeiten an Laufkundschaft, die dort keinen Wohnsitz begründet - Nationale ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek ist die Dienstleistungsrichtlinie auf die kurzfristige Peer-to-Peer-Vermietung möblierten Wohnraums anwendbar

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    EuGH-Generalanwalt: EU-Dienstleistungsrichtlinie git auch für kurzfristige Peer-to-Peer-Vermietung möblierten Wohnraums

  • datev.de (Kurzinformation)

    Dienstleistungsrichtlinie auf die kurzfristige Peer-to-Peer-Vermietung möblierten Wohnraums anwendbar

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-724/18
    30 Vgl. z. B. Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich (C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 42), vom 17. Oktober 2013, Schaible (C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 25), und vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 155).

    31 Vgl. Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich (C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 17. Oktober 2013, Schaible (C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 28), und vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 85).

    32 Vgl. z. B. Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich (C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 46 bis 48), und vom 20. Dezember 2017, Polkomtel (C-277/16, EU:C:2017:989, Rn. 51).

  • EuGH, 13.06.2017 - C-258/14

    Florescu u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 143 AEUV -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-724/18
    34 Vgl. z. B. Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a. (C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Vgl. z. B. Urteile vom 15. März 2017, Al Chodor (C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 37), vom 13. Juni 2017, Florescu u. a. (C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 49), und vom 12. Februar 2019, TC (C-492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 57).

  • EuGH, 26.09.2018 - C-137/17

    Van Gennip u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-724/18
    22 Vgl. Urteil vom 26. September 2018, Van Gennip u. a. (C-137/17, EU:C:2018:771).

    50 Vgl. z. B. Urteil vom 26. September 2018, Van Gennip u. a. (C-137/17, EU:C:2018:771, Rn. 79 bis 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-101/12

    Verpflichtung zur elektronischen Einzeltierkennzeichnung von Schafen und Ziegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-724/18
    30 Vgl. z. B. Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich (C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 42), vom 17. Oktober 2013, Schaible (C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 25), und vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 155).

    31 Vgl. Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich (C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 17. Oktober 2013, Schaible (C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 28), und vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 85).

  • EuGH, 04.07.2019 - C-393/17

    Kirschstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-724/18
    23 Vgl. Urteil vom 4. Juli 2019, Kirschstein (C-393/17, EU:C:2019:563, Rn. 64).

    49 Vgl. z. B. Urteil vom 4. Juli 2019, Kirschstein (C-393/17, EU:C:2019:563, Rn. 66 bis 82).

  • EuGH, 01.10.2009 - C-567/07

    EIN VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE INVESTITIONEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-724/18
    38 Vgl. z. B. Urteile vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg (C-452/01, EU:C:2003:493, Rn. 39), wo der Gerichtshof u. a. feststellte, dass die Förderung einer vernünftigen Nutzung der verfügbaren Flächen unter Bekämpfung des Drucks auf den Grundstücksmarkt geeignete, im gesellschaftlichen Interesse liegende Ziele darstellen, und vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius (C-567/07, EU:C:2009:593, Rn. 29 bis 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), wo der Gerichtshof darauf hinwies, dass nationale Regelungen im Interesse von Zielen wie der Bekämpfung des Drucks auf den Grundstücksmarkt oder - als Raumordnungsziel - der Erhaltung einer beständigen Bevölkerung in ländlichen Gebieten den freien Kapitalverkehr beschränken dürfen.

    41 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius (C-567/07, EU:C:2009:593, Rn. 30), zum Erfordernis der vorherigen Genehmigung einer Investition in ein Bauvorhaben.

  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-724/18
    10 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2017:397, Nrn. 130 bis 139).

    13 Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44) (im Folgenden: Urteil Visser).

  • EuGH, 20.02.2001 - C-205/99

    Analir u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-724/18
    Vgl. u. a. Urteil vom 20. Februar 2001, Analir u. a. (C-205/99, EU:C:2001:107, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.05.2019 - C-235/17

    Ungarn hat durch die Löschung der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-724/18
    33 Vgl. z. B. Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 19.12.1989 - 10522/83

    Mellacher u.a. ./. Österreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-724/18
    36 Vgl. z. B. Urteile des EGMR vom 19. Dezember 1989, Mellacher u. a./Österreich (CE:ECHR:1989:1219JUD001052283, Rn. 45, 48, 53 und 55), zu Mietherabsetzungen, die der Staat Eigentümern zu sozialen Zwecken auferlegte und die ihnen einen Teil ihrer Einnahmen aus dem Eigentum entzogen, vom 19. Juni 2006, Hutten-Czapska/Polen (CE:ECHR:2006:0619JUD003501497 , Rn. 167, 224 und 225), mit der Feststellung, dass eine Vermietern auferlegte staatliche Regelung zur Mietenkontrolle, mit der insbesondere der Mangel an verfügbarem Mietwohnraum zu bezahlbaren Preisen in Polen bekämpft werden sollte, eine unverhältnismäßige Belastung darstellte, vom 26. September 2006, Fleri Soler und Camilleri/Malta (CE:ECHR:2006:0926JUD003534905, Rn. 60, 68 und 75), zu einer staatlichen Maßnahme, mit der eine Fortsetzung der Vermietung des klägerischen Eigentums angeordnet wurde, und vom 12. Juni 2012, Lindheim u. a./Norwegen (CE:ECHR:2012:0612JUD001322108, Rn. 134 bis 135), mit der Feststellung, dass der Umstand, dass Mieter statt eines Ablösungskaufs eine unbefristete Verlängerung von Grundpachtverträgen zu unveränderten Bedingungen verlangen konnten, eine unverhältnismäßige soziale und finanzielle Belastung des Vermieters darstellte.
  • EuGH, 15.03.2017 - C-528/15

    Al Chodor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kriterien und Verfahren zur

  • EuGH, 15.10.2009 - C-35/08

    Busley und Cibrian Fernandez - Freier Kapitalverkehr - Immobilien -

  • EuGH, 04.05.2016 - C-477/14

    Pillbox 38 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

  • EuGH, 12.02.2019 - C-492/18

    TC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

  • EGMR, 26.09.2006 - 35349/05

    FLERI SOLER ET CAMILLERI c. MALTE

  • EuGH, 07.11.2018 - C-171/17

    Der ausschließliche Betrieb eines nationalen mobilen Zahlungssystems durch ein

  • EGMR, 12.06.2012 - 13221/08

    LINDHEIM AND OTHERS v. NORWAY

  • EGMR, 19.06.2006 - 35014/97

    HUTTEN-CZAPSKA c. POLOGNE

  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter

  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

  • EuGH, 13.02.2014 - C-367/12

    Die in Österreich bei der Neuerrichtung von Apotheken angewandten demografischen

  • EuGH, 20.12.2017 - C-277/16

    Polkomtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen für

  • EuGH, 23.09.2003 - C-452/01

    DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER

  • EuGH, 12.07.2005 - C-154/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern -

  • EuGH, 23.12.2015 - C-293/14

    Hiebler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher

  • EuGH, 22.06.2017 - C-49/16

    Die ungarische Regelung über die Erlaubnis von Online-Glücksspielen ist nicht mit

  • EuGH, 01.10.2015 - C-340/14

    Trijber

  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

  • EuGH, 19.12.2019 - C-390/18

    Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis

  • EuGH, 10.04.2018 - C-320/16

    EU-Staaten dürfen Uber-Dienste verbieten

  • EuGH, 25.07.2018 - C-528/16

    Confédération paysanne u.a. - Durch Mutagenese gewonnene Organismen sind

  • EuGH, 14.07.2016 - C-458/14

    Nach dem Unionsrecht dürfen Konzessionen, die für die Ausübung von Touristik- und

  • EuGH, 24.03.2011 - C-400/08

    Ein Mitgliedstaat kann die Eröffnung großer Einzelhandelseinrichtungen nicht von

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-177/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Rechtsmittel gegen das Urteil des

    56 Zur weiteren Illustration, wie bestimmte Auswahl- oder Zugangskriterien bei begrenzten öffentlichen Gütern (sei es in der Wohnungspolitik oder bei der Zufahrt mit dem Auto zu Stadtzentren) möglicherweise erhebliche soziale Auswirkungen auf bestimmte Gruppen haben können, vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Cali Apartments und HX (C-724/18 und C-727/18, EU:C:2020:251, Nrn. 121 bis 136).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-16/23

    FA.RO. di YK & C. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im

    26 Schlussanträge von Generalanwalt Bobek vom 2. April 2020 in der Rechtssache Cali Apartments (C-724/18 und C-727/18, EU:C:2020:251, Nr. 69).
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