Rechtsprechung
   EuGH, 09.06.2011 - C-71/09 P, C-73/09 P, C-76/09 P   

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https://dejure.org/2011,3598
EuGH, 09.06.2011 - C-71/09 P, C-73/09 P, C-76/09 P (https://dejure.org/2011,3598)
EuGH, Entscheidung vom 09.06.2011 - C-71/09 P, C-73/09 P, C-76/09 P (https://dejure.org/2011,3598)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - C-71/09 P, C-73/09 P, C-76/09 P (https://dejure.org/2011,3598)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Rechtsschutzinteresse - Einrede der Rechtshängigkeit - Staatliche Beihilfen - Multisektorale Beihilferegelung - Sozialbeitragsentlastungen - Entscheidung 2000/394/EG - Ausgleichscharakter - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Comitato "Venezia vuole vivere" / Kommission

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Rechtsschutzinteresse - Einrede der Rechtshängigkeit - Staatliche Beihilfen - Multisektorale Beihilferegelung - Sozialbeitragsentlastungen - Entscheidung 2000/394/EG - Ausgleichscharakter - ...

  • EU-Kommission

    Comitato "Venezia vuole vivere" / Kommission

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Rechtsschutzinteresse - Einrede der Rechtshängigkeit - Staatliche Beihilfen - Multisektorale Beihilferegelung - Sozialbeitragsentlastungen - Entscheidung 2000/394/EG - Ausgleichscharakter - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen stellen rechtswidrige Beihilfen dar, die zurückzufordern sind

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Comitato "Venezia vuole vivere" / Kommission

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Rechtsschutzinteresse - Einrede der Rechtshängigkeit - Staatliche Beihilfen - Multisektorale Beihilferegelung - Sozialbeitragsentlastungen - Entscheidung 2000/394/EG - Ausgleichscharakter - ...

  • EU-Kommission PDF (Kurzinformation)

    Comitato «Venezia vuole vivere» (C-71/09 P), Hotel Cipriani Srl (C-73/09 P) und Società Italiana per il gas SpA (Italgas) (C-76/09 P) gegen Europäische Kommission.

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialbeitragsentlastungen als rechtswidrige Beihilfen

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Comitato "Venezia vuole vivere" / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 17. Februar 2009 vom Comitato "Venezia vuole vivere" gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste erweiterte Kammer) vom 28. November 2008 in den verbundenen Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani SpA u. a./Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste erweiterte Kammer) vom 28. November 2008, Hotel Cipriani SpA u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00), mit dem das Gericht die Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus EuGH, 09.06.2011 - C-71/09
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen das Comitato "Venezia vuole vivere" (im Folgenden: Comitato), die Hotel Cipriani SpA (im Folgenden: Hotel Cipriani) und die Società italiana per il gas SpA (im Folgenden: Italgas), das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission (T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Slg. 2008, II-3269, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem dieses ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    Im Anschluss an diese Sitzung wurden die Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, in denen das angefochtene Urteil ergangen ist, sowie die Rechtssache T-221/00 zu Musterverfahren bestimmt; die letztgenannte Rechtssache wurde allerdings infolge Klagerücknahme im Register gestrichen.

    Zu der in der Rechtssache T-277/00 erhobenen Einrede der Rechtshängigkeit.

    Zu der gegenüber der Klage in der Rechtssache T-277/00 erhobenen Einrede der Rechtshängigkeit hat das Gericht zum einen festgestellt, dass diese Einrede im Verhältnis zur Rechtssache T-274/00 nicht greifen könne, da das Comitato in dieser Rechtssache die Klage zurückgenommen habe (Randnr. 43 des angefochtenen Urteils).

    Zum anderen hat das Gericht hinsichtlich der Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-231/00 die Auffassung vertreten, dass es zur Prüfung der Zulässigkeit der vom Comitato in der Rechtssache T-277/00 erhobenen Klage nicht verpflichtet sei, da das Comitato diese Klage gemeinsam mit Coopservice erhoben habe (Randnr. 43 des angefochtenen Urteils).

    Im vorliegenden Fall würden die Klagen in den Rechtssachen T-277/00 und T-231/00 jedoch teilweise auf unterschiedliche Gründe gestützt (Randnrn. 44 und 45 des angefochtenen Urteils).

    Mit dem ersten der drei Teile dieses Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe die Einrede der Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit, soweit es um die Klage in der Rechtssache T-277/00 im Verhältnis zur Rechtssache T-274/00 gehe, fälschlich zurückgewiesen.

    Die Zulässigkeit einer Klage sei im Hinblick auf die Situation zu beurteilen, die zu dem Zeitpunkt bestanden habe, als die Klageschrift eingereicht worden sei, so dass die Tatsache, dass das Comitato zwischenzeitlich seine Klage in der Rechtssache T-274/00 zurückgenommen habe, nicht zur Folge haben könne, dass seine Klage in der Rechtssache T-277/00 zulässig werde.

    Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht hätte die Klage in der Rechtssache T-277/00 wegen Rechtshängigkeit zumindest insoweit abweisen müssen, als diese Klage mit derjenigen in der Rechtssache T-231/00 übereinstimme.

    Dieses Vorbringen könne die Kommission, da sie kein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission des Gerichts eingelegt habe, auch nicht im Rahmen eines Rechtsmittels betreffend das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-277/00 anführen.

    Dass die Kommission vor dem Gericht zur Stützung ihrer Einrede der Unzulässigkeit einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt als den mit ihrem Anschlussrechtsmittel vorgetragenen geltend gemacht hat, ist nämlich unerheblich, da dieses Vorbringen, wie auch das von der Kommission im ersten Rechtszug im Rahmen dieser Einrede geltend gemachte, daraus hergeleitet wird, dass hinsichtlich der Rechtssache T-277/00 Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-274/00 bestehe.

    Auch der Beschluss Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission des Gerichts kann den Gerichtshof nicht daran hindern, das Vorbringen der Kommission zur Entscheidung des Gerichts über die von ihr in der Rechtssache T-277/00 erhobene Einrede der Rechtshängigkeit zu prüfen, da dieser Beschluss keine Würdigung der Zulässigkeit der Klage in der letztgenannten Rechtssache enthält.

    Was die Begründetheit des ersten Teils des Rechtsmittelgrundes angeht, der die Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-274/00 betrifft, hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass der Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen dessen Klagerücknahme in der Rechtssache T-274/00 keine Rechtshängigkeit im Verhältnis zu dieser Sache mehr entgegenstehe.

    Insoweit geht aus Randnr. 43 des angefochtenen Urteils hervor, dass sich das Gericht zur Prüfung der Zulässigkeit der vom Comitato erhobenen Klage deshalb nicht verpflichtet gesehen hat, weil dieses die Klage in der Rechtssache T-277/00 gemeinsam mit Coopservice erhoben habe, so dass sich die behauptete Rechtshängigkeit, selbst wenn sie erwiesen wäre, nicht auf die Zulässigkeit dieser Klage, soweit sie von Coopservice erhoben worden sei, und insbesondere nicht auf die im vorliegenden Fall vom Gericht geprüften materiellen Klagegründe auswirken würde, da diese gemeinsam von beiden Klägern geltend gemacht worden seien.

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass eine Abweisung der Klage des Comitato, wie sie die Kommission im Rahmen der vorliegenden Teile des Rechtsmittelgrundes für geboten hält, die Notwendigkeit für das Gericht unberührt ließe, die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-277/00 angeführten Klagegründe zu prüfen.

    Das Gericht hat festgestellt, dass die Kläger in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 klagebefugt und von der angefochtenen Entscheidung im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen seien.

  • EuG, 10.03.2005 - T-228/00

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.06.2011 - C-71/09
    Unter Berücksichtigung der Antworten der Italienischen Republik erklärte das Gericht 22 Klagen für in vollem Umfang und sechs Klagen für teilweise unzulässig, da es sich bei den betreffenden Klägern um Unternehmen handele, die kein Rechtsschutzinteresse dargetan hätten, weil die zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung der streitigen Entscheidung die Auffassung vertreten hätten, dass diese Unternehmen keine Beihilfen erhalten hätten, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien und nach dieser Entscheidung einer Rückforderungsverpflichtung unterlägen (Beschlüsse des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, Confartigianato Venezia u. a./Kommission, T-266/00, Baglioni Hotels und Sagar/Kommission, T-269/00, Unindustria u. a./Kommission, T-273/00, und Principessa/Kommission, T-288/00).

    Zu der gegenüber der Klage in der Rechtssache T-277/00 erhobenen Einrede der Rechtshängigkeit hat das Gericht zum einen festgestellt, dass diese Einrede im Verhältnis zur Rechtssache T-274/00 nicht greifen könne, da das Comitato in dieser Rechtssache die Klage zurückgenommen habe (Randnr. 43 des angefochtenen Urteils).

    Mit dem ersten der drei Teile dieses Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe die Einrede der Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit, soweit es um die Klage in der Rechtssache T-277/00 im Verhältnis zur Rechtssache T-274/00 gehe, fälschlich zurückgewiesen.

    Die Zulässigkeit einer Klage sei im Hinblick auf die Situation zu beurteilen, die zu dem Zeitpunkt bestanden habe, als die Klageschrift eingereicht worden sei, so dass die Tatsache, dass das Comitato zwischenzeitlich seine Klage in der Rechtssache T-274/00 zurückgenommen habe, nicht zur Folge haben könne, dass seine Klage in der Rechtssache T-277/00 zulässig werde.

    Dass die Kommission vor dem Gericht zur Stützung ihrer Einrede der Unzulässigkeit einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt als den mit ihrem Anschlussrechtsmittel vorgetragenen geltend gemacht hat, ist nämlich unerheblich, da dieses Vorbringen, wie auch das von der Kommission im ersten Rechtszug im Rahmen dieser Einrede geltend gemachte, daraus hergeleitet wird, dass hinsichtlich der Rechtssache T-277/00 Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-274/00 bestehe.

    Was die Begründetheit des ersten Teils des Rechtsmittelgrundes angeht, der die Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-274/00 betrifft, hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass der Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen dessen Klagerücknahme in der Rechtssache T-274/00 keine Rechtshängigkeit im Verhältnis zu dieser Sache mehr entgegenstehe.

  • EuG, 12.12.2012 - T-231/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

    Auszug aus EuGH, 09.06.2011 - C-71/09
    Zum anderen hat das Gericht hinsichtlich der Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-231/00 die Auffassung vertreten, dass es zur Prüfung der Zulässigkeit der vom Comitato in der Rechtssache T-277/00 erhobenen Klage nicht verpflichtet sei, da das Comitato diese Klage gemeinsam mit Coopservice erhoben habe (Randnr. 43 des angefochtenen Urteils).

    Im vorliegenden Fall würden die Klagen in den Rechtssachen T-277/00 und T-231/00 jedoch teilweise auf unterschiedliche Gründe gestützt (Randnrn. 44 und 45 des angefochtenen Urteils).

    Mit dem zweiten Teil dieses Klagegrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, hinsichtlich der Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-231/00 die Auffassung vertreten zu haben, dass die Identität der Gründe zwischen der früheren und der späteren Klage notwendige Rechtshängigkeitsvoraussetzung sei.

    Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht hätte die Klage in der Rechtssache T-277/00 wegen Rechtshängigkeit zumindest insoweit abweisen müssen, als diese Klage mit derjenigen in der Rechtssache T-231/00 übereinstimme.

    Was den zweiten und den dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes angeht, die die Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-231/00 betreffen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Rügen, die gegen nichttragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen können und daher ins Leere gehen (Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44 bis 46 des angefochtenen Urteils ergänzend dargelegten Gründe rechtsfehlerhaft seien, würde eine solche Feststellung doch den Umstand unberührt lassen, dass die Zurückweisung der Rügen, die die Einrede der Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-231/00 betrafen, berechtigt war.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    Auszug aus EuGH, 09.06.2011 - C-71/09
    Zwar steht fest, dass der Begriff der staatlichen Beihilfen ein Rechtsbegriff und anhand objektiver Kriterien auszulegen ist und dass die Kommission bei der Einstufung einer Maßnahme als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nicht über ein Ermessen verfügt, sondern grundsätzlich einer umfassenden gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg. 2008, I-10505, Randnrn.

    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteil British Aggregates/Kommission, Randnr. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof ist dagegen nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    und Sicherheitspolitik - Die Beschlüsse des Rates, mit denen die DHKPC vor Juni

    Auszug aus EuGH, 09.06.2011 - C-71/09
    Was den zweiten und den dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes angeht, die die Rechtshängigkeit im Verhältnis zur Rechtssache T-231/00 betreffen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Rügen, die gegen nichttragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen können und daher ins Leere gehen (Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu ist festzustellen, dass als staatliche Beihilfen nach ständiger Rechtsprechung Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil Kommission/Deutsche Post, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine staatliche Maßnahme nicht von Art. 87 Abs. 1 EG erfasst wird, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von Unternehmen, die mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutsche Post, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

    Auszug aus EuGH, 09.06.2011 - C-71/09
    Diese Erwägungen, die im Übrigen von der Kommission nicht angegriffen worden sind, stehen im Einklang mit dem Urteil vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C-313/90, Slg. 1993, I-1125).

    37 bis 40 des vorliegenden Urteils ergibt, im Einklang mit dem Urteil CIRFS u. a./Kommission.

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.06.2011 - C-71/09
    Soweit Italgas dem Gericht eine Verfälschung von Beweisen zur Last legt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweismitteln durch das Gericht behauptet, nach Art. 225 EG, Art. 51 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben muss, welche Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen muss, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Verfälschung liegt zudem dann vor, wenn ohne Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist (Urteil Lafarge/Kommission, Randnr. 17).

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von 500 000 Euro, die gegen das

    Auszug aus EuGH, 09.06.2011 - C-71/09
    Außerdem hätte die Auffassung des Gerichts zur Folge, dass die durch eine Beihilferegelung Begünstigten nach dem Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, Slg. 1994, I-833, Randnrn.

    Die Möglichkeit für einen Einzelnen, im Rahmen eines nationalen Verfahrens die Ungültigkeit von Bestimmungen in Rechtsakten der Union geltend zu machen, setzt nämlich zwar voraus, dass er nicht befugt war, gemäß Art. 230 EG unmittelbar gegen diese Bestimmungen zu klagen, deren Folgen er nunmehr erleidet, ohne dass er ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (vgl. in diesem Sinne Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnr. 23, und vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.

  • EuGH, 29.06.2010 - C-550/09

    Kommission / TF1

    Auszug aus EuGH, 09.06.2011 - C-71/09
    Die Möglichkeit für einen Einzelnen, im Rahmen eines nationalen Verfahrens die Ungültigkeit von Bestimmungen in Rechtsakten der Union geltend zu machen, setzt nämlich zwar voraus, dass er nicht befugt war, gemäß Art. 230 EG unmittelbar gegen diese Bestimmungen zu klagen, deren Folgen er nunmehr erleidet, ohne dass er ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (vgl. in diesem Sinne Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnr. 23, und vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.

    Nach dieser Rechtsprechung muss eine solche direkte Klage jedoch ohne jeden Zweifel zulässig sein (vgl. Urteile E und F, Randnr. 48, und vom 17. Februar 2011, Bolton Alimentari, C-494/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 23).

  • EuGH, 03.03.2005 - C-172/03

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.06.2011 - C-71/09
    Art. 87 Abs. 1 EG unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch kann nach gefestigter Rechtsprechung der Umstand, dass ein Mitgliedstaat versucht, die Wettbewerbsbedingungen eines bestimmten Wirtschaftszweigs denen in anderen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen anzunähern, diesen Maßnahmen nicht den Beihilfecharakter nehmen (Urteile Italien/Kommission, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Heiser, Randnr. 54).

  • EuGH, 27.10.1987 - 146/85

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-278/00

    Italien / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 23.02.2006 - C-346/03

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

  • EuGH, 11.11.2004 - C-73/03

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Bolton Alimentari

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    Spanien / Rat

  • EuGH, 17.02.2011 - C-494/09

    Cheminova u.a. / Kommission

  • EuGH, 18.04.2002 - C-61/96

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

  • EuGH, 24.03.2009 - C-60/08

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 10.02.2011 - C-260/09

    Kommission / Koninklijke FrieslandCampina - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 12.07.2001 - C-302/99

    Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten

  • EuGH, 17.09.2009 - C-519/07

    Adriatica di Navigazione und Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Comitato "Venezia vuole vivere" / Kommission

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    SACRA / Kommission

  • EuG, 29.01.2013 - T-269/00

    Diezler / ESC

  • EuG, 29.01.2013 - T-273/00

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 08.04.2009 - C-71/09

    Veneziana di Navigazione / Kommission

  • EuG - T-256/00
  • EuG - T-259/00
  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

    Allerdings kann, wenn die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, sein Tenor sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen, so dass eine Ersetzung von Gründen vorzunehmen ist (Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Erstens macht sie unter Bezugnahme auf die Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570), und vom 9 Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368), geltend, dass es für die Frage, ob ein Kläger von einem Beschluss der Kommission, mit dem eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werde, individuell betroffen sei, entscheidend darauf ankomme, ob der Kläger ein tatsächlicher oder ein potenzieller Empfänger einer aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe sei.

    Auch die Rn. 75 und 76 des angefochtenen Urteils wiesen einen Fehler auf, da sich dem Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368), auf das sich das Gericht in Rn. 76 gestützt habe, nur entnehmen lasse, dass es für die Beurteilung der individuellen Betroffenheit nicht darauf ankomme, ob der Beschluss der Kommission eine Rückforderungsanordnung hinsichtlich der tatsächlich gewährten Beihilfe enthalte.

    So sind die tatsächlich Begünstigten von Einzelbeihilfen im Rahmen einer Beihilferegelung, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, aus diesem Grund im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 34 und 35; vgl. auch Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 53).

    Nach diesem Urteil ist ein Kläger von einem an eine andere Person gerichteten Beschluss individuell betroffen, wenn der Beschluss ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (vgl. auch, im Bereich der staatlichen Beihilfen, Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 32, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 52, sowie, in anderen Bereichen, Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, EU:C:1985:18, Rn. 11, 19 und 31, und vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 93).

    Desgleichen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 75 und 76 des angefochtenen Urteils unter Berufung auf das Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368), das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen hat, wonach lediglich eine tatsächlich aus staatlichen Ressourcen gewährte Begünstigung eine individuelle Betroffenheit von HBH belegen könnte.

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Nach dieser Rechtsprechung erfüllen natürliche oder juristische Personen die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit nur dann, wenn sie von der angefochtenen Handlung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (vgl. Urteile Plaumann/Kommission, vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 36, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere"/Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg. 2011, I-4727, Randnr. 52).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-227/13

    Albergo Quattro Fontane / Kommission

    Par son arrêt Comitato «Venezia vuole vivere" e.a./Commission (C-71/09 P, C-73/09 P et C-76/09 P, EU:C:2011:368) rendu le 9 juin 2011, 1a Cour a rejeté les pourvois introduits contre l'arrêt Hotel Cipriani e.a./Commission (EU:T:2008:537).

    Comme l'a relevé le Tribunal aux points 27 et 28 de l'ordonnance attaquée, la Cour a déjà eu l'opportunité de rejeter un argument identique aux points 94 à 100 de l'arrêt Comitato «Venezia vuole vivere" e.a./Commission (EU:C:2011:368).

    À cet égard, il y a lieu de relever que, au point 33 de l'ordonnance attaquée, le Tribunal a fondé son raisonnement sur les points 63 et 130 de l'arrêt Comitato «Venezia vuole vivere" e.a./Commission (EU:C:2011:368), selon lesquels la Commission peut se borner à étudier les caractéristiques générales d'un programme d'aides pour apprécier, dans les motifs de la décision, si, en raison des modalités que ce programme prévoyait, celui-ci assurait un avantage sensible aux bénéficiaires par rapport à leurs concurrents et était de nature à profiter essentiellement à des entreprises qui participaient aux échanges entre États membres, sans être tenue d'examiner chaque cas d'application particulier.

    Le Tribunal a également rappelé que, en vertu des points 63, 64 et 115 de l'arrêt Comitato «Venezia vuole vivere" e.a./Commission (EU:C:2011:368), lorsque la Commission se prononce ainsi, par voie générale et abstraite, sur un régime d'aides d'État qu'elle déclare incompatible avec le marché commun et ordonne la récupération des montants perçus au titre de ce régime, il incombe à l'État membre de vérifier la situation individuelle de chaque entreprise concernée par une telle opération de récupération, afin d'établir si les conditions d'application de l'article 87, paragraphe 1, CE relatives aux effets des aides considérées sur les échanges intracommunautaires et sur la concurrence sont réunies.

    Par ailleurs, il convient de rappeler que la Cour s'est expressément prononcée sur le caractère adéquat de la motivation de la décision litigieuse dans l'arrêt Comitato «Venezia vuole vivere" e.a./Commission (EU:C:2011:368) en réponse à un argument analogue au premier grief des requérantes.

    À cet égard, le Tribunal, faisant application du raisonnement élaboré par la Cour au point 160 de l'arrêt Comitato «Venezia vuole vivere" e.a./Commission (EU:C:2011:368), a considéré à juste titre, au point 40 de l'ordonnance attaquée, que la Commission n'était pas tenue de procéder à une analyse de la situation individuelle des requérantes en vertu du principe de non-discrimination, dès lors qu'aucune information spécifique relative à leur secteur d'activité ou à leur situation individuelle ne lui avait été communiquée.

    Il y a lieu de rejeter ce troisième grief comme étant manifestement non fondé, dès lors que, ce faisant, le Tribunal a simplement appliqué une jurisprudence constante de la Cour rappelée au point 135 de l'arrêt Comitato «Venezia vuole vivere" e.a./Commission (EU:C:2011:368).

    À cet égard, le Tribunal a jugé à bon droit, conformément au point 175 de l'arrêt Comitato «Venezia vuole vivere" e.a./Commission (EU:C:2011:368), que la dérogation prévue à ladite disposition ne s'applique pas au cas d'espèce étant donné que les réductions de charges sociales en cause sont proportionnelles à la masse salariale et ne visent pas à remédier à des dommages causés par des catastrophes naturelles ou par d'autres événements de caractère extraordinaire.

    En effet, au point 46 de cette ordonnance, le Tribunal a justement rappelé que la Cour a jugé, au point 176 de l'arrêt Comitato «Venezia vuole vivere" e.a./Commission (EU:C:2011:368), que la Commission n'avait pas excédé les limites de son pouvoir d'appréciation en estimant que la dérogation destinée à promouvoir la réalisation d'un projet important d'intérêt européen commun ne devait pas être appliquée en l'espèce, au motif que seuls des opérateurs implantés à Venise profitaient du régime d'aide en cause.

    En particulier, les requérantes allèguent que le Tribunal a violé son obligation de motivation en ne développant pas sa propre motivation et en renvoyant à celle de la décision litigieuse, qui aurait été confirmée à tort par la Cour dans l'arrêt Comitato «Venezia vuole vivere" e.a./Commission (EU:C:2011:368) et par le Tribunal dans l'arrêt Hotel Cipriani e.a./Commission (EU:T:2008:537).

    En l'espèce, il y a lieu de constater que le Tribunal a satisfait à son obligation de motivation en faisant sien, au point 53 de l'ordonnance attaquée, le raisonnement exposé par la Cour au point 168 de l'arrêt Comitato «Venezia vuole vivere" e.a./Commission (EU:C:2011:368), selon lequel la Commission pouvait légitimement se fonder, pour refuser d'autoriser l'octroi des mesures en cause au titre de l'article 87, paragraphe 3, sous c), CE, sur la circonstance qu'il s'agissait d'aides au fonctionnement des entreprises, lesquelles ne peuvent être autorisées que de manière exceptionnelle.

    Tout d'abord, les requérantes font grief au Tribunal d'avoir violé son obligation de motivation en fondant sa démonstration sur un «triangle tautologique" composé de la décision litigieuse, de l'arrêt de la Cour Comitato «Venezia vuole vivere" e.a./Commission (EU:C:2011:368) et de l'arrêt du Tribunal Hotel Cipriani e.a./Commission (EU:T:2008:537).

    En tout état de cause, le Tribunal a rappelé à juste titre, au point 57 de ladite ordonnance, que la Cour a confirmé au point 170 de l'arrêt Comitato «Venezia vuole vivere" e.a./Commission (EU:C:2011:368) l'appréciation faite par le Tribunal dans l'arrêt Hotel Cipriani e.a./Commission (EU:T:2008:537), selon laquelle la Commission pouvait écarter l'application de l'article 87, paragraphe 3, sous d), CE en raison de l'absence d'un lien suffisamment étroit entre les allègements de charges sociales et la préservation du patrimoine culturel.

    En outre, en se fondant sur ledit constat factuel, c'est sans commettre d'erreur que le Tribunal a pu qualifier le régime en cause d'aide nouvelle, conformément au point 82 de l'arrêt Comitato «Venezia vuole vivere" e.a./Commission (EU:C:2011:368).

  • EuG, 04.02.2016 - T-287/11

    Heitkamp BauHolding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg, EU:C:1963:17, S. 238, vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg, EU:C:2011:368, Rn. 52, und vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, Slg, EU:C:2013:852, Rn. 46).

    Folglich ist die Klägerin nicht nur als ein Unternehmen anzusehen, das aufgrund seiner Zugehörigkeit zum fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als potenziell Begünstigter vom angefochtenen Beschluss betroffen war, sondern sie gehörte zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses zu einem geschlossenen Kreis von feststehenden oder zumindest leicht feststellbaren Wirtschaftsteilnehmern im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission, oben in Rn. 60 angeführt (EU:C:1963:17) (vgl. auch entsprechend Urteile Belgien und Forum 187/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:2006:416, Rn. 63, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, oben in Rn. 58 angeführt, EU:C:2009:556, Rn. 57, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, oben in Rn. 60 angeführt, EU:C:2011:368, Rn. 56, vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, Slg, EU:C:2014:100, Rn. 59 bis 61, und Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-133/12 P, Slg, EU:C:2014:105, Rn. 46 bis 48).

    Die Gesichtspunkte, auf die die Rechtsprechung die individuelle Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV stützt (siehe oben, Rn. 60 bis 62), stimmen nämlich nicht unbedingt mit den Tatbestandsmerkmalen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV überein (vgl. entsprechend Urteil Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, oben in Rn. 60 angeführt, EU:C:2011:368, Rn. 56, 63 und 64).

  • EuG, 10.05.2016 - T-47/15

    Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare

    Art. 107 Abs. 1 AEUV unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese anhand ihrer Wirkungen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.06.2018 - C-208/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Erstens macht sie unter Bezugnahme auf die Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570), und vom 9 Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368), geltend, dass es für die Frage, ob ein Kläger von einem Beschluss der Kommission, mit dem eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werde, individuell betroffen sei, entscheidend darauf ankomme, ob der Kläger ein tatsächlicher oder ein potenzieller Empfänger einer aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe sei.

    Auch die Rn. 75 und 76 des angefochtenen Urteils wiesen einen Fehler auf, da sich dem Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368), auf das sich das Gericht in Rn. 76 gestützt habe, nur entnehmen lasse, dass es für die Beurteilung der individuellen Betroffenheit nicht darauf ankomme, ob der Beschluss der Kommission eine Rückforderungsanordnung hinsichtlich der tatsächlich gewährten Beihilfe enthalte.

    So sind die tatsächlich Begünstigten von Einzelbeihilfen im Rahmen einer Beihilferegelung, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, aus diesem Grund im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 34 und 35; vgl. auch Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 53).

    Nach diesem Urteil ist ein Kläger von einem an eine andere Person gerichteten Beschluss individuell betroffen, wenn der Beschluss ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (vgl. auch, im Bereich der staatlichen Beihilfen, Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 32, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 52, sowie, in anderen Bereichen, Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, EU:C:1985:18, Rn. 11, 19 und 31, und vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 93).

    Desgleichen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 75 und 76 des angefochtenen Urteils unter Berufung auf das Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368), das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen hat, wonach lediglich eine tatsächlich aus staatlichen Ressourcen gewährte Begünstigung eine individuelle Betroffenheit von HBH belegen könnte.

  • EuG, 13.05.2020 - T-716/17

    Germanwings/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien

    Die Kommission macht unter Berufung auf das Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63), geltend, sie könne sich bei einer Beihilferegelung wie im vorliegenden Fall darauf beschränken, die Merkmale der in Rede stehenden Regelung zu untersuchen, um in den Gründen des Beschlusses zu beurteilen, ob die Regelung wegen hoher Beihilfebeträge oder -sätze, wegen der Merkmale der geförderten Investitionen oder wegen sonstiger in der Regelung vorgesehener Punkte den Begünstigten einen spürbaren Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern sichere und so beschaffen sei, dass sie ihrem Wesen nach vor allem Unternehmen zugutekomme, die sich am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligten.

    Für die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe bedarf es insoweit nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet sei, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, C-66/02, EU:C:2005:768, Rn. 111, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 134).

    Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, EU:C:1987:437, Rn. 18, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63).

    In Anbetracht der oben in den Rn. 155 bis 157 wiedergegebenen Grundsätze waren entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Erwägungsgründe 390 bis 392 des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf die der Kommission obliegende Begründungspflicht ausreichend, und die Kommission musste nicht näher erläutern, wie insbesondere die Klägerin einen spürbaren Vorteil aus der streitigen Beihilferegelung zog (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 88 und 89, sowie vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 114 und 121).

    Diese Schlussfolgerung werde nicht durch die sich aus dem Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368), ergebende Rechtsprechung in Frage gestellt, auf die sich die Kommission für ihr Vorbringen berufe, dass im Rahmen einer Beihilferegelung die Prüfung des etwaigen De-minimis -Charakters von Maßnahmen Sache der nationalen Behörden sei.

    Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, auf nationaler Ebene die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63).

    Daher kann das Fehlen eines entsprechenden Erwägungsgrundes im angefochtenen Beschluss es nicht rechtfertigen, die vorliegende Rechtssache von den Umständen zu unterscheiden, die in der Rechtssache relevant waren, in der das Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368), ergangen ist.

    In seinem Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368), über das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission (T-254/00, T-270/00 und T-277/00, EU:T:2008:537), hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass das Gericht, da es sich, um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, auf eine fehlerhafte Auslegung der Tragweite dieser Entscheidung gestützt hatte, wonach die nationalen Behörden nicht verpflichtet gewesen seien, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der gewährte Vorteil bei seinem Empfänger geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel innerhalb der Union zu beeinträchtigen, die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt hatte, wonach es in dem Fall, dass sich die Kommission allgemein und abstrakt zu einer Beihilferegelung äußert, die sie für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt, und die Rückforderung der nach dieser Regelung gewährten Beträge anordnet, Sache des Mitgliedstaats ist, die individuelle Situation jedes von einer solchen Rückforderungsaktion betroffenen Unternehmens zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 61 bis 64 und 114 bis 117).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-219/16

    Lowell Financial Services/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Erstens macht sie unter Bezugnahme auf die Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570), und vom 9 Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368), geltend, dass es für die Frage, ob ein Kläger von einem Beschluss der Kommission, mit dem eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werde, individuell betroffen sei, entscheidend darauf ankomme, ob der Kläger ein tatsächlicher oder ein potenzieller Empfänger einer aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe sei.

    Auch die Rn. 69 und 70 des angefochtenen Urteils wiesen einen Fehler auf, da sich dem Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368), auf das sich das Gericht in Rn. 70 gestützt habe, nur entnehmen lasse, dass es für die Beurteilung der individuellen Betroffenheit nicht darauf ankomme, ob der Beschluss der Kommission eine Rückforderungsanordnung hinsichtlich der tatsächlich gewährten Beihilfe enthalte.

    So sind die tatsächlich Begünstigten von Einzelbeihilfen im Rahmen einer Beihilferegelung, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, aus diesem Grund im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 34 und 35; vgl. auch Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 53).

    Nach diesem Urteil ist ein Kläger von einem an eine andere Person gerichteten Beschluss individuell betroffen, wenn der Beschluss ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (vgl. auch, im Bereich der staatlichen Beihilfen, Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 32, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 52, sowie, in anderen Bereichen, Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, EU:C:1985:18, Rn. 11, 19 und 31, und vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 93).

    Desgleichen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 69 und 70 des angefochtenen Urteils unter Berufung auf das Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368), das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen hat, wonach lediglich eine tatsächlich aus staatlichen Ressourcen gewährte Begünstigung eine individuelle Betroffenheit von GFKL belegen könnte.

  • EuG, 04.02.2016 - T-620/11

    GFKL Financial Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg, EU:C:1963:17, S. 238, vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg, EU:C:2011:368, Rn. 52, und vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, Slg, EU:C:2013:852, Rn. 46).

    Folglich ist die Klägerin nicht nur als ein Unternehmen anzusehen, das aufgrund seiner Zugehörigkeit zum fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als potenziell Begünstigter vom angefochtenen Beschluss betroffen war, sondern sie gehörte zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses zu einem geschlossenen Kreis von feststehenden oder zumindest leicht feststellbaren Wirtschaftsteilnehmern im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt (EU:C:1963:17) (vgl. auch entsprechend Urteile Belgien und Forum 187/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2006:416, Rn. 63, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2009:556, Rn. 57, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, oben in Rn. 54 angeführt, EU:C:2011:368, Rn. 56, vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, Slg, EU:C:2014:100, Rn. 59 bis 61, und Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-133/12 P, Slg, EU:C:2014:105, Rn. 46 bis 48).

    Die Gesichtspunkte, auf die die Rechtsprechung die individuelle Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV stützt (siehe oben, Rn. 54 bis 56), stimmen nämlich nicht unbedingt mit den Tatbestandsmerkmalen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV überein (vgl. entsprechend Urteil Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, oben in Rn. 54 angeführt, EU:C:2011:368, Rn. 56, 63 und 64).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-209/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

  • EuGH, 25.07.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    easyJet Airline / Kommission

  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-274/12

    Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 04.09.2014 - C-94/13

    Cooperativa tra i Lavoratori della Piccola Pesca di Pellestrina u.a. / Kommission

  • EuG, 13.05.2020 - T-607/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

  • EuG, 17.12.2015 - T-515/13

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, nach dem das spanische

  • EuG, 07.12.2022 - T-709/21

    Institutionelles Recht

  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-659/17

    Azienda Napoletana Mobilità

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen

  • EuGH, 19.12.2013 - C-274/12

    Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV

  • EuG, 30.04.2019 - T-747/17

    UPF/ Kommission

  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

  • EuG, 14.07.2016 - T-143/12

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-211/15

    Orange / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • BSG, 29.01.2019 - B 2 U 21/17 R

    Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in

  • EuG, 26.11.2015 - T-487/13

    Navarra de Servicios y Tecnologias / Kommission

  • BSG, 29.01.2019 - B 2 U 22/17 R

    Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-583/11

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott hat das Gericht die Klage der

  • EuGH, 13.06.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler

  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

  • EuG, 20.09.2023 - T-263/16

    Magnetrol International/ Kommission

  • EuG, 24.09.2019 - T-755/15

    Staatliche Beihilfen

  • EuG, 07.11.2014 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission

  • EuG, 16.07.2014 - T-295/12

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der

  • EuGH, 14.03.2017 - C-158/14

    Die Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-457/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

  • EuGH, 09.10.2014 - C-522/13

    Ministerio de Defensa und Navantia

  • EuG, 20.09.2023 - T-131/16

    Steuervorbescheide (Tax rulings): Die Gesellschaften multinationaler Konzerne in

  • EuG, 19.10.2022 - T-850/19

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 14.02.2019 - T-131/16

    Belgien / Kommission

  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-518/13

    Eventech - 'Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe im Sinne von Art. 107

  • EuG, 13.12.2018 - T-630/15

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-406/11

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-405/11

    Axa Mediterranean / Kommission

  • EuG, 12.05.2021 - T-516/18

    Tax rulings accordés par le Luxembourg aux sociétés du groupe Engie : le Tribunal

  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten

  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

  • EuGH, 17.09.2020 - C-212/19

    Der Gerichtshof, der mit einer Auslegungsfrage in Bezug auf die Modalitäten der

  • EuG, 10.06.2014 - T-172/14

    Stahlwerk Bous / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-176/14

    Georgsmarienhütte / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 10.06.2014 - T-183/14

    Schmiedag / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 06.04.2022 - T-508/19

    Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) u.a./ Kommission

  • BSG, 29.01.2019 - B 2 U 23/17 R

    Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in

  • EuG, 11.10.2017 - T-170/16

    Guardian Glass España, Central Vidriera / Kommission - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 26.11.2015 - T-463/13

    Comunidad Autónoma de Galicia / Kommission

  • EuG, 10.06.2014 - T-173/14

    WeserWind / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 20.09.2023 - T-858/16

    Dow Silicones und Dow Silicones Belgium/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-320/21

    Ryanair / Kommission

  • EuGH, 29.07.2019 - C-659/17

    Azienda Napoletana Mobilità

  • EuG, 10.06.2014 - T-179/14

    Schmiedewerke Gröditz / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 10.06.2014 - T-174/14

    Dieckerhoff Guss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-178/14

    Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 24.09.2018 - T-775/17

    Estampaciones Rubí/ Kommission

  • EuGH, 19.09.2018 - C-438/16

    Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht der EU erneut prüfen muss, ob die

  • EuG, 26.11.2015 - T-541/13

    Abertis Telecom und Retevisión I / Kommission

  • EuGH, 20.09.2018 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche

  • EuGH, 13.05.2014 - C-184/11

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • EuG, 17.01.2024 - T-297/21

    Troy Chemical Company und Troy/ Kommission

  • EuG, 19.10.2022 - T-582/20

    Ighoga Region 10 u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bau eines Hotels und

  • EuGH, 11.12.2019 - C-332/18

    Mytilinaios Anonymos Etairia - Omilos Epicheiriseon

  • EuG, 12.12.2014 - T-487/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-559/12

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - La Poste - Öffentliche Einrichtung mit

  • EuG, 07.09.2022 - T-651/21

    Saure/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 16.01.2018 - T-747/15

    Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss der Kommission, Frankreich zu

  • EuGH, 12.02.2015 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 04.09.2014 - C-145/13

    Ghezzo Giovanni & C. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-238/20

    Sātiņi-S - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-362/19

    Kommission/ Fútbol Club Barcelona - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 15.10.2018 - T-79/16

    Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17

    International Management Group / Kommission - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-547/10

    Generalanwalt Jääskinen schlägt vor, das Rechtsmittel der Schweiz in der

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-440/11

    Kommission / Stichting Administratiekantoor Portielje - Rechtsmittel - Wettbewerb

  • EuG, 27.10.2023 - T-714/22

    Nutmark/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-124/10

    Generalanwalt Mazák vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof das Urteil des

  • EuG, 04.10.2023 - T-77/20

    Das Gericht weist die gegen die Nichterneuerung der Genehmigung des in

  • EuG, 21.09.2022 - T-95/21

    Portugal/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-439/11

    Ziegler / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 Abs. 1 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-176/19

    Kommission/ Servier u.a.

  • EuG, 19.05.2021 - T-628/20

    Der Fonds zur Stützung der Zahlungsfähigkeit der strategisch bedeutenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-175/18

    PTC Therapeutics International/ EMA

  • EuG, 18.10.2023 - T-402/20

    Das Gericht erklärt die zusätzlichen Zölle auf bestimmte Feuerzeuge mit Ursprung

  • EuG, 13.12.2018 - T-631/15

    Stena Line Scandinavia / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2020 - C-517/19

    Alvarez y Bejarano u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19

    Compagnie des pêches de Saint-Malo

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-438/16

    Kommission/ Frankreich und IFP Énergies nouvelles

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-677/15

    EUIPO / European Dynamics Luxembourg u.a. - Rechtsmittel - Öffentliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-50/19

    Sigma Alimentos Exterior/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • EuG, 20.09.2019 - T-696/17

    Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-178/18

    MSD Animal Health Innovation und Intervet International/ EMA

  • EuG, 26.02.2019 - T-679/16

    Athletic Club / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der spanischen

  • EuG, 29.03.2012 - T-236/10

    Asociación Española de Banca / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

  • EuG, 20.09.2023 - T-278/16

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11

    Generalanwältin Sharpston schlägt vor, dass der Gerichtshof Spanien wegen

  • EuG, 22.11.2023 - T-330/20

    ACMO u.a./ CRU

  • EuGH, 27.04.2023 - C-549/21

    Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u.a./ Kommission

  • EuG, 08.06.2022 - T-363/19

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuG, 09.02.2018 - T-711/14

    Arcofin u.a. / Kommission

  • EuG, 26.02.2015 - T-385/12

    Orange / Kommission

  • EuG, 07.09.2022 - T-448/21

    Saure/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 3 AEUV -

  • EuG, 26.11.2015 - T-465/13

    Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI / Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-637/16

    ZF CV Systems Europe/ Kommission

  • EuG, 23.09.2015 - T-245/11

    ClientEarth und International Chemical Secretariat / ECHA

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-440/14

    National Iranian Oil Company / Rat

  • EuG, 08.10.2014 - T-530/12

    Bermejo Garde / EWSA

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-115/12

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - Strukturfonds - Europäischer Fonds für

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-54/19

    Axa Mediterranean/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-128/19

    Azienda Sanitaria Provinciale di Catania - Staatliche Beihilfe - Begriffe

  • EuG, 30.04.2015 - T-135/13

    Hitachi Chemical Europe u.a. / ECHA

  • EuG, 16.10.2014 - T-308/11

    Eurallumina / Kommission

  • EuG, 30.04.2015 - T-134/13

    Polynt und Sitre / ECHA

  • EuG, 08.03.2012 - T-221/10

    Iberdrola / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 15.09.2021 - T-337/18

    Laboratoire Pareva/ Kommission - Biozidprodukte - Wirkstoff PHMB (1415; 4.7) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-531/12

    Commune de Millau en SEMEA/Commissie - Schiedsklausel - Subventionsvertrag für

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-374/12

    Valimar - Gemeinsame Handelspolitik - Dumping - Verordnung (EG) Nr. 384/96 -

  • EuG, 22.12.2014 - T-407/13

    Al Assad / Rat

  • EuG, 27.07.2018 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB

  • EuG, 20.09.2023 - T-373/16

    Victaulic Europe / Kommission

  • EuG, 29.01.2013 - T-273/00

    Unindustria u.a. / Kommission

  • EuG, 21.03.2012 - T-174/11

    Modelo Continente Hipermercados / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

  • EuG, 26.02.2015 - T-135/12

    Die Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten

  • EuG, 11.11.2014 - T-20/14

    Nguyen / Parlament und Rat

  • EuG, 11.11.2014 - T-22/14

    Bergallou / Parlament und Rat

  • EuGH, 13.06.2013 - C-436/12

    Veolia Acqua Compagnia Generale delle Acque / Kommission

  • EuG, 09.09.2013 - T-400/11

    Altadis / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 21.03.2013 - C-613/11

    Kommission / Italien

  • EuG, 26.01.2018 - T-172/16

    Centro Clinico e Diagnostico G.B. Morgagni / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 11.11.2014 - T-23/14

    Bos u.a. / Parlament und Rat

  • EuG, 29.01.2013 - T-269/00

    Sagar / Kommission

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Rechtsprechung
   EuGH, 08.04.2009 - C-73/09 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,40772
EuGH, 08.04.2009 - C-73/09 P (https://dejure.org/2009,40772)
EuGH, Entscheidung vom 08.04.2009 - C-73/09 P (https://dejure.org/2009,40772)
EuGH, Entscheidung vom 08. April 2009 - C-73/09 P (https://dejure.org/2009,40772)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 16. Februar 2009 von der Hotel Cipriani Srl gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste erweiterte Kammer) vom 28. November 2008 in der Rechtssache T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani SpA u. a./Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4653
Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P (https://dejure.org/2010,4653)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.12.2010 - C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P (https://dejure.org/2010,4653)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P (https://dejure.org/2010,4653)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Comitato "Venezia vuole vivere" / Kommission

    Rechtsmittel - Art. 87 EG - Multisektorales Beihilfenregime - Sozialbeitragsentlastungen zugunsten der Unternehmen im Gebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung, mit der eine rechtswidrige Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hotel Cipriani / Kommission

    Rechtsmittel - Art. 87 EG - Multisektorales Beihilfenregime - Sozialbeitragsentlastungen zugunsten der Unternehmen im Gebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung, mit der eine rechtswidrige Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Italgas / Kommission

    Rechtsmittel - Art. 87 EG - Multisektorales Beihilfenregime - Sozialbeitragsentlastungen zugunsten der Unternehmen im Gebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung, mit der eine rechtswidrige Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die ...

  • EU-Kommission PDF

    Comitato «Venezia vuole vivere» (C-71/09 P), Hotel Cipriani Srl (C-73/09 P) und Società Italiana per il gas SpA (Italgas) (C-76/09 P) gegen Europäische Kommission.

    (fremdsprachig)

  • EU-Kommission

    Comitato «Venezia vuole vivere» (C-71/09 P), Hotel Cipriani Srl (C-73/09 P) und Società Italiana per

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Rechtsschutzinteresse - Einrede der Rechtshängigkeit - Staatliche Beihilfen - Multisektorale Beihilferegelung - Sozialbeitragsentlastungen - Entscheidung 2000/394/EG - Ausgleichscharakter - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Art. 87 EG - Multisektorales Beihilfenregime - Sozialbeitragsentlastungen zugunsten der Unternehmen im Gebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung, mit der eine rechtswidrige Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (49)

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-71/09
    Die vorliegenden Rechtsmittel betreffen das Urteil des Gerichts vom 28. November 2008 in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani u. a./Kommission(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

    Die Kommission ist der Auffassung, dass das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 bereits als unzulässig hätte abweisen müssen.

    Im Folgenden hat das Gericht mit Einverständnis der Kläger und der weiteren Verfahrensbeteiligten die Rechtssachen T-221/00, T-254/00, T-270/00 und T-277/00 als Musterverfahren bestimmt.(12) Soweit die übrigen Klagen nicht als unzulässig abgewiesen worden waren, hat das Gericht diese Verfahren ausgesetzt.

    Im angefochtenen Urteil hat das Gericht festgestellt dass die Klagen in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 zulässig waren.

    Auch Coopservice, die Mitklägerin des Comitato in der Rechtssache T-277/00, hat ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt.

    Mit ihrem Anschlussrechtsmittel wendet sich die Kommission gegen die Entscheidung des Gerichts, die Klagen in den Verfahren T-254/00, T-270/00 und T-277 für zulässig zu erklären.

    Dort hat das Gericht die Rüge der Kommission zurückgewiesen, nach der die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-274/00 unzulässig sei.

    In diesem Zusammenhang hat das Gericht zunächst festgestellt, dass in Hinblick auf die Klage in der Rechtssache T-274/00 keine Litispendenz bestehe, weil das Comitato seine Klage in der Rechtssache T-274/00 zurückgenommen habe.(13) Weiter sei es zu einer Prüfung der Zulässigkeit der Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 deswegen nicht verpflichtet, weil das Comitato die Klage gemeinsam mit Coopservice erhoben habe.

    Da die Klage von Coopservice zulässig sei, müsse es ohnehin die materiellen Klagegründe prüfen.(14) Schließlich liege in Hinblick auf die frühere Klage des Comitato in der Rechtssache T-231/00 deswegen keine Litispendenz vor, weil die Klage in der Rechtssache T-231/00 und die Klage in der Rechtssache T-277/00 nicht auf denselben Klagegründen beruhten.

    Eine Reihe von Klagegründen mache das Comitato nämlich nur in der Rechtssache T-277/00, nicht aber in der Rechtssache T-231/00 geltend.(15).

    Dafür spreche auch Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.(16) Selbst wenn die Identität der Klagegründe als zwingende Voraussetzung für die Litispendenz angesehen werde, sei die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 insoweit als unzulässig zurückzuweisen gewesen, als sich das Comitato bereits in der Rechtssache T-231/00 auf identische Klagegründe gestützt habe.

    In diesen habe das Gericht nicht die Unzulässigkeit der Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 festgestellt.

    Das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass in Hinblick auf seine frühere Klage in der Rechtssache T-274/00 eine mögliche Litispendenz aufgrund der Rücknahme dieser Klage entfallen sei und dass seine Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 nicht auf identische Klagegründe gestützt gewesen seien.

    Das Gericht hat in diesen Beschlüssen nämlich nicht über die Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-277/00 entschieden.

    Allerdings hat das Gericht entgegen der Auffassung der Kommission zutreffend festgestellt, dass die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klage in der Rechtssache T-274/00 unzulässig ist.

    Soweit die Kommission rügt, dass das Gericht die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klage in der Rechtssache T-231/00 als unzulässig hätte abweisen sollen, ist diese Rüge teilweise begründet.

    Die Kommission rügt aber zu Recht, dass das Gericht die teilweise Identität der Klagegründe in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 nicht beachtet hat.

    Das Gericht hat festgestellt, dass das Comitato einige seiner Klagegründe lediglich in seiner späteren Klage in der Rechtssache T-277/00, nicht aber in seiner früheren Klage in der Rechtssache T-231/00 geltend gemacht hat.

    Daraus hätte das Gericht aber nicht den Schluss ziehen dürfen, dass die spätere Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 deswegen vollumfänglich zulässig war.

    Dies kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass nach dem Erlass des Urteils in der Rechtssache T-277/00 eine Prüfung der identischen Klagegründe in der Rechtssache T-231/00 unterbleibt.

    Eine solche Vorgehensweise des Gerichts kann schließlich nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass das Gericht die Rechtssache T-277/00 mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten als Musterverfahren bestimmt hat.

    Indem das Gericht nicht geprüft hat, inwiefern die Klagen des Comitato in der früheren Rechtssache T-231/00 und in der späteren Rechtssache T-277/00 auf im Wesentlichen identische Klagegründe gestützt waren, und die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht insofern als unzulässig abgewiesen hat, hat es einen Rechtsfehler begangen.

    69 bis 112 des angefochtenen Urteils gestützte Feststellung des Gerichts, dass die angefochtene Entscheidung die Kläger in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 individuell betrifft.

    Die Feststellung des Gerichts, nach der die Kläger in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 als von den Sozialbeitragsentlastungen tatsächlich Begünstigte individuell von der angefochtenen Entscheidung betroffen sind, ist somit bereits durch den Bezug des Gerichts auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs ausreichend begründet.

    Dort hat das Gericht zunächst darauf hingewiesen, dass es die Zulässigkeit der Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht zu prüfen brauche, da bereits die Klage seiner Mitklägerin Coopservice zulässig sei.

    Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht aus den bereits oben dargelegten Gründen(59) nicht von einer Prüfung der Klagebefugnis des Comitato in der Rechtssache T-277/00 absehen konnte, auch wenn die Klage seiner Mitklägerin Coopservice in dieser Rechtssache zulässig war.

    Dem steht auch nicht entgegen, dass das Comitato in der Rechtssache T-277/00 als Mitkläger tätig geworden ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch das Verhalten des Comitato als Mitkläger auf einen Schutz der Interessen des gesamten Sektors gerichtet ist.

    Der erste Rechtsmittelgrund der Kommission ist insofern begründet, als das Gericht nicht geprüft hat, in welchem Umfang das Comitato die Klagegründe, auf die es sich in der Rechtssache T-277/00 stützt, auch in der früheren Rechtssache T-231/00 geltend macht, und das Gericht die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht in dem Umfang wegen Litispendenz als unzulässig abgewiesen hat, wie es sich um identische Klagegründe handelt.

    Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 als unbegründet abgewiesen.

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, in welchem Umfang das Comitato die Klagegründe, auf die es sich in der Rechtssache T-277/00 stützt, auch in der früheren Rechtssache T-231/00 geltend gemacht hat, und hat somit rechtsfehlerhaft die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht in dem Umfang wegen Litispendenz als unzulässig abgewiesen, wie es sich um identische Klagegründe handelt.

    Es ist somit zu prüfen, inwiefern das Comitato sich bereits in seiner Klage in der Rechtssache T-231/00 auf Klagegründe gestützt hat, die im Wesentlichen mit denen identisch sind, auf die es seine Klage in der Rechtssache T-277/00 gestützt hat.

    Ein Vergleich der Klagegründe in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 ergibt, dass die Klagegründe, mit denen das Comitato in der Rechtssache T-277/00 eine Verletzung und eine fehlerhafte Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG (Punkt 2 der Klageschrift) und eine Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG (Punkt 3 der Klageschrift) rügt, im Wesentlichen identisch mit den Klagegründen sind, die das Comitato bereits in seiner früheren Klage T-231/00 erhoben hat.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. November 2008 in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani u. a./Kommission wird in dem Umfang aufgehoben, in dem die Klage des Comitato "Venezia vuole vivere" in der Rechtssache T-277/00 auch hinsichtlich der Klagegründe einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG und einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG für zulässig erklärt worden ist.

    In Hinblick auf diese Klagegründe wird die Klage des Comitato "Venezia vuole vivere" in der Rechtssache T-277/00 wegen Litispendenz als unzulässig zurückgewiesen.

    2 - Slg. 2008, II-3269.

  • EuG, 12.12.2012 - T-231/00

    Adriatica di Navigazione und Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-71/09
    Dort hat das Gericht die Rüge der Kommission zurückgewiesen, nach der die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-274/00 unzulässig sei.

    Da die Klage von Coopservice zulässig sei, müsse es ohnehin die materiellen Klagegründe prüfen.(14) Schließlich liege in Hinblick auf die frühere Klage des Comitato in der Rechtssache T-231/00 deswegen keine Litispendenz vor, weil die Klage in der Rechtssache T-231/00 und die Klage in der Rechtssache T-277/00 nicht auf denselben Klagegründen beruhten.

    Eine Reihe von Klagegründen mache das Comitato nämlich nur in der Rechtssache T-277/00, nicht aber in der Rechtssache T-231/00 geltend.(15).

    Dafür spreche auch Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.(16) Selbst wenn die Identität der Klagegründe als zwingende Voraussetzung für die Litispendenz angesehen werde, sei die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 insoweit als unzulässig zurückzuweisen gewesen, als sich das Comitato bereits in der Rechtssache T-231/00 auf identische Klagegründe gestützt habe.

    Das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass in Hinblick auf seine frühere Klage in der Rechtssache T-274/00 eine mögliche Litispendenz aufgrund der Rücknahme dieser Klage entfallen sei und dass seine Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 nicht auf identische Klagegründe gestützt gewesen seien.

    Soweit die Kommission rügt, dass das Gericht die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klage in der Rechtssache T-231/00 als unzulässig hätte abweisen sollen, ist diese Rüge teilweise begründet.

    Die Kommission rügt aber zu Recht, dass das Gericht die teilweise Identität der Klagegründe in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 nicht beachtet hat.

    Das Gericht hat festgestellt, dass das Comitato einige seiner Klagegründe lediglich in seiner späteren Klage in der Rechtssache T-277/00, nicht aber in seiner früheren Klage in der Rechtssache T-231/00 geltend gemacht hat.

    Dies kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass nach dem Erlass des Urteils in der Rechtssache T-277/00 eine Prüfung der identischen Klagegründe in der Rechtssache T-231/00 unterbleibt.

    Indem das Gericht nicht geprüft hat, inwiefern die Klagen des Comitato in der früheren Rechtssache T-231/00 und in der späteren Rechtssache T-277/00 auf im Wesentlichen identische Klagegründe gestützt waren, und die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht insofern als unzulässig abgewiesen hat, hat es einen Rechtsfehler begangen.

    Der erste Rechtsmittelgrund der Kommission ist insofern begründet, als das Gericht nicht geprüft hat, in welchem Umfang das Comitato die Klagegründe, auf die es sich in der Rechtssache T-277/00 stützt, auch in der früheren Rechtssache T-231/00 geltend macht, und das Gericht die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht in dem Umfang wegen Litispendenz als unzulässig abgewiesen hat, wie es sich um identische Klagegründe handelt.

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, in welchem Umfang das Comitato die Klagegründe, auf die es sich in der Rechtssache T-277/00 stützt, auch in der früheren Rechtssache T-231/00 geltend gemacht hat, und hat somit rechtsfehlerhaft die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht in dem Umfang wegen Litispendenz als unzulässig abgewiesen, wie es sich um identische Klagegründe handelt.

    Es ist somit zu prüfen, inwiefern das Comitato sich bereits in seiner Klage in der Rechtssache T-231/00 auf Klagegründe gestützt hat, die im Wesentlichen mit denen identisch sind, auf die es seine Klage in der Rechtssache T-277/00 gestützt hat.

    Ein Vergleich der Klagegründe in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 ergibt, dass die Klagegründe, mit denen das Comitato in der Rechtssache T-277/00 eine Verletzung und eine fehlerhafte Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG (Punkt 2 der Klageschrift) und eine Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG (Punkt 3 der Klageschrift) rügt, im Wesentlichen identisch mit den Klagegründen sind, die das Comitato bereits in seiner früheren Klage T-231/00 erhoben hat.

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-71/09
    85 - Urteile des Gerichtshofs Italien und Sardegna Lines (bereits in Fn. 42 angeführt, Randnr. 51), vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission (C-278/00, Slg. 2004, I-3997, Randnr. 24), vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission (C-66/02, Slg. 2005, I-10901, Randnrn.

    93 - Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission (C-66/02, Slg. 2005, I-10901, Randnr. 113).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-417/14 RX-II

    Réexamen Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Überprüfung des Urteils des

    48 - Zu den Voraussetzungen der Rechtshängigkeit und ihren Folgen vgl. u. a. Urteile Hoogovens Groep/Kommission (172/83 und 226/83, EU:C:1985:355, Rn. 9) und Diezler u. a./WSA (146/85 und 431/85, EU:C:1987:457, Rn. 12) sowie die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in den verbundenen Rechtssachen Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2010:771, Nr. 52).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-73/09 P   

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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Hotel Cipriani / Kommission

    Rechtsmittel - Art. 87 EG - Multisektorales Beihilfenregime - Sozialbeitragsentlastungen zugunsten der Unternehmen im Gebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung, mit der eine rechtswidrige Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (40)

  • EuG, 12.12.2012 - T-231/00

    Adriatica di Navigazione und Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-73/09
    Dort hat das Gericht die Rüge der Kommission zurückgewiesen, nach der die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-274/00 unzulässig sei.

    Da die Klage von Coopservice zulässig sei, müsse es ohnehin die materiellen Klagegründe prüfen.(14) Schließlich liege in Hinblick auf die frühere Klage des Comitato in der Rechtssache T-231/00 deswegen keine Litispendenz vor, weil die Klage in der Rechtssache T-231/00 und die Klage in der Rechtssache T-277/00 nicht auf denselben Klagegründen beruhten.

    Eine Reihe von Klagegründen mache das Comitato nämlich nur in der Rechtssache T-277/00, nicht aber in der Rechtssache T-231/00 geltend.(15).

    Dafür spreche auch Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.(16) Selbst wenn die Identität der Klagegründe als zwingende Voraussetzung für die Litispendenz angesehen werde, sei die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 insoweit als unzulässig zurückzuweisen gewesen, als sich das Comitato bereits in der Rechtssache T-231/00 auf identische Klagegründe gestützt habe.

    Das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass in Hinblick auf seine frühere Klage in der Rechtssache T-274/00 eine mögliche Litispendenz aufgrund der Rücknahme dieser Klage entfallen sei und dass seine Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 nicht auf identische Klagegründe gestützt gewesen seien.

    Soweit die Kommission rügt, dass das Gericht die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klage in der Rechtssache T-231/00 als unzulässig hätte abweisen sollen, ist diese Rüge teilweise begründet.

    Die Kommission rügt aber zu Recht, dass das Gericht die teilweise Identität der Klagegründe in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 nicht beachtet hat.

    Das Gericht hat festgestellt, dass das Comitato einige seiner Klagegründe lediglich in seiner späteren Klage in der Rechtssache T-277/00, nicht aber in seiner früheren Klage in der Rechtssache T-231/00 geltend gemacht hat.

    Dies kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass nach dem Erlass des Urteils in der Rechtssache T-277/00 eine Prüfung der identischen Klagegründe in der Rechtssache T-231/00 unterbleibt.

    Indem das Gericht nicht geprüft hat, inwiefern die Klagen des Comitato in der früheren Rechtssache T-231/00 und in der späteren Rechtssache T-277/00 auf im Wesentlichen identische Klagegründe gestützt waren, und die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht insofern als unzulässig abgewiesen hat, hat es einen Rechtsfehler begangen.

    Der erste Rechtsmittelgrund der Kommission ist insofern begründet, als das Gericht nicht geprüft hat, in welchem Umfang das Comitato die Klagegründe, auf die es sich in der Rechtssache T-277/00 stützt, auch in der früheren Rechtssache T-231/00 geltend macht, und das Gericht die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht in dem Umfang wegen Litispendenz als unzulässig abgewiesen hat, wie es sich um identische Klagegründe handelt.

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, in welchem Umfang das Comitato die Klagegründe, auf die es sich in der Rechtssache T-277/00 stützt, auch in der früheren Rechtssache T-231/00 geltend gemacht hat, und hat somit rechtsfehlerhaft die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht in dem Umfang wegen Litispendenz als unzulässig abgewiesen, wie es sich um identische Klagegründe handelt.

    Es ist somit zu prüfen, inwiefern das Comitato sich bereits in seiner Klage in der Rechtssache T-231/00 auf Klagegründe gestützt hat, die im Wesentlichen mit denen identisch sind, auf die es seine Klage in der Rechtssache T-277/00 gestützt hat.

    Ein Vergleich der Klagegründe in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 ergibt, dass die Klagegründe, mit denen das Comitato in der Rechtssache T-277/00 eine Verletzung und eine fehlerhafte Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG (Punkt 2 der Klageschrift) und eine Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG (Punkt 3 der Klageschrift) rügt, im Wesentlichen identisch mit den Klagegründen sind, die das Comitato bereits in seiner früheren Klage T-231/00 erhoben hat.

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-73/09
    Die vorliegenden Rechtsmittel betreffen das Urteil des Gerichts vom 28. November 2008 in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani u. a./Kommission(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

    Die Kommission ist der Auffassung, dass das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 bereits als unzulässig hätte abweisen müssen.

    Im Folgenden hat das Gericht mit Einverständnis der Kläger und der weiteren Verfahrensbeteiligten die Rechtssachen T-221/00, T-254/00, T-270/00 und T-277/00 als Musterverfahren bestimmt.(12) Soweit die übrigen Klagen nicht als unzulässig abgewiesen worden waren, hat das Gericht diese Verfahren ausgesetzt.

    Im angefochtenen Urteil hat das Gericht festgestellt dass die Klagen in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 zulässig waren.

    Mit ihrem Anschlussrechtsmittel wendet sich die Kommission gegen die Entscheidung des Gerichts, die Klagen in den Verfahren T-254/00, T-270/00 und T-277 für zulässig zu erklären.

    69 bis 112 des angefochtenen Urteils gestützte Feststellung des Gerichts, dass die angefochtene Entscheidung die Kläger in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 individuell betrifft.

    Die Feststellung des Gerichts, nach der die Kläger in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 als von den Sozialbeitragsentlastungen tatsächlich Begünstigte individuell von der angefochtenen Entscheidung betroffen sind, ist somit bereits durch den Bezug des Gerichts auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs ausreichend begründet.

    Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00 als unbegründet abgewiesen.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. November 2008 in den Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani u. a./Kommission wird in dem Umfang aufgehoben, in dem die Klage des Comitato "Venezia vuole vivere" in der Rechtssache T-277/00 auch hinsichtlich der Klagegründe einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG und einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG für zulässig erklärt worden ist.

    2 - Slg. 2008, II-3269.

  • EuG, 12.09.2005 - T-274/00

    Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-73/09
    In dem Umfang, in dem die italienischen Behörden dies verneinten, hat das Gericht die Klagen mit Beschlüssen vom 10. März 2005 mangels Rechtsschutzbedürfnis für unzulässig erklärt.(10) Hierzu gehörte auch die Klage der Mitklägerin des Comitato in der Rechtssache T-274/00, Verde Sport.

    Anschließend hat das Comitato seine Klage der Rechtssache T-274/00 zurückgenommen.(11).

    Dort hat das Gericht die Rüge der Kommission zurückgewiesen, nach der die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-274/00 unzulässig sei.

    In diesem Zusammenhang hat das Gericht zunächst festgestellt, dass in Hinblick auf die Klage in der Rechtssache T-274/00 keine Litispendenz bestehe, weil das Comitato seine Klage in der Rechtssache T-274/00 zurückgenommen habe.(13) Weiter sei es zu einer Prüfung der Zulässigkeit der Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 deswegen nicht verpflichtet, weil das Comitato die Klage gemeinsam mit Coopservice erhoben habe.

    Das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass in Hinblick auf seine frühere Klage in der Rechtssache T-274/00 eine mögliche Litispendenz aufgrund der Rücknahme dieser Klage entfallen sei und dass seine Klagen in den Rechtssachen T-231/00 und T-277/00 nicht auf identische Klagegründe gestützt gewesen seien.

    Allerdings hat das Gericht entgegen der Auffassung der Kommission zutreffend festgestellt, dass die Klage des Comitato in der Rechtssache T-277/00 nicht wegen früherer Rechtshängigkeit seiner Klage in der Rechtssache T-274/00 unzulässig ist.

    Das Comitato hat nämlich seine Klage in der Rechtssache T-274/00 zurückgenommen.

    10 - Siehe die Beschlüsse des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-43/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, und Confartigianato Venezia u. a./Kommission, T-266/00, Baglioni Hotels und Sagar/Kommission, T-269/00, Unindustria u. a./Kommission, T-273/00, und Principessa/Kommission, T-288/00, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

    11 - Beschluss des Gerichts vom 12. September 2005, Comitato "Venezia vuole vivere" (T-274/00, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

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