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   EuGH, 10.12.1998 - C-127/96, C-229/96, C-74/97   

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https://dejure.org/1998,662
EuGH, 10.12.1998 - C-127/96, C-229/96, C-74/97 (https://dejure.org/1998,662)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.1998 - C-127/96, C-229/96, C-74/97 (https://dejure.org/1998,662)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - C-127/96, C-229/96, C-74/97 (https://dejure.org/1998,662)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Europäischer Gerichtshof

    Santner

  • EU-Kommission PDF

    Hernández Vidal

    Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1 Absatz 1
    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Geltungsbereich - Kündigung eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Reinigungsvertrags durch ein Unternehmen, das selbst für die ...

  • EU-Kommission

    Hernández Vidal

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen; Begriff der wirtschaftlichen Einheit; Beendigung eines ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen

  • Judicialis

    Richtlinie 77/187/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/187/EWG
    Richtlinie 77/187 Art. 1 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia Murcia - Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1999, 185
  • NZA 1999, 253
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    Im Anschluß an die Verkündung des Urteils vom 11. März 1997 in der RechtssacheC-13/95 (Süzen, Slg. 1997, I-1259) ist das Verfahren in den vorliegendenRechtssachen jeweils durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18.März 1997 ausgesetzt worden; der Gerichtshof hat die vorlegenden Gerichteaufgefordert, ihm mitzuteilen, ob sie ihre Fragen im Licht dieses Urteils und desUrteils vom 14. April 1994 in der Rechtssache C-392/92 (Schmidt, Slg. 1994, I-1311)aufrechterhalten wollen.

    11 f., undzuletzt Urteil Süzen, Randnr. 10).

    Nach Ansicht des Gerichtshofes können daher ein Fall, in dem ein Unternehmendurch Vertrag einem anderen Unternehmen die Verantwortung für dieDurchführung der Reinigungsarbeiten überträgt, die es vorher unmittelbarausgeführt hatte (Urteil Schmidt, Randnr. 14), und ein Fall, in dem einAuftraggeber, der die Reinigung seiner Räumlichkeiten einem ersten Unternehmeranvertraut hatte, den Vertrag mit diesem Unternehmer kündigt und zurDurchführung ähnlicher Arbeiten einen neuen Vertrag mit einem zweitenUnternehmer schließt (Urteil Süzen, Randnrn.

    Der Begriff "Einheit" bezieht sich dabei auf eine organisierteGesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichenTätigkeit mit eigener Zielsetzung (Urteil Süzen, Randnr. 13).

    DieseUmstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung unddürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13,und Süzen, Randnr. 14).

    Ihre Identitätergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihrenFührungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden undgegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (Urteil Süzen,Randnr. 15).

    Daeine wirtschaftliche Einheit insoweit in bestimmten Branchen ohne relevantematerielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein kann, kann die Wahrung derIdentität einer solchen Einheit über ihren Übergang hinaus nicht von derÜbertragung von Betriebsmitteln abhängen (Urteil Süzen, Randnr. 18).

    Denn in diesem Fall erwirbt der neue Unternehmensinhaber eineorganisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeitenoder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt(Urteil Süzen, Randnr. 21).

  • EuGH, 10.12.1998 - C-229/96

    Francisco Hernández Vidal - Sozialpolitik

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    In den verbundenen Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.

    betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal Superiorde Justicia Murcia (Spanien) (C-127/96), vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main(Deutschland) (C-229/96) und vom Juzgado de lo Social Nr. 1 Pontevedra(Spanien) (C-74/97) in den bei diesen anhängigen Rechtsstreitigkeiten Francisco Hernández Vidal SA.

    Hoechst AG (C-229/96).

    V., als Bevollmächtigten, — der Claro Sol SA, vertreten durch Rechtsanwalt José Antonio Otero Martín,Madrid, — der Red Nacional de Ferrocarriles Españoles (Renfe), vertreten durchRechtsanwalt Luis Fernando Díaz-Guerra Alvarez, Madrid, — der spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado RosarioSilva de Lapuerta, als Bevollmächtigte (C-74/97), — der deutschen Regierung, vertreten durch Regierungsrätin zur AnstellungSabine Maass (C-127/96 und C-229/96) und Ministerialrat Ernst Röder(C-229/96 und C-74/97), beide Bundesministerium für Wirtschaft, alsBevollmächtigte, — der belgischen Regierung, vertreten durch Jann Devadder,Verwaltungsdirektor im Juristischen Dienst des Ministeriums für AuswärtigeAngelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, alsBevollmächtigten (C-127/96), — der französischen Regierung, vertreten durch Jean-François Dobelle,stellvertretender Direktor in der Direktion für Rechtsfragen desMinisteriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Anne de Bourgoing,Chargé de mission in dieser Direktion, als Bevollmächtigte (C-127/96), — der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John E. Collins,Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten, Barrister Clive Lewis(C-127/96) und Lindsey Nicoll, Treasury Solicitor's Department, alsBevollmächtigte, sowie Barrister Sarah Moore (C-74/97), — der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch MariaPatakia (C-127/96, C-229/96 und C-74/97), Juristischer Dienst, alsBevollmächtigte, Isabel Martínez Del Peral (C-127/96 und C-74/97),Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, und Rechtsberater PeterHillenkamp (C-229/96) als Bevollmächtigten, aufgrund des Sitzungsberichts,.

    Mit Beschlüssen vom 22. Februar 1996 (C-127/96), vom 11. Juni 1996 (C-229/96)und vom 28. Januar 1997 (C-74/97), beim Gerichtshof eingegangen am 22. April1996, am 1. Juli 1996 und am 20. Februar 1997, haben das Tribunal Superior deJusticia Murcia, das Arbeitsgericht Frankfurt am Main und das Juzgado de loSocial Nr. 1 Pontevedra gemäß Artikel 177 EG-Vertrag Fragen nach der Auslegungder Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen derArbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen(ABl. L 61, S. 26) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Die Gerichte haben dies mit Schreiben an den Gerichtshofvom 6. Mai 1997 (C-127/96), vom 24. Juli 1997 (C-229/96) und vom 22. April 1997(C-74/97) bejaht.

    Das Verfahren in den vorliegenden Rechtssachen ist durchBeschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 2. Juni 1997 (C-127/96), vom 27.August 1997 (C-229/96) und vom 5. Juni 1997 (C-74/97) wiederaufgenommenworden.

    Dieses Gericht ist der Ansicht, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von derAuslegung der Richtlinie 77/187 abhängt, und hat daher das Verfahren ausgesetztund dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Arbeitstätigkeit, die im Reinigungsdienst für die Räumlichkeiteneines Unternehmens besteht, dessen hauptsächliche Tätigkeit imvorliegenden Fall nicht die Reinigung ist, sondern die Herstellung vonKaugummi und Süßwaren, das jedoch ständig der genannten Nebentätigkeitbedarf, ein "Betriebsteil"? 2. Kann ferner der Begriff "vertragliche Übertragung" die Auflösung eineshandelsrechtlichen Vertrages über die Leistung des Reinigungsdienstes nachdrei Jahren mit jährlicher Verlängerung nach Ablauf des dritten Jahresdurch Entscheidung des dienstberechtigten Unternehmens umfassen, undfalls diese Frage bejaht wird, kann dies davon abhängen, daß dasdienstberechtigte Unternehmen die Reinigung durch seine eigenenArbeitnehmer oder aufgrund eines neuen Vertragsabschlusses durch anderedurchführen läßt? Die Rechtssache C-229/96.

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    Die Richtlinie 77/187 soll gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes dieKontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehendenArbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten.Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist daher, ob die fraglicheEinheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn derBetrieb tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird (Urteil vom 18.März 1986 in der Rechtssache 24/85, Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnrn.

    DieseUmstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung unddürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13,und Süzen, Randnr. 14).

  • EuGH, 14.04.1994 - C-392/92

    Schmidt / Spar- und Leihkasse der früheren Ämter Bordesholm, Kiel und Cronshagen

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    Im Anschluß an die Verkündung des Urteils vom 11. März 1997 in der RechtssacheC-13/95 (Süzen, Slg. 1997, I-1259) ist das Verfahren in den vorliegendenRechtssachen jeweils durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18.März 1997 ausgesetzt worden; der Gerichtshof hat die vorlegenden Gerichteaufgefordert, ihm mitzuteilen, ob sie ihre Fragen im Licht dieses Urteils und desUrteils vom 14. April 1994 in der Rechtssache C-392/92 (Schmidt, Slg. 1994, I-1311)aufrechterhalten wollen.

    Nach Ansicht des Gerichtshofes können daher ein Fall, in dem ein Unternehmendurch Vertrag einem anderen Unternehmen die Verantwortung für dieDurchführung der Reinigungsarbeiten überträgt, die es vorher unmittelbarausgeführt hatte (Urteil Schmidt, Randnr. 14), und ein Fall, in dem einAuftraggeber, der die Reinigung seiner Räumlichkeiten einem ersten Unternehmeranvertraut hatte, den Vertrag mit diesem Unternehmer kündigt und zurDurchführung ähnlicher Arbeiten einen neuen Vertrag mit einem zweitenUnternehmer schließt (Urteil Süzen, Randnrn.

  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    Was die Modalitäten einer solchen Übertragung angeht, ist es unstreitig, daß dieRichtlinie 77/187 in allen Fällen anwendbar ist, in denen die natürliche oderjuristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigtendes Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl.insbesondere Urteil vom 7. März 1996 in den Rechtssachen C-171/94 und C-172/94,Merckx und Neuhuys, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 28).
  • EuGH, 19.09.1995 - C-48/94

    Ledernes Hovedorganisation, acting on behalf of Rygaard / Dansk

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    Die Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187 setzt jedoch voraus, daß es um denÜbergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit geht, deren Tätigkeitnicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (Urteil vom19. September 1995 in der Rechtssache C-48/94, Rygaard, Slg. 1995, I-2745,Randnr. 20).
  • EuGH, 12.11.1992 - C-209/91

    Rask und Christensen / ISS Kantineservice

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    Der Umstand schließlich, daß die Reinigungstätigkeit für das Unternehmen, das fürderen Durchführung fortan selbst sorgen will, nur von untergeordneter Bedeutungist und nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit dem Unternehmenszwecksteht, kann nicht zum Ausschluß dieses Vorgangs aus dem Anwendungsbereich derRichtlinie 77/187 führen (Urteil vom 12. November 1992 in den Rechtssachen C-209/91, Watson Rask und Christensen, Slg. 1992, I-5755, Randnr. 17, und UrteilSchmidt, Randnr. 14).
  • BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 53/15

    Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung

    a) Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (ua. EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31; 13. September 2007 - C-458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31, Slg. 2007, I - 7301; 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 32, Slg. 2005, I-11237; 10. Dezember 1998 - C-127/96, C-229/96 und C-74/97 - [Hernández Vidal ua.] Rn. 26 mwN, Slg. 1998, I-8179; 19. September 1995 - C-48/94 - [Rygaard] Rn. 20, Slg. 1995, I-2745) .
  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Jedenfalls scheidet eine Bewertung als Fortführung der "bloßen" Tätigkeit (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 41; 11. März 1997 - C-13/95 - [Süzen] Rn. 15; 10. Dezember 1998 - C-127/96, C-229/96 und C-74/97 - [Hernández Vidal ua.] Rn. 30; 10. Dezember 1998 - C-173/96 und C-247/96 - [Hidalgo ua.] Rn. 30) durch einen anderen (sog. - bloße - Funktionsnachfolge bzw. Auftragsnachfolge) aus.
  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (Urteile vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Slg. 1998, I-8179, Randnrn.

    Unter diesen Umständen kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Richtlinie 77/187 entsprechen (vgl. insbesondere in Bezug auf Reinigungsdienste Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 27, und Hidalgo u. a., Randnr. 26, vgl. ebenso betreffend die Richtlinie 2001/23, Urteil vom 20. Januar 2011, CLECE, C-463/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 39).

    Wenn diese Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen (Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 31, Hidalgo u. a., Randnr. 31, und UGT-FSP, Randnr. 28).

    In diesem Fall, der im Ausgangsrechtsstreit, wie vorstehend in Randnr. 50 dieses Urteils festgestellt worden ist, vorliegt, bewahrt die in Rede stehende Gruppe von Arbeitnehmern ihre Identität, wenn der neue Arbeitgeber die betreffende Tätigkeit weiterführt und einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Arbeitnehmer übernimmt (vgl. Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 32, und UGT-FSP, Randnr. 29).

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