Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012

Rechtsprechung
   EuGH, 04.10.2012 - C-75/11   

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https://dejure.org/2012,29200
EuGH, 04.10.2012 - C-75/11 (https://dejure.org/2012,29200)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2012 - C-75/11 (https://dejure.org/2012,29200)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2012 - C-75/11 (https://dejure.org/2012,29200)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unionsbürgerschaft - Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Art. 18 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 - Ausnahme - Umfang - Mitgliedstaat, in dem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unionsbürgerschaft - Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Art. 18 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 - Ausnahme - Umfang - Mitgliedstaat, in dem ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unionsbürgerschaft - Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Art. 18 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 - Ausnahme - Umfang - Mitgliedstaat, in dem ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Fahrpreisermäßigungen für Studierende bei Bezug mitgliedstaatlicher Familienbeihilfen durch deren Eltern; Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fahrpreisermäßigungen für Studierende bei Bezug mitgliedstaatlicher Familienbeihilfen durch deren Eltern; Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 21. Februar 2011 - Europäische Kommission gegen Republik Österreich

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 18, 20 und 21 AEUV sowie gegen Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 948
  • DÖV 2013, 34
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-75/11
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteil vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, und vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28).

    Hinsichtlich der Frage, ob Fahrpreisermäßigungen wie die von manchen österreichischen Bundesländern gewährten in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne von Art. 18 Abs. 1 AEUV fallen, ist zu beachten, dass der Gerichtshof unter Hinweis darauf, dass der Zugang zur Berufsausbildung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, bereits klargestellt hat, dass von diesem Anwendungsbereich nationale Beihilfen für Studenten zur Deckung ihrer Unterhaltskosten, im nationalen Recht vorgesehene beitragsunabhängige Sozialleistungen und gemäß einer nationalen Regelung gewährte Überbrückungsgelder für junge Arbeitslose auf der Suche nach einer ersten Anstellung erfasst werden (vgl. jeweils Urteile Bidar, Randnr. 42, Grzelczyk, Randnr. 46, und D'Hoop, Randnrn.

    Eine solche Ungleichbehandlung widerspricht den Grundsätzen, auf denen der Status eines Unionsbürgers beruht, nämlich der in Randnr. 38 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufenen Garantie gleicher rechtlicher Behandlung bei der Inanspruchnahme der Freizügigkeit (Urteil D'Hoop, Randnr. 35).

    Nach ständiger Rechtsprechung wäre eine mittelbare Schlechterbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stünde, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt würde (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 36, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 48, und Bressol u. a., Randnr. 41).

    Soweit das Vorbringen der Republik Österreich darauf gerichtet sein sollte, das Bestehen einer Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats zur finanziellen Unterstützung von Studierenden zu bestreiten, die in diesem Staat nicht integriert sind, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft entschieden hat, dass es ein legitimes Anliegen eines Aufnahmemitgliedstaats ist, sich eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen demjenigen, der eine Leistung beantragt, und diesem Staat zu vergewissern (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 38, vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 67, Bidar, Randnr. 57, und Vatsouras und Koupatantze, Randnr. 38).

    Es ist jedoch zum einen hervorzuheben, dass der verlangte Nachweis, um das Bestehen eines solchen tatsächlichen Zusammenhangs geltend zu machen, nicht einem Gesichtspunkt unangemessen hohe Bedeutung beimessen darf, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit dem Mitgliedstaat, in dem er studiert, repräsentativ ist und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 39, und Stewart, Randnr. 95).

  • EuGH, 13.04.2010 - C-73/08

    Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-75/11
    36 und 37, und vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, Slg. 2010, I-2735, Randnr. 31).

    Zudem ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass dieses Verbot auch Situationen erfasst, die die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung betreffen, wobei sowohl das Hochschul- als auch das Universitätsstudium eine Berufsausbildung darstellen (Urteil Bressol u. a., Randnr. 32).

    Folglich kann sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der in Österreich studiert, auf das in den Art. 18 AEUV und 21 AEUV verankerte Recht berufen, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ohne unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil Bressol u. a., Randnr. 33).

    Im Hinblick auf diese Rüge ist zu berücksichtigen, dass das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, das in Art. 18 AEUV in allgemeiner Weise niedergelegt ist und für Unionsbürger, die sich im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38 befinden, in deren Art. 24 näher umschrieben wird, nicht nur unmittelbare Diskriminierungen erfasst, sondern auch alle Formen der mittelbaren Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. Urteil Bressol u. a., Randnr. 40).

    Nach ständiger Rechtsprechung wäre eine mittelbare Schlechterbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stünde, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt würde (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 36, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 48, und Bressol u. a., Randnr. 41).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-75/11
    Jede andere Auslegung dieser Bestimmung liefe nicht nur ihrem Wortlaut zuwider, sondern auch der dem Gerichtshof obliegenden Verpflichtung, diese Ausnahme im Einklang mit den Vertragsbestimmungen, einschließlich der über die Unionsbürgerschaft, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze, C-22/08 und C-23/08, Slg. 2009, I-4585, Randnr. 44).

    Soweit das Vorbringen der Republik Österreich darauf gerichtet sein sollte, das Bestehen einer Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats zur finanziellen Unterstützung von Studierenden zu bestreiten, die in diesem Staat nicht integriert sind, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft entschieden hat, dass es ein legitimes Anliegen eines Aufnahmemitgliedstaats ist, sich eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen demjenigen, der eine Leistung beantragt, und diesem Staat zu vergewissern (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 38, vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 67, Bidar, Randnr. 57, und Vatsouras und Koupatantze, Randnr. 38).

    Der Zweck der Leistung ist im Übrigen nach Maßgabe ihrer Ergebnisse und nicht ihrer Struktur oder formalen Einstufung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Vatsouras und Koupatantze, Randnrn.

  • EuGH, 21.07.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-75/11
    Zum anderen ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 1408/71 kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen hat, sondern eigene nationale Systeme bestehen lässt und diese nur koordinieren soll (Urteil vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, Slg. 2011, I-6497, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, so dass sie in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene darüber bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflichtung hierzu und Ansprüche auf Leistungen bestehen, müssen sie gleichwohl bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil Stewart, Randnrn.

    Es ist jedoch zum einen hervorzuheben, dass der verlangte Nachweis, um das Bestehen eines solchen tatsächlichen Zusammenhangs geltend zu machen, nicht einem Gesichtspunkt unangemessen hohe Bedeutung beimessen darf, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit dem Mitgliedstaat, in dem er studiert, repräsentativ ist und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 39, und Stewart, Randnr. 95).

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-75/11
    Jeder Unionsbürger kann sich daher in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auf Art. 18 AEUV berufen, der jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, wobei zu diesen Situationen die Ausübung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Grundfreiheit gehört, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 63, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnrn.

    Hinsichtlich der Frage, ob Fahrpreisermäßigungen wie die von manchen österreichischen Bundesländern gewährten in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne von Art. 18 Abs. 1 AEUV fallen, ist zu beachten, dass der Gerichtshof unter Hinweis darauf, dass der Zugang zur Berufsausbildung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, bereits klargestellt hat, dass von diesem Anwendungsbereich nationale Beihilfen für Studenten zur Deckung ihrer Unterhaltskosten, im nationalen Recht vorgesehene beitragsunabhängige Sozialleistungen und gemäß einer nationalen Regelung gewährte Überbrückungsgelder für junge Arbeitslose auf der Suche nach einer ersten Anstellung erfasst werden (vgl. jeweils Urteile Bidar, Randnr. 42, Grzelczyk, Randnr. 46, und D'Hoop, Randnrn.

    Soweit das Vorbringen der Republik Österreich darauf gerichtet sein sollte, das Bestehen einer Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats zur finanziellen Unterstützung von Studierenden zu bestreiten, die in diesem Staat nicht integriert sind, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft entschieden hat, dass es ein legitimes Anliegen eines Aufnahmemitgliedstaats ist, sich eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen demjenigen, der eine Leistung beantragt, und diesem Staat zu vergewissern (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 38, vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 67, Bidar, Randnr. 57, und Vatsouras und Koupatantze, Randnr. 38).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-75/11
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteil vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, und vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28).

    Hinsichtlich der Frage, ob Fahrpreisermäßigungen wie die von manchen österreichischen Bundesländern gewährten in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne von Art. 18 Abs. 1 AEUV fallen, ist zu beachten, dass der Gerichtshof unter Hinweis darauf, dass der Zugang zur Berufsausbildung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, bereits klargestellt hat, dass von diesem Anwendungsbereich nationale Beihilfen für Studenten zur Deckung ihrer Unterhaltskosten, im nationalen Recht vorgesehene beitragsunabhängige Sozialleistungen und gemäß einer nationalen Regelung gewährte Überbrückungsgelder für junge Arbeitslose auf der Suche nach einer ersten Anstellung erfasst werden (vgl. jeweils Urteile Bidar, Randnr. 42, Grzelczyk, Randnr. 46, und D'Hoop, Randnrn.

    Auch wenn die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit von Personen und insbesondere der Studierenden eine bestimmte finanzielle Solidarität der Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats mit denen der anderen Mitgliedstaaten anerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil Grzelczyk, Randnr. 44), ist - wie aus dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 hervorgeht - zu vermeiden, dass ihr Aufenthaltsrecht ausübende Personen einschließlich Studenten während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen.

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-75/11
    Jeder Unionsbürger kann sich daher in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auf Art. 18 AEUV berufen, der jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, wobei zu diesen Situationen die Ausübung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Grundfreiheit gehört, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 63, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnrn.

    So ist zum einen darauf hinzuweisen, dass bestimmte Leistungen, die in den besonderen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, vom Gerichtshof als soziale Vergünstigungen oder Vorteile angesehen worden sind, die auf der Grundlage anderer Bestimmungen des Unionsrechts über die Freizügigkeit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Martínez Sala, Randnr. 27).

  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-75/11
    Soweit das Vorbringen der Republik Österreich darauf gerichtet sein sollte, das Bestehen einer Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats zur finanziellen Unterstützung von Studierenden zu bestreiten, die in diesem Staat nicht integriert sind, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft entschieden hat, dass es ein legitimes Anliegen eines Aufnahmemitgliedstaats ist, sich eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen demjenigen, der eine Leistung beantragt, und diesem Staat zu vergewissern (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 38, vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 67, Bidar, Randnr. 57, und Vatsouras und Koupatantze, Randnr. 38).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-147/03

    DIE REGELUNG ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN IST

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-75/11
    Nach ständiger Rechtsprechung wäre eine mittelbare Schlechterbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stünde, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt würde (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 36, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 48, und Bressol u. a., Randnr. 41).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-565/10

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-75/11
    Später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 15. März 2001, Kommission/Frankreich, C-147/00, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, vom 4. Juli 2002, Kommission/Griechenland, C-173/01, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, und vom 19. Juli 2012, Kommission/Italien, C-565/10, Randnr. 22).
  • EuGH, 18.11.2008 - C-158/07

    Förster - Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist

  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

  • EuGH, 04.07.2002 - C-173/01

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 15.03.2001 - C-147/00

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 18.06.2019 - C-591/17

    Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch

    Drittens schließlich kann nach ständiger Rechtsprechung eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt wird (Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605" Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.06.2016 - C-233/14

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung - Art. 18, 20 und 21 AEUV -

    Insoweit seien das Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605), und insbesondere dessen Rn. 43, 49 bis 56, 59 bis 62 sowie 64 und 65 entsprechend auf die vorliegende Rechtssache anzuwenden.

    53 Der Umstand, dass der Studierende im Unterschied zum Sachverhalt, der dem Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605), zugrunde gelegen habe, verpflichtet sei, den wirtschaftlichen Vorteil, der durch die Fahrpreisvergünstigung entstehe, zurückzuzahlen, wenn er sein Diplom nicht innerhalb von zehn Jahren erlange, bedeute nicht, dass dieser Vorteil unter den in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Begriff "eines Stipendiums oder Studiendarlehens" falle.

    62 Die niederländische Regelung unterscheide sich von Natur aus von dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605), zugrunde gelegen habe.

    68 Aus den Rn. 61 bis 64 des Urteils vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605), leite sich ab, dass sich das Königreich der Niederlande zu Unrecht auf Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 stütze, um den Umstand zu rechtfertigen, dass es von den Studierenden, die Staatsangehörige der Union, des EWR oder der Schweiz seien, verlange, ein Recht auf Daueraufenthalt zu haben oder erwerbstätig zu sein.

    69 Die Kommission macht geltend, dass sich aus Rn. 61 des Urteils vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605), ableite, dass es Umstände gebe, unter denen angenommen werden könne, dass am Erasmus- Programm teilnehmende Studierende sich in einer Situation befänden, die mit jener der niederländischen Studierenden, die die Fahrpreisvergünstigung erhielten, objektiv vergleichbar sei, nämlich dann, wenn eine tatsächliche Verbindung zwischen den am Erasmus-Programm teilnehmenden Studierenden und dem Aufnahmemitgliedstaat bestehe.

    Da der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 auf die Rechtssache, die dem Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605), zugrunde gelegen habe, nicht anwendbar sei, stehe in den Rn. 61 bis 64 dieses Urteils nichts zur Tragweite dieser Bestimmung.

    72 Das Königreich der Niederlande weist darauf hin, dass die Rn. 61, 62 und 64 des Urteils vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605), die Rechtfertigung der in diesem Urteil festgestellten mittelbaren Diskriminierung beträfen, während die Frage, ob sich die Studierenden, die im Rahmen des Erasmus-Programms studierten, in einer Situation befänden, die objektiv mit jener der niederländischen Studierenden, die die Fahrpreisvergünstigung erhielten, vergleichbar sei, das eigentliche Vorliegen einer Diskriminierung betreffe.

    75 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, soll der Unionsbürgerstatus der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, und vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 38).

    76 Das in Art. 18 AEUV enthaltene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit kommt in allen Situationen zur Anwendung, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, wobei zu diesen Situationen die Ausübung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Grundfreiheit gehört, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    77 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass dieses Verbot auch Situationen erfasst, die die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung betreffen, wobei sowohl das Hochschul- als auch das Universitätsstudium eine Berufsausbildung darstellen (Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    78 Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Union, der in einem anderen Mitgliedstaat studiert, hat nach den Art. 18 und 21 AEUV das Recht, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ohne unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    79 Im Hinblick auf die Frage, ob die Fahrpreisvergünstigung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 AEUV in den Anwendungsbereich der Verträge fällt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine Regelung über die Gewährung von Fahrpreisermäßigungen für Studenten, indem sie ihnen unmittelbar oder mittelbar die Deckung ihrer Unterhaltskosten gestattet, in den Anwendungsbereich des AEU-Vertrags fällt (Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 43).

    80 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, erfasst im Übrigen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, das in Art. 18 AEUV in allgemeiner Weise niedergelegt ist und für Unionsbürger, die sich im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38 befinden, in deren Art. 24 näher umschrieben wird, insbesondere unmittelbare Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    86 Als Ausnahme von dem in Art. 18 AEUV normierten Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 lediglich einen besonderen Ausdruck findet, ist Abs. 2 des letztgenannten Artikels eng auszulegen (Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 54).

    87 Auch wenn, wie Rn. 79 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, die Fahrpreisvergünstigung für die betreffenden Studierenden eine Beihilfe zu den Unterhaltskosten darstellt, fallen doch unter die in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz nur Studienbeihilfen "in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 55).

    88 Insoweit ist anzumerken, dass im Unterschied zur Rechtssache, die dem Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605), zugrunde lag, in der der betreffende Mitgliedstaat die Fahrpreisermäßigungen grundsätzlich jenen Studierenden vorbehielt, deren Eltern Familienbeihilfen von diesem Staat beziehen, in der vorliegenden Rechtssache, wie der dem Gerichtshof vorliegenden Akte zu entnehmen ist, die Gewährung der Fahrpreisvergünstigung für niederländische Studierende, die die Kommission von der in Rede stehenden nationalen Regelung begünstigt sieht, gerade davon abhängt, dass diese Studierenden eine Ausbildung in den Niederlanden machen und nach der niederländischen Regelung Anspruch auf Studienfinanzierung haben.

  • EuGH, 21.02.2013 - C-46/12

    N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der

    32 und 33, sowie vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, Randnr. 39).

    Als Ausnahme von dem in Art. 18 AEUV normierten Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 lediglich einen besonderen Ausdruck findet, ist Art. 24 Abs. 2 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eng und im Einklang mit den Vertragsbestimmungen, einschließlich der über die Unionsbürgerschaft und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze, C-22/08 und C-23/08, Slg. 2009, I-4585, Randnr. 44, sowie Kommission/Österreich, Randnrn.

  • EuGH, 15.07.2021 - C-535/19

    Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger,

    Dieses grundsätzliche Diskriminierungsverbot wird in Art. 24 der Richtlinie 2004/38 für Unionsbürger, die, wie A, ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ausüben, konkretisiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 49).
  • EuGH, 13.11.2018 - C-247/17

    Raugevicius

    Jeder Unionsbürger kann sich daher in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auf Art. 18 AEUV berufen, der jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, wobei zu diesen Situationen die Ausübung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Grundfreiheit gehört, sich in den Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht (vgl. Urteile vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 39, und vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 59).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-523/11

    Deutschland darf die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung

    Nach ständiger Rechtsprechung darf jedoch der von einem Mitgliedstaat verlangte Nachweis für die Geltendmachung des Bestehens eines tatsächlichen Bandes der Integration keinen zu einseitigen Charakter haben, indem er einem Gesichtspunkt, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit diesem Mitgliedstaat repräsentativ ist, unangemessen hohe Bedeutung beimisst und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 39, vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, Slg. 2011, I-6497, Randnr. 95, und vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, Randnr. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-181/19

    Jobcenter Krefeld - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürger,

    23 Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-523/11

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston stellt es eine Beschränkung des

    In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Österreich allgemein ausgeführt, dass "der verlangte Nachweis, um das Bestehen eines solchen tatsächlichen Zusammenhangs geltend zu machen, nicht einem Gesichtspunkt unangemessen hohe Bedeutung beimessen darf, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit dem Mitgliedstaat ... repräsentativ ist und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt"(38).

    25 - Vgl. zehnter Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38; vgl. auch Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, Randnr. 60).

    39 - Urteil Kommission/Österreich, oben in Fn. 25 angeführt, Randnr. 63.

  • VG Stade, 25.08.2021 - 1 A 1451/17

    Ausländerjagdschein; Europarecht; Fortsetzungsfeststellungsklage;

    Der Unionsbürgerstatus ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEUV unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012, Rs. C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 38 m.w.N., curia.europa.eu - Kommission / Österreich ).

    In den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen darüber hinaus außerhalb der unionsrechtlichen Kompetenzen liegende Fallgestaltungen, die sich auf die Ausübung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 1998, Rs. C-274/96, EU:C:1998:563, Rn. 15 f. - Bickel und Franz ; Urteil vom 20. September 2001, Rs. C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 33 - Grzelczyk ; Urteil vom 11. Juli 2002, Rs. C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 29 - D"Hoop ; Urteil vom 2. Oktober 2003, Rs. C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 24 - Garcia Avello ; Urteil vom 15. März 2005, Rs. C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 33 - Bidar ; Urteil vom 4. Dezember 2008, Rs. C-221/07, EU:C:2008:681, Rn. 29 - Zablocka-Weyhermüller ; Urteil vom 12. Mai 2011, Rs. C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 62 - Runevic-Vardyn und Wardyn ; Urteil vom 4. Oktober 2012, Rs. C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 39 - Kommission / Österreich ; Urteil vom 18. Juli 2013, verb.

    Rs. C-11/06 und C-12/06, Rn. 30 - Morgan und Bucher ; Urteil vom 18. November 2008, Rs. C-158/07, EU:C:2008:630, Rn. 52 ff. - Förster ; Urteil vom 13. April 2010, Rs. C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 32 ff. - Bressol ; Urteil vom 4. Oktober 2012, Rs. C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 41 - Kommission / Österreich ; Urteil vom 18. Juli 2013, verb.

  • EuGH, 24.10.2013 - C-220/12

    Thiele Meneses - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Recht, sich frei

    Nach ständiger Rechtsprechung darf der von einem Mitgliedstaat verlangte Nachweis für die Geltendmachung des Bestehens eines tatsächlichen Bandes der Integration jedoch keinen zu einseitigen Charakter haben, indem er einem Gesichtspunkt, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit dem Mitgliedstaat repräsentativ ist, unangemessen hohe Bedeutung beimisst und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 39, vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, Slg. 2011, I-6497, Randnr. 95, vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, Randnr. 62, vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, Randnr. 76, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2016 - C-182/15

    Petruhhin

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2021 - L 9 AL 198/20

    Anspruch einer Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland auf vorläufige Erteilung

  • SG Halle, 22.02.2017 - S 25 AS 73/17

    Grundsicherung für Arbeitssuchende: Europarechtskonformität der gesetzlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19

    A (Soins de santé publics)

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2019 - C-93/18

    Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-483/17

    Tarola

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2016 - C-233/14

    Kommission / Niederlande

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-75/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,25230
Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-75/11 (https://dejure.org/2012,25230)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.09.2012 - C-75/11 (https://dejure.org/2012,25230)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. September 2012 - C-75/11 (https://dejure.org/2012,25230)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

    Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit - Freizügigkeit der Unionsbürger - Dienstleistungsfreiheit - Verkehrssektor - Richtlinie 2004/38/EG - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Österreich

    Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit - Freizügigkeit der Unionsbürger - Dienstleistungsfreiheit - Verkehrssektor - Richtlinie 2004/38/EG - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (49)

  • EuGH, 01.10.2009 - C-103/08

    Gottwald - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Zurverfügungstellung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-75/11
    34 - Urteile vom 11. Juli 2002, DʼHoop (C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 38), und vom 1. Oktober 2009, Gottwald (C-103/08, Slg. 2009, I-9117, Randnr. 32).

    36 - Urteil Gottwald (zitiert in Fn. 34, Randnr. 33).

    37 - Urteil Gottwald (zitiert in Fn. 34, Randnr. 38).

    39 - Urteil Gottwald (zitiert in Fn. 34, Randnrn. 37 und 41).

  • EuGH, 25.01.2011 - C-382/08

    Neukirchinger - Luftverkehr - Bewilligung zur Durchführung gewerblicher

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-75/11
    17 - Urteile vom 22. Dezember 2010, Yellow Cab Verkehrsbetrieb (C-338/09, Slg. 2010, I-13927, Randnr. 29), und vom 25. Januar 2011, Neukirchinger (C-382/08, Slg. 2011, I-139, Randnr. 22).

    19 - Urteile vom 4. April 1974, Kommission/Frankreich (167/73, Slg. 1974, 359, Randnr. 32), vom 30. April 1986, Asjes u. a. (209/84 bis 213/84, Slg. 1986, 1425, Randnr. 45), und Urteil Neukirchinger (zitiert in Fn. 17, Randnr. 21).

    21 - Urteil Neukirchinger (zitiert in Fn. 17, Randnrn. 23 ff.).

  • EuGH, 13.04.2010 - C-73/08

    Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-75/11
    Vgl. auch das Urteil vom 13. April 2010, Bressol u. a. (C-73/08, Slg. 2010, I-2735, Randnrn.

    24 - Urteil Bressol u. a. (zitiert in Fn. 23, Randnrn. 30 bis 33) und die dort angeführte Rechtsprechung.

    25 - Urteil Bressol u. a. (zitiert in Fn. 23, Randnr. 41) und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49

    65 Wie von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:536, Nr. 31) ausgeführt, stellt der Gerichtshof normalerweise fest, dass er nicht über die Auslegung von Art. 21 AEUV zu entscheiden braucht, soweit es um Grundfreiheiten geht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2016 - C-233/14

    Kommission / Niederlande

    23 - Urteil Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605; im Folgenden: Urteil Kommission/Österreich).

    46 - Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:536, Nr. 70).

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