Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2000

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   EuGH, 09.11.2000 - C-75/99   

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https://dejure.org/2000,5522
EuGH, 09.11.2000 - C-75/99 (https://dejure.org/2000,5522)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2000 - C-75/99 (https://dejure.org/2000,5522)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2000 - C-75/99 (https://dejure.org/2000,5522)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anwendbarkeit eines Abkommens zwischen Mitgliedstaaten über Arbeitslosenversicherung

  • Europäischer Gerichtshof

    Thelen

  • EU-Kommission PDF

    Thelen

    EG-Vertrag, Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 [nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 42 EG]; Verordnung des Rates Nr. 1408/71, Artikel 6 und 7
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Ersetzung der Abkommen der Mitgliedstaaten über soziale Sicherheit - Grenzen - Aufrechterhaltung der für die Versicherten günstigeren Bestimmungen eines zwischenstaatlichen Abkommens ...

  • EU-Kommission

    Thelen

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 6; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Ersetzung der Abkommen der Mitgliedstaaten über soziale Sicherheit - Grenzen - Aufrechterhaltung der für die Versicherten günstigeren Bestimmungen eines zwischenstaatlichen Abkommens ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts - Auslegung der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.02.1991 - C-227/89

    Rönfeldt / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    Auszug aus EuGH, 09.11.2000 - C-75/99
    Dieses prüfte, ob es trotz des Inkrafttretens der Verordnung in Österreich möglich sei, die Bestimmungen des Abkommens unter den in den Urteilen des Gerichtshofes vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323), vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-475/93 (Thévenon, Slg. 1995, I-3813) und vom 9. Oktober 1997 in der Rechtssache C-31/96 (Naranjo Arjona u. a., Slg. 1997, I-5501) festgelegten Bedingungen zu berücksichtigen.

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich darin von denen, die den Urteilen Rönfeldt, Thévenon und Naranjo Arjona u. a. zugrunde lagen, dass der Kläger, der am 31. Dezember 1993 nicht mehr in Österreich gearbeitet und die Arbeit dort erst nach dem 1. Januar 1994, also nach Inkrafttreten der Verordnung, wieder aufgenommen habe, durch die Ersetzung des Abkommens durch die Verordnung keinen Schaden erlitten habe.

    Eine Einschränkung der im Urteil Rönfeldt gefundenen Lösung auf die Alters- und Invaliditätsrenten sei durch nichts gerechtfertigt; auch die vorübergehende Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses stehe der Übertragung dieser Lösung nicht im Wege.

  • EuGH, 09.10.1997 - C-31/96

    Naranjo Arjona

    Auszug aus EuGH, 09.11.2000 - C-75/99
    Dieses prüfte, ob es trotz des Inkrafttretens der Verordnung in Österreich möglich sei, die Bestimmungen des Abkommens unter den in den Urteilen des Gerichtshofes vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323), vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-475/93 (Thévenon, Slg. 1995, I-3813) und vom 9. Oktober 1997 in der Rechtssache C-31/96 (Naranjo Arjona u. a., Slg. 1997, I-5501) festgelegten Bedingungen zu berücksichtigen.

    Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil Naranjo Arjona u. a. sowie im Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-153/97 (Grajera Rodríguez, Slg. 1998, I-8645) diesen Grundsatz auf den Fall der Gewährung einer Alters- oder Invaliditätsrente an Arbeitnehmer übertragen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Ursprungsstaat beschäftigt waren, bevor die Verordnung die Beziehungen zwischen diesen Staaten regelte.

  • EuGH, 07.06.1973 - 82/72

    Walder / Soziale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 09.11.2000 - C-75/99
    Der Gerichtshof hat in Randnummer 22 des Urteils Rönfeldt, das die Einzelheiten der Berechnung einer Altersrente zum Gegenstand hat, zunächst unter Berufung auf sein Urteil vom 7. Juni 1973 in der Rechtssache 32/72 (Walder, Slg. 1973, 599) ausgeführt, die Artikel 6 und 7 der Verordnung Nr. 1408/71 ließen klar erkennen, dass der Grundsatz, wonach die Verordnung an die Stelle der Bestimmungen der Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten trete, zwingend sei und abgesehen von in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fällen keine Ausnahmen zulasse.
  • EuGH, 09.11.1995 - C-475/93

    Thévenon und Stadt Speyer-Sozialamt / Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 09.11.2000 - C-75/99
    Dieses prüfte, ob es trotz des Inkrafttretens der Verordnung in Österreich möglich sei, die Bestimmungen des Abkommens unter den in den Urteilen des Gerichtshofes vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323), vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-475/93 (Thévenon, Slg. 1995, I-3813) und vom 9. Oktober 1997 in der Rechtssache C-31/96 (Naranjo Arjona u. a., Slg. 1997, I-5501) festgelegten Bedingungen zu berücksichtigen.
  • EuGH, 17.12.1998 - C-153/97

    Grajera Rodríguez

    Auszug aus EuGH, 09.11.2000 - C-75/99
    Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil Naranjo Arjona u. a. sowie im Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-153/97 (Grajera Rodríguez, Slg. 1998, I-8645) diesen Grundsatz auf den Fall der Gewährung einer Alters- oder Invaliditätsrente an Arbeitnehmer übertragen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Ursprungsstaat beschäftigt waren, bevor die Verordnung die Beziehungen zwischen diesen Staaten regelte.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2020 - L 14 AL 44/17

    Arbeitslosengeld - Beschäftigung in der Schweiz - Freizügigkeitsabkommen

    Soziale Vergünstigungen bzw. Rechte, die ein Arbeitnehmer allein nach bilateralem Abkommensrecht aufgrund von Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, dürfen nicht durch dieses Abkommensrecht verdrängendes Unionsrecht genommen werden (Anknüpfung an EuGH, u.a. Urteil vom 9. November 2000 - C-75/99 "Thelen" -, juris).

    Zugleich lässt es aber die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 48 ff. AEUV) nicht zu, dass Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, (nur) weil in das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufgrund des In-Kraft-Tretens der Verordnung unanwendbar geworden sind (EuGH, Urteile vom 07. Februar 1991 - C-227/89 "Rönfeldt" -, vom 09. November 2000 - C-75/99 "Thelen" - und vom 5. Februar 2002 - C-277/99 "Kaske" -, juris, zu Art. 48 Abs. 2 und Art. 51 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft).

    Dem liegt "die Überlegung zugrunde, dass der Betroffene ein schützenswertes Vertrauen entwickeln durfte, er werde von den Bestimmungen des bilateralen Abkommens profitieren können" (EuGH, a.a.O.; Urteil vom 09. November 2000 - C-75/99 "Thelen"-, juris).

    Denn nach dem auch von der Beklagten herangezogenen o.g. Urteilen des EuGH vom 9. November 2000 (C-75/99 "Thelen") und vom 5. Februar 2002 (C-277/99 "Kaske") ist unerheblich, ob in der jeweils maßgeblichen Rahmenfrist versicherungspflichtige Schweizer Beschäftigungszeiten zurückgelegt wurden, die vor dem 1. April 2012 lagen.

    Entscheidend ist vielmehr, dass die Verdrängung des fortgeltenden Art. 7 Abs. 1 Abkommen Schweiz-Deutschland durch die VO (EG) 883/2004 mit Wirkung zum 1. April 2012 nicht bewirken darf, dass der Klägerin die Rechte und Vergünstigungen genommen werden, die ihr nach dem Abkommen zustehen (vgl. EuGH, Urteil vom 09. November 2000 - C-75/99 "Thelen" -, juris, Rn. 18, dem ein dem hiesigen Rechtsstreit weitgehend identischer Sachverhalt zugrunde lag - wie eine Zusammenschau dieser Entscheidung mit dem Vorlagebeschluss des BSG vom 21. Januar 1999 - B 11 AL 53/98 -, NZS 1999, 514 belegt -, weil in beiden Fällen die für das deutsche Recht geltende Anwartschaftszeit schon vollständig im Beschäftigungsstaat zurückgelegt war, bevor das bilaterale Abkommensrecht von Unionsrecht verdrängt werden sollte).

    Auf diesen Grundsatz stützt sich der EuGH nicht nur in seinen Urteilen vom 18. Dezember 2007 (C-396/05 "Habelt, Möser, Wachter", juris, Rn. 120), vom 9. November 2000 (C-75/99 "Thelen", juris, Rn. 18) und - sinngemäß auch schon - vom 7. Februar 1991 (C-227/89 "Rönfeldt", juris, Rn. 28), sondern erwähnt ihn auch in seinen Urteilen vom 5. Februar 2002 (C-277/99 "Kaske", Rn. 26 f.) und vom 24. September 2002 (C-471/99 "Dominguez", Rn. 29 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-401/13

    Balazs - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Leistungen bei Alter -

    13 - C-475/93, EU:C:1995:371, Rn. 26 bis 28. Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Thelen (C-75/99, EU:C:2000:608, Rn. 16) sowie Habelt u. a. (C-396/05, EU:C:2007:810, Rn. 119).

    15 - Rn. 22. Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Thelen (EU:C:2000:608, Rn. 14) und Habelt u. a. (EU:C:2007:810, Rn. 118) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Kaske (EU:C:2001:549, Nr. 10).

    16 - Urteile Thévenon (EU:C:1995:371, Rn. 26 bis 28), Thelen (EU:C:2000:608, Rn. 16) sowie Habelt u. a. (EU:C:2007:810, Rn. 119).

    In der Rechtssache, in der das Urteil Thelen ergangen ist (EU:C:2000:608), bestand das in Rede stehende internationale Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.

  • SG Aachen, 30.08.2016 - S 14 AS 267/16

    Voraussetzungen für den Anspruch italienischer Staatsangehöriger auf Leistungen

    ee) Soweit nach der Rechtsprechung des EuGH, wie dargelegt, das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 4 VO 883/2004/EG - anders als Art. 1 EFA, sofern es ungeachtet des erklärten Vorbehaltes gelten würde - einer Anwendbarkeit des § 7 Absatz 1 S. 2 SGB II nicht entgegensteht, hindert auch die - noch im Zusammenhang mit der VO 1408/71/EWG ergangene - Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 07.06 1973 - 82/72, Rs Walder; Urteil vom 07.02.1991 - C-227/89, Rs Rönfeldt; Urteil vom 09.11.2000 - C-75/99, Rs Thelen; Urteil vom 05.02.2002, C-277/99, Rs Kaske, sämtlich juris) einen Geltungsvorrang der VO 883/2004/EG nicht.
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