Weitere Entscheidung unten: EuGH, 24.04.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 10.09.2009 - C-76/08   

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EuGH, 10.09.2009 - C-76/08 (https://dejure.org/2009,19950)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2009 - C-76/08 (https://dejure.org/2009,19950)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2009 - C-76/08 (https://dejure.org/2009,19950)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Frühjahrsjagd - Verbot - Abweichung von der Schutzregelung - Voraussetzung für das Fehlen einer 'anderen zufriedenstellenden Lösung' - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Malta

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Frühjahrsjagd - Verbot - Abweichung von der Schutzregelung - Voraussetzung für das Fehlen einer "anderen zufriedenstellenden Lösung" - Schutzwürdiges ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Malta.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Frühjahrsjagd - Verbot - Abweichung von der Schutzregelung - Voraussetzung für das Fehlen einer 'anderen zufriedenstellenden Lösung' - ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Malta.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Frühjahrsjagd - Verbot - Abweichung von der Schutzregelung - Voraussetzung für das Fehlen einer "anderen zufriedenstellenden Lösung" - Schutzwürdiges ...

  • Wolters Kluwer

    Erhaltung der wildlebenden Vogelarten [Wachtel, Turteltaube]; Gemeinschaftswidrige Gestattung der Frühjahrsjagd ohne Vorliegens des Fehlens einer anderen zufriedenstellenden Lösung; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Malta

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhaltung der wildlebenden Vogelarten [Wachtel, Turteltaube]; Gemeinschaftswidrige Gestattung der Frühjahrsjagd ohne Vorliegens des Fehlens einer anderen zufriedenstellenden Lösung; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Malta

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Malta

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Frühjahrsjagd - Verbot - Abweichung von der Schutzregelung - Voraussetzung für das Fehlen einer "anderen zufriedenstellenden Lösung" - Schutzwürdiges ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 25. Februar 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Republik Malta

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) - Nichteinhaltung der in der Richtlinie festgelegten Kriterien für die Gewährung einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.12.2005 - C-344/03

    Kommission / Finnland - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-76/08
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfe eine ausnahmsweise eröffnete Jagdzeit nicht ohne Notwendigkeit mit den Zeiten zusammenfallen, für die die Richtlinie einen besonderen Schutz schaffen wolle, und eine solche Notwendigkeit bestehe insbesondere dann nicht, wenn die Maßnahme, mit der die Jagd ausnahmsweise gestattet werde, nur den Zweck habe, die Jagdzeit für bestimmte Arten in Gebieten zu verlängern, in denen sich diese Arten bereits während der gestatteten Jagdzeit aufhielten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland, C-344/03, Slg. 2005, I-11033, Randnr. 33).

    Ferner sei die Voraussetzung, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung gebe, nicht erfüllt, wenn sich die bejagten Vögel, auch in geringer Anzahl, in einer Jahreszeit im betreffenden Gebiet aufhielten, in der die Jagd nach der Richtlinie zulässig sei (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Finnland, Randnrn. 35, 38 und 42, und Kommission/Österreich, Randnrn.

    Die Republik Malta beruft sich hierfür auf die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Finnland (Randnrn. 35 und 41).

    Nach der Rechtsprechung fehlt es an einer solchen Notwendigkeit auch dann, wenn sich die betreffenden Arten im Herbst tatsächlich in den Frühjahrsjagdgebieten aufhalten, auch wenn ihre Anzahl erheblich niedriger als im Frühjahr ist, sofern diese Mengen nicht unerheblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Finnland, Randnrn. 35 und 43).

  • EuGH, 12.07.2007 - C-507/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-76/08
    Ferner treffe den Mitgliedstaat, der Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie umsetzen wolle, die Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen der Anwendung dieser Bestimmung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2007, Kommission/Österreich, C-507/04, Slg. 2007, I-5939, Randnr. 198).

    Ferner sei die Voraussetzung, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung gebe, nicht erfüllt, wenn sich die bejagten Vögel, auch in geringer Anzahl, in einer Jahreszeit im betreffenden Gebiet aufhielten, in der die Jagd nach der Richtlinie zulässig sei (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Finnland, Randnrn. 35, 38 und 42, und Kommission/Österreich, Randnrn.

    Diese Lage unterscheide sich von der im Urteil Kommission/Österreich beschriebenen, in der es um die klimatischen Bedingungen gegangen sei; wegen der besonderen geografischen Lage, der Größe, der hohen Bevölkerungsdichte und der physikalischen Merkmale der Republik Malta vermehrten sich die Zugvogelarten, die in ihrem Hoheitsgebiet bejagt werden könnten, grundsätzlich dort nicht.

  • EuGH, 08.06.2006 - C-60/05

    WWF Italia u.a. - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-76/08
    Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, die als solche eng auszulegen ist und bei deren Umsetzung die Mitgliedstaaten das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen beweisen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, Slg. 2006, I-5083, Randnr. 34).

    Andernfalls kann die Entnahme von Vögeln jedenfalls nicht als vernünftige und somit zulässige Nutzung im Sinne des elften Erwägungsgrundes der Richtlinie angesehen werden (Urteil WWF Italia u. a., Randnr. 32).

  • EuGH, 16.10.2003 - C-182/02

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN VON DEN VORSCHRIFTEN ÜBER

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-76/08
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a. (C-182/02, Slg. 2003, I-12105, Randnr. 9), entschieden habe, gestatte Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie die Jagd während Zeiten, während deren sie grundsätzlich verboten sei.

    Eine solche Notwendigkeit besteht insbesondere dann nicht, wenn die Maßnahme, die die Jagd ausnahmsweise gestattet, nur den Zweck hat, die Jagdzeiten für bestimmte Vogelarten in Gebieten zu verlängern, in denen sich diese Arten bereits während der nach Art. 7 der Richtlinie festgelegten Jagdzeiten aufhalten (vgl. Urteile Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Randnr. 16, und vom 9. Juni 2005, Kommission/Spanien, C-135/04, Slg. 2005, I-5261, Randnr. 19).

  • EuGH, 09.06.2005 - C-135/04

    Kommission / Spanien - Erhaltung der Tiere - Wild lebende Vogelarten - Jagdzeiten

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-76/08
    Eine solche Notwendigkeit besteht insbesondere dann nicht, wenn die Maßnahme, die die Jagd ausnahmsweise gestattet, nur den Zweck hat, die Jagdzeiten für bestimmte Vogelarten in Gebieten zu verlängern, in denen sich diese Arten bereits während der nach Art. 7 der Richtlinie festgelegten Jagdzeiten aufhalten (vgl. Urteile Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Randnr. 16, und vom 9. Juni 2005, Kommission/Spanien, C-135/04, Slg. 2005, I-5261, Randnr. 19).
  • EuGH, 10.04.2003 - C-20/01

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-76/08
    Im Übrigen würde es möglicherweise die Rolle als Hüterin des Vertrags, die die Kommission ausübt und aufgrund deren sie allein für die Entscheidung zuständig ist, ob es angebracht ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, und aus welchen Gründen dieses Verfahren zu eröffnen ist (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland, C-20/01 und C-28/01, Slg. 2003, I-3609, Randnr. 30) beeinträchtigen, wenn die Einleitung eines solchen Verfahrens durch die Kommission von der vorherigen Übermittlung eines Berichts durch den betroffenen Mitgliedstaat abhängig gemacht würde.
  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Schließlich beansprucht auch im europäischen Recht der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Geltung, auf den auch die Bestimmungen des Art. 9 V-RL Bezug nehmen (vgl. EuGH, U.v. 10.9.2009 - C-76/08 - Slg. 2009, I-08213 Rn. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-557/15

    Kommission / Malta

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Malta (C-76/08, EU:C:2009:535, Rn. 58).

    31 Vgl. Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Malta (C-76/08, EU:C:2009:535, Rn. 48).

    34 Vgl. Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Malta (C-76/08, EU:C:2009:535, Rn. 57).

    51 Urteil vom 10. September 2009 (C-76/08, EU:C:2009:535).

    52 Vgl. Urteile vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a. (C-182/02, EU:C:2003:558, Rn. 16), vom 9. Juni 2005, Kommission/Spanien (C-135/04, EU:C:2005:374, Rn. 19), und vom 10. September 2009, Kommission/Malta (C-76/08, EU:C:2009:535, Rn. 50).

    70 Vgl. Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a. (C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 32), und vom 10. September 2009, Kommission/Malta (C-76/08, EU:C:2009:535, Rn. 59).

  • EuGH, 23.04.2020 - C-217/19

    Kommission/ Finnland (Chasse printanière à l'eider à duvet mâle)

    Sie weist jedoch darauf hin, dass nach den Urteilen vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a. (C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 32), sowie vom 10. September 2009, Kommission/Malta (C-76/08, EU:C:2009:535, Rn. 59), bezüglich der "vernünftigen Nutzung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehenen Abweichungen nicht zulässig seien, wenn nicht gewährleistet sei, dass die betroffenen Bestände auf "ausreichendem Niveau" erhalten würden, und zwar unabhängig davon, ob die Jagd zum schlechten Erhaltungszustand der Populationen beitrage.

    In ihrer Erwiderung führt die Kommission in Bezug auf die "vernünftige Nutzung" erstens aus, dass die von der Republik Finnland befürwortete Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderlaufe, die sich aus seinen Urteilen vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a. (C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 32), sowie vom 10. September 2009, Kommission/Malta (C-76/08, EU:C:2009:535, Rn. 59), ergebe, wonach "Abweichungen gemäß Art. 9 der [Vogelschutzrichtlinie] nur gewährt werden dürfen, wenn gewährleistet ist, dass die Bestände der betroffenen Arten auf ausreichendem Niveau gehalten werden.

    Aus den Bestimmungen von Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie, die auf die strenge Überwachung der in diesem Artikel vorgesehenen Abweichung und die Selektivität der Fänge wie im Übrigen auch den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bezug nehmen, geht hervor, dass diese Abweichung, von der ein Mitgliedstaat Gebrauch machen möchte, im rechten Verhältnis zu den Bedürfnissen stehen muss, die sie rechtfertigen (Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Malta, C-76/08, EU:C:2009:535, Rn. 57).

    Andernfalls kann die Entnahme von Vögeln jedenfalls nicht als vernünftige und somit zulässige Nutzung angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 32, sowie vom 10. September 2009, Kommission/Malta, C-76/08, EU:C:2009:535, Rn. 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-900/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann die in Südfrankreich erlaubte

    8 Urteile vom 10. September 2009, Kommission/Malta (C-76/08, EU:C:2009:535, Rn. 57), und vom 23. April 2020, Kommission/Finnland (Frühjahrsjagd auf die männliche Eiderente) (C-217/19, EU:C:2020:291, Rn. 67).

    13 Urteile vom 10. September 2009, Kommission/Malta (C-76/08, EU:C:2009:535, Rn. 57), und vom 23. April 2020, Kommission/Finnland (Frühjahrsjagd auf die männliche Eiderente) (C-217/19, EU:C:2020:291, Rn. 67).

    22 Urteile vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a. (C182/02, EU:C:2003:558, Rn. 17), vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a. (C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 32), vom 10. September 2009, Kommission/Malta (C-76/08, EU:C:2009:535, Rn. 59), und vom 23. April 2020, Kommission/Finnland (Frühjahrsjagd auf die männliche Eiderente) (C-217/19, EU:C:2020:291, Rn. 68).

  • EuGH, 23.04.2020 - C-161/19

    Kommission/ Österreich (Chasse printanière à la bécasse des bois) -

    Mit diesem Ausdruck wollte der Unionsgesetzgeber eine Abweichung von dieser Bestimmung - nur in notwendigem Umfang - zulassen, wenn die zu anderen Zeiten eröffneten Jagdmöglichkeiten so beschränkt sind, dass das von der Richtlinie angestrebte Gleichgewicht von Artenschutz und bestimmten Freizeitaktivitäten gestört wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Malta, C-76/08, EU:C:2009:535, Rn. 56).

    Aus den Bestimmungen von Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie, die auf die strenge Überwachung dieser Abweichung und die Selektivität der Fänge wie im Übrigen auch den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bezug nehmen, ergibt sich jedoch, dass die Abweichung, von der ein Mitgliedstaat Gebrauch machen möchte, im rechten Verhältnis zu den Bedürfnissen stehen muss, die sie rechtfertigen (Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Malta, C-76/08, EU:C:2009:535, Rn. 57).

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040-40045
    Schließlich beansprucht auch im europäischen Recht der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Geltung, auf den auch die Bestimmungen des Art. 9 V-RL Bezug nehmen (vgl. EuGH, U.v. 10.9.2009 - C-76/08 - Slg. 2009, I-08213 Rn. 57).
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Rechtsprechung
   EuGH, 24.04.2008 - C-76/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,39907
EuGH, 24.04.2008 - C-76/08 (https://dejure.org/2008,39907)
EuGH, Entscheidung vom 24.04.2008 - C-76/08 (https://dejure.org/2008,39907)
EuGH, Entscheidung vom 24. April 2008 - C-76/08 (https://dejure.org/2008,39907)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Malta

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Malta

    Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 § 1) (vgl. Randnr. 15)

  • EU-Kommission

    Kommission / Malta

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuGH, 20.11.2017 - C-441/17

    Außer in Ausnahmefällen, in denen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit es

    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 21, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 11, sowie Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2014, Griechenland/Kommission, C-431/14 P-R, EU:C:2014:2418, Rn. 19).

    Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 22, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 12).

    Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt, zu verhindern (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 31, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 17).

    Auch wenn insoweit keine absolute Gewissheit des Schadenseintritts erforderlich ist, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, ist der Antragsteller gleichwohl verpflichtet, die Umstände nachzuweisen, die einen solchen Schaden erwarten lassen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 32, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 18).

    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter verfügt nicht über die Mittel, die notwendig sind, um die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen, und wäre in einer Vielzahl von Fällen nur unter Schwierigkeiten in der Lage, dies in angemessener Zeit zu tun (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 36, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 22).

    Nach der letztgenannten Bestimmung kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter gegen die andere Partei insbesondere geeignete Anordnungen treffen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-648/15

    Österreich / Deutschland - Art. 273 AEUV - Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten,

    18 Vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. August 1983, CMC u. a./Kommission (118/83 R, EU:C:1983:225, Rn. 53), und vom 24. April 2008, Kommission/Malta (C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 19).

    19 Vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta (C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 17 und 19).

  • EuGH, 28.09.2023 - C-564/23

    Rat/ Mazepin

    Dieser Artikel räumt dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die zu erlassenden Maßnahmen ein, die insbesondere in geeigneten Anordnungen und akzessorischen Maßnahmen bestehen können, die die Wirksamkeit der von ihm erlassenen einstweiligen Anordnungen gewährleisten sollen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, EU:C:2008:252, Rn. 19, sowie Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Republik Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 96, 97 und 99).

    In diesem Rahmen dürfen die nach Art. 279 AEUV erlassenen einstweiligen Anordnungen den Rahmen des Rechtsstreits, wie er durch die Klage bestimmt worden ist, nicht überschreiten, da einstweilige Anordnungen nur zum Gegenstand haben dürfen, die Interessen einer der Parteien des Verfahrens zu schützen, damit dem Endurteil nicht die praktische Wirksamkeit genommen und es dadurch sinnlos gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Mai 1991, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90 R, EU:C:1991:220, Rn. 24, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, EU:C:2008:252, Rn. 15).

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