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   EuGH, 16.11.2010 - C-76/10   

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EuGH, 16.11.2010 - C-76/10 (https://dejure.org/2010,19704)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.2010 - C-76/10 (https://dejure.org/2010,19704)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 2010 - C-76/10 (https://dejure.org/2010,19704)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Richtlinie 2008/48/EG - Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherkreditverträge - Effektiver Jahreszins - Schiedsverfahren - Schiedsspruch - Möglichkeit für das nationale ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pohotovosť

    Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Richtlinie 2008/48/EG - Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherkreditverträge - Effektiver Jahreszins - Schiedsverfahren - Schiedsspruch - Möglichkeit für das nationale Gericht, von ...

  • EU-Kommission PDF

    Pohotovost

    Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Richtlinie 2008/48/EG - Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherkreditverträge - Effektiver Jahreszins - Schiedsverfahren - Schiedsspruch - Möglichkeit für das nationale Gericht, von ...

  • EU-Kommission

    Pohotovost

    Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Richtlinie 2008/48/EG - Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherkreditverträge - Effektiver Jahreszins - Schiedsverfahren - Schiedsspruch - Möglichkeit für das nationale ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Pohotovosť

    Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Richtlinie 2008/48/EG - Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherkreditverträge - Effektiver Jahreszins - Schiedsverfahren - Schiedsspruch - Möglichkeit für das nationale ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Presove (Slowakische Republik), eingereicht am 9. Februar 2010 - POHOTOVOST s. r. o./Iveta Korckovská

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Krajský súd v Presove - Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) und 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 16.11.2010 - C-76/10
    Um den durch die Richtlinie 93/13 gewollten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof ebenfalls mehrfach wiederholt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 27, und Mostaza Claro, Randnr. 26, sowie vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 31).

    Im Licht dieser Grundsätze hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüfen muss (Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 32).

    Allerdings gebietet es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung, wie z. B. ein Schiedsspruch, Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen Unionsrecht abgestellt werden könnte (Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 37).

    Wie der Gerichtshof insoweit klargestellt hat, sollten zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 38).

    Was den Äquivalenzgrundsatz angeht, so verlangt dieser, dass die vom nationalen Recht aufgestellten Voraussetzungen für die Prüfung einer Bestimmung des Unionsrechts von Amts wegen nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die die Prüfung gleichrangiger Bestimmungen des nationalen Rechts regeln (Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem stellt diese Richtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs insgesamt eine Maßnahme dar, die für die Erfüllung der Aufgaben der Europäischen Union und insbesondere für die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität in der ganzen Union unerlässlich ist (vgl. Urteile Mostaza Claro, Randnr. 37, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 51).

    In Anbetracht von Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, den die Richtlinie 93/13 für den Verbraucher sicherstellt, ist daher Art. 6 der Richtlinie als eine Norm zu betrachten, die den nationalen Bestimmungen, die im nationalen Recht zwingend sind, gleichwertig ist (Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 52).

    Folglich ist ein mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Schiedsspruch befasstes nationales Gericht, wenn es nach den Bestimmungen seines nationalen Verfahrensrechts von Amts wegen den Verstoß einer Schiedsklausel gegen zwingende nationale Vorschriften prüfen muss, auch verpflichtet, die Missbräuchlichkeit einer Schiedsklausel in Anbetracht von Art. 6 der Richtlinie von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile Pannon GSM, Randnr. 32, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 53).

    In einer Situation wie derjenigen des Ausgangsverfahrens, in der das mit der Vollstreckung eines Schiedsspruchs befasste Gericht von Amts wegen die Durchführung dieses Schiedsspruchs aussetzen kann, wenn er die betroffene Partei zu einer Leistung verpflichtet, die objektiv unmöglich oder gesetzlich verboten ist oder gegen die guten Sitten verstößt, ist dieses Gericht daher ebenso wie im Kontext der Rechtssache, in der das Urteil Asturcom Telecomunicaciones ergangen ist, verpflichtet, von Amts wegen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Missbräuchlichkeit der in einem zwischen einem Kreditgeber und einem Verbraucher geschlossenen Kreditvertrag vorgesehenen Sanktion zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen Informationen über die rechtliche und tatsächliche Lage verfügt.

    In einem solchen Fall ist das nationale Gericht somit verpflichtet, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 59).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-168/05

    Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 16.11.2010 - C-76/10
    Nach ständiger Rechtsprechung geht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon aus, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 25, und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 25).

    Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteile Mostaza Claro, Randnr. 36, und vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnr. 25).

    Um den durch die Richtlinie 93/13 gewollten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof ebenfalls mehrfach wiederholt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 27, und Mostaza Claro, Randnr. 26, sowie vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 31).

    Die Befugnis der Gerichte, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel zu prüfen, ist ein geeignetes Mittel, um das in Art. 6 der Richtlinie 93/13 festgelegte Ziel zu erreichen, das darin besteht, zu verhindern, dass der einzelne Verbraucher an eine missbräuchliche Klausel gebunden ist, und um die Verwirklichung des Ziels des Art. 7 der Richtlinie zu fördern, da eine solche Prüfung abschreckend wirken kann und damit dazu beiträgt, dass der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (Urteile vom 21. November 2002, Cofidis, C-473/00, Slg. 2002, I-10875, Randnr. 32, und Mostaza Claro, Randnr. 27).

    Diese Befugnis der Gerichte hat der Gerichtshof als notwendig angesehen, um den wirksamen Schutz des Verbrauchers insbesondere angesichts der nicht zu unterschätzenden Gefahr zu gewährleisten, dass dieser seine Rechte nicht kennt oder Schwierigkeiten hat, sie auszuüben (Urteile Cofidis, Randnr. 33, und Mostaza Claro, Randnr. 28).

    Zudem stellt diese Richtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs insgesamt eine Maßnahme dar, die für die Erfüllung der Aufgaben der Europäischen Union und insbesondere für die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität in der ganzen Union unerlässlich ist (vgl. Urteile Mostaza Claro, Randnr. 37, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 51).

  • EuGH, 01.04.2004 - C-237/02

    Freiburger Kommunalbauten

    Auszug aus EuGH, 16.11.2010 - C-76/10
    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 3 der Richtlinie 93/13 mit der Bezugnahme auf die Begriffe von Treu und Glauben und des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner nur abstrakt die Faktoren definiert, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 2002, Kommission/Schweden, C-478/99, Slg. 2002, I-4147, Randnr. 17, und vom 1. April 2004, Freiburger Kommunalbauten, C-237/02, Slg. 2004, I-3403, Randnr. 19).

    In diesem Zusammenhang sind auch die Folgen zu würdigen, die die Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, was eine Prüfung des nationalen Rechtssystems impliziert (Urteil Freiburger Kommunalbauten, Randnr. 21).

    Dagegen kann er sich nicht zur Anwendung dieser allgemeinen Kriterien auf eine bestimmte Klausel äußern, die anhand der Umstände des konkreten Falles zu prüfen ist, so dass es Sache des nationalen Gerichts ist, festzustellen, ob eine Vertragsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts eine unverhältnismäßig hohe Entschädigung vorsieht, in Anbetracht aller den Vertragsschluss begleitenden Umstände als missbräuchlich zu betrachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Freiburger Kommunalbauten, Randnrn.

  • EuGH, 04.10.2007 - C-429/05

    Rampion und Godard - Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherkredit - Berechtigung des

    Auszug aus EuGH, 16.11.2010 - C-76/10
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass mit der Richtlinie 87/102 das Ziel verfolgt wird, die Einhaltung eines Mindeststandards für den Verbraucherschutz auf dem Gebiet des Verbraucherkredits zu gewährleisten (Urteile vom 4. Oktober 2007, Rampion und Godard, C-429/05, Slg. 2007, I-8017, Randnr. 47, und vom 23. April 2009, Scarpelli, C-509/07, Slg. 2009, I-3311, Randnr. 25).

    Diese Richtlinie schreibt nämlich, wie sich aus ihrem Art. 15 und ihrem 25. Erwägungsgrund ergibt, wonach sie die Mitgliedstaaten nicht hindert, weiter gehende Vorschriften zum Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, nur eine Mindestharmonisierung der innerstaatlichen Vorschriften über den Verbraucherkredit vor (Urteil Rampion und Godard, Randnr. 18).

    Daher ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens - ohne dass eine Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klausel, in der die Angabe des effektiven Jahreszinses unterblieben ist, nach der Richtlinie 93/13 erforderlich wäre - die Richtlinie 87/102 dahin auszulegen, dass sie es dem nationalen Gericht erlaubt, von Amts wegen die Bestimmungen, mit denen Art. 4 der Richtlinie in das nationale Recht umgesetzt wird, anzuwenden, wonach das Unterbleiben einer Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag zur Folge hat, dass der gewährte Kredit als zins- und kostenfrei gilt (vgl. entsprechend, in Bezug auf Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 87/102, Urteil Rampion und Godard, Randnr. 69).

  • EuGH, 04.03.2004 - C-264/02

    Cofinoga

    Auszug aus EuGH, 16.11.2010 - C-76/10
    Der Gerichtshof hat außerdem wiederholt festgestellt, dass die Richtlinie 87/102 ausweislich ihrer Erwägungsgründe mit dem zweifachen Ziel erlassen worden ist, zum einen einen gemeinsamen Markt für Verbraucherkredite zu errichten (Erwägungsgründe 3 bis 5) und zum anderen Verbraucher, die solche Kredite aufnehmen, zu schützen (Erwägungsgründe 6, 7 und 9) (Urteile vom 23. März 2000, Berliner Kindl Brauerei, C-208/98, Slg. 2000, I-1741, Randnr. 20, und vom 4. März 2004, Cofinoga, C-264/02, Slg. 2004, I-2157, Randnr. 25).

    Art. 1a der Richtlinie legt die Modalitäten der Berechnung des effektiven Jahreszinses fest, und sieht in Abs. 4 Buchst. a vor, dass die Berechnung "zum Zeitpunkt, zu dem der Kreditvertrag geschlossen wird", erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Cofinoga, Randnr. 23).

    Zum anderen ermöglicht sie es dem Verbraucher, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen (Urteil Cofinoga, Randnr. 26).

  • EuGH, 21.11.2002 - C-473/00

    Cofidis

    Auszug aus EuGH, 16.11.2010 - C-76/10
    Die Befugnis der Gerichte, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel zu prüfen, ist ein geeignetes Mittel, um das in Art. 6 der Richtlinie 93/13 festgelegte Ziel zu erreichen, das darin besteht, zu verhindern, dass der einzelne Verbraucher an eine missbräuchliche Klausel gebunden ist, und um die Verwirklichung des Ziels des Art. 7 der Richtlinie zu fördern, da eine solche Prüfung abschreckend wirken kann und damit dazu beiträgt, dass der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (Urteile vom 21. November 2002, Cofidis, C-473/00, Slg. 2002, I-10875, Randnr. 32, und Mostaza Claro, Randnr. 27).

    Diese Befugnis der Gerichte hat der Gerichtshof als notwendig angesehen, um den wirksamen Schutz des Verbrauchers insbesondere angesichts der nicht zu unterschätzenden Gefahr zu gewährleisten, dass dieser seine Rechte nicht kennt oder Schwierigkeiten hat, sie auszuüben (Urteile Cofidis, Randnr. 33, und Mostaza Claro, Randnr. 28).

    Somit erstreckt sich der den Verbrauchern durch die erwähnte Richtlinie gewährte Schutz auf alle Fälle, in denen sich ein Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen hat, der eine missbräuchliche Klausel enthält, nicht auf die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln beruft, weil er entweder seine Rechte nicht kennt oder durch die Kosten, die eine Klage vor Gericht verursachen würde, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt wird (Urteil Cofidis, Randnr. 34).

  • EuGH, 23.03.2000 - C-208/98

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN GELTUNGSBEREICH ZWEIER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN IN

    Auszug aus EuGH, 16.11.2010 - C-76/10
    Der Gerichtshof hat außerdem wiederholt festgestellt, dass die Richtlinie 87/102 ausweislich ihrer Erwägungsgründe mit dem zweifachen Ziel erlassen worden ist, zum einen einen gemeinsamen Markt für Verbraucherkredite zu errichten (Erwägungsgründe 3 bis 5) und zum anderen Verbraucher, die solche Kredite aufnehmen, zu schützen (Erwägungsgründe 6, 7 und 9) (Urteile vom 23. März 2000, Berliner Kindl Brauerei, C-208/98, Slg. 2000, I-1741, Randnr. 20, und vom 4. März 2004, Cofinoga, C-264/02, Slg. 2004, I-2157, Randnr. 25).

    Dass dem Kreditnehmer nach Art. 4 der Richtlinie 87/102 bei Vertragsschluss alle Angaben zur Verfügung stehen müssen, die Auswirkungen auf den Umfang seiner Verpflichtung haben können, hat somit den Zweck, den Verbraucher gegen unbillige Kreditbedingungen zu schützen, und soll ihn umfassend über die Einzelheiten der Vertragserfüllung ins Bild setzen (Urteil Berliner Kindl Brauerei, Randnr. 21).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 16.11.2010 - C-76/10
    Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteile Mostaza Claro, Randnr. 36, und vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnr. 25).

    Folglich ist ein mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Schiedsspruch befasstes nationales Gericht, wenn es nach den Bestimmungen seines nationalen Verfahrensrechts von Amts wegen den Verstoß einer Schiedsklausel gegen zwingende nationale Vorschriften prüfen muss, auch verpflichtet, die Missbräuchlichkeit einer Schiedsklausel in Anbetracht von Art. 6 der Richtlinie von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile Pannon GSM, Randnr. 32, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 53).

  • EuGH, 07.05.2002 - C-478/99

    Kommission / Schweden

    Auszug aus EuGH, 16.11.2010 - C-76/10
    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 3 der Richtlinie 93/13 mit der Bezugnahme auf die Begriffe von Treu und Glauben und des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner nur abstrakt die Faktoren definiert, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 2002, Kommission/Schweden, C-478/99, Slg. 2002, I-4147, Randnr. 17, und vom 1. April 2004, Freiburger Kommunalbauten, C-237/02, Slg. 2004, I-3403, Randnr. 19).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-509/07

    DER VERBRAUCHER HAT IN DEM FALL, DASS DER LIEFERANT SEINE VERPFLICHTUNGEN NICHT

    Auszug aus EuGH, 16.11.2010 - C-76/10
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass mit der Richtlinie 87/102 das Ziel verfolgt wird, die Einhaltung eines Mindeststandards für den Verbraucherschutz auf dem Gebiet des Verbraucherkredits zu gewährleisten (Urteile vom 4. Oktober 2007, Rampion und Godard, C-429/05, Slg. 2007, I-8017, Randnr. 47, und vom 23. April 2009, Scarpelli, C-509/07, Slg. 2009, I-3311, Randnr. 25).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-484/08

    Eine nationale Regelung darf eine richterliche Kontrolle der Missbräuchlichkeit

  • EuGH, 06.10.2005 - C-291/03

    MyTravel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Regelung für Reisebüros -

  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche

    67 So wurde entschieden, dass der Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Kreditvertrag im Zusammenhang mit der Richtlinie 87/102 eine wesentliche Bedeutung zukommt, insbesondere da sie es dem Verbraucher ermöglicht, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovost", C-76/10 , EU:C:2010:685, Rn. 70 und 71).

    68 Die Richtlinie 87/102 wurde dahin ausgelegt, dass sie es einem nationalen Gericht erlaubt, von Amts wegen die Bestimmungen, mit denen Art. 4 dieser Richtlinie in das innerstaatliche Recht umgesetzt wird, anzuwenden, wonach das Unterbleiben einer Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag zur Folge hat, dass der gewährte Kredit als zins- und kostenfrei gilt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovost", C-76/10 , EU:C:2010:685, Rn. 76).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Der Gerichtshof hat diese Bestimmung bereits dahin ausgelegt, dass die nationalen Gerichte, die die Missbräuchlichkeit vertraglicher Klauseln feststellen, verpflichtet sind, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, damit diese Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind (vgl. Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 58, Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, Slg. 2010, I-11557, Randnr. 62, sowie Urteil Perenicová und Perenic, Randnr. 30).

    Diese Befugnis trüge nämlich dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben (vgl. in diesem Sinne Beschluss Pohotovos?¥, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung); die Gewerbetreibenden blieben nämlich versucht, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde.

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Folglich sind unter diesem Blickwinkel auch die Folgen zu würdigen, die die Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, was eine Prüfung des nationalen Rechtssystems impliziert (vgl. Urteil Freiburger Kommunalbauten, Randnr. 21, und Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, Slg. 2010, I-11557, Randnr. 59).
  • EuGH, 21.03.2024 - C-714/22

    Profi Credit Bulgaria (Services accessoires au contrat de crédit)

    Angesichts der besonderen Bedeutung, die der Angabe des effektiven Jahreszinses in einem solchen Vertrag für den Verbraucher zukommt, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein nationales Gericht von Amts wegen die nationalen Bestimmungen anwenden darf, wonach das Unterbleiben dieser Angabe zur Folge hat, dass der gewährte Kredit als zins- und kostenfrei gilt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovost, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 77).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

    58 und 59, sowie Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, Slg. 2010, I-11557, Randnr. 62), und zum anderen zu beurteilen, ob der betreffende Vertrag ohne diese missbräuchlichen Klauseln bestehen kann (vgl. Beschluss Pohotovos?¥, Randnr. 61).

    42 und 43, sowie Beschluss Pohotovos?¥, Randnrn.

  • EuGH, 26.04.2012 - C-472/10

    Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen

    37 und 38, VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 42, und Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, Slg. 2010, I-11557, Randnrn.
  • EuGH, 23.04.2015 - C-96/14

    Ein Versicherungsvertrag muss die Funktionsweise der Versicherung transparent,

    Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Klausel Teil des Hauptgegenstands dieses Vertragswerks ist, hat dieses Gericht auch zu prüfen, ob diese Klausel von dem Gewerbetreibenden klar und verständlich abgefasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 32, und Beschluss Pohotovos?¥, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 72).
  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

    Diese Pflichten des nationalen Gerichts sind als notwendig anzusehen, um den wirksamen Schutz des Verbrauchers gemäß der Richtlinie 93/13 insbesondere angesichts der nicht zu unterschätzenden Gefahr zu gewährleisten, dass dieser seine Rechte nicht kennt oder Schwierigkeiten hat, sie auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 42).

    Somit erstreckt sich der den Verbrauchern durch die erwähnte Richtlinie gewährte Schutz auf alle Fälle, in denen sich ein Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen hat, der eine missbräuchliche Klausel enthält, zum einen nicht auf den Umstand, dass der Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und zum anderen nicht auf die Missbräuchlichkeit der fraglichen Klausel beruft, weil er entweder seine Rechte nicht kennt oder durch die Kosten, die eine Klage vor Gericht verursachen würde, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 43).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-488/11

    Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Der Gerichtshof hat im Übrigen entschieden, dass Art. 6 der Richtlinie in Anbetracht von Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, den die Richtlinie für den Verbraucher sicherstellt, als eine Norm zu betrachten ist, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig ist (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 52, und Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovost', C-76/10, Slg. 2010, I-11557, Randnr. 50).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-602/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei Kreditverträgen

    Außerdem unterscheidet sich die Harmonisierung, die die Richtlinie 2008/48 in einer bestimmten Anzahl von Schlüsselbereichen bezweckt, u. a. nach ihren Erwägungsgründen 3, 4 und 7 grundlegend von derjenigen, die die Richtlinie 87/102 bezweckte, die durch die Richtlinie 2008/48 aufgehoben wurde und in der Auslegung durch den Gerichtshof nur eine minimale Harmonisierung vorsah (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, Slg. 2010, I-11557, Randnr. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-168/15

    Tomásová

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2019 - C-260/18

    Dziubak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-377/14

    Radlinger und Radlingerová - Richtlinie 93/13/EG - Richtlinie 2008/48/EG -

  • BGH, 05.12.2013 - 1 StR 388/13

    Vorlagebeschluss zu Art. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2001/83/EG (Auslegung von

  • EuGH, 20.09.2018 - C-448/17

    EOS KSI Slovensko

  • EuGH, 10.06.2021 - C-303/20

    Ultimo Portfolio Investment (Luxemburg) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BGH, 22.10.2013 - 3 StR 124/13

    Vorlage an den EuGH im Betäubungsmittelstrafrecht (Lieferung von

  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

  • EuGH, 30.05.2013 - C-397/11

    Jőrös - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 03.04.2014 - C-342/13

    Sebestyén - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Vertrag mit einer Bank

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-92/11

    RWE Vertrieb - Preiserhöhungsklauseln in Gasversorgungsverträgen - Begriff der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-520/21

    Generalanwalt Collins: Nach der Nichtigerklärung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-453/10

    Perenicová und Perenic - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 4 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-109/20

    PL Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Investitionsabkommen von 1987 zwischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2016 - C-161/15

    Bensada Benallal

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48

  • EuGH, 28.11.2018 - C-632/17

    PKO Bank Polski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-503/15

    Margarit Panicello - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anrufung des Gerichtshofs -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 10.09.2020 - C-738/19

    A (Sous-location d'un logement social) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-616/18

    Cofidis - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-470/12

    Pohotovosť - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2019 - C-349/18

    Kanyeba

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