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   EuGH, 01.03.2018 - C-76/17   

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https://dejure.org/2018,3789
EuGH, 01.03.2018 - C-76/17 (https://dejure.org/2018,3789)
EuGH, Entscheidung vom 01.03.2018 - C-76/17 (https://dejure.org/2018,3789)
EuGH, Entscheidung vom 01. März 2018 - C-76/17 (https://dejure.org/2018,3789)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Petrotel-Lukoil und Georgescu

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Abgabe zollgleicher Wirkung - Art. 30 AEUV - Inländische Abgabe - Art. 110 AEUV - Auf ausgeführte Erdölerzeugnisse angewandte Abgabe - Nichtabwälzung der Abgabe auf den Verbraucher - Vom Abgabenpflichtigen getragene Abgabenlast - Erstattung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 30 ; AEUV Art. 110
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Abgabe zollgleicher Wirkung - Art. 30 AEUV - Inländische Abgabe - Art. 110 AEUV - Auf ausgeführte Erdölerzeugnisse angewandte Abgabe - Nichtabwälzung der Abgabe auf den Verbraucher - Vom Abgabenpflichtigen getragene Abgabenlast - Erstattung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Petrotel-Lukoil und Georgescu

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Abgabe zollgleicher Wirkung - Art. 30 AEUV - Inländische Abgabe - Art. 110 AEUV - Auf ausgeführte Erdölerzeugnisse angewandte Abgabe - Nichtabwälzung der Abgabe auf den Verbraucher - Vom Abgabenpflichtigen getragene Abgabenlast - Erstattung der ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.01.1997 - C-192/95

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

    Auszug aus EuGH, 01.03.2018 - C-76/17
    Selbst wenn es sich bei der durch die OUG Nr. 249/2000 eingeführte Abgabe um einen nach Art. 30 AEUV verbotenen Zoll handelte, wäre der auf die Erstattung dieser Abgabe gerichtete Antrag von Lukoil angesichts des Grundsatzes des Verbots einer ungerechtfertigten Bereicherung, wie ihn der Gerichtshof im Urteil vom 14. Januar 1997, Comateb u. a. (C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12), angewendet habe, unbegründet.

    Ein Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben entsprechend den nationalen Verfahrensmodalitäten nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität zu erstatten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12, vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 20, und vom 12. Dezember 2013, Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation, C-362/12, EU:C:2013:834, Rn. 30).

    Der Schutz der in diesem Bereich durch die Unionsrechtsordnung garantierten Rechte verlangt daher nicht die Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben, wenn die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie nachweislich tatsächlich auf andere abgewälzt hat (Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 13, vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 21, und vom 6. September 2011, Lady & Kid u. a., C-398/09, EU:C:2011:540, Rn. 18).

    Würde man daher dem Abgabenpflichtigen den Abgabenbetrag erstatten, den er bereits vom Abnehmer erhalten hat, käme dies einer Doppelzahlung an ihn gleich, die als ungerechtfertigte Bereicherung angesehen werden kann, ohne dass damit die Folgen der Rechtswidrigkeit der Abgabe für den Abnehmer beseitigt wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 22, und vom 6. September 2011, Lady & Kid u. a., C-398/09, EU:C:2011:540, Rn. 19).

  • EuGH, 06.09.2011 - C-398/09

    Lady & Kid u.a. - Nichterstattung einer rechtsgrundlos entrichteten Abgabe -

    Auszug aus EuGH, 01.03.2018 - C-76/17
    Der Schutz der in diesem Bereich durch die Unionsrechtsordnung garantierten Rechte verlangt daher nicht die Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben, wenn die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie nachweislich tatsächlich auf andere abgewälzt hat (Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 13, vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 21, und vom 6. September 2011, Lady & Kid u. a., C-398/09, EU:C:2011:540, Rn. 18).

    Würde man daher dem Abgabenpflichtigen den Abgabenbetrag erstatten, den er bereits vom Abnehmer erhalten hat, käme dies einer Doppelzahlung an ihn gleich, die als ungerechtfertigte Bereicherung angesehen werden kann, ohne dass damit die Folgen der Rechtswidrigkeit der Abgabe für den Abnehmer beseitigt wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 22, und vom 6. September 2011, Lady & Kid u. a., C-398/09, EU:C:2011:540, Rn. 19).

    Die unmittelbare Abwälzung der ohne Rechtsgrund gezahlten Abgabe auf den Abnehmer stellt daher die einzige Ausnahme vom Recht auf Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Abgaben dar (Urteil vom 6. September 2011, Lady & Kid u. a., C-398/09, EU:C:2011:540, Rn. 20).

  • EuGH, 08.06.2006 - C-517/04

    Koornstra - Abgabe für die Anlandung von Garnelen mit in einem Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 01.03.2018 - C-76/17
    In diesem Fall kann es nämlich zu einer Diskriminierung bezüglich der ausgeführten Waren kommen, da die Abgabenbelastung der auf dem Inlandsmarkt vertriebenen Erzeugnisse durch Vorteile, deren Finanzierung sie dient, ausgeglichen wird, während sie für die ausgeführten Erzeugnisse eine Nettobelastung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2002, Nygård, C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 22, und vom 8. Juni 2006, Koornstra, C-517/04, EU:C:2006:375, Rn. 18).

    In diesem Fall muss die auf die ausgeführten inländischen Erzeugnisse erhobene, grundsätzlich rechtmäßige Abgabe insoweit, als sie diese Belastung ausgleicht, verboten und entsprechend herabgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, Koornstra, C-517/04, EU:C:2006:375, Rn. 19 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das vorlegende Gericht muss sich also vergewissern, dass bezüglich der auf dem Inlandsmarkt vertriebenen inländischen Erzeugnisse aus der fraglichen Abgabe nicht de facto ein ausschließlicher oder verhältnismäßig größerer Nutzen gezogen wird als bezüglich der ausgeführten inländischen Erzeugnisse, der die mit dieser Abgabe verbundene Belastung vollständig oder teilweise ausgleichen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, Koornstra, C-517/04, EU:C:2006:375, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus EuGH, 01.03.2018 - C-76/17
    Ein Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben entsprechend den nationalen Verfahrensmodalitäten nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität zu erstatten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12, vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 20, und vom 12. Dezember 2013, Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation, C-362/12, EU:C:2013:834, Rn. 30).

    Der Schutz der in diesem Bereich durch die Unionsrechtsordnung garantierten Rechte verlangt daher nicht die Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben, wenn die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie nachweislich tatsächlich auf andere abgewälzt hat (Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 13, vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 21, und vom 6. September 2011, Lady & Kid u. a., C-398/09, EU:C:2011:540, Rn. 18).

  • EuGH, 29.09.2016 - C-492/14

    Essent Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Regionale Regelungen, die

    Auszug aus EuGH, 01.03.2018 - C-76/17
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. u. a. Urteile vom 27. Oktober 2009, CEZ, C-115/08, EU:C:2009:660, Rn. 81, und vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 43).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-362/12

    Das Unionsrecht steht der englischen Regelung entgegen, durch die den

    Auszug aus EuGH, 01.03.2018 - C-76/17
    Ein Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben entsprechend den nationalen Verfahrensmodalitäten nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität zu erstatten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12, vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 20, und vom 12. Dezember 2013, Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation, C-362/12, EU:C:2013:834, Rn. 30).
  • EuGH, 27.10.2009 - C-115/08

    DIE ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE, DIE MIT EINER NACHBARRECHTLICHEN KLAGE VON

    Auszug aus EuGH, 01.03.2018 - C-76/17
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. u. a. Urteile vom 27. Oktober 2009, CEZ, C-115/08, EU:C:2009:660, Rn. 81, und vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 43).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

    Auszug aus EuGH, 01.03.2018 - C-76/17
    Dagegen fallen finanzielle Belastungen, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehören, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst, unter Art. 110 AEUV, der diskriminierende inländische Abgaben verbietet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403, Rn. 51, 55 und 56, und vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 40 und 41).
  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

    Auszug aus EuGH, 01.03.2018 - C-76/17
    Dagegen fallen finanzielle Belastungen, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehören, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst, unter Art. 110 AEUV, der diskriminierende inländische Abgaben verbietet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403, Rn. 51, 55 und 56, und vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 40 und 41).
  • EuGH, 23.04.2002 - C-234/99

    Nygård

    Auszug aus EuGH, 01.03.2018 - C-76/17
    In diesem Fall kann es nämlich zu einer Diskriminierung bezüglich der ausgeführten Waren kommen, da die Abgabenbelastung der auf dem Inlandsmarkt vertriebenen Erzeugnisse durch Vorteile, deren Finanzierung sie dient, ausgeglichen wird, während sie für die ausgeführten Erzeugnisse eine Nettobelastung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2002, Nygård, C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 22, und vom 8. Juni 2006, Koornstra, C-517/04, EU:C:2006:375, Rn. 18).
  • EuGH, 07.02.2022 - C-460/21

    Vapo Atlantic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Ein Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben entsprechend den anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften und unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu erstatten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12, und vom 1. März 2018, Petrotel-Lukoil und Georgescu, C-76/17, EU:C:2018:139, Rn. 32).

    Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung der Berechtigten schließt der Schutz der in diesem Bereich durch die Unionsrechtsordnung garantierten Rechte nämlich grundsätzlich die Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben aus, wenn die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie nachweislich tatsächlich auf andere abgewälzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 21, sowie vom 1. März 2018, Petrotel-Lukoil und Georgescu, C-76/17, EU:C:2018:139, Rn. 33).

    Würde man daher dem Abgabenpflichtigen den Abgabenbetrag erstatten, den er bereits beim Abnehmer erhoben hat, käme dies einer Doppelzahlung an ihn gleich, die als ungerechtfertigte Bereicherung beurteilt werden könnte, ohne dass damit die Folgen der Rechtswidrigkeit der Abgabe für den Abnehmer beseitigt wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 22, und vom 1. März 2018, Petrotel-Lukoil und Georgescu, C-76/17, EU:C:2018:139, Rn. 34).

    Da es sich bei dieser Ausnahme vom Grundsatz der Erstattung von mit dem Unionsrecht unvereinbaren Abgaben um die Beschränkung eines aus der Unionsrechtsordnung abgeleiteten subjektiven Rechts handelt, ist sie eng auszulegen; dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Abwälzung einer Abgabe auf den Verbraucher nicht unbedingt die wirtschaftlichen Auswirkungen der Besteuerung beim Abgabepflichtigen aufhebt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Weber's Wine World u. a., C-147/01, EU:C:2003:533, Rn. 95, sowie vom 1. März 2018, Petrotel-Lukoil und Georgescu, C-76/17, EU:C:2018:139, Rn. 35).

  • EuGH, 14.06.2018 - C-39/17

    Lubrizol France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 28

    Dagegen fallen finanzielle Belastungen, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehören, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst, unter Art. 110 AEUV, der diskriminierende inländische Abgaben verbietet (Urteil vom 1. März 2018, Petrotel-Lukoil und Georgescu, C-76/17, EU:C:2018:139, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn zweitens die Vorteile, die sich aus der Verwendung des Aufkommens aus einer Abgabe ergeben, die zu einem allgemeinen System inländischer Abgaben gehört und systematisch die auf dem Inlandsmarkt in den Verkehr gebrachten und die ausgeführten inländischen Erzeugnisse erfasst, die Belastung des auf dem Inlandsmarkt in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisses bei seinem Inverkehrbringen vollständig ausgleichen, stellt eine solche Abgabe ebenfalls eine gegen die Art. 28 und 30 AEUV verstoßende Abgabe zollgleicher Wirkung dar (Urteil vom 1. März 2018, Petrotel-Lukoil und Georgescu, C-76/17, EU:C:2018:139, Rn. 24).

  • VG Düsseldorf, 28.05.2019 - 17 K 9985/18

    Abfallverbringung, Verwaltungsgebühr, Verwaltungskosten

    Eine den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung stellt daher, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar, selbst wenn sie nicht zu Gunsten des Staates erhoben wird, so die ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 1. März 2018 - C-76/17 -, juris Rn. 21, siehe auch EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - C-389/00 -, juris Rn. 22; EuGH, Urteil vom 25. Januar 1977 - Rechtssache 46/76 -, juris Rn. 7/11.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-305/17

    FENS

    Vgl. u. a. Urteil vom 1. März 2018, Petrotel-Lukoil und Georgescu (C-76/17, EU:C:2018:139, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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