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   EuGH, 19.03.2009 - C-77/08   

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https://dejure.org/2009,11214
EuGH, 19.03.2009 - C-77/08 (https://dejure.org/2009,11214)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.2009 - C-77/08 (https://dejure.org/2009,11214)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 2009 - C-77/08 (https://dejure.org/2009,11214)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Ausfuhrerstattung - Differenzierte Erstattung - Zeitpunkt der Antragstellung - Ausfuhranmeldung - Fehlender Nachweis der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr im Bestimmungsland - Sanktion

  • Europäischer Gerichtshof

    Dachsberger & Söhne

    Ausfuhrerstattung - Differenzierte Erstattung - Zeitpunkt der Antragstellung - Ausfuhranmeldung - Fehlender Nachweis der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr im Bestimmungsland - Sanktion

  • EU-Kommission PDF

    Dachsberger & Söhne

    Ausfuhrerstattung - Differenzierte Erstattung - Zeitpunkt der Antragstellung - Ausfuhranmeldung - Fehlender Nachweis der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr im Bestimmungsland - Sanktion

  • EU-Kommission

    Dachsberger & Söhne

    Ausfuhrerstattung - Differenzierte Erstattung - Zeitpunkt der Antragstellung - Ausfuhranmeldung - Fehlender Nachweis der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr im Bestimmungsland - Sanktion“

  • Wolters Kluwer

    Sanktion bei Geltendmachung einer höheren als nach den Ausfuhrunterlagen gerechtfertigten Ausfuhrstattung; [Dachsberger & Söhne GmbH gegen Zollamt Salzburg]

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sanktion bei Geltendmachung einer höheren als nach den Ausfuhrunterlagen gerechtfertigten Ausfuhrstattung - [Dachsberger & Söhne GmbH gegen Zollamt Salzburg]

  • rechtsportal.de

    Sanktion bei Geltendmachung einer höheren als nach den Ausfuhrunterlagen gerechtfertigten Ausfuhrstattung - [Dachsberger & Söhne GmbH gegen Zollamt Salzburg]

  • datenbank.nwb.de

    Ausfuhranmeldung: Fehlender Nachweis der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr im Bestimmungsland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Dachsberger & Söhne

    Ausfuhrerstattung - Differenzierte Erstattung - Zeitpunkt der Antragstellung - Ausfuhranmeldung - Fehlender Nachweis der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr im Bestimmungsland - Sanktion

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Graz (Österreich), eingereicht am 15. Februar 2008 - Dachsberger & Söhne GmbH gegen Zollamt Salzburg, Erstattungen

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 3665/87 Art 11 Abs 1 UAbs 2 S 2, VO (EWG) Nr 3665/87 Art 47 Abs 1, VO (EWG) Nr 3665/87 Art 47 Abs 2
    Antrag; Ausfuhrerstattung; Berechnung; Zeitpunkt

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Graz - Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 S. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Auszug aus EuGH, 19.03.2009 - C-77/08
    Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister (C-210/00, Slg. 2002, I-6453), die Vereinbarkeit des Sanktionssystems des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 3665/87 mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestätigt habe.

    Dieser Antrag ist zwar Voraussetzung für die Zahlung der Erstattung, stellt aber nicht die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf eine solche Zahlung dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005, Käserei Champignon Hofmeister, Randnrn.

    Im Licht dieser Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, dass im Fall nichtdifferenzierter Erstattung die Berechnung des Betrags der beantragten Erstattung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 3665/87 allein auf der Grundlage des in deren Art. 3 Abs. 5 genannten Dokuments, nämlich der Ausfuhranmeldung oder jeglichen anderen bei der Ausfuhr verwendeten Dokuments, zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005, Käserei Champignon Hofmeister, Randnrn.

    Unrichtige Angaben in diesem Dokument, die zu einer höheren Erstattung als der zustehenden führen können, ziehen die Anwendung der in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehenen Sanktion nach sich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005, Käserei Champignon Hofmeister, Randnr. 36 und Tenor).

    Um sicherzustellen, dass das Ziel dieser Überprüfungen in vollem Umfang erreicht wird, ist es daher unabdingbar, dass die Kontrollen erst erfolgen, nachdem der Ausführer einen bindenden Erstattungsantrag gestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005, Käserei Champignon Hofmeister, Randnrn.

  • EuGH, 01.12.2005 - C-309/04

    Fleisch-Winter - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzung für die Gewährung -

    Auszug aus EuGH, 19.03.2009 - C-77/08
    22, 29 und 36, vom 1. Dezember 2005, Fleisch-Winter, C-309/04, Slg. 2005, I-10349, Randnr. 41, sowie entsprechend Urteil vom 27. April 2006, Elfering Export, C-27/05, Slg. 2006, I-3681, Randnrn.

    26 und 27, sowie Fleisch-Winter, Randnr. 40).

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die in diesem Abs. 5 erwähnten Angaben keine abschließende Liste bilden (Urteile Fleisch-Winter, Randnr. 29, und Elfering Export, Randnr. 25).

  • EuGH, 27.04.2006 - C-27/05

    Elfering Export - Ausfuhrerstattungen - Materielle Voraussetzung - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 19.03.2009 - C-77/08
    22, 29 und 36, vom 1. Dezember 2005, Fleisch-Winter, C-309/04, Slg. 2005, I-10349, Randnr. 41, sowie entsprechend Urteil vom 27. April 2006, Elfering Export, C-27/05, Slg. 2006, I-3681, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die in diesem Abs. 5 erwähnten Angaben keine abschließende Liste bilden (Urteile Fleisch-Winter, Randnr. 29, und Elfering Export, Randnr. 25).

    Die Bedeutung des Ausdrucks "alle ... Angaben" umfasst notwendig sämtliche Angaben, die sich auf die Bewilligungsvoraussetzungen der Ausfuhrerstattung beziehen (vgl. zu Art. 5 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen [ABl. L 102, S. 11], die an die Stelle der Verordnung Nr. 3665/87 getreten ist, Urteil Elfering Export, Randnr. 26).

  • EuGH, 14.04.2005 - C-385/03

    Käserei Champignon Hofmeister - Ausfuhrerstattungen - Unrichtige Erklärung -

    Auszug aus EuGH, 19.03.2009 - C-77/08
    Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Angaben, auf die sich Art. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 bezieht, nicht nur der mathematischen Berechnung des genauen Erstattungsbetrags, sondern vor allem dazu dienen, festzustellen, ob überhaupt ein Erstattungsanspruch besteht, und das System der Überprüfung des Erstattungsantrags, die gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 eine Sanktion nach sich ziehen kann, in Gang zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005, Käserei Champignon Hofmeister, C-385/03, Slg. 2005, I-2997, Randnrn.
  • BFH, 07.09.2011 - VII R 45/10

    Vorlage an den EuGH: Verhängung einer Verwaltungssanktion bei in nicht

    Zudem hat der Gerichtshof sowohl in der eben angeführten Entscheidung wie zuletzt in dem Urteil vom 19. März 2009 C-77/08 --Dachsberger & Söhne-- (Slg. 2009, I-2097, ZfZ 2009, 108) und in Übereinstimmung mit den Erwägungsgründen zu Art. 11 VO Nr. 3665/87 immer wieder auf die Angaben abgestellt, die der Ausführer in seiner Ausfuhranmeldung gemacht hat.
  • FG Hamburg, 09.11.2010 - 4 K 278/07

    Ausfuhrerstattung: Begriff des Ausführers im Erstattungsrecht - Korrektur einer

    Der Senat hat im vorliegenden Kontext überdies bedacht, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19.03.2009 (C-77/08) im Hinblick auf die Modalitäten für die Zahlung einer Ausfuhrerstattung ausgeführt hat, dass der Ausführer nicht nur nach Art. 47 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 (= Art. 49 Abs. 1 VO Nr. 800/1999) einen Zahlungsantrag stellen muss, mit dem er die Zollbehörden explizit davon in Kenntnis setzt, dass er die Zahlung der Erstattung begehrt (Rz. 25), vielmehr muss der Ausführer auch "das in Art. 3 Abs. 5 VO Nr. 3665/87 (= Art. 5 Abs. 4 VO Nr. 800/1999) genannte Dokument einreichen, mit dem er seine Absicht kundtut, landwirtschaftliche Erzeugnisse unter Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung auszuführen" (Rz. 23).

    Bedenkt man zudem, dass die Vorschrift des Art. 5 VO Nr. 800/1999 in Titel II Kapitel 1 ("Ausfuhren nach Drittländern - Erstattungsanspruch") der Verordnung Nr. 800/1999 steht, ließe sich die Auffassung vertreten, dass die Einreichung der Ausfuhranmeldung durch den Ausführer eine materiell-rechtliche Erstattungsvoraussetzung beschreibt mit der Folge, dass Erstattung nur beantragen kann, wer auch das in Art. 5 Abs. 1 und 7 VO Nr. 800/1999 bezeichnete Dokument abgegeben hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2009, C-77/08, Rz. 23; Urteil vom 14.04.2005, C-385/03, Rz. 26).

    Die Angaben, auf die sich Art. 5 VO Nr. 800/1999 bezieht, dienen daher nicht nur der mathematischen Berechnung des genauen Erstattungsbetrages, sondern vor allem auch dazu, festzustellen, ob überhaupt ein Erstattungsanspruch besteht, und das System der Überprüfung des Erstattungsbetrages, das gemäß Art. 51 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 eine Sanktion nach sich ziehen kann, in Gang zu setzen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2009, C-77/08, Rz. 24).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-608/10

    Südzucker - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Falsche Angabe des Ausführers

    Vielmehr sind diese Kontrollen nach ständiger Rechtsprechung unabdingbar, damit die Ziele der Unionsregelung im Bereich der Ausfuhrerstattung erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2009, Dachsberger & Söhne, C-77/08, Slg. 2009, I-2097, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.10.2014 - C-334/13

    Nordex Food - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG)

    Da Art. 4 der Verordnung Nr. 800/1999 zu deren allgemeinen Bestimmungen über den Erstattungsanspruch gehört, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1), der Art. 5 der Verordnung Nr. 800/1999 entspricht und ebenfalls zu den allgemeinen Bestimmungen gehört, entschieden hat, dass die Angaben, auf die sich dieser Art. 3 bezieht, nicht nur zur Berechnung des genauen Erstattungsbetrags dienen, sondern vor allem dazu, festzustellen, ob überhaupt ein Erstattungsanspruch besteht, und das System der Überprüfung des Erstattungsantrags in Gang zu setzen (Urteil Dachsberger & Söhne, C-77/08, EU:C:2009:172, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Kontrollen sind nämlich unabdingbar, damit die Ziele der Unionsregelung im Bereich der Ausfuhrerstattungen erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile Dachsberger & Söhne, EU:C:2009:172, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Südzucker u. a., C-608/10, C-10/11 und C-23/11, EU:C:2012:444, Rn. 43).

  • EuGH, 16.10.2014 - C-387/13

    VAEX Varkens- en Veehandel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft -

    Da Art. 4 der Verordnung Nr. 612/2009 in den den Erstattungsanspruch betreffenden allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung steht, ist daran zu erinnern, das der Gerichtshof in Bezug auf Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1), der inhaltlich Art. 5 der Verordnung Nr. 612/2009 entspricht und Teil der gleichen allgemeinen Vorschriften ist, bereits entschieden hat, dass die Angaben, auf die sich dieser Art. 3 bezieht, nicht nur der Berechnung des genauen Erstattungsbetrags, sondern vor allem dazu dienen, festzustellen, ob überhaupt ein Erstattungsanspruch besteht, und das System der Überprüfung des Erstattungsantrags in Gang zu setzen (Urteil Dachsberger & Söhne, C-77/08, EU:C:2009:172, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Kontrollen sind nämlich unabdingbar, damit die Ziele der Unionsregelung im Bereich der Ausfuhrerstattung erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile Dachsberger & Söhne, EU:C:2009:172, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Südzucker u. a., C-608/10, C-10/11 und C-23/11, EU:C:2012:444, Rn. 43).

  • EuGH, 18.03.2010 - C-218/09

    SGS Belgium u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 -

    Der Ausführer muss nämlich innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung nachweisen, dass das Erzeugnis in das Drittland oder in eines der Drittländer, für welche die Erstattung vorgesehen ist, eingeführt worden ist, indem er die Nachweise dafür liefert, dass die Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr in diesem Land erfüllt sind (vgl. Urteil vom 19. März 2009, Dachsberger & Söhne, C-77/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 28).
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