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   EuGH, 20.04.2023 - C-775/21, C-826/21   

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EuGH, 20.04.2023 - C-775/21, C-826/21 (https://dejure.org/2023,7792)
EuGH, Entscheidung vom 20.04.2023 - C-775/21, C-826/21 (https://dejure.org/2023,7792)
EuGH, Entscheidung vom 20. April 2023 - C-775/21, C-826/21 (https://dejure.org/2023,7792)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Blue Air Aviation

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - Ausstrahlung von Musikwerken als Hintergrundmusik - Richtlinie 2006/115/EG - Art. 8 Abs. 2 - ...

  • Betriebs-Berater

    Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in Personenbeförderungsmittel als öffentliche Wiedergabe i. S. d. Unionsrechts

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a.

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel stellt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ausstrahlung von Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel ist eine öffentliche Wiedergabe - die bloße Einrichtung einer Lautsprecheranlage nicht

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Hintergrundmusik in Beförderungsmitteln

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hintergrundmusik in der Eisenbahn

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Lautsprecheranlage ist noch keine öffentliche Wiedergabe!

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtliche Fragen bei Hintergrundmusik in einem Flugzeug oder Wagon

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel als „Öffentliche Wiedergabe“ - Lautsprecheranlage an Bord noch keine öffentliche Wiedergabe

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1871
  • GRUR 2023, 717
  • EuZW 2023, 570
  • MMR 2023, 565
  • K&R 2023, 425
  • afp 2023, 284
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-775/21
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung damit über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer möglicherweise durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus den Erwägungsgründen 4, 9 und 10 dieser Richtlinie ergibt sich nämlich, dass deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten (Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, vereint der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieses Art. 3 Abs. 1 zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe, und erfordert eine individuelle Beurteilung (Urteile vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 30, und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 25, und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Begriff "Öffentlichkeit" eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten umfasst und im Übrigen recht viele Personen voraussetzt (Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Drittes ist in Bezug auf den Kontext, in dem die in Rede stehenden Bestimmungen stehen, darauf hinzuweisen, dass sich aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29, der, wie der Gerichtshof im Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando (C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 79), festgestellt hat, im Wesentlichen die Vereinbarte Erklärung zu Art. 8 WCT aufgreift, ergibt, dass "[d]ie bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, ... selbst keine Wiedergabe im Sinne dieser Richtlinie [darstellt]".

    Würde nämlich der bloße Umstand, dass die Nutzung einer Lautsprecheranlage und gegebenenfalls einer Software erforderlich ist, damit die Öffentlichkeit das Werk tatsächlich empfangen kann, automatisch dazu führen, dass das Tätigwerden des Betreibers dieser Einrichtung als "Handlung der Wiedergabe" einzustufen wäre, würde jede "Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken" eine solche Handlung darstellen, und zwar auch dann, wenn solche Einrichtungen nach den die Tätigkeit des Beförderungsunternehmens regelnden nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind; dies schließt der 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 jedoch explizit aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 79).

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-775/21
    Er hat jedoch anerkannt, dass der Erwerbszweck keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe ist (Urteile vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 49).

    Zwar beinhaltet, wie der Gerichtshof festgestellt hat, der Begriff "Öffentlichkeit" eine bestimmte Mindestschwelle, was eine allzu kleine oder gar unbedeutende Zahl betroffener Personen von diesem Begriff ausschließt, der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung dieser Zahl insbesondere zu berücksichtigen ist, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben können, aber auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 43 und 44, sowie vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso nimmt der Betreiber eines Rehabilitationszentrums, der für seine Patienten absichtlich geschützte Werke über Fernsehapparate überträgt, die an mehreren Orten des Zentrums installiert sind, eine Wiedergabe vor (Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 55 und 56).

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-775/21
    Das Tribunalul Bucuresti (Regionalgericht Bukarest) stellte auf der Grundlage der Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764), und vom 15. März 2012, Phonographic Performance (Ireland) (C-162/10, EU:C:2012:141), im Wesentlichen fest, dass der Umstand, dass Blue Air die von ihr betriebenen Beförderungsmittel mit Vorrichtungen ausstatte, die die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken als Hintergrundmusik ermöglichten, eine widerlegliche Vermutung der Nutzung dieser Werke begründe; dementsprechend sei zu entscheiden, dass jedes Luftfahrzeug, das mit einem Lautsprechersystem ausgestattet ist, diese Vorrichtung für die öffentliche Wiedergabe des fraglichen Musikwerks nutze, ohne dass es hierfür der Vorlage weiterer Beweise bedürfe.

    Diesem Gericht zufolge wird in der innerstaatlichen Rechtsprechung, insbesondere auf der Grundlage des Urteils vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764), mehrheitlich davon ausgegangen, dass das Vorhandensein von Lautsprechersystemen in einem Reisezugwagen mit einer öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken gleichzusetzen sei.

    Zwar hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Betreiber einer Gastwirtschaft, eines Hotels oder einer Kureinrichtung eine Handlung der Wiedergabe vornehmen, wenn sie für ihre Kunden absichtlich geschützte Werke übertragen, indem sie willentlich ein Signal über von ihnen installierte Fernseh- oder Radioempfänger verbreiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 47, vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 196, und vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 26).

  • EuGH, 14.06.2017 - C-610/15

    Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-775/21
    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 25, und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Nutzer nimmt nämlich eine Handlung der Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk nicht empfangen könnten (Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-775/21
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, entstünden aber rechtliche Unterschiede und somit für Dritte Rechtsunsicherheit, wenn ein Mitgliedstaat einen weiter gehenden Schutz der Inhaber eines Urheberrechts vorsehen dürfte, indem er zulässt, dass die öffentliche Wiedergabe auch andere als die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Handlungen umfasst (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 34).

    Hieraus folgt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber eines Urheberrechts vorzusehen, indem er zulässt, dass die öffentliche Wiedergabe Handlungen umfasst, die über diese Bestimmung hinausgehen (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 41).

  • EuGH, 17.03.2022 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-775/21
    Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV die Aufgaben des Gerichtshofs und die des vorlegenden Gerichts klar getrennt sind und es ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, das nationale Recht auszulegen (Urteil vom 17. März 2022, Daimler, C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen (Urteil vom 17. März 2022, Daimler, C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-775/21
    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es nicht unerheblich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, da der Unionsgesetzgeber keinen anderen Willen zum Ausdruck gebracht hat, der in den beiden genannten Bestimmungen verwendete Begriff "öffentliche Wiedergabe" so auszulegen ist, dass er dieselbe Bedeutung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 33, und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-5/11

    Die Warenverkehrsfreiheit darf zum Schutz von Urheberrechten eingeschränkt werden

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-775/21
    Was insbesondere Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anbelangt, so ist diese Vorschrift im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des WCT auszulegen, da die Richtlinie 2001/29 dazu dient, bestimmten Verpflichtungen nachzukommen, die der Union nach diesem Übereinkommen obliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 2008, Peek & Cloppenburg, C-456/06, EU:C:2008:232, Rn. 33, und vom 21. Juni 2012, Donner, C-5/11, EU:C:2012:370, Rn. 23).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-775/21
    Da in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 der Begriff "öffentliche Wiedergabe" nicht erläutert wird, sind Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen (Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-775/21
    Zwar beinhaltet, wie der Gerichtshof festgestellt hat, der Begriff "Öffentlichkeit" eine bestimmte Mindestschwelle, was eine allzu kleine oder gar unbedeutende Zahl betroffener Personen von diesem Begriff ausschließt, der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung dieser Zahl insbesondere zu berücksichtigen ist, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben können, aber auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 43 und 44, sowie vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein

  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

  • EuGH, 02.04.2020 - C-753/18

    Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

  • EuGH, 17.04.2008 - C-456/06

    Peek & Cloppenburg - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 Abs. 1 -

  • EuGH, 28.10.2020 - C-637/19

    BY (Preuve photographique)

  • EuGH, 22.06.2022 - C-267/20

    Wettbewerb

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

  • EuGH, 15.03.2012 - C-162/10

    Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine

  • BGH, 08.02.2024 - I ZR 34/23

    BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur weiteren Klärung des

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 20. April 2023 - C-775/21 und C-826/21, GRUR 2023, 717 [juris Rn. 47 f.] = WRP 2023, 681 - Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a., mwN).

    Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, GRUR 2016, 684 [juris Rn. 40 bis 44] - Reha Training/GEMA; EuGH, GRUR 2023, 717 [juris Rn. 54] - Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a., jeweils mwN).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-135/23

    GEMA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und

    Denn in einer Situation wie in den Rechtssachen, in denen das Urteil Blue Air Aviation ergangen ist, stellt der Beförderer die Lautsprecheranlage den Fahrgästen nicht zur Verfügung, sondern behält selbst die Kontrolle über ihre Nutzung und die etwaige Übertragung geschützter Werke mittels dieser Anlage, die dann gegebenenfalls als öffentliche Wiedergabe einzustufen ist(51).

    2 Vgl. u. a. Urteile vom 2. April 2020, Stim und SAMI (C-753/18, im Folgenden: Urteil Stim und SAMI, EU:C:2020:268), vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando (C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503), und vom 20. April 2023, Blue Air Aviation (C-775/21 und C-826/21, im Folgenden: Urteil Blue Air Aviation, EU:C:2023:307).

    6 Vgl. zuletzt Urteil Blue Air Aviation (Rn. 47).

    7 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Blue Air Aviation (Rn. 66 und 67).

    11 Vgl. zuletzt Urteil Blue Air Aviation (Rn. 52 und 54).

    18 Urteil Blue Air Aviation (Rn. 69 und 71).

    40 Vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631), vom 15. März 2012, Phonographic Performance (Ireland) (C-162/10, EU:C:2012:141), und vom 31. Mai 2016, Reha Training (C-117/15, EU:C:2016:379), sowie Urteil Blue Air Aviation.

    41 Vgl. in diesem Sinne in jüngerer Zeit Urteil Blue Air Aviation (Rn. 53).

    50 Urteil Blue Air Aviation (Nr. 2 des Tenors).

    51 Urteil Blue Air Aviation (Nr. 1 des Tenors).

  • EuGH, 13.07.2023 - C-426/21

    Ocilion IPTV Technologies

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung damit über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, jede öffentliche Wiedergabe zu verbieten, die Endnutzer oder kommerzielle Kunden möglicherweise durchzuführen beabsichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2023, Blue Air Aviation, C-775/21 und C-826/21, EU:C:2023:307, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 der Begriff "öffentliche Wiedergabe" nicht definiert wird, sind Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich diese Vorschrift einfügt, zu bestimmen (Urteil vom 20. April 2023, Blue Air Aviation, C-775/21 und C-826/21, EU:C:2023:307, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus den Erwägungsgründen 4, 9 und 10 dieser Richtlinie ergibt sich nämlich, dass deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten (Urteil vom 20. April 2023, Blue Air Aviation, C-775/21 und C-826/21, EU:C:2023:307, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Besonderen vereint der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieses Art. 3 Abs. 1 - wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat - zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe, und erfordert eine individuelle Beurteilung (Urteil vom 20. April 2023, Blue Air Aviation, C-775/21 und C-826/21, EU:C:2023:307, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (Urteil vom 20. April 2023, Blue Air Aviation, C-775/21 und C-826/21, EU:C:2023:307, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Anbieter nimmt nämlich eine Handlung der Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2023, Blue Air Aviation, C-775/21 und C-826/21, EU:C:2023:307, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Nürnberg, 19.02.2024 - 3 U 2291/23

    Keine Vertragsstrafe, wenn urheberrechtlich geschützte Werke nur über

    Unter diesen Kriterien ist zum einen die zentrale Rolle des Nutzers und - wie bereits ausgeführt - die Vorsätzlichkeit seines Tätigwerdens hervorgehoben; der Nutzer nimmt nämlich eine Handlung der Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen (EuGH GRUR 2023, 717 Rn. 49 - Blue Air und UPFR).
  • EuGH, 26.10.2023 - C-331/21

    EDP - Energias de Portugal u.a.

    Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das einzelstaatliche Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, und vom 20. April 2023, Blue Air Aviation, C-775/21 und C-826/21, EU:C:2023:307, Rn. 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-426/21

    Ocilion IPTV Technologies - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    5 Vgl. die Rechtssache, in der das Urteil vom 2. April 2020, Stim und SAMI (C-753/18, EU:C:2020:268), ergangen ist, sowie die derzeit beim Gerichtshof anhängigen verbundenen Rechtssachen Blue Air Aviation (C-775/21 und C-826/21).
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