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   EuGH, 18.06.2020 - C-78/18   

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https://dejure.org/2020,15104
EuGH, 18.06.2020 - C-78/18 (https://dejure.org/2020,15104)
EuGH, Entscheidung vom 18.06.2020 - C-78/18 (https://dejure.org/2020,15104)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - C-78/18 (https://dejure.org/2020,15104)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Ungarn (Transparence associative)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Art. 63 AEUV - Kapitalverkehrsfreiheit - Vorliegen einer Beschränkung - Beweislast - Mit der Herkunft des Kapitals verknüpfte mittelbare Diskriminierung - Art. 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Kapitalverkehr - Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der Zivilgesellschaft durch außerhalb dieses Mitgliedstaats ansässige Personen sind mit dem Unionsrecht nicht vereinbar

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Ungarisches NGO-Gesetz verstößt gegen EU-Recht[18.06.2020]

  • datev.de (Kurzinformation)

    Von Ungarn erlassene Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der Zivilgesellschaft durch außerhalb dieses Mitgliedstaats ansässige Personen mit Unionsrecht nicht vereinbar

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2020, 858
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (47)

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-78/18
    Ein solches Ziel kann nämlich die Information der Bürger über dieses Thema verbessern und ihnen eine bessere Beteiligung an der öffentlichen Debatte ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 68 bis 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt auch für Bestimmungen, die eine öffentliche Verbreitung solcher Daten vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 73 bis 75 und 87 bis 89, vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 56 bis 58 und 64, sowie vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 48 und 51).

    Dagegen sind die Übermittlung personenbezogener und finanzieller Daten juristischer Personen an eine Behörde und die öffentliche Verbreitung solcher Daten nur dann geeignet, das in Art. 7 der Charta garantierte Recht einzuschränken, wenn ihr Name den Namen einer oder mehrerer natürlicher Personen enthält (Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 53).

    Das in Art. 8 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das in engem Zusammenhang mit dem durch Art. 7 der Charta garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 47, und vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 41), steht der Weitergabe von Informationen über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen an Dritte, seien es Behörden oder die Öffentlichkeit im Allgemeinen, entgegen, es sei denn, die Weitergabe erfolgt aufgrund einer Verarbeitung nach Treu und Glauben im Einklang mit den in Art. 8 Abs. 2 der Charta festgelegten Erfordernissen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 49).

  • EuGH, 21.05.2019 - C-235/17

    Ungarn hat durch die Löschung der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-78/18
    Erstens geht zum Vorliegen von Kapitalverkehr aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Begriff "Kapitalverkehr" mangels einer Definition im AEU-Vertrag unter - indikativer und nicht erschöpfender - Berücksichtigung der Nomenklatur in Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des [EG-Vertrags] (der durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben wurde) (ABl. 1988, L 178, S. 5) auszulegen ist (Urteile vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 24, und vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 54).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine staatliche Maßnahme, die den freien Kapitalverkehr beschränkt, nur dann zulässig, wenn sie erstens aus einem der in Art. 65 AEUV genannten Gründe oder aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass sie geeignet sein muss, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen darf, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 59 bis 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auf eine Frage des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung zur Tragweite dieses Erfordernisses in seiner Auslegung in dem nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C-235/17, EU:C:2019:432), hat die Kommission hinzugefügt, dieses Erfordernis bedeute, dass zu klären sei, ob das Transparenzgesetz die in der Charta verankerten Rechte oder Freiheiten einschränke, und, wenn ja, auf der Grundlage der von Ungarn angeführten Argumente zu beurteilen sei, ob dieses Gesetz gleichwohl gerechtfertigt erscheine.

    Macht ein Mitgliedstaat geltend, dass eine Maßnahme, deren Urheber er ist und mit der eine vom AEU-Vertrag gewährleistete Grundfreiheit eingeschränkt wird, aufgrund dieses Vertrags oder eines im Unionsrecht anerkannten zwingenden Grundes des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei, ist eine solche Maßnahme nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen, so dass sie mit den dort verankerten Grundrechten im Einklang stehen muss (Urteile vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 63 und 64, sowie vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 64 und 65).

  • EuGH, 25.04.2013 - C-212/11

    Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung nicht entgegen, wonach

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-78/18
    In Bezug auf die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. b AEUV genannten Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, auf die sich Ungarn hilfsweise beruft, ist darauf hinzuweisen, dass solche Gründe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in einem konkreten Bereich angeführt werden können, sofern der Unionsgesetzgeber die zu ihrem Schutz dienenden Maßnahmen nicht vollständig harmonisiert hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, EU:C:2007:623, Rn. 72 und 73, sowie vom 25. April 2013, Jyske Bank Gibraltar, C-212/11, EU:C:2013:270, Rn. 60).

    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, hat der Unionsgesetzgeber die Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aber nur teilweise harmonisiert, so dass sich die Mitgliedstaaten weiterhin auf die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als Gründe der öffentlichen Ordnung berufen können, um nationale Bestimmungen, die den freien Kapitalverkehr beschränken, zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. April 2013, Jyske Bank Gibraltar, C-212/11, EU:C:2013:270, Rn. 61 bis 64, und vom 31. Mai 2018, Zheng, C-190/17, EU:C:2018:357, Rn. 38).

  • EGMR, 08.10.2009 - 37083/03

    TEBIETI MÜHAFIZE CEMIYYETI AND ISRAFILOV c. AZERBAIDJAN

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-78/18
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zunächst, dass das Recht auf Vereinigungsfreiheit eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft ist, da es den Bürgern ermöglicht, kollektiv in Bereichen von gemeinsamem Interesse tätig zu werden und dadurch zum ordnungsgemäßen Funktionieren des öffentlichen Lebens beizutragen (EGMR, 17. Februar 2004, Gorzelik u. a. gegen Polen, CE:ECHR:2004:0217JUD004415898, §§ 88, 90 und 92, sowie EGMR, 8. Oktober 2009, Tebieti Mühafize Cemiyyeti und Israfilov gegen Aserbaidschan, CE:ECHR:2009:1008JUD003708303, §§ 52 und 53).

    Sodann umfasst dieses Recht nicht nur die Befugnis, eine Vereinigung zu gründen oder aufzulösen (EGMR, 17. Februar 2004, Gorzelik u. a. gegen Polen, CE:ECHR:2004:0217JUD004415898, § 52, und EGMR, 8. Oktober 2009, Tebieti Mühafize Cemiyyeti und Israfilov gegen Aserbaidschan, CE:ECHR:2009:1008JUD003708303, § 54), sondern auch die Möglichkeit für diese Vereinigung, im Zeitraum dazwischen tätig zu werden, was unter anderem impliziert, dass sie ihre Tätigkeiten fortsetzen und ohne ungerechtfertigte staatliche Eingriffe arbeiten kann (EGMR, 5. Oktober 2006, Moskauer Zweig der Heilsarmee gegen Russland, CE:ECHR:2006:1005JUD007288101, §§ 73 und 74).

  • EGMR, 17.02.2004 - 44158/98

    GORZELIK AND OTHERS v. POLAND

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-78/18
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zunächst, dass das Recht auf Vereinigungsfreiheit eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft ist, da es den Bürgern ermöglicht, kollektiv in Bereichen von gemeinsamem Interesse tätig zu werden und dadurch zum ordnungsgemäßen Funktionieren des öffentlichen Lebens beizutragen (EGMR, 17. Februar 2004, Gorzelik u. a. gegen Polen, CE:ECHR:2004:0217JUD004415898, §§ 88, 90 und 92, sowie EGMR, 8. Oktober 2009, Tebieti Mühafize Cemiyyeti und Israfilov gegen Aserbaidschan, CE:ECHR:2009:1008JUD003708303, §§ 52 und 53).

    Sodann umfasst dieses Recht nicht nur die Befugnis, eine Vereinigung zu gründen oder aufzulösen (EGMR, 17. Februar 2004, Gorzelik u. a. gegen Polen, CE:ECHR:2004:0217JUD004415898, § 52, und EGMR, 8. Oktober 2009, Tebieti Mühafize Cemiyyeti und Israfilov gegen Aserbaidschan, CE:ECHR:2009:1008JUD003708303, § 54), sondern auch die Möglichkeit für diese Vereinigung, im Zeitraum dazwischen tätig zu werden, was unter anderem impliziert, dass sie ihre Tätigkeiten fortsetzen und ohne ungerechtfertigte staatliche Eingriffe arbeiten kann (EGMR, 5. Oktober 2006, Moskauer Zweig der Heilsarmee gegen Russland, CE:ECHR:2006:1005JUD007288101, §§ 73 und 74).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-78/18
    Macht ein Mitgliedstaat geltend, dass eine Maßnahme, deren Urheber er ist und mit der eine vom AEU-Vertrag gewährleistete Grundfreiheit eingeschränkt wird, aufgrund dieses Vertrags oder eines im Unionsrecht anerkannten zwingenden Grundes des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei, ist eine solche Maßnahme nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen, so dass sie mit den dort verankerten Grundrechten im Einklang stehen muss (Urteile vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 63 und 64, sowie vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 64 und 65).

    Die Bestimmungen dieses Gesetzes müssen daher, wie die Kommission und das Königreich Schweden zu Recht geltend machen, mit der Charta im Einklang stehen; dies bedeutet, dass sie die in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten nicht einschränken oder dass etwaige Einschränkungen im Hinblick auf die in Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Erfordernisse gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 66 und 70, sowie vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 39 und 41).

  • EuGH, 02.10.2018 - C-207/16

    Zugang zu Telekommunikationsdaten auch bei Diebstahlsverdacht vom SIM-Karten

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-78/18
    Dies gilt auch für Bestimmungen, die eine öffentliche Verbreitung solcher Daten vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 73 bis 75 und 87 bis 89, vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 56 bis 58 und 64, sowie vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 48 und 51).

    In allen anderen Fällen ist die Weitergabe, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt, daher als Einschränkung des durch Art. 8 Abs. 1 der Charta garantierten Rechts auf Schutz personenbezogener Daten zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 51).

  • EGMR, 05.10.2006 - 72881/01

    BRANCHE DE MOSCOU DE L'ARMEE DU SALUT c. RUSSIE

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-78/18
    Sodann umfasst dieses Recht nicht nur die Befugnis, eine Vereinigung zu gründen oder aufzulösen (EGMR, 17. Februar 2004, Gorzelik u. a. gegen Polen, CE:ECHR:2004:0217JUD004415898, § 52, und EGMR, 8. Oktober 2009, Tebieti Mühafize Cemiyyeti und Israfilov gegen Aserbaidschan, CE:ECHR:2009:1008JUD003708303, § 54), sondern auch die Möglichkeit für diese Vereinigung, im Zeitraum dazwischen tätig zu werden, was unter anderem impliziert, dass sie ihre Tätigkeiten fortsetzen und ohne ungerechtfertigte staatliche Eingriffe arbeiten kann (EGMR, 5. Oktober 2006, Moskauer Zweig der Heilsarmee gegen Russland, CE:ECHR:2006:1005JUD007288101, §§ 73 und 74).

    Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass Rechtsvorschriften, die die Tätigkeit oder die Arbeitsweise von Vereinigungen erheblich erschweren - sei es, dass die Anforderungen an ihre Eintragung verschärft werden (EGMR, 12. April 2011, Republikanische Partei Russlands gegen Russland, CE:ECHR:2011:0412JUD001297607, §§ 79 bis 81), dass ihre Möglichkeiten, Finanzmittel zu erhalten, beschränkt werden (EGMR, 7. Juni 2007, Parti Nationaliste Basque - Organisation Régionale d'Iparralde gegen Frankreich, CE:ECHR:2007:0607JUD007125101, §§ 37 und 38), dass sie Melde- und Offenlegungspflichten unterworfen werden, die geeignet sind, sie in ein negatives Licht zu setzen (EGMR, 2. August 2001, Grande Oriente d'Italia di Palazzo Giustiniani gegen Italien, CE:ECHR:2001:0802JUD003597297, §§ 13 und 15), oder dass sie der Gefahr von Sanktionen, insbesondere der Auflösung, ausgesetzt sind (EGMR, 5. Oktober 2006, Moskauer Zweig der Heilsarmee gegen Russland, CE:ECHR:2006:1005JUD007288101, § 73) -, zwar möglicherweise gerechtfertigt sein können, aber gleichwohl als Eingriffe in das Recht auf Vereinigungsfreiheit und damit als Einschränkungen dieses in Art. 12 der Charta verankerten Rechts einzustufen sind.

  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-78/18
    Es erlegt damit den Behörden eine negative und unbedingte Verpflichtung auf, die nicht durch besondere Vorschriften umgesetzt werden muss; zu ihr kann jedoch eine positive Verpflichtung hinzukommen, rechtliche Maßnahmen zum Schutz des Privat- und Familienlebens zu erlassen (EGMR, 24. Juni 2004, Von Hannover gegen Deutschland, CE:ECHR:2004:0624JUD005932000, § 57, und EGMR, 20. März 2007, Tysiac gegen Polen, CE:ECHR:2007:0320JUD000541003, §§ 109 und 110).

    Sodann trifft das Vorbringen von Ungarn zu, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkannt hat, dass ein Recht der Bürger auf Information besteht und sich unter besonderen Umständen auch auf Aspekte des Privatlebens einer Person des öffentlichen Lebens, etwa eines Politikers, beziehen kann, so dass Personen des öffentlichen Lebens nicht den gleichen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen können wie Privatpersonen (EGMR, 24. Juni 2004, Von Hannover gegen Deutschland, CE:ECHR:2004:0624JUD005932000, § 64, und EGMR, 7. Februar 2012, Von Hannover gegen Deutschland (Nr. 2), CE:ECHR:2012:0207JUD004066008, § 110).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-78/18
    Zweitens ergibt sich zum Vorliegen einer Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Begriff "Beschränkung" in Art. 63 AEUV ganz allgemein sämtliche Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, sowohl zwischen Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2013, Essent u. a., C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung) als auch zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 2018, Jahin, C-45/17, EU:C:2018:18, Rn. 19 bis 21, und vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 26).

    Der Kapitalverkehr aus Drittstaaten unterscheidet sich nämlich vom Kapitalverkehr aus anderen Mitgliedstaaten darin, dass er im Ursprungsstaat keinen Maßnahmen zur Regelung der Harmonisierung und zur Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden unterliegt, wie sie in allen Mitgliedstaaten gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 36 und 37, sowie vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 90).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-485/14

    Kommission / Frankreich

  • EGMR, 07.06.2007 - 71251/01

    PARTI NATIONALISTE BASQUE - ORGANISATION REGIONALE D'IPARRALDE v. FRANCE

  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

  • EuGH, 26.03.2019 - C-129/18

    Ein Minderjähriger, für den ein Unionsbürger nach der Regelung der algerischen

  • EuGH, 14.03.2000 - C-54/99

    Eglise de scientologie

  • EuGH, 05.10.2010 - C-400/10

    Das Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Elternteil

  • EGMR, 02.08.2001 - 35972/97

    GRANDE ORIENTE D'ITALIA DI PALAZZO GIUSTINIANI v. ITALY

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • EGMR, 12.04.2011 - 12976/07

    REPUBLICAN PARTY OF RUSSIA v. RUSSIA

  • EuGH, 31.05.2018 - C-190/17

    Zheng - Vorlage zur Vorabentscheidung - Überwachung von Barmitteln, die in die

  • EuGH, 08.05.2003 - C-14/02

    ATRAL

  • EuGH, 24.11.2011 - C-468/10

    ASNEF - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7

  • EGMR, 07.02.2012 - 40660/08

    Caroline von Hannover kann keine Untersagung von Bildveröffentlichungen über sie

  • EuGH, 10.02.2009 - C-110/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG -

  • EuGH, 16.07.2009 - C-165/08

    Kommission / Polen - Genetisch veränderte Organismen - Saatgut - Verbot des

  • EuGH, 20.03.2018 - C-524/15

    Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der

  • EuGH, 23.10.2007 - C-112/05

    DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

  • EGMR, 20.03.2007 - 5410/03

    TYSIAC c. POLOGNE

  • EGMR, 08.11.2016 - 18030/11

    MAGYAR HELSINKI BIZOTTSÁG v. HUNGARY

  • EuGH, 16.06.2011 - C-10/10

    Kommission / Österreich

  • EGMR, 14.04.2009 - 37374/05

    Redaktionsgeheimnis und Quellenschutz auch für Blogger?

  • EuGH, 21.01.2010 - C-546/07

    Deutschland hat dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es die

  • EuGH, 26.09.2018 - C-78/18

    Kommission/ Ungarn

  • EuGH, 22.10.2013 - C-105/12

    Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die auf den Märkten für Elektrizität

  • EuGH, 26.04.2012 - C-578/10

    Im Rahmen eines kurzfristigen unentgeltlichen grenzüberschreitenden Verleihs

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 05.05.2011 - C-206/10

    Kommission / Deutschland

  • EuGH - C-580/10 (anhängig)

    Vorlage: Steht die Freizügigkeit der Besteuerung eines in einem anderen

  • EuGH, 13.02.2014 - C-530/11

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 25.05.1982 - 96/81

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 18.11.2010 - C-458/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

  • EuGH, 31.01.1984 - 74/82

    Kommission / Irland

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

  • EuGH, 12.05.2005 - C-287/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 19.12.2012 - C-577/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV -

  • EuGH, 18.01.2018 - C-45/17

    Auf Einkünfte aus Vermögen französischer Staatsangehöriger, die in einem anderen

  • EuGH, 24.09.1998 - C-35/97

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    In Bezug insbesondere auf die vom Verfassungsgerichtshof angesprochene wirksame Bekämpfung von Straftaten, deren Opfer u. a. Minderjährige und andere schutzbedürftige Personen sind, ist hingegen hervorzuheben, dass sich aus Art. 7 der Charta positive Verpflichtungen der Behörden im Hinblick auf den Erlass rechtlicher Maßnahmen zum Schutz des Privat- und Familienlebens ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn [Transparenz von Vereinigungen], C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).
  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Unter diesen Umständen obliegt es dem Gerichtshof, über die verschiedenen von der Kommission beanstandeten Vertragsverletzungen zu entscheiden (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 131, und vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn [Transparenz von Vereinigungen], C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 143).

    Nach alledem sind Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 der Charta im vorliegenden Fall anwendbar und müssen die beanstandeten nationalen Bestimmungen mit diesen Artikeln im Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn [Transparenz von Vereinigungen], C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 103].

  • EuGH, 06.10.2020 - C-66/18

    Niederlassungsfreiheit

    Eine solche Unzulässigkeit ist nämlich nur dann zwingend anzunehmen, wenn das Verhalten der Kommission den betreffenden Mitgliedstaat daran gehindert hat, seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission sachdienlich geltend zu machen, und so die Verteidigungsrechte verletzt hat; dafür muss dieser Mitgliedstaat den Beweis erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn [Transparenz von Vereinigungen], C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überdies obliegt dem betreffenden Mitgliedstaat der Nachweis, dass diese kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn [Transparenz von Vereinigungen], C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 77).

    Macht zum anderen ein Mitgliedstaat geltend, dass eine Maßnahme, deren Urheber er ist und mit der eine vom AEU-Vertrag gewährleistete Grundfreiheit eingeschränkt wird, aufgrund eines im Unionsrecht anerkannten zwingenden Grundes des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei, ist eine solche Maßnahme nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen, so dass sie mit den dort verankerten Grundrechten im Einklang stehen muss (Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn [Transparenz von Vereinigungen], C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht

    Dieses Recht, auf das das vorlegende Gericht in seiner vierten Frage konkret Bezug nimmt, entspricht dem in Art. 8 EMRK garantierten Recht, so dass ihm die gleiche Bedeutung und Tragweite zuzuerkennen ist (Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn [Transparenz von Vereinigungen], C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020 - C-422/19

    Hessischer Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und

    Vgl. nur beispielhaft u. a. Urteile vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen) (C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 76), und vom 22. November 2018, Huijbrechts (C-679/17, EU:C:2018:940, Rn. 30 und 36).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    DFON

    Was als Erstes die Frage betrifft, ob einer solchen Person bei Vorliegen solcher Entscheidungen das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zuzuerkennen ist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Person ersichtlich Inhaberin zum einen des durch Art. 7 der Charta garantierten Rechts auf Achtung des Privatlebens und zum anderen des durch Art. 8 Abs. 1 der Charta gewährleisteten Rechts auf Schutz personenbezogener Daten ist, das bei natürlichen Personen in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Achtung ihres Privatlebens steht (Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 47, sowie vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn [Transparenz von Vereinigungen], C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 123 und 126).

    Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Übermittlung von Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person an einen Dritten, und sei es an eine Behörde, sowie die Maßnahme, mit der diese Übermittlung angeordnet oder gestattet wird, unbeschadet ihrer etwaigen Rechtfertigung Eingriffe in das Recht dieser Person auf Achtung ihres Privatlebens und ihr Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten darstellen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Informationen sensiblen Charakter haben und unabhängig von ihrer späteren Verwendung, es sei denn, diese Übermittlung erfolgt unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Rechts der Union und gegebenenfalls des innerstaatlichen Rechts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn [Transparenz von Vereinigungen], C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 124 und 126, sowie vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 171 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-808/21

    Kommission/ Tschechische Republik () und adhésion à un parti politique) -

    Zum Erfordernis der Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften mit der in Art. 12 der Charta verankerten Vereinigungsfreiheit verweist sie auf das Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen) (C-78/18, EU:C:2020:476).

    Vgl. hierzu Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 64 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen) (C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 112), das sich auf die implizite Verbindung zwischen drei in Art. 2 EUV genannten Werten stützt, nämlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Grundrechte].

    67 Vgl. Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen) (C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 111 bis 114).

    79 Vgl. Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen) (C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 37).

    84 Die Kommission führt die Urteile vom 8. Mai 2003, ATRAL (C-14/02, EU:C:2003:265, Rn. 69), vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen) (C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 76 und 77), sowie vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 81 und 90), an.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20

    Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

    15 Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen) (C-78/18, EU:C:2020:476).

    16 Vgl. Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen) (C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 79).

    37 Vgl. Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen) (C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-817/19

    Generalanwalt Pitruzzella: Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose

    49 Vgl. Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen) (C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52 Vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 124 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. auch EGMR, 4. Mai 2000, Rotaru/Rumänien (CE:ECHR:2000:0504JUD002834195, § 48); EGMR, 26. März 1987, Leander/Schweden (CE:ECHR:1987:0326JUD000924881, § 46), sowie EGMR, 29. Juni 2006, Weber und Saravia/Deutschland (CE:ECHR:2006:0629DEC005493400, § 79).

    54 Vgl. u. a. Urteile vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 126), und Ministerio Fiscal (Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.10.2023 - C-670/21

    BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union) - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zulässig, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn [Transparenz von Vereinigungen], C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 76, und vom 27. April 2023, L Fund, C-537/20, EU:C:2023:339, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-78/21

    PrivatBank u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-814/21

    Kommission/ Polen () und adhésion à un parti politique) - Vertragsverletzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-78/21

    PrivatBank u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 und 63 AEUV - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-623/22

    Belgian Association of Tax Lawyers u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-106/22

    Generalanwältin Capeta: Das Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften, die

  • EuGH, 16.11.2021 - C-821/19

    Ungarn hat dadurch, dass es die Organisationstätigkeit, die darauf abzielt,

  • EuGH, 21.09.2023 - C-478/21

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-53/23

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" (Associations de magistrats) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-16/23

    FA.RO. di YK & C. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im

  • EuGH, 06.10.2021 - C-544/19

    ECOTEX BULGARIA

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

  • EuG, 22.11.2023 - T-613/21

    XH/ Kommission

  • EuGH, 25.02.2021 - C-712/19

    Novo Banco

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-478/21

    Antidumping-Klage: Generalanwältin Medina schlägt dem Gerichtshof vor, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2020 - C-218/19

    Onofrei

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Rechtsprechung
   EuGH, 26.09.2018 - C-78/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,46459
EuGH, 26.09.2018 - C-78/18 (https://dejure.org/2018,46459)
EuGH, Entscheidung vom 26.09.2018 - C-78/18 (https://dejure.org/2018,46459)
EuGH, Entscheidung vom 26. September 2018 - C-78/18 (https://dejure.org/2018,46459)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 29.10.1980 - 138/79

    Roquette / Rat

    Auszug aus EuGH, 26.09.2018 - C-78/18
    Il résulte de cette disposition que tout État membre et toute institution de l'Union est en droit d'intervenir à tout litige soumis aux juridictions de l'Union, et cela sans devoir justifier d'un intérêt à la solution du litige (arrêt du 29 octobre 1980, Roquette Frères/Conseil, 138/79, EU:C:1980:249, point 21).
  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. September 2018, Kommission/Ungarn (C-78/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:790), wurde diesem Antrag stattgegeben.
  • EuGH, 29.07.2019 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a.

    Il y a lieu de rappeler, à cet égard, que, en vertu de cette disposition, les États membres et les institutions de l'Union peuvent intervenir aux litiges soumis à la Cour, sans qu'ils aient à justifier d'un intérêt à la solution du litige (voir, en ce sens, arrêt du 29 octobre 1980, Roquette Frères/Conseil, 138/79, EU:C:1980:249, point 21, et ordonnance du président de la Cour du 26 septembre 2018, Commission/Hongrie, C-78/18, non publiée, EU:C:2018:790, point 9).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-78/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,109
Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-78/18 (https://dejure.org/2020,109)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.01.2020 - C-78/18 (https://dejure.org/2020,109)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Januar 2020 - C-78/18 (https://dejure.org/2020,109)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Ungarn (Transparence associative)

    Vertragsverletzungsklage - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Achtung des Privatlebens - Schutz personenbezogener Daten - Vereinigungsfreiheit - Transparenz - Art. 7, 8 und 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Ausländische Zuwendungen an ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Kapitalverkehr - Generalanwalt Sánchez-Bordona: Die von Ungarn für die Finanzierung von Organisationen der Zivilgesellschaft aus dem Ausland auferlegten Beschränkungen sind mit dem Unionsrecht nicht vereinbar

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vertragsverletzungsverfahren: Ungarisches NGO-Gesetz unverhältnismäßig

  • taz.de (Pressemeldung, 14.01.2020)

    NGO-Gesetz: Ungarn verstößt wohl gegen EU-Recht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-78/18
    Er hatte dies bereits in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2017:410, Nr. 121) aus der im Urteil vom 18. Juni 1991, ERT (C-260/89, EU:C:1991:254), begründeten Rechtsprechung gefolgert.

    28 Urteil vom 6. März 2018 (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, im Folgenden: Urteil SEGRO und Horváth, Rn. 127 und 128).

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-78/18
    Er hatte dies bereits in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2017:410, Nr. 121) aus der im Urteil vom 18. Juni 1991, ERT (C-260/89, EU:C:1991:254), begründeten Rechtsprechung gefolgert.

    40 Wenn ein Mitgliedstaat sich auf die Verträge beruft, "um eine Regelung zu rechtfertigen, die geeignet ist, die Ausübung [einer Grundfreiheit] zu behindern, ist diese im [Unions]recht vorgesehene Rechtfertigung im Lichte der allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere der Grundrechte auszulegen", so dass die "vorgesehenen Ausnahmen ... für die betreffende nationale Regelung nur dann gelten [können], wenn sie im Einklang mit den Grundrechten steht, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat" (Urteil vom 18. Juni 1991, ERT, C-260/89, EU:C:1991:254, Rn. 43).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-78/18
    41 Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19).

    42 Urteil Åkerberg Fransson, Rn. 19.

  • EuGH, 21.05.2019 - C-235/17

    Ungarn hat durch die Löschung der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-78/18
    24 Rechtssache C-235/17 (EU:C:2018:971), im Folgenden: Schlussanträge Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen).

    30 Rechtssache Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C-235/17, EU:C:2019:432, im Folgenden: Urteil Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen]).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-577/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-78/18
    48 Urteil vom 19. Dezember 2012, Kommission/Belgien (C-577/10, EU:C:2012:814, Rn. 35).
  • EGMR, 07.06.2007 - 71251/01

    PARTI NATIONALISTE BASQUE - ORGANISATION REGIONALE D'IPARRALDE v. FRANCE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-78/18
    Vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juni 2007, Parti Nationaliste Basque - Organisation Régionale d'Iparralde gegen Frankreich (CE:ECHR:2007:0607JUD007125101, §§ 37 und 38).
  • EGMR, 17.02.2004 - 44158/98

    GORZELIK AND OTHERS v. POLAND

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-78/18
    67 EGMR, Urteil vom 17. Februar 2004, Gorzelik u. a. gegen Polen (CE:ECHR:2004:0217JUD004415898, §§ 94 und 95).
  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-78/18
    65 Urteil Volker und Markus Schecke und Eifert, Rn. 58; dort wird das Urteil vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294), angeführt, in dessen Rn. 74 es heißt, dass die Weitergabe "personenbezogener Daten über die an das Personal gezahlten Gehälter ... eine Beeinträchtigung des Rechts der Betroffenen auf Achtung ihres Privatlebens und damit einen Eingriff im Sinne von Artikel 8 EMRK dar[stellt]".
  • EuGH, 16.06.2011 - C-10/10

    Kommission / Österreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-78/18
    68 Urteil vom 16. Juni 2011, Kommission/Österreich (C-10/10, EU:C:2011:399, Rn. 32).
  • EuGH, 08.07.2010 - C-171/08

    Das Halten von "golden shares" an Portugal Telecom durch den portugiesischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-78/18
    69 Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal (C-171/08, EU:C:2010:412, Rn. 73).
  • EGMR, 13.02.2003 - 41340/98

    Refah Partisi (Wohlfahrtspartei)

  • EuGH, 11.09.2008 - C-228/07

    Petersen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-52/16

    SEGRO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

  • EGMR, 11.10.2011 - 48848/07

    "Verein Rhino u.a. ./. Schweiz"

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

  • EuGH, 06.10.2009 - C-153/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

  • EuGH, 19.09.2017 - C-552/15

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-235/17

    Kommission/ Ungarn (Usufruits sur terres agricoles)

  • EuGH, 02.02.1988 - 293/85

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 31.01.1984 - 74/82

    Kommission / Irland

  • EuGH, 13.12.2001 - C-1/00

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-66/18

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische

    Das Gesetz ist Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens in der Rechtssache C-78/18, Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen).
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