Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 16.07.1992 - C-78/91   

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https://dejure.org/1992,442
EuGH, 16.07.1992 - C-78/91 (https://dejure.org/1992,442)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.1992 - C-78/91 (https://dejure.org/1992,442)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 1992 - C-78/91 (https://dejure.org/1992,442)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Hughes / Chief Adjudication Officer

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Gemeinschaftsregelung; Sachlicher Geltungsbereich; Vorgesehene und ausgeschlossene Leistungen; Unterscheidungskriterien; Leistung zum Ausgleich von Familienlasten, die auf der Grundlage objektiver, rechtlich festgelegter ...

  • EU-Kommission

    Hughes / Chief Adjudication Officer

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 4; ; VO Nr. 1612/68/EWG Art. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Vorgesehene und ausgeschlossene Leistungen - Unterscheidungskriterien - Leistung zum Ausgleich von Familienlasten, die auf der Grundlage objektiver, rechtlich festgelegter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Automatische Gewährung von Familienleistungen; Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer; Berufung auf Vorschriften durch Ehegatten

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.03.1985 - 249/83

    Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout

    Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-78/91
    15 Der Gerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß eine Leistung dann als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Empfängern unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (siehe insbesondere die Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-356/89, Newton, Slg. 1991, I-3017, vom 24. Februar 1987 in den verbundenen Rechtssachen 379/85 bis 381/85 und 93/86, Giletti, Slg. 1987, 955, Randnr. 11, und vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83, Höckx, Slg. 1985, 973, Randnrn.
  • EuGH, 23.11.1976 - 40/76

    Kermaschek / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-78/91
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermascheck, Slg. 1976, 1669) festgestellt hat, stehen Familienangehörigen eines Arbeitnehmers nur abgeleitete Rechte zu, die sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers erworben haben, d. h. einer Person, die Ansprüche auf Leistungen im Sinne der Verordnung aus eigenem Recht geltend machen kann.
  • EuGH, 20.06.1991 - C-356/89

    Newton / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-78/91
    15 Der Gerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß eine Leistung dann als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Empfängern unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (siehe insbesondere die Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-356/89, Newton, Slg. 1991, I-3017, vom 24. Februar 1987 in den verbundenen Rechtssachen 379/85 bis 381/85 und 93/86, Giletti, Slg. 1987, 955, Randnr. 11, und vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83, Höckx, Slg. 1985, 973, Randnrn.
  • EuGH, 28.05.1974 - 187/73

    Callemeyn / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-78/91
    17 Zwar sind für die Gewährung oder Versagung einer Leistung wie des "Family credits" ausschließlich das Vermögen und das Einkommen des Antragstellers sowie die Zahl und das Alter der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Kinder ausschlaggebend, doch folgt daraus nicht, daß die Gewährung dieser Leistung von einer für die Sozialhilfe kennzeichnenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt (siehe in diesem Sinne das Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Callemeyn, Slg. 1974, 553, Randnrn.
  • EuGH, 24.02.1987 - 379/85

    CRAM Rhône-Alpes / Giletti

    Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-78/91
    15 Der Gerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß eine Leistung dann als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Empfängern unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (siehe insbesondere die Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-356/89, Newton, Slg. 1991, I-3017, vom 24. Februar 1987 in den verbundenen Rechtssachen 379/85 bis 381/85 und 93/86, Giletti, Slg. 1987, 955, Randnr. 11, und vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83, Höckx, Slg. 1985, 973, Randnrn.
  • EuGH, 05.03.1998 - C-160/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Die Unterscheidung zwischen Leistungen, die unter den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, und Leistungen, die davon ausgeschlossen sind, hängt in erster Linie von den Wesensmerkmalen der jeweiligen Leistung, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon ab, ob eine Leistung nach nationalen Rechtsvorschriften eine Leistung der sozialen Sicherheit darstellt (Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 14).
  • EuGH, 14.06.2016 - C-308/14

    Das Vereinigte Königreich kann verlangen, dass Bezieher von Kindergeld und der

    60 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Leistungen, die unabhängig von einer auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit ohne weiteres solchen Familien gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Kapitalrücklagen erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dienen, als Leistungen der sozialen Sicherheit anzusehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 22, und vom 10. Oktober 1996, Hoever und Zachow, C-245/94 und C-312/94, EU:C:1996:379, Rn. 27).
  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

    17 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die von ihm erfasst wurden, im wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 14).

    18 Der Gerichtshof hat dazu mehrfach ausgeführt, daß eine Leistung dann als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Empfängern unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteil Hughes, a. a. O., Randnr. 15).

    31 Insoweit haben die deutsche, die spanische und die französische Regierung sowie die Kommission auf die durch das Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669, Randnr. 7) eingeleitete Rechtsprechung verwiesen, wonach Familienangehörigen eines Arbeitnehmers nur abgeleitete Rechte zustehen, die sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers erworben haben, d. h. einer Person, die Ansprüche auf Leistungen im Sinne der Verordnung aus eigenem Recht geltend machen kann (vgl. zur Übertragung dieser Rechtsprechung auf Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 das Urteil Hughes, a. a. O.).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-78/91   

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https://dejure.org/1992,22886
Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-78/91 (https://dejure.org/1992,22886)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.05.1992 - C-78/91 (https://dejure.org/1992,22886)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Mai 1992 - C-78/91 (https://dejure.org/1992,22886)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Rose Hughes gegen Chief Adjudication Officer, Belfast.

    Soziale Sicherheit - Family Credit

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 27.03.1985 - 249/83

    Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-78/91
    (5) - Vgl. z. B. die Urteile vom 24. Februar 1987 in den verbundenen Rechtssachen 379/85 bis 381/85 und 93/86 (Giletti, Slg. 1987, 955, Randnr. 11), vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83 (Höckx, Slg. 1985, 973, Randnrn. 12 bis 14) und das vor kurzem ergangene, in Fußnote 4 zitierte Urteil Newton (Randnrn. 11 und 19).

    (12) - Siehe z. B. das in Fußnote 5 angeführte Urteil Höckx, Randnr. 20.

    (Höckx, Randnr. 22; Hervorhebung nur hier).

  • EuGH, 20.06.1991 - C-356/89

    Newton / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-78/91
    Bevor ich diese Fragen beantworte, möchte ich zunächst, wie dies auch der Gerichtshof in dem kürzlich ergangenen Urteil Newton(4) vom 20. Juni 1991 getan hat, daran erinnern, daß der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 177 nicht befugt ist, über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den Einzelfall, über den das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, zu befinden.

    (4) - Urteil vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-356/89 (Newton, Slg. 1991, I-3017).

    (5) - Vgl. z. B. die Urteile vom 24. Februar 1987 in den verbundenen Rechtssachen 379/85 bis 381/85 und 93/86 (Giletti, Slg. 1987, 955, Randnr. 11), vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83 (Höckx, Slg. 1985, 973, Randnrn. 12 bis 14) und das vor kurzem ergangene, in Fußnote 4 zitierte Urteil Newton (Randnrn. 11 und 19).

  • EuGH, 26.02.1992 - C-3/90

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-78/91
    Im Gegenteil kann dem vor kurzem ergangenen Urteil Bernini entnommen werden, daß für die Anwendbarkeit von Artikel 7 kein solches Wohnsitzerfordernis besteht.(17) Auf die Frage des vorlegenden Gerichts kann somit geantwortet werden, daß der Ehegatte eines Arbeitnehmers ungeachtet der Tatsache, daß er nicht in dem Mitgliedstaat der Beschäftigung des Arbeitnehmers wohnt, einen mittelbaren Anspruch auf eine soziale Vergünstigung hat, wenn der Arbeitnehmer nach Artikel 7 Absatz 2 Anspruch auf diese soziale Vergünstigung hat.

    (17) - Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-3/90 (Bernini, Slg. 1992, I-1071, Randnrn.

  • EuGH, 18.06.1987 - 316/85

    CPAS de Courcelles / Lebon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-78/91
    Im Urteil Lebon hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, daß die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68, somit auch der Ehegatte des Arbeitnehmers, einen mittelbaren Anspruch auf die Gleichbehandlung haben, die dem Arbeitnehmer selbst nach Artikel 7 zusteht.(16) Nun macht Artikel 7 den Anspruch des Arbeitnehmers auf Gleichbehandlung nicht davon abhängig, daß er im Mitgliedstaat der Beschäftigung wohnt.

    (16) - Urteil vom 18. Juli 1987 in der Rechtssache 316/85 (Lebon, Slg. 1987, 2811, Randnr. 12).

  • EuGH, 17.12.1987 - 147/87

    Zaoui / CRAMIF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-78/91
    (9) - Siehe auch z. B. die Urteile vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84 (Deak, Slg. 1985, 1873, Randnrn. 14 f.) und vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 147/87 (Zaoui, Slg. 1987, 5511, Randnrn. 11 bis 13).

    (15) - Siehe das in Fußnote 9 angeführte Urteil Zaoui, Randnr. 16.

  • EuGH, 08.05.1990 - 175/88

    Biehl / Administration des contributions

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-78/91
    Streng genommen bedeutet dies, daß dann, wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Beschäftigung ° wie im vorliegenden Fall ° für die Gewährung einer sozialen Vergünstigung verlangen, daß die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, und/oder ihre Familienangehörigen im Inland wohnen, dies auch von Wanderarbeitnehmern und/oder ihren Familien verlangt werden darf.(18) Dem ist jedoch sogleich hinzuzufügen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Vorschriften über die Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigheit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung verbieten, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen.(19) So hat der Gerichtshof in dem Urteil Biehl vom 8. Mai 1990 folgendes festgestellt:.

    Zur jüngeren Rechtsprechung siehe die Urteile vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88 (Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591), vom 8. Mai 1990 in der Rechtssache C-175/88 (Biehl, Slg. 1990, I-1779, Randnr. 13) und vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-27/91 (Le Manoir, Slg. 1991, I-5531, Randnr. 10).

  • EuGH, 30.05.1989 - 33/88

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-78/91
    Zur jüngeren Rechtsprechung siehe die Urteile vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88 (Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591), vom 8. Mai 1990 in der Rechtssache C-175/88 (Biehl, Slg. 1990, I-1779, Randnr. 13) und vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-27/91 (Le Manoir, Slg. 1991, I-5531, Randnr. 10).
  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-78/91
    (19) - Siehe bereits das Urteil vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73 (Sotgiu, Slg. 1974, 153, Randnr. 11).
  • EuGH, 28.03.1979 - 175/78

    The Queen / Saunders

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-78/91
    (14) - Siehe z. B. die Urteile vom 28. Juni 1984 in der Rechtssache 180/83 (Moser, Slg. 1984, 2539, Randnr. 15), vom 27. Oktober 1982 in den verbundenen Rechtssachen 35/82 und 36/82 (Morson und Jhanjan, Slg. 1982, 3723, Randnr. 16) und vom 28. März 1979 in der Rechtssache 175/78 (Saunders, Slg. 1979, 1129, Randnr. 11).
  • EuGH, 31.05.1979 - 207/78

    Ministère public / Even

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-78/91
    (13) - Siehe z. B. das Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 207/78 (Eden, Slg. 1979, 2019, Randnrn. 20, 21).
  • EuGH, 27.10.1982 - 35/82

    Morson und Jhanjan / Niederlande State

  • EuGH, 28.06.1984 - 180/83

    Moser / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 21.11.1991 - C-27/91

    URSSAF / Hostellerie Le Manoir

  • EuGH, 20.06.1985 - 94/84

    ONEM / Deak

  • EuGH, 28.05.1974 - 187/73

    Callemeyn / Belgischer Staat

  • EuGH, 23.11.1976 - 40/76

    Kermaschek / Bundesanstalt für Arbeit

  • EuGH, 24.02.1987 - 379/85

    CRAM Rhône-Alpes / Giletti

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1992 - C-243/91

    Belgischer Staat gegen Noushin Taghavi. - Soziale Sicherheit - Leistungen für

    (22) - Vgl. auch meine Schlussanträge vom 6. Mai 1992 in der noch anhängigen Rechtssache C-78/91, Rose Hughes.
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