Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 18.03.2004 - C-8/02   

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https://dejure.org/2004,922
EuGH, 18.03.2004 - C-8/02 (https://dejure.org/2004,922)
EuGH, Entscheidung vom 18.03.2004 - C-8/02 (https://dejure.org/2004,922)
EuGH, Entscheidung vom 18. März 2004 - C-8/02 (https://dejure.org/2004,922)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Freier Dienstleistungsverkehr - System der Beihilfe für Beamte im Krankheitsfall - Heilkur in einem anderen Mitgliedstaat - Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht - Voraussetzungen für die Kostenübernahme - Vorherige ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Leichtle

  • EU-Kommission PDF

    Ludwig Leichtle gegen Bundesanstalt für Arbeit.

    Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Nationale Regelung der Übernahme der Kosten für eine in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Heilkur - Erfordernis der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit - Bindung der Anerkennung an die zwingende ...

  • EU-Kommission

    Ludwig Leichtle gegen Bundesanstalt für Arbeit

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit wegen der Weigerung der Bundesanstalt für Arbeit hinsichtlich der Übernahme der Kosten für eine Heilkur, die ein deutscher Bundesbeamter in Italien durchzuführen beabsichtigte; Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ...

  • Judicialis

    EGV Art. 49; ; EGV Art. 50; ; BhV § 8; ; BhV § 13

  • uni-kassel.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    (Prof. Dr. Andreas Hänlein; ZESAR 2004, 334)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Leichtle./Bundesanstalt für Arbeit. Beihilfefähigkeit einer Heilkur im Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Dienstleistungsverkehr - System der Beihilfe für Beamte im Krankheitsfall - Heilkur in einem anderen Mitgliedstaat - Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht - Voraussetzungen für die Kostenübernahme - Vorherige ...

  • datenbank.nwb.de

    Heilbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat und Voraussetzungen der Kostenübernahme (Kur)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Auslegung der Artikel 49, 50 EG im Hinblick auf eine nationale Regelung über die Krankheitskostenerstattung - Beitragsfreies System der Beamten - Durch eine Kur entstehende Reise- und Aufenthaltskosten - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2004, 778 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

    Auszug aus EuGH, 18.03.2004 - C-8/02
    28 Für die Beantwortung dieser Frage ist vorab daran zu erinnern, dass medizinische Tätigkeiten nach ständiger Rechtsprechung unter Artikel 50 EG fallen, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einer oder außerhalb einer Krankenanstalt erbracht wird (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 41, Smits und Peerbooms, Randnr. 53, und vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99, Müller-Fauré und Van Riet, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 38).

    44 bis 46, sowie Müller-Fauré und Van Riet, Randnr. 100 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    62, 69 und 71, sowie Müller-Fauré und Van Riet, Randnrn.

    43 Nach ständiger Rechtsprechung muss in dieser Hinsicht gewährleistet sein, dass Maßnahmen, die mit einer im Vertrag vorgesehenen Ausnahme wie im Übrigen mit einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden, nicht über das hinausgehen, was zu diesem Zweck objektiv notwendig ist, und dass das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Regelungen erreicht werden kann (vgl. Urteil Müller-Fauré und Van Riet, Randnr. 68 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    46 In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass weder die dem Gerichtshof von dem vorlegenden Gericht übersandten Akten noch die beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen konkrete Anhaltspunkte zur Stützung des Vorbringens enthalten, dass § 13 Absatz 3 Nr. 1 BhV erforderlich sei, um einen bestimmten Umfang der Versorgung und eine bestimmte medizinische Kompetenz aufrechtzuerhalten, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit unabdingbar seien (vgl. entsprechend Urteil Müller-Fauré und Van Riet, Randnr. 70).

    47 In Bezug auf die Rechtfertigung, die auf die Notwendigkeit gestützt wird, eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu vermeiden, ist festzustellen, dass vor dem Gerichtshof kein konkretes Argument zur Stützung der Behauptung vorgetragen wurde, dass § 13 Absatz 3 Nr. 1 BhV zu diesem Zweck erforderlich sei (vgl. entsprechend Urteil Müller-Fauré und Van Riet, Randnr. 93).

    48 Außerdem ist es allein Sache der Mitgliedstaaten, den Umfang des Krankenversicherungsschutzes für die Versicherten zu bestimmen (Urteil Müller-Fauré und Van Riet, Randnr. 98).

    Eine solche Begrenzung, die, wie die Kommission vorgetragen hat, mit der Erwägung gerechtfertigt werden kann, dass sich die vom Staat zu tragenden Kosten auf das medizinisch Notwendige beschränken müssen, beruht auf einem objektiven, nichtdiskriminierenden und transparenten Kriterium (Urteil Müller-Fauré und Van Riet, Randnr. 107).

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus EuGH, 18.03.2004 - C-8/02
    18 Das Verwaltungsgericht Sigmaringen ist zunächst der Auffassung, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere aus den Urteilen vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96 (Kohll, Slg. 1998, I-1931) und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99 (Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473) folge, dass die genannte innerstaatliche Bestimmung sowohl für den betroffenen Beamten als auch für die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Leistungserbringer ein Hindernis für den freien Verkehr medizinischer Dienstleistungen darstelle.

    Der Gerichtshof habe im Urteil Smits und Peerbooms u. a. festgestellt, es könne nicht zugelassen werden, dass den inländischen Krankenanstalten, mit denen die Krankenkasse des Versicherten keine vertragliche Vereinbarung geschlossen habe, zum Nachteil der Krankenanstalten in anderen Mitgliedstaaten der Vorrang eingeräumt werde.

    28 Für die Beantwortung dieser Frage ist vorab daran zu erinnern, dass medizinische Tätigkeiten nach ständiger Rechtsprechung unter Artikel 50 EG fallen, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einer oder außerhalb einer Krankenanstalt erbracht wird (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 41, Smits und Peerbooms, Randnr. 53, und vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99, Müller-Fauré und Van Riet, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 38).

    29 Außerdem ist zwar unstreitig, dass das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihres Systems der sozialen Sicherheit unberührt lässt und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene das Recht jedes Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten (vgl. u. a. Urteile Smits und Peerbooms, Randnrn.

    33 bis 36, Smits und Peerbooms, Randnrn.

    Daher hat dieses Erfordernis als solches nicht die Wirkung, die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten, hier der Dienste der Kurorte in anderen Mitgliedstaaten, gegenüber der Leistung von Diensten innerhalb eines Mitgliedstaats, hier der Dienste der Kurorte in Deutschland, zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, Kohll, Randnr. 33, und Smits und Peerbooms, Randnr. 61).

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

    Auszug aus EuGH, 18.03.2004 - C-8/02
    18 Das Verwaltungsgericht Sigmaringen ist zunächst der Auffassung, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere aus den Urteilen vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96 (Kohll, Slg. 1998, I-1931) und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99 (Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473) folge, dass die genannte innerstaatliche Bestimmung sowohl für den betroffenen Beamten als auch für die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Leistungserbringer ein Hindernis für den freien Verkehr medizinischer Dienstleistungen darstelle.

    30 So hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass Artikel 49 EG der Anwendung jeder nationalen Regelung, die die Erstattung von in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Krankheitskosten von einem System der vorherigen Genehmigung abhängig macht, entgegensteht, wenn sich zeigt, dass ein solches System die Sozialversicherten davon abschreckt oder sie sogar daran hindert, sich an Erbringer medizinischer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit zu wenden, es sei denn, dass die sich daraus ergebende Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs in Anbetracht einer der nach dem EG-Vertrag zulässigen Ausnahmen gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kohll, Randnrn.

    Daher hat dieses Erfordernis als solches nicht die Wirkung, die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten, hier der Dienste der Kurorte in anderen Mitgliedstaaten, gegenüber der Leistung von Diensten innerhalb eines Mitgliedstaats, hier der Dienste der Kurorte in Deutschland, zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, Kohll, Randnr. 33, und Smits und Peerbooms, Randnr. 61).

  • EuGH, 12.07.2001 - C-368/98

    DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN

    Auszug aus EuGH, 18.03.2004 - C-8/02
    28 Für die Beantwortung dieser Frage ist vorab daran zu erinnern, dass medizinische Tätigkeiten nach ständiger Rechtsprechung unter Artikel 50 EG fallen, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einer oder außerhalb einer Krankenanstalt erbracht wird (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 41, Smits und Peerbooms, Randnr. 53, und vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99, Müller-Fauré und Van Riet, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 38).

    55 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zu einem ganz ähnlichen Problem im Hinblick auf die vorherige Genehmigung als Voraussetzung der Übernahme der Kosten von Heilbehandlungen in einem anderen Mitgliedstaat, auf die Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung Bezug nimmt, bereits entschieden hat, dass die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung wie auch die dahinter stehenden Erwägungen es gebieten, davon auszugehen, dass ein Sozialversicherter, wenn er einen Antrag auf Genehmigung gemäß dieser Bestimmung gestellt hat, dieser Antrag vom zuständigen Träger abgelehnt worden ist und die Unbegründetheit dieser Ablehnung später entweder vom zuständigen Träger selbst oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, einen unmittelbaren Anspruch gegen den zuständigen Träger auf eine Erstattung in der Höhe hat, wie sie normalerweise erfolgt wäre, wenn die Genehmigung von Anfang an ordnungsgemäß erteilt worden wäre (Urteil Vanbraekel u. a., Randnr. 34).

  • EuGH, 04.02.1988 - 157/86

    Murphy / An Bord Telecom Eireann

    Auszug aus EuGH, 18.03.2004 - C-8/02
    58 Insbesondere in Anbetracht der in Randnummer 25 dieses Urteils wiedergegebenen Ausführungen im Vorlagebeschluss ist im Übrigen daran zu erinnern, dass es bei unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Vertrages wie Artikel 49 EG nach ständiger Rechtsprechung den nationalen Gerichten obliegt, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen ihr nationales Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, dürfen sie entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden (Urteile vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 157/86, Murphy u. a., Slg. 1988, 673, Randnr. 11, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-200/91, Coloroll Pension Trustees, Slg. 1994, I-4389, Randnr. 29).
  • EuGH, 28.09.1994 - C-200/91

    Coloroll Pension Trustees / Russell u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.03.2004 - C-8/02
    58 Insbesondere in Anbetracht der in Randnummer 25 dieses Urteils wiedergegebenen Ausführungen im Vorlagebeschluss ist im Übrigen daran zu erinnern, dass es bei unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Vertrages wie Artikel 49 EG nach ständiger Rechtsprechung den nationalen Gerichten obliegt, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen ihr nationales Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, dürfen sie entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden (Urteile vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 157/86, Murphy u. a., Slg. 1988, 673, Randnr. 11, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-200/91, Coloroll Pension Trustees, Slg. 1994, I-4389, Randnr. 29).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-381/93

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 18.03.2004 - C-8/02
    Daher hat dieses Erfordernis als solches nicht die Wirkung, die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten, hier der Dienste der Kurorte in anderen Mitgliedstaaten, gegenüber der Leistung von Diensten innerhalb eines Mitgliedstaats, hier der Dienste der Kurorte in Deutschland, zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, Kohll, Randnr. 33, und Smits und Peerbooms, Randnr. 61).
  • BVerwG, 18.07.2023 - 4 CN 3.22

    § 13b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar

    Bei einem Konflikt zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden (EuGH, Urteile vom 18. März 2004 - C-8/02 [ECLI:EU:C:2004:161], Leichtle - Rn. 58, vom 13. Juli 2016 - C-187/15 [ECLI:EU:C:2016:550], Pöpperl - Rn. 43 ff. und zuletzt vom 24. Juli 2023 - C-107/23 [ECLI:EU:C:2023:606], PPU - Rn. 95).
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Bei gegebenem Konflikt zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden (stRspr, vgl. EuGH, Urteile vom 4. Februar 1988 - Rs. 157/86 [ECLI:EU:C:1988:62], Murphy u.a. - Rn. 11 und vom 18. März 2004 - C-8/02 [ECLI:EU:C:2004:161], Leichtle - Rn. 58).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-456/10

    ANETT - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV und 37 AEUV - Nationale Regelung, die

    Neben den Rechtfertigungsgründen, die ein Mitgliedstaat geltend machen kann, muss dieser daher eine Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen Maßnahme vorlegen sowie genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens machen (vgl. Urteile vom 18. März 2004, Leichtle, C-8/02, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 45, und vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, Slg. 2010, I-2735, Randnr. 71).
  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 19/08 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch für im EG-Ausland beschafften

    Das aufgezeigte Regelungskonzept des § 13 Abs. 4 SGB V entspricht europäischem Recht: Es nimmt hin, dass Leistungsvoraussetzungen und Begrenzungen des Leistungsumfangs, die im nationalen Recht angelegt sind, uneingeschränkt gelten, wenn und solange sie für die Betroffenen nicht in europarechtswidriger Weise diskriminierend wirken (vgl EuGHE I 2003, 4509, RdNr 97 ff, 106 ff = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 127 ff, 137 ff - Müller-Fauré/van Riet; EuGHE I 2004, 2641 RdNr 48 ff - Leichtle; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 RdNr 11; BSGE 93, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4, jeweils RdNr 10).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH geht mit Anforderungen, die sowohl für Leistungen im Inland als auch im Ausland Geltung beanspruchen, grundsätzlich keine Beeinträchtigung der europarechtlichen (passiven) Dienstleistungsfreiheit einher; dies gilt insbesondere auch für die Durchführung eines Anerkennungs- bzw Genehmigungsverfahrens (vgl EuGHE I 2004, 2641, RdNr 37, 40 mwN - Leichtle; vgl zB auch Becker/Walser, NZS 2005, 449, 455 f).

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Bei gegebenem Konflikt zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden (stRspr, vgl. EuGH, Urteile vom 4. Februar 1988 - Rs. 157/86 [ECLI:EU:C:1988:62], Murphy u.a. - Rn. 11 und vom 18. März 2004 - C-8/02 [ECLI:EU:C:2004:161], Leichtle - Rn. 58).
  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung für selbstbeschaffte ambulante

    Aus ähnlichen Gründen hat der EuGH einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf deutsches Recht darin erblickt, dass die beamtenrechtlichen Bestimmungen zur Beihilfe des Dienstherrn im Krankheitsfall einen Beamten dazu verpflichten, vor Antritt einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im EU-Ausland zunächst die verbindliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Behandlung durch die Behörde oder in einem Gerichtsverfahren abzuwarten (Urteil Leichtle vom 18. März 2004 - C-8/02 RdNr 55 ff).

    Zwar ist die darin liegende Leistungsvoraussetzung streng genommen weder ein Genehmigungsvorbehalt noch mit der Verpflichtung vergleichbar, vor der Inanspruchnahme einer Behandlung deren Zugehörigkeit zum Leistungsumfang positiv zu klären, wie sie im Fall Leichtle dem EuGH zur Prüfung vorgelegt wurde (vgl nochmals Urteil vom 18. März 2004 - C-8/02 RdNr 55 ff).

    Denn die europäische Dienstleistungsfreiheit setzt das nationale Recht nur insoweit außer Kraft, als es gegen das Diskriminierungsverbot verstößt; Leistungsvoraussetzungen und Begrenzungen des Leistungsumfangs gelten dagegen uneingeschränkt, wenn und solange sie nicht diskriminierend wirken (vgl Urteile Müller-Fauré/ van Riet EuGHE 2003, I-4509 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 97 f, 106 f; Leichtle vom 18. März 2004 - C-8/02 RdNr 48 ff).

  • EuGH, 13.04.2010 - C-73/08

    Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen

    Neben den Rechtfertigungsgründen, die ein Mitgliedstaat geltend machen kann, muss dieser daher eine Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen Maßnahme vorlegen sowie genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 2004, Leichtle, C-8/02, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 45, und Kommission/Österreich, Randnr. 63).
  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    142 Ist das der Fall, so hat ein Patient, dem genehmigt wurde, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um sich dort in einem Krankenhaus behandeln zu lassen, oder dem die Genehmigung mit einem sich später als unbegründet erweisenden Bescheid versagt wurde - wie die belgische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen und der Generalanwalt in Nummer 118 seiner Schlussanträge ausgeführt haben -, Anspruch auf Übernahme der Nebenkosten dieser zu medizinischen Zwecken erfolgten Auslandsreise unter denselben objektiven und transparenten Voraussetzungen und Beschränkungen, wie sie nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für die Übernahme der Nebenkosten einer in diesem Staat erbrachten medizinischen Behandlung gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2004 in der Rechtssache C-8/02, Leichtle, Slg. 2004, I-2641, insbesondere Randnrn.
  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung als Naturalleistung in einem anderen

    Diese Begrenzung der Erstattungshöhe ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH zulässig (vgl EuGHE I 2003, 4509, RdNr 98, 106, 107 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1, RdNr 128, 137, 138 - Müller-Fauré/van Riet; EuGHE I 2004, 2641, RdNr 48 - Leichtle; EuGHE I 2006, 4325, RdNr 132 - Watts).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    44 bis 46, sowie vom 18. März 2004, Leichtle, C-8/02, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. Urteil vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-3185, Randnr. 23), über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. Urteil vom 11. September 2008, Petersen, C-228/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 42) oder auch über die jedem Bürger der Europäischen Union zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteile vom 23. November 2000, Elsen, C-135/99, Slg. 2000, I-10409, Randnr. 33, und vom 21. Februar 2008, Klöppel, C-507/06, Slg. 2008, I-943, Randnr. 16).
  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R

    Krankenversicherung - Inanspruchnahme nichtärztlicher Krankenbehandlung im

  • EuGH, 07.07.2005 - C-147/03

    DIE REGELUNG ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN IST

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 21.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2019 - L 4 KR 169/17

    Kostenerstattung für eine in Polen vorgenommene Zahnersatzbehandlung;

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 20.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2023 - 8 C 10354/22

    Abwägung; Antragsbefugnis; Außenbereich; beschleunigtes Verfahren; heranrückende

  • BVerwG, 17.10.2011 - 2 C 14.10

    Beihilfe; Grenznähe; Auslandsbehandlung; Krankenhauskosten; Kostenbeschränkung

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 14/04 R

    Kostenerstattung für selbstbeschaffte ambulante Krankenbehandlung im EU-Ausland

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2010 - 3 A 608/08

    Bestehen einer im nordrhein-westfälischen Beihilferecht angelegten Rechtfertigung

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 15/04 R

    Kostenerstattung für selbstbeschaffte ambulante Krankenbehandlung im EU-Ausland

  • BSG, 17.02.2010 - B 1 KR 14/09 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung für stationäre Krankenhausbehandlung in

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-372/04

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT GEELHOED IST DAS DERZEITIGE NHS-SYSTEM FÜR DIE

  • EuGH, 09.11.2006 - C-433/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2010 - 4 S 1070/08

    Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Leistungen

  • EuGH, 05.10.2010 - C-512/08

    Die französische Regelung in Bezug auf die Kostenerstattung für geplante

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06

    Maruko - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-466/04

    Acereda Herrera - Krankenversicherung - Erstattung von Reise-, Aufenthalts- und

  • EuGH, 16.02.2006 - C-137/04

    Rockler - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

  • VG Frankfurt/Main, 19.11.2021 - 6 K 898/19
  • EuGH, 16.02.2006 - C-185/04

    Öberg - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

  • EuGH, 07.06.2007 - C-254/05

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2010 - C-173/09

    Elchinov - Verpflichtung eines untergeordneten Gerichts, die Auslegungshinweise

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14

    Trijber - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Begriff der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-255/09

    Kommission / Portugal - Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-179/14

    Kommission / Ungarn

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-265/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-433/04

    Kommission / Belgien - Freier Dienstleistungsverkehr - In Belgien nicht

  • LSG Baden-Württemberg, 26.01.2011 - L 5 KR 374/08
  • VG Aachen, 04.12.2023 - 7 L 980/23

    Pflanzenschutzrecht

  • SG Berlin, 23.03.2007 - S 86 KR 660/04

    Krankenversicherung - keine Kostenerstattung bzw -übernahme einer künstlichen

  • VG Sigmaringen, 28.10.2004 - 6 K 1122/03

    Beihilfe - Erstattung von im Ausland entstandenen Aufwendungen

  • VGH Hessen, 31.03.2021 - 1 A 660/20

    Beihilfe für einen Sanatoriumsaufenthalt im Ausland

  • VG Stuttgart, 19.02.2014 - 12 K 2075/11

    Beihilfefähigkeit von in der Schweiz enstandenen Krankenhauskosten

  • SG Dresden, 19.05.2005 - S 18 KR 400/01

    Anspruch einer krankenversicherten Stotterers auf Erstattung der für eine

  • VG Würzburg, 17.04.2018 - W 1 K 17.136

    Anerkennung der Beihilfefähigkeit, Bayerische Beihilfeverordnung, Behandlung,

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-8/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,19134
Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-8/02 (https://dejure.org/2003,19134)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.07.2003 - C-8/02 (https://dejure.org/2003,19134)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2003 - C-8/02 (https://dejure.org/2003,19134)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Leichtle

  • EU-Kommission PDF

    Ludwig Leichtle gegen Bundesanstalt für Arbeit.

    Freier Dienstleistungsverkehr - System der Beihilfe für Beamte im Krankheitsfall - Heilkur in einem anderen Mitgliedstaat - Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht - Voraussetzungen für die Kostenübernahme - Vorherige ...

  • EU-Kommission

    Ludwig Leichtle gegen Bundesanstalt für Arbeit

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-8/02
    29 und 51), vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99 (Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 53) und vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99 (Müller-Fauré und van Riet, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

    14 - Urteil Smits und Peerbooms, Randnrn.

    15 - Urteil Smits und Peerbooms, Randnrn.

    16 - Urteil Smits und Peerbooms, Randnrn.

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-8/02
    4 - Urteile vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83 (Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 16), vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96 (Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnrn.

    17 - Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93 (Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17) und Kohll, Randnr. 33.

    18 - Urteil Kohll, Randnr. 33.

    19 - Urteil Kohll, Randnr. 42.

  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KÖNNEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MEDIZINISCHE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-8/02
    7 - Urteile vom 28. April 1998 in den Rechtssachen C-120/95 (Decker, Slg. 1998, I-1831, Randnr. 36) und Kohll (Randnr. 35).

    8 - Vgl. u. a. die Urteile Decker, Kohll, Smits und Peerbooms sowie Müller-Fauré und van Riet.

  • EuGH, 12.07.2001 - C-368/98

    DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-8/02
    20 - Urteil vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/98 (Slg. 2001, I-5363, Randnr. 34).
  • EuGH, 25.02.2003 - C-326/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ERNEUT ÜBER IM AUSLAND IN ANSPRUCH GENOMMENE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-8/02
    21 - Vgl. z. B. Urteil vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache C-326/00 (Ioannidis, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-381/93

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-8/02
    17 - Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93 (Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17) und Kohll, Randnr. 33.
  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-8/02
    4 - Urteile vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83 (Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 16), vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96 (Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnrn.
  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-8/02
    29 und 51), vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99 (Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 53) und vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99 (Müller-Fauré und van Riet, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).
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