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   EuGH, 27.02.2020 - C-803/18   

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EuGH, 27.02.2020 - C-803/18 (https://dejure.org/2020,3086)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2020 - C-803/18 (https://dejure.org/2020,3086)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - C-803/18 (https://dejure.org/2020,3086)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    BALTA

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 15 Nr. 5 und Art. 16 Nr. 5 - Versicherung von "Großrisiken" - Gerichtsstandsklausel, die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer vereinbart wurde ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AEUV Art. 267; Brüssel-I-a-Verordnung Art. 15 Nr. 5; Brüssel-I-a-Verordnung Art. 16 Nr. 5; Richtlinie 2009/138/EG Art. 13 Nr. 27
    Keine Bindungswirkung einer Gerichtsstandsklausel in einem Versicherungsvertrag über Großrisiken gegenüber versicherten Dritten (mit Anmerkung von Prof. Dr. Peter Mankowski)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 15 Nr. 5 und Art. 16 Nr. 5 - Versicherung von "Großrisiken" - Gerichtsstandsklausel, die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer vereinbart wurde ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • EuZW 2020, 678
  • VersR 2020, 708
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 31.01.2018 - C-106/17

    Hofsoe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-803/18
    Insoweit bleibt, da die Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 1215/2012 den Wortlaut der Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) übernehmen, die Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Verordnung durch den Gerichtshof für die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 gültig (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 36).

    Es ist unstreitig, dass Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 für Versicherungssachen besondere Zuständigkeitsregeln festlegt, mit denen die schwächere Vertragspartei, wie im 18. Erwägungsgrund der Verordnung vorgesehen, durch Vorschriften, die für sie günstiger als die allgemeinen Regelungen sind, besser geschützt werden soll (Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung aus dem Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 zugrunde liegenden Schutzzweck, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln nicht auf Personen ausgedehnt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar folgt daraus, dass ein besonderer Schutz in den Beziehungen zwischen gewerblich im Versicherungssektor Tätigen, von denen keiner als der gegenüber den anderen Schwächere angesehen werden kann, nicht gerechtfertigt ist (Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung); gleichwohl ist unstreitig, dass im vorliegenden Fall der versicherte Dritte, also Grifs, kein gewerblich im Versicherungssektor Tätiger ist.

  • EuGH, 12.05.2005 - C-112/03

    Société financière und industrielle du Peloux - Brüsseler Übereinkommen -

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-803/18
    Das vorlegende Gericht hat - insbesondere im Hinblick auf das Urteil vom 13. Juli 2017, Assens Havn (C-368/16, EU:C:2017:546) - Zweifel daran, dass die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux (C-112/03, EU:C:2005:280), über den Rechtsschutz des wirtschaftlich Schwächeren in Fällen, in denen ein "Großrisiko" versichert ist, Anwendung finden.

    Drittens hat der Gerichtshof in Bezug auf die Ziele, die Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 zugrunde liegen, bereits entschieden, dass bei einem Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten diesem eine Gerichtsstandsklausel, der er nicht zugestimmt hat, nur entgegengehalten werden kann, wenn sie das Ziel, den wirtschaftlich Schwächeren zu schützen, nicht beeinträchtigt (Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, EU:C:2005:280, Rn. 38).

  • EuGH, 13.07.2017 - C-368/16

    Assens Havn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-803/18
    Das vorlegende Gericht hat - insbesondere im Hinblick auf das Urteil vom 13. Juli 2017, Assens Havn (C-368/16, EU:C:2017:546) - Zweifel daran, dass die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux (C-112/03, EU:C:2005:280), über den Rechtsschutz des wirtschaftlich Schwächeren in Fällen, in denen ein "Großrisiko" versichert ist, Anwendung finden.

    Der Gerichtshof hat hierzu außerdem festgestellt, dass bei Versicherungssachen die Möglichkeit, Vereinbarungen über die Zuständigkeit zu treffen, durch das Ziel des Schutzes des wirtschaftlich Schwächeren stark eingeschränkt bleibt (Urteil vom 13. Juli 2017, Assens Havn, C-368/16, EU:C:2017:546, Rn. 36).

  • EuGH, 20.07.2017 - C-340/16

    MMA IARD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-803/18
    Der Gerichtshof hat insoweit bereits darauf hingewiesen, dass eine einzelfallbezogene Beurteilung der Frage, ob jemand als "schwächere Partei" angesehen werden kann, die Gefahr von Rechtsunsicherheit mit sich brächte und dem im 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 angeführten Ziel einer hohen Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften zuwiderliefe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 34).
  • EuGH, 27.04.2023 - C-352/21

    A1 und A2 (Assurance d'un bateau de plaisance) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Daher ist für die Frage, ob bei einem Schiffskaskoversicherungsvertrag über ein Sportboot, das nicht zu gewerblichen Zwecken verwendet wird, von den in der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Vorschriften über die Zuständigkeit für Versicherungssachen abgewichen werden kann, auf den Wortlaut von Art. 15 Nr. 5 bzw. Art. 16 Nr. 5 der Verordnung und der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/138, auf die Art. 16 Nr. 5 der Verordnung verweist, sowie auf die Systematik dieser Vorschriften, ihre Entstehungsgeschichte und die ihnen zugrunde liegenden Ziele abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Balta, C-803/18, EU:C:2020:123, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar können die Parteien eines Versicherungsvertrags über "Großrisiken" nach Art. 15 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 16 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 durch den Abschluss von Vereinbarungen von den Zuständigkeitsvorschriften dieses Abschnitts 3 abweichen, doch ist diese Möglichkeit geschaffen worden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei den Parteien eines solchen Versicherungsvertrags um gleichwertige Partner handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Balta, C-803/18, EU:C:2020:123, Rn. 39).

    Denn ein besonderer Schutz ist insbesondere in den Beziehungen zwischen gewerblich im Versicherungssektor Tätigen, von denen keiner als der gegenüber den anderen Schwächere angesehen werden kann, nicht gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Balta, C-803/18, EU:C:2020:123, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof nämlich bereits entschieden hat, würde eine einzelfallbezogene Beurteilung die Gefahr von Rechtsunsicherheit mit sich bringen und dem im 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 angeführten Ziel einer hohen Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften zuwiderlaufen (Urteil vom 27. Februar 2020, Balta, C-803/18, EU:C:2020:123, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.06.2022 - C-652/20

    Allianz Elementar Versicherung

    Somit erweiterte Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001, jetzt Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012, die Liste derjenigen, die einen Versicherer verklagen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Balta, C-803/18, EU:C:2020:123, Rn. 35).

    Insbesondere soll durch die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung vorgesehene besondere Zuständigkeitsregel wie durch sämtliche in Abschnitt 3 ihres Kapitels II enthaltenen Regelungen gewährleistet werden, dass die schwächere Partei, die die stärkere verklagen möchte, dies vor dem Gericht eines für sie leicht erreichbaren Mitgliedstaats tun kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2020, Balta, C-803/18, EU:C:2020:123, Rn. 28, und vom 21. Oktober 2021, T. B. und D. [Zuständigkeit für Versicherungssachen], C-393/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:871, Rn. 46).

  • EuGH, 20.05.2021 - C-913/19

    Grenzüberschreitender Rechtsstreit zwischen einem Gewerbetreibenden, an den die

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel von Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 nach dem 18. Erwägungsgrund dieser Verordnung darin besteht, die schwächere Vertragspartei durch Zuständigkeitsvorschriften zu schützen, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung, und dass dieses Ziel bedeutet, dass die Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsvorschriften nicht auf Personen ausgedehnt werden darf, die dieses Schutzes nicht bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Balta, C-803/18, EU:C:2020:123, Rn. 27 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.12.2021 - C-708/20

    BT (Mise en cause de la personne assurée)

    Was drittens die teleologische Auslegung betrifft, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshof aus dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 hervorgeht, dass Klagen in Versicherungssachen durch ein gewisses Ungleichgewicht zwischen den Parteien gekennzeichnet sind, das durch die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung ausgeglichen werden soll, indem sie Zuständigkeitsvorschriften vorsehen, die für die schwächere Partei günstiger sind als die allgemeinen Regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 28, und vom 27. Februar 2020, Balta, C-803/18, EU:C:2020:123, Rn. 27 und 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-913/19

    CNP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    3 Vgl. jüngst Urteile vom 27. Februar 2020, BALTA (C-803/18, EU:C:2020:123), vom 31. Januar 2018, Hofsoe (C-106/17, EU:C:2018:50), und vom 21. Januar 2016, SOVAG (C-521/14, EU:C:2016:41).
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