Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 07.09.2006 - C-81/05   

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https://dejure.org/2006,1469
EuGH, 07.09.2006 - C-81/05 (https://dejure.org/2006,1469)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2006 - C-81/05 (https://dejure.org/2006,1469)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2006 - C-81/05 (https://dejure.org/2006,1469)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Änderungsrichtlinie 2002/74/EG - In einem Vergleich vereinbarte Entlassungsentschädigung - Durch die Garantieeinrichtung sichergestellte Zahlung - Zahlung, die den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Cordero Alonso

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Änderungsrichtlinie 2002/74/EG - In einem Vergleich vereinbarte Entlassungsentschädigung - Durch die Garantieeinrichtung sichergestellte Zahlung - Zahlung, die den Erlass ...

  • EU-Kommission PDF

    Cordero Alonso

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Änderungsrichtlinie 2002/74/EG - In einem Vergleich vereinbarte Entlassungsentschädigung - Durch die Garantieeinrichtung sichergestellte Zahlung - Zahlung, die den ...

  • EU-Kommission

    Cordero Alonso

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Schutz des Arbeitnehmers bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Hinblick auf einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers; Gültigkeit von nationalem Recht im Hinblick auf das Inkrafttreten einer europarechtlichen Richtlinie; Anwendung einer nationalen ...

  • Judicialis

    Richtlinie 80/987/EWG; ; EG Art. 234

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 80/987/EWG; EG Art. 234
    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Änderungsrichtlinie 2002/74/EG - In einem Vergleich vereinbarte Entlassungsentschädigung - Durch die Garantieeinrichtung sichergestellte Zahlung - Zahlung, die den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Cordero Alonso

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Änderungsrichtlinie 2002/74/EG - In einem Vergleich vereinbarte Entlassungsentschädigung - Durch die Garantieeinrichtung sichergestellte Zahlung - Zahlung, die den ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León, Sala de lo Social, vom 28. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Anacleto Cordero Alonso gegen Fondo de Garantía Salarial

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León - Auslegung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3623
  • EuZW 2007, 26
  • NZA 2006, 1347
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 12.12.2002 - C-442/00

    Rodríguez Caballero

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-81/05
    Angesichts des Urteils vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-442/00 (Rodríguez Caballero, Slg. 2002, I-11915) stellt sich das vorlegende Gericht Fragen hinsichtlich der Wirkungen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts und insbesondere hinsichtlich seiner Befugnis, ein im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehendes innerstaatliches Gesetz unangewendet zu lassen, auch wenn es kein spanisches Verfahrensgesetz gibt, das ihm diese Befugnis verleihen würde.

    Diese Frage sei durch das Urteil Rodríguez Caballero nicht vollständig beantwortet worden, da es im Ausgangsverfahren um eine Abfindung wegen Vertragsbeendigung gehe.

    35 Fällt eine nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts, so muss sie mit den Grundrechten vereinbar sein, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (vgl. dazu Urteil Rodríguez Caballero, Randnr. 31 und die zitierte Rechtsprechung).

    Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Situationen nur dann unterschiedlich behandelt werden, wenn eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil Rodríguez Caballero, Randnr. 32 und zitierte Rechtsprechung).

    45 Ist eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden, so kann, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, der Gleichheitssatz nur dadurch gewahrt werden, dass die Vergünstigungen, die die Mitglieder der begünstigten Gruppe erhalten, auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt werden (Urteil Rodríguez Caballero, Randnr. 42).

    46 In einem derartigen Fall ist das nationale Gericht gehalten, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass es ihre vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber beantragen oder abwarten müsste, und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anzuwenden, die für die übrigen Arbeitnehmer gilt (Urteil Rodríguez Caballero, Randnr. 43 und zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-177/05

    Guerrero Pecino - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-81/05
    37 Auch wenn es Sache des nationalen Rechts ist, festzulegen, welche Abfindungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/987 in ihrer geänderten Fassung fallen, findet diese Befugnis ihre Grenze in der Beachtung der Grundrechte, zu denen insbesondere auch der allgemeine Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung gehört (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-177/05, Guerrero Pecino, Slg. 2005, I-10887, Randnrn. 25 und 26 sowie die zitierte Rechtsprechung).

    38 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass, wenn nach der betreffenden nationalen Regelung Entschädigungen wegen rechtswidriger Kündigung, die durch ein Urteil oder eine Verwaltungsentscheidung zugesprochen worden sind, nach innerstaatlichem Recht als Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der geänderten Fassung der Richtlinie 80/987 anzusehen sind, gleichartige Entschädigungen, die in einem gerichtlichen Vergleich wie dem nach Artikel 84 LPL vorgesehenen festgesetzt werden, ebenfalls als Abfindungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind (Beschluss Guerrero Pecino, Randnr. 30).

  • EuGH, 16.12.2004 - C-520/03

    Olaso Valero

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-81/05
    Zum anderen haben, wie der Generalanwalt in Nummer 36 seiner Schlussanträge ausführt, weder das vorlegende Gericht noch die Verfahrensbeteiligten irgendein neues Argument hinsichtlich einer eventuellen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung vorgetragen, das der Gerichtshof im Rahmen des Urteils Rodríguez Caballero und des Urteils vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-520/03 (Olaso Valero, Slg. 2004, I-12065) sowie im Beschluss Guerrero Pecino noch nicht hätte beurteilen können.
  • EuGH, 09.03.2017 - C-406/15

    Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

    In einem derartigen Fall ist das nationale Gericht gehalten, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass es ihre vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber beantragen oder abwarten müsste, und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt (Urteile vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C-442/00, EU:C:2002:752, Rn. 43, vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/05, EU:C:2006:529, Rn. 46, und vom 21. Juni 2007, Jonkman u. a., C-231/06 bis C-233/06, EU:C:2007:373, Rn. 39).

    Diese Verpflichtung obliegt ihm unabhängig davon, ob das innerstaatliche Recht Bestimmungen enthält, die ihm eine entsprechende Befugnis zuweisen (Urteil vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/05, EU:C:2006:529, Rn. 46).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-261/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT EINER NATIONALEN REGELUNG ENTGEGEN, DIE

    Zum einen können nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Geltungsbereich einer Richtlinie nicht nur die nationalen Vorschriften fallen, die als ausdrückliches Ziel die Umsetzung der Richtlinie verfolgen, sondern - vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie an - auch die schon vorher bestehenden nationalen Vorschriften, die geeignet sind, die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit der Richtlinie zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/05, Slg. 2006, I-7569, Randnr. 29).
  • LAG Düsseldorf, 21.11.2007 - 12 Sa 1311/07

    Altersdiskriminierung junger Menschen durch kürzere Kündigungsfristen?

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 07.09.2006, Rs. C-81/05 Cordero Alonso, NJW 2006, 3623 ff.) kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist, wohingegen sich der Staat in all seinem Handeln, also auch als Arbeitgeber, nicht darauf berufen kann, eine Richtlinie sei nicht, nicht vollständig oder nicht zutreffend in das nationale Recht umgesetzt worden.
  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

    In den Anwendungsbereich einer Richtlinie fallen nämlich nicht nur die nationalen Vorschriften, deren ausdrückliches Ziel die Umsetzung der Richtlinie ist, sondern - vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie an - auch die schon zuvor bestehenden nationalen Vorschriften, die geeignet sind, die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/05, EU:C:2006:529, Rn. 29, und vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C-261/07 und C-299/07, EU:C:2009:244, Rn. 35).
  • EuGH, 17.01.2008 - C-246/06

    Velasco Navarro - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit

    Es steht den Mitgliedstaaten zwar frei, im Rahmen der Richtlinie 80/987 in ihrer nationalen Rechtsordnung keine Garantie für die Zahlung von Abfindungen, die im Fall einer Kündigung geschuldet werden, vorzusehen, weil Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie keine derartige Verpflichtung enthält; aber seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2002/74, also dem 8. Oktober 2002, fällt eine nationale Regelung, die eine solche Garantie vorsieht, in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts, soweit es um die Anwendung auf Sachverhalte geht, die sich nach dem genannten Inkrafttreten zugetragen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/05, Slg. 2006, I-7569, Randnrn.

    Sie muss deshalb seit diesem Zeitpunkt die in der gemeinschaftlichen Rechtsordnung anerkannten allgemeinen Grundsätze und Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/05, Slg. 2006, I-7569, Randnr. 37).

    Es ist deshalb Sache des nationalen Gerichts, die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung unter Beachtung der genannten allgemeinen Grundsätze und Grundrechte, insbesondere des Grundsatzes der Gleichheit, in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof auszulegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Guerrero Pecino, Randnr. 30, und Urteil Cordero Alonso, Randnr. 38).

    Hinzu kommt, dass der Grundsatz der Gleichheit bei einer derartigen Diskriminierung nur dadurch gewahrt werden kann, dass die Vergünstigungen, die die Mitglieder der begünstigten Gruppe erhalten, bis zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt werden (Urteile Rodríguez Caballero, Randnr. 42, und Cordero Alonso, Randnr. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2008 - C-268/06

    Impact - Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung

    21 - Vgl. hierzu, statt vieler, das Urteil vom 7. September 2006, Cordero Alonso (C-81/05, Slg. 2006, I-7569, Randnr. 35); im selben Sinne Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld (C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 45, in Bezug auf das Unionsrecht), und Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

    31 - Zum Grundsatz der Gleichbehandlung vgl. die ständige Rechtsprechung, nicht zuletzt Urteile vom 12. September 2006, Eman und Sevinger (C-300/04, Slg. 2006, I-8055, Randnr. 57), und vom 11. September 2007, Lindorfer/Rat (C-227/04 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63), sowie die in Fn. 21 angeführten Urteile Cordero Alonso (Randnr. 37) und Advocaten voor de Wereld (Randnr. 56).

    62 - Vgl., statt vieler, die Urteile Cordero Alonso (zitiert in Fn. 21, Randnrn. 45 und 46) und Jonkman (zitiert in Fn. 49, Randnr. 39).

  • LAG Hamburg, 03.06.2009 - 5 Sa 3/09

    Altersdiskriminierung - Schadensersatz - Geltendmachungsfrist -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 07.09.2006 - C-81/05 - Cordero Alonso, NJW 2006, 3623 ff.) kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist, wohingegen sich der Staat in all seinem Handeln, also auch als Arbeitgeber, nicht darauf berufen kann, eine Richtlinie sei nicht, nicht vollständig oder nicht zutreffend in das nationale Recht umgesetzt worden.
  • BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 61/06 R

    Insolvenzgeld-Umlage - Berechnung - Verfassungsmäßigkeit - Eigentumsgarantie -

    Nicht nur die Finanzierung aus Steuermitteln oder die anteilige Arbeitgeberfinanzierung, sondern auch die alleinige Arbeitgeberfinanzierung entspricht danach der - von der Revision unter Hinweis auf die Entscheidungen des EuGH vom 25. Januar 2007 (C-278/05 - Robins) und vom 7. September 2006 (C-81/05 - Alonso) zu ihren Gunsten bemühten - Gestaltungsfreiheit der Mitgliedstaaten.
  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der

    42 und 43, und vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/05, Slg. 2006, I-7569, Randnrn.
  • BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 11/11 R

    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - Aufhebung des ersten

    Nicht ersichtlich ist, dass im vorliegenden Fall durch die Anwendung des § 183 SGB III entsprechend der Auffassung des Senats der allgemeine Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung (vgl EuGH, Urteil vom 12.12.2002 - C-442/00 - SozR 3-6084 Art. 2 Nr. 3; Urteil vom 7.9.2006 - C-81/05 - SozR 4-6084 Art. 3 Nr. 3; Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105) verletzt sein könnte.
  • BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R

    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - Insolvenzplanverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-309/12

    Gomes Viana Novo u.a. - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des

  • EuGH, 21.07.2011 - C-2/10

    Azienda Agro-Zootecnica Franchini und Eolica di Altamura - Umwelt - Richtlinie

  • LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2008 - 3 Sa 31/08

    Kündigungsfrist, Wirksamkeit, Anknüpfung, Mindestalter, Altersgrenze "25",

  • LAG Düsseldorf, 16.04.2008 - 2 Sa 1/08

    Soziale Auswahl; Altersdiskriminierung; Punkteschema; lineare Berücksichtigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-304/08

    Plus Warenhandelsgesellschaft - Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung

  • LAG Niedersachsen, 13.07.2007 - 16 Sa 269/07

    Betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer

  • LAG Niedersachsen, 13.07.2007 - 16 Sa 274/07

    Zulässigkeit einer Bildung von Altersgruppen in einem Interessenausgleich mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2008 - C-261/07

    VTB-VAB - Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung - Statthafter

  • LAG Niedersachsen, 09.11.2007 - 16 Sa 311/07

    Zulässigkeit der Bildung von Altersgruppen in einem Interessenausgleich mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-309/06

    Marks & Spencer - Mehrwertsteuer -Ausnahmeregelung nach Art. 28 der Richtlinie

  • LAG Niedersachsen, 05.10.2007 - 16 Sa 270/07

    Zulässigkeit einer Bildung von Altersgruppen in einem Interessenausgleich mit

  • LAG Niedersachsen, 13.07.2007 - 16 Sa 282/07

    Zulässigkeit einer Bildung von Altersgruppen in einem Interessenausgleich mit

  • LAG Niedersachsen, 05.10.2007 - 16 Sa 272/07

    Zulässigkeit einer Bildung von Altersgruppen in einem Interessenausgleich mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-222/07

    UTECA - Richtlinie 89/552/EWG "Fernsehen ohne Grenzen" - Europäische Werke -

  • LAG Niedersachsen, 13.07.2007 - 16 Sa 295/07

    Erforderlichkeit von auf den Betrieb bezogenen Gründen für die Bildung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-231/06

    Jonkman - Sozialpolitik - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2011 - C-43/10

    Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u.a. - Schutz der Umwelt - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-399/09

    Landtová - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit -Verordnung Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2009 - C-63/08

    Pontin - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

  • LAG Niedersachsen, 07.09.2007 - 16 Sa 283/07

    Zulässigkeit einer Bildung von Altersgruppen in einem Interessenausgleich mit

  • LAG Niedersachsen, 05.09.2007 - 16 Sa 289/07

    Kündigungsschutzklage und Weiterbeschäftigungsanspruch nach einer

  • LAG Niedersachsen, 18.07.2007 - 16 Sa 299/07

    Zulässigkeit einer Bildung von Altersgruppen in einem Interessenausgleich mit

  • LAG Niedersachsen, 13.07.2007 - 16 Sa 276/07

    Zulässigkeit einer Bildung von Altersgruppen in einem Interessenausgleich mit

  • EuGH, 28.06.2018 - C-57/17

    Checa Honrado - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der

  • EuGH, 23.04.2009 - C-299/07

    Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Regelung, die Kopplungsangebote an die

  • LAG Niedersachsen, 05.09.2007 - 16 Sa 297/07

    Zulässigkeit der Bildung von Altersgruppen in einem Interessenausgleich mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-83/20

    BPC Lux 2 u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-234/12

    Sky Italia - Richtlinie 2010/13/EU - Audiovisuelle Mediendienste - Begrenzung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.10.2016 - C-439/16

    Milev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • LAG Niedersachsen, 31.08.2007 - 16 Sa 293/07

    Rechtfertigungsgründe für die Bildung von Altersgruppen bei einer Sozialauswahl;

  • EuGH, 21.02.2008 - C-498/06

    Robledillo Núñez - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei

  • LAG Hessen, 09.07.2009 - 14 Sa 2130/08

    Verlängerung der Kündigungsfrist für Arbeitnehmer ab dem 25. Lebensjahr

  • LAG Niedersachsen, 16.05.2008 - 16 Sa 1157/07

    Altersdiskriminierung - Interessenausgleich mit Namensliste -

  • EuGH, 15.04.1997 - C-292/95

    Spanien / Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-81/05   

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https://dejure.org/2006,24004
Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-81/05 (https://dejure.org/2006,24004)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.04.2006 - C-81/05 (https://dejure.org/2006,24004)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. April 2006 - C-81/05 (https://dejure.org/2006,24004)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cordero Alonso

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Durch Vergleich vereinbarte Abfindung - Richtlinie 80/987/EWG - Richtlinie 2002/74/EG - Geltungsbereich - Gleichheitsgrundsatz - Vorrang des Gemeinschaftsrechts

  • EU-Kommission PDF

    Cordero Alonso

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Durch Vergleich vereinbarte Abfindung - Richtlinie 80/987/EWG - Richtlinie 2002/74/EG - Geltungsbereich - Gleichheitsgrundsatz - Vorrang des Gemeinschaftsrechts

  • EU-Kommission

    Cordero Alonso

    Sozialvorschriften

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 12.12.2002 - C-442/00

    Rodríguez Caballero

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-81/05
    Bei der Formulierung dieser Frage bezieht sich das vorlegende Gericht insbesondere darauf, dass es ihm die spanische Rechtsordnung nicht gestatte, eine Norm mit Gesetzesrang wie das Arbeitnehmerstatut unangewendet zu lassen, und dass die vom Gerichtshof in den Urteilen Rodríguez Caballero und Olaso Valero vorgenommene Auslegung des Gleichheitsgrundsatzes nicht mit der Auslegung des Verfassungsgrundsatzes der "Gleichheit vor dem Gesetz" nach Artikel 14 der spanischen Verfassung, so wie sie von verschiedenen nationalen Gerichten einschließlich des Verfassungsgerichts vorgenommen werde, vereinbar sei(16).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof gerade im Hinblick auf diese Materie kürzlich im Urteil Rodríguez Caballero bekräftigt, dass "das nationale Gericht gehalten [ist], eine [gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoßende] diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen ... und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anzuwenden, die für die übrigen Arbeitnehmer gilt"(18).

    Vgl. ex multis Urteile vom 8. Januar 2002 in der Rechtssache C-507/99 (Denkavit, Slg. 2002, I-169, Randnr. 44), vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-442/00 (Rodríguez Caballero, Slg. 2002, I-11915, Randnr. 32) und vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-520/03 (Olaso Valero, Slg. 2004, I-12065, Randnr. 34) sowie Beschluss vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-177/05 (Guerrero Pecino, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 26).

    7 - Urteil Rodríguez Caballero, Randnrn.

    14 - Urteil Rodríguez Caballero, Randnr. 33.

    15 - Urteil Olaso Valero, Randnr. 37. Vgl. auch Urteil Rodríguez Caballero, Randnrn.

    18 - Urteil Rodríguez Caballero, Randnr. 43 und die dort zitierte Rechtsprechung.

  • EuGH, 16.12.2004 - C-520/03

    Olaso Valero

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-81/05
    Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof im Urteil Olaso Valero Gelegenheit hatte, festzustellen, dass, auch wenn "die Bestimmung des Begriffes "Arbeitsentgelt" und die Festlegung seines Inhalts dem nationalen Recht [obliegt]", der Umstand, "[d]ass die Richtlinie 80/987 die Zahlung des Arbeitsentgelts für Bezugszeiträume vorsieht, ... ihre Anwendung auf Entschädigungen wegen ... Kündigung nicht aus[schließt]", was umso mehr gelte, als "[d]ieser Befund ... bestätigt" werde durch die in der Richtlinie 2002/74 vorgesehenen Änderungen, die seinerzeit noch nicht in Kraft waren(12).

    Vgl. ex multis Urteile vom 8. Januar 2002 in der Rechtssache C-507/99 (Denkavit, Slg. 2002, I-169, Randnr. 44), vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-442/00 (Rodríguez Caballero, Slg. 2002, I-11915, Randnr. 32) und vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-520/03 (Olaso Valero, Slg. 2004, I-12065, Randnr. 34) sowie Beschluss vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-177/05 (Guerrero Pecino, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 26).

    12 - Urteil Olaso Valero, Randnrn.

    15 - Urteil Olaso Valero, Randnr. 37. Vgl. auch Urteil Rodríguez Caballero, Randnrn.

    Vgl. auch Urteil Olaso Valero, Randnr. 38, und Beschluss Guerrero Pecino, Randnr. 30.

  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-81/05
    9 - Die Kommission bezieht sich insoweit insbesondere auf das Urteil vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache C-80/86 (Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr. 15) und die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-295/90 (Parlament/Rat, Urteil vom 20. Oktober 1992, Slg. 1992, I-4193), Nr. 43, sowie von Generalanwalt Darmon vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-236/92 (Comitato di coordinamento per la difesa della Cava u. a., Urteil vom 23. Februar 1994, Slg. 1994, I-483), Nr. 27.

    13 - Zum Bestehen einer solchen Pflicht auch in Bezug auf Richtlinien, die zwar in Kraft getreten sind, deren Umsetzungsfrist aber noch nicht abgelaufen ist, vgl. insbesondere Urteil Kolpinghuis Nijmegen, Randnrn.

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