Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 22.04.2021 - C-826/19   

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https://dejure.org/2021,9423
EuGH, 22.04.2021 - C-826/19 (https://dejure.org/2021,9423)
EuGH, Entscheidung vom 22.04.2021 - C-826/19 (https://dejure.org/2021,9423)
EuGH, Entscheidung vom 22. April 2021 - C-826/19 (https://dejure.org/2021,9423)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Austrian Airlines

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 6 - Verspäteter Flug - Art. 8 Abs. 3 - Umleitung ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Luftverkehr â€" Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen â€" Verordnung (EG) Nr. 261/2004 â€" Art. 6 â€" Verspäteter Flug â€" Art. 8 Abs. 3 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 6 - Verspäteter Flug - Art. 8 Abs. 3 - Umleitung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Die bloße Umleitung eines Fluges zu einem nahe gelegenen Flughafen begründet keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung bei bloßer Umleitung eines Fluges zu einem nahe gelegenen ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Statt in Berlin-Tegel in Schönefeld gelandet - Flug zu nahem Flughafen umgeleitet: Das begründet keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung

  • reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung für Fluggast wegen Umleitung des Fluges auf nahen anderen Flughafen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Airline muss bei Flugumleitung Weitertransport zahlen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 920
  • EuZW 2021, 719
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-826/19
    Sind Art. 5, Art. 7 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass zur Ermittlung, ob ein Fluggast einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr im Sinne des Urteils vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716), erlitten hat, die Verspätung derart zu berechnen ist, dass es auf den Zeitpunkt der Landung am anderen Zielflughafen ankommt oder auf den Zeitpunkt der Beförderung zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort?.

    Wie sich der Vorlageentscheidung entnehmen lässt, möchte das vorlegende Gericht jedoch eigentlich wissen, ob ein Fluggast einen Ausgleichsanspruch wegen einer Flugannullierung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung oder einer erheblich, d. h. um mindestens drei Stunden, verspäteten Ankunft im Sinne des Urteils vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716), hat, wenn sein Flug umgeleitet wird und er auf einem Ausweichflughafen landet, der sich in unmittelbarer Nähe des in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafens befindet.

    Weiter hat er ausgeführt, dass die Flugroute ein wesentliches Element des Fluges ist, der nach einem von dem Luftfahrtunternehmen im Voraus aufgestellten Flugplan durchgeführt wird (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 30).

    Diesen Erwägungen ist hinzuzufügen, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 261/2004 auch die jeweiligen Interessen der Fluggäste und der Luftfahrtunternehmen zum Ausgleich bringen wollte (Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 67, sowie vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 39).

    Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung jeder Unionsrechtsakt im Einklang mit dem gesamten Primärrecht auszulegen, darunter auch mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 48).

    In diesem Fall hat der Fluggast grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach der Verordnung Nr. 261/2004, wenn er im Sinne des Urteils vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716), mit einer großen Verspätung von drei Stunden oder mehr ankommt.

    Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften, mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, weit auszulegen (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 45).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-74/19

    Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen "außergewöhnlichen Umstand"

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-826/19
    Insoweit ist zum einen festzustellen, dass weder die Erwägungsgründe 14 und 15 der Verordnung Nr. 261/2004 noch deren Art. 5 Abs. 3 die Befugnis der ausführenden Luftfahrtunternehmen, sich auf einen "außergewöhnlichen Umstand" zu berufen, auf den Fall begrenzen, dass dieser Umstand den verspäteten oder annullierten Flug betroffen hat, unter Ausschluss des Falles, in dem dieser Umstand einen vorangegangenen Flug betroffen hat, der mit demselben Flugzeug durchgeführt wurde (Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses, C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 51).

    Zum anderen setzt die Abwägung der Interessen der Fluggäste gegen diejenigen der Luftfahrtunternehmen, die - wie in Rn. 39 des vorliegenden Urteils erwähnt worden ist - für den Erlass der Verordnung Nr. 261/2004 maßgebend war, voraus, den Betriebsmodus der Flugzeuge durch die Luftfahrtunternehmen und insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, dass dasselbe Flugzeug mehrere aufeinanderfolgende Flüge am selben Tag durchführen kann, was bedeutet, dass sich jeder außergewöhnliche Umstand, der dieses Flugzeug während eines vorangegangenen Fluges betrifft, auf den oder die späteren Flüge dieses Unternehmens auswirkt (Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses, C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 52).

    Daher muss es einem ausführenden Luftfahrtunternehmen möglich sein, sich zur Befreiung von seiner Pflicht zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste bei großer Verspätung oder Annullierung eines Fluges auf einen "außergewöhnlichen Umstand" zu berufen, der einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit demselben Flugzeug im Rahmen von dessen Vorvorvorrotation durchgeführt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses, C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 53).

    Gleichwohl setzt unter Berücksichtigung nicht nur des im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 genannten Ziels, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, sondern auch des Wortlauts von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung die Berufung auf einen solchen außergewöhnlichen Umstand voraus, dass ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses einen vorangegangenen Flug betreffenden Umstands und der Verspätung oder Annullierung eines späteren Fluges besteht, was das vorlegende Gericht im Hinblick auf den ihm vorliegenden Sachverhalt und insbesondere unter Berücksichtigung des Betriebsmodus des betreffenden Flugzeugs zu beurteilen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses, C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 54).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-83/10

    Im Fall der Annullierung eines Flugs können die Fluggäste unter bestimmten

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-826/19
    Da der Begriff "Flugroute" also die Strecke bezeichnet, die das Flugzeug vom Ausgangsflughafen zum Bestimmungsflughafen in einer festgelegten Abfolge zurückzulegen hat, reicht es folglich, damit ein Flug als durchgeführt betrachtet werden kann, nicht aus, dass das Flugzeug im Einklang mit der geplanten Flugroute gestartet ist, sondern es muss auch seinen nach dieser Flugroute vorgesehenen Bestimmungsort erreichen (Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a., C-83/10, EU:C:2011:652, Rn. 28).

    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Fluggäste, wenn ein Luftfahrtunternehmen seine Pflichten aus Art. 8 der Verordnung Nr. 261/2004 verletzt hat, berechtigt sind, einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a., C-83/10, EU:C:2011:652, Rn. 44).

  • EuGH, 01.10.2020 - C-654/19

    FP Passenger Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-826/19
    Als Zweites hat der Gerichtshof klargestellt, dass die im Zeitverlust bestehenden Unannehmlichkeiten bei der Ankunft am Endziel eintreten und deshalb das Ausmaß der Verspätung für die Zwecke der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichszahlung anhand der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel beurteilt werden muss (Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei diese Zeit der im Flugplan festgelegten und auf dem Flugschein des betreffenden Fluggastes angegebenen Zeit entspricht (Beschluss vom 1. Oktober 2020, FP Passenger Service, C-654/19, EU:C:2020:770, Rn. 25).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-826/19
    Als Zweites hat der Gerichtshof klargestellt, dass die im Zeitverlust bestehenden Unannehmlichkeiten bei der Ankunft am Endziel eintreten und deshalb das Ausmaß der Verspätung für die Zwecke der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichszahlung anhand der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel beurteilt werden muss (Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei diese Zeit der im Flugplan festgelegten und auf dem Flugschein des betreffenden Fluggastes angegebenen Zeit entspricht (Beschluss vom 1. Oktober 2020, FP Passenger Service, C-654/19, EU:C:2020:770, Rn. 25).
  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-826/19
    Als Zweites kann ein Fluggast als Entschädigung dafür, dass das Luftfahrtunternehmen seiner Betreuungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Verordnung Nr. 261/2004 nicht nachgekommen ist, nur solche Beträge erstattet bekommen, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen (Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 51).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-173/07

    Emirates Airlines - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Entschädigung

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-826/19
    Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass es sich bei einem Flug im Wesentlichen um einen Luftbeförderungsvorgang handelt, der somit in gewisser Weise eine "Einheit" dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt (Urteil vom 10. Juli 2008, Emirates Airlines, C-173/07, EU:C:2008:400, Rn. 40).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-826/19
    Diesen Erwägungen ist hinzuzufügen, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 261/2004 auch die jeweiligen Interessen der Fluggäste und der Luftfahrtunternehmen zum Ausgleich bringen wollte (Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 67, sowie vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 39).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-826/19
    Zum einen ist nämlich festzustellen, dass die Verordnung Nr. 261/2004 neben ihrem Hauptziel, das - wie in Rn. 26 des vorliegenden Urteils erwähnt worden ist - darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste und Verbraucher sicherzustellen, implizit noch nachrangige Ziele verfolgt, wie etwa das Ziel, im Vorfeld die Zahl der Annullierungen von Flügen zu reduzieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 83).
  • EuGH, 22.06.2016 - C-255/15

    Mennens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-826/19
    Zum einen besteht das Ziel der Verordnung Nr. 261/2004 ausweislich ihrer Erwägungsgründe 1, 2 und 4 nämlich darin, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste und Verbraucher sicherzustellen, indem ihre Rechte in bestimmten Situationen, die für sie ein Ärgernis sind und ihnen große Unannehmlichkeiten verursachen, gestärkt werden und ihnen standardisiert und sofort Ersatz geleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2016, Mennens, C-255/15, EU:C:2016:472, Rn. 26).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

  • EuGH, 04.09.2014 - C-452/13

    Die tatsächliche Ankunftszeit eines Fluges steht für den Zeitpunkt, zu dem

  • EuGH, 21.12.2021 - C-146/20

    Ein Flug ist als "annulliert" anzusehen, wenn das ausführende

    Dazu hat der Gerichtshof entschieden, dass im Einklang mit diesem Ziel die Vorschriften, die den Fluggästen Rechte gewähren, weit auszulegen sind (Urteil vom 22. April 2021, Austrian Airlines, C-826/19, EU:C:2021:318, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.12.2021 - C-370/20

    Pro Rauchfrei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Herstellung, Aufmachung und

    Wie insoweit der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind bei Fehlen einer solchen Definition Bedeutung und Tragweite von Begriffen anhand ihres Sinns nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Austrian Airlines, C-826/19, EU:C:2021:318, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Düsseldorf, 11.04.2022 - 22 S 352/19

    Entschädigung für Fluggäste auch bei Vorverlegung des Fluges um mehr als eine

    Die Bestimmung des Ausmaßes der Verspätung für die Zwecke der in Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO vorgesehenen Ausgleichszahlung ist anhand der "planmäßigen Ankunftszeit" am Endziel zu beurteilen, wobei diese Zeit der im Flugplan festgelegten und auf dem Flugschein des betreffenden Fluggastes angegebenen Zeit entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 22.04.2021 - D AG, NJW-RR 2021, S. 920, 923 Rz. 47).
  • LG Hamburg, 09.04.2021 - 305 S 33/20

    Ansprüche von Fluggästen bei einer abweichenden Landung und einem Bustransfer zum

    Anschluss an EuGH, Urt. v. 22.4.2021, Rs. C-826/19 - Austrian Airlines, ECLI:EU:C:2021:318, RRa 2021, 178: Eine abweichende Landung am Flughafen Hannover statt am planmäßigen Flughafen Hamburg führt nicht zum Ausgleichsanspruch nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend: VO oder Verordnung), wenn die Fluggäste mit einem Bustransfer vom Flughafen Hannover zum Flughafen Hamburg gebracht werden und dort mit einer Ankunftsverspätung von unter drei Stunden ankommen.

    i.V.m. Art. 7 der Verordnung auslösen kann (EuGH, Urt. v. 22.4.2021, Rs. C-826/19 - Austrian Airlines, ECLI:EU:C:2021:318, RRa 2021, 178, Rn. 36).

    In dem besonderen Fall, dass der Ausweichflughafen, zu dem der Flug umgeleitet wurde, denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region wie der in der ursprünglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen bedient, hat der EuGH jedoch Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung dahin ausgelegt, dass dieser umgeleitete Flug nicht als "annullierter Flug" anzusehen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 22.4.2021, Rs. C-826/19 - Austrian Airlines, ECLI:EU:C:2021:318, RRa 2021, 178, Rn. 37 u. 44, juris).

    (EuGH, Urt. v. 22.4.2021, Rs. C-826/19 - Austrian Airlines, ECLI:EU:C:2021:318, RRa 2021, 178, Rn. 23 f.).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob der ursprüngliche Zielflughafen und der Ausweichflughafen dieselbe Region "bedienen" (vgl. EuGH, Urt. v. 22.4.2021, Rs. C-826/19 - Austrian Airlines, ECLI:EU:C:2021:318, RRa 2021, 178, Rn. 37, 43), also ein sich jeweils überschneidendes Einzugsgebiet im Hinblick auf die den Flughafen nutzenden Passagieren haben.

  • EuGH, 25.01.2024 - C-54/23

    Laudamotion und Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

    Zwar kann der Umstand, dass ein Fluggast selbst einen Ersatzflug gefunden hat, dem betreffenden Fluggast eine Unannehmlichkeit verursachen, doch kann eine solche Unannehmlichkeit nicht als "groß" im Sinne dieser Verordnung angesehen werden, wenn der Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht (vgl. entsprechend Urteile vom 30. April 2020, Air Nostrum, C-191/19, EU:C:2020:339, Rn. 30 bis 33, und vom 22. April 2021, Austrian Airlines, C-826/19, EU:C:2021:318, Rn. 42 und 43).
  • EuGH, 21.03.2024 - C-76/23

    Cobult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

    Insoweit ergibt sich zum einen aus den Erwägungsgründen 1, 2 und 4 der Verordnung Nr. 261/2004, dass sie ein hohes Schutzniveau für Fluggäste und Verbraucher sicherstellen soll, indem ihre Rechte in einer Reihe von Situationen, die für sie ein Ärgernis sind und ihnen große Unannehmlichkeiten verursachen, gestärkt werden und ihnen standardisiert und sofort Ersatz geleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Austrian Airlines, C-826/19, EU:C:2021:318, Rn. 26).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-253/21

    TUIfly - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Somit kann ein Flug nicht als durchgeführt angesehen werden, wenn er zu einem anderen Flughafen als dem ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen umgeleitet wurde, so dass dieser Flug grundsätzlich als annullierter Flug i.S.v. Art. 2 lit. l) der Verordnung Nr. 261/2004 anzusehen ist, der einen Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) in Verbindung mit Art. 7 dieser Verordnung auslösen kann (Urt. v. 22.4.2021, Rs. C-826/19 - Austrian Airlines, ECLI:EU:C:2021:318, RRa 2021, 178, Rn. 36).

    In dem besonderen Fall, dass der Ausweichflughafen, zu dem der Flug umgeleitet wurde, denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region wie der in der ursprünglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen bedient, hat der Gerichtshof Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung jedoch dahin ausgelegt, dass dieser umgeleitete Flug nicht als "annullierter Flug" anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urt. v. 22.4.2021, Rs. C-826/19 - Austrian Airlines, ECLI:EU:C:2021:318, RRa 2021, 178, Rn. 37 und 44).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 enthaltenen Begriffe "Ort, Stadt oder Region" weniger auf eine bestimmte nach dem innerstaatlichen Recht festgelegte Verwaltungs- oder politische Einheit unterhalb der gesamtstaatlichen Ebene beziehen, sondern vielmehr auf ein Gebiet, das dadurch gekennzeichnet ist, dass in seiner unmittelbaren Nähe Flughäfen vorhanden sind, die es bedienen können (vgl. in diesem Sinne Urt. v. 22.4.2021, Rs. C-826/19 - Austrian Airlines, ECLI:EU:C:2021:318, RRa 2021, 178, Rn. 23 bis 29).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-263/20

    Airhelp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

    Dazu hat der Gerichtshof entschieden, dass im Einklang mit diesem Ziel die Vorschriften, die den Fluggästen Rechte gewähren, weit auszulegen sind (Urteil vom 22. April 2021, Austrian Airlines, C-826/19, EU:C:2021:318, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-146/20

    Corendon Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG)

    27 Vgl. Urteile vom 22. Juni 2016, Mennens (C-255/15, EU:C:2016:472, Rn. 26), und vom 22. April 2021, Austrian Airlines (C-826/19, EU:C:2021:318, Rn. 26).

    39 Vgl. Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 45), und vom 22. April 2021, Austrian Airlines (C-826/19, EU:C:2021:318, Rn. 61).

  • EuGH, 08.06.2023 - C-49/22

    COVID-19-Pandemie: Ein im Zusammenhang mit einer konsularischen

    Dieser Kostenersatz ist jedoch auf das beschränkt, was sich unter den Umständen jedes einzelnen Falls als notwendig, angemessen und zumutbar erweist, um das Versäumnis des ausführenden Luftfahrtunternehmens auszugleichen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. April 2021, Austrian Airlines, C-826/19, EU:C:2021:318, Rn. 73).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-370/20

    Pro Rauchfrei - Richtlinie 2014/40/EU - Gesundheitsbezogene Warnhinweise, die auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-604/20

    ROI Land Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-451/20

    Airhelp (Retard de vol de réacheminement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 04.05.2023 - C-127/22

    Balgarska telekomunikatsionna kompania

  • LG Düsseldorf, 21.02.2022 - 22 S 445/21
  • EuGH, 16.02.2023 - C-343/21

    Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond "Zemedelie"

  • AG Köln, 23.05.2023 - 131 C 682/22

    Fluggastrechte, Fluggastrechteverordnung, Ausgleichszahlungspflicht, zumutbare

  • AG Hannover, 17.12.2021 - 535 C 4995/21

    Ist die Landung auf einem Ausweichflughafen mit anschließender Busbeförderung

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Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-826/19 (https://dejure.org/2020,38861)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.12.2020 - C-826/19 (https://dejure.org/2020,38861)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - C-826/19 (https://dejure.org/2020,38861)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Austrian Airlines

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung oder Verspätung von Flügen - Umleitung eines Fluges zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 2 ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung oder Verspätung von Flügen - Umleitung eines Fluges zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 2 ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe führt die bloße Umleitung eines Fluges zu einem Ausweichflughafen, der in der Nähe des in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafens liegt, nicht zu einem Anspruch auf eine pauschale Ausgleichsleistung

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH-Generalanwalt verneint Fluggastentschädigung: Von Tegel nach Schönefeld

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-826/19
    Sind Art. 5, Art. 7 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass zur Ermittlung, ob ein Fluggast einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr im Sinne des Urteils vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716), erlitten hat, die Verspätung derart zu berechnen ist, dass es auf den Zeitpunkt der Landung am anderen Zielflughafen ankommt oder auf den Zeitpunkt der Beförderung zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahegelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort?.

    Zweitens darf insbesondere nicht übersehen werden, dass der Gerichtshof im Urteil Sturgeon u. a. die Flugroute ursprünglich zu einem wesentlichen Element erklärt hat, um zwischen den Begriffen "Annullierung" und "Verspätung" des Fluges zu unterscheiden, und dass die Verordnung Nr. 261/2004 an diese Begriffe sehr unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft(14).

    3 Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716).

    4 Trotz der Erwähnung von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 halte ich es für offensichtlich, dass mit der in der dritten Frage angesprochenen "großen Verspätung" der Fall einer Ankunftsverspätung, d. h. einer mindestens dreistündigen Verspätung bei der Ankunft im Sinne des Urteils vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716), gemeint ist, nicht aber der Fall einer großen Abflugverspätung.

    6 Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 30).

    14 Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 29 bis 36).

    15 Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716).

    16 Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716).

    26 Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716).

    27 Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA (C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 93 bis 100), vom 10. Juli 2008, Emirates Airlines (C-173/07, EU:C:2008:400, Rn. 38 und 39), vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 48 ff.), vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 33 bis 40), und vom 7. September 2017, Bossen u. a. (C-559/16, EU:C:2017:644, Rn. 19 ff.), sowie Beschluss vom 5. Oktober 2016, Wunderlich (C-32/16, EU:C:2016:753, Rn. 21 ff.).

    28 Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-83/10

    Nach Auffassung von Generalanwältin Sharpston können Fluggäste die Erstattung von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-826/19
    Erstens untermauert der Umstand, dass in Rn. 18 des Beschlusses des Gerichtshofs in der Rechtssache Wunderlich(13) der Begriff "Abflug- und Ankunfts ort " anstelle von "Ausgangs- und Bestimmungs flughafen " verwendet wird, nicht die These der Kommission, denn diese Randnummer umschreibt Rn. 28 des Urteils vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a. (C-83/10, EU:C:2011:652), auf die sie verweist; dort ist aber vom "Ausgangs- und Bestimmungs flughafen " die Rede.

    7 Urteil vom 13. Oktober 2011 (C-83/10, EU:C:2011:652).

    8 Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a. (C-83/10, EU:C:2011:652, Rn. 28).

    11 Urteil vom 13. Oktober 2011 (C-83/10, EU:C:2011:652).

    35 Urteil vom 13. Oktober 2011 (C-83/10, EU:C:2011:652, Rn. 44).

    36 Urteil vom 13. Oktober 2011 (C-83/10, EU:C:2011:652).

    37 Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Sousa Rodríguez u. a. (C-83/10, EU:C:2011:427, Nr. 60).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-83/10

    Im Fall der Annullierung eines Flugs können die Fluggäste unter bestimmten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-826/19
    Erstens untermauert der Umstand, dass in Rn. 18 des Beschlusses des Gerichtshofs in der Rechtssache Wunderlich(13) der Begriff "Abflug- und Ankunfts ort " anstelle von "Ausgangs- und Bestimmungs flughafen " verwendet wird, nicht die These der Kommission, denn diese Randnummer umschreibt Rn. 28 des Urteils vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a. (C-83/10, EU:C:2011:652), auf die sie verweist; dort ist aber vom "Ausgangs- und Bestimmungs flughafen " die Rede.

    7 Urteil vom 13. Oktober 2011 (C-83/10, EU:C:2011:652).

    8 Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a. (C-83/10, EU:C:2011:652, Rn. 28).

    11 Urteil vom 13. Oktober 2011 (C-83/10, EU:C:2011:652).

    35 Urteil vom 13. Oktober 2011 (C-83/10, EU:C:2011:652, Rn. 44).

    36 Urteil vom 13. Oktober 2011 (C-83/10, EU:C:2011:652).

  • EuGH, 05.10.2016 - C-32/16

    Wunderlich - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-826/19
    10 Beschluss vom 5. Oktober 2016 (C-32/16, EU:C:2016:753).

    12 Beschluss vom 5. Oktober 2016, Wunderlich (C-32/16, EU:C:2016:753, Rn. 18).

    13 Beschluss vom 5. Oktober 2016 (C-32/16, EU:C:2016:753).

    27 Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA (C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 93 bis 100), vom 10. Juli 2008, Emirates Airlines (C-173/07, EU:C:2008:400, Rn. 38 und 39), vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 48 ff.), vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 33 bis 40), und vom 7. September 2017, Bossen u. a. (C-559/16, EU:C:2017:644, Rn. 19 ff.), sowie Beschluss vom 5. Oktober 2016, Wunderlich (C-32/16, EU:C:2016:753, Rn. 21 ff.).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-173/07

    Emirates Airlines - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Entschädigung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-826/19
    5 Vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Emirates Airlines (C-173/07, EU:C:2008:400, Rn. 40).

    23 Von zahlreichen möglichen Beispielen greife ich den Hinweis auf die Zielsetzung der Verordnung Nr. 261/2004 heraus, den der Gerichtshof bei der Auslegung des Begriffs "Flug" im Urteil vom 10. Juli 2008, Emirates Airlines (C-173/07, EU:C:2008:400, Rn. 35), wie folgt formuliert hat: "[W]enn man unter einem "Flug" ... eine Hin- und Rückreise verstehen würde, [würde] dies in Wirklichkeit dazu führen, dass der den Fluggästen nach dieser Verordnung zu gewährende Schutz gemindert würde, was im Widerspruch zu ihrem Ziel stünde, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen".

    27 Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA (C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 93 bis 100), vom 10. Juli 2008, Emirates Airlines (C-173/07, EU:C:2008:400, Rn. 38 und 39), vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 48 ff.), vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 33 bis 40), und vom 7. September 2017, Bossen u. a. (C-559/16, EU:C:2017:644, Rn. 19 ff.), sowie Beschluss vom 5. Oktober 2016, Wunderlich (C-32/16, EU:C:2016:753, Rn. 21 ff.).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-826/19
    Vgl. auch Urteil vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA (C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 83).

    27 Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA (C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 93 bis 100), vom 10. Juli 2008, Emirates Airlines (C-173/07, EU:C:2008:400, Rn. 38 und 39), vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 48 ff.), vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 33 bis 40), und vom 7. September 2017, Bossen u. a. (C-559/16, EU:C:2017:644, Rn. 19 ff.), sowie Beschluss vom 5. Oktober 2016, Wunderlich (C-32/16, EU:C:2016:753, Rn. 21 ff.).

  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-826/19
    38 Urteil vom 31. Januar 2013 (C-12/11, EU:C:2013:43).

    39 Vgl. Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 45 bis 51).

  • EuGH, 07.09.2017 - C-559/16

    Der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung oder einer großen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-826/19
    27 Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA (C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 93 bis 100), vom 10. Juli 2008, Emirates Airlines (C-173/07, EU:C:2008:400, Rn. 38 und 39), vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 48 ff.), vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 33 bis 40), und vom 7. September 2017, Bossen u. a. (C-559/16, EU:C:2017:644, Rn. 19 ff.), sowie Beschluss vom 5. Oktober 2016, Wunderlich (C-32/16, EU:C:2016:753, Rn. 21 ff.).
  • EuGH, 22.06.2016 - C-255/15

    Mennens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-826/19
    24 Vgl. Urteil vom 22. Juni 2016, Mennens (C-255/15, EU:C:2016:472, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-354/18

    Rusu

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-826/19
    34 Urteil vom 29. Juli 2019 (C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 53 bis 55).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

  • AG Dortmund, 22.03.2022 - 425 C 6696/21

    Flugumleitung - Widrige Wetterbedingungen kein außergewöhnlicher Umstand

    Allerdings stimmte zutreffenderweise der Generalanwalt Pikamäe beim EuGH mittels Auslegung der Art. 5 Ic, 7 I und 8 III VO in seinen Schlussanträgen vom 03.12.2020 in der Rs. C-826/19 - WZ/ AUA (BeckRS 2020, 33524 Rn. 31 f.) der Ansicht zu, dass ein Ausweichen zu einem Alternativ Flughafen grundsätzlich eine Annullierung des geplanten Fluges darstelle.

    Zu den Begriffen "Ort, Stadt oder Region" in Art. 8 Abs. 3 VO hat der Gerichtshof entschieden, dass diese sich weniger auf eine bestimmte nach dem innerstaatlichen Recht festgelegte Verwaltungs- oder politische Einheit unterhalb der gesamtstaatlichen Ebene beziehen, sondern vielmehr auf ein Gebiet, das dadurch gekennzeichnet ist, dass in seiner unmittelbaren Nähe Flughäfen vorhanden sind, die es bedienen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Austrian Airlines, C-826/19 Rn. 23-29; Schmid in BeckOK Fluggastrechte-Verordnung (01.10.2022) Rn. 8a).

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