Weitere Entscheidung unten: EuGH, 11.03.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 11.03.1992 - C-78/90, C-79/90, C-80/90, C-81/90, C-82/90, C-83/90   

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https://dejure.org/1992,592
EuGH, 11.03.1992 - C-78/90, C-79/90, C-80/90, C-81/90, C-82/90, C-83/90 (https://dejure.org/1992,592)
EuGH, Entscheidung vom 11.03.1992 - C-78/90, C-79/90, C-80/90, C-81/90, C-82/90, C-83/90 (https://dejure.org/1992,592)
EuGH, Entscheidung vom 11. März 1992 - C-78/90, C-79/90, C-80/90, C-81/90, C-82/90, C-83/90 (https://dejure.org/1992,592)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Compagnie commerciale de l'Ouest / Receveur principal des douanes de La Pallice-Port

    EWG-Vertrag, Artikel 12, 30 und 95
    1. Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische Abgaben - Parafiskalische Abgabe, die auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse angewendet wird, aber nur den erstgenannten zugute kommt - Qualifikationskriterium - Unanwendbarkeit des Artikels ...

  • EU-Kommission

    Compagnie commerciale de l'Ouest / Receveur principal des douanes de La Pallice-Port

  • Wolters Kluwer

    Parafiskalische Abgabe auf Superkraftstoff, Benzin und Heizöl ; Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll; Unvereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Parafiskalische Abgaben auf Erdölerzeugnisse

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Artikel 30; ; EWG-Vertrag Artikel 12; ; EWG-Vertrag Artikel 95

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische Abgaben - Parafiskalische Abgabe, die auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse angewendet wird, aber nur den erstgenannten zugute kommt - Qualifikationskriterium - Unanwendbarkeit des Artikels ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1994, 83
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus EuGH, 11.03.1992 - C-78/90
    20 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli und Volpi, Slg. 1977, 557) erfasst der Anwendungsbereich des Artikels 30 EWG-Vertrag solche Beeinträchtigungen nicht, für die sonstige spezifische Vertragsvorschriften gelten, so daß die in den Artikeln 9 bis 16 und 95 EWG-Vertrag bezeichneten Beeinträchtigungen fiskalischer Art oder mit zollgleicher Wirkung nicht dem Verbot des Artikels 30 unterliegen.

    Dem einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Artikel 92 allein zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli und Volpi, a. a. O., und in der Rechtssache 78/76, Steinicke und Weinlig, Slg. 1977, 595).

  • EuGH, 29.01.1985 - 231/83

    Cullet / Leclerc

    Auszug aus EuGH, 11.03.1992 - C-78/90
    14 Die Kommission trägt vor, zur Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen dürfe die Abgabe nicht isoliert geprüft werden, da sie sich in ein System reglementierter Preise einfüge, das nach den Urteilen des Gerichtshofes vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83 (Leclerc, Slg. 1985, 305) und vom 6. November 1979 in den verbundenen Rechtssachen 16/79 bis 20/79 (Danis, Slg. 1979, 3327) mit Artikel 30 EWG-Vertrag nicht vereinbar sei.

    18 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83 (Leclerc, a. a. O., 305, Randnr. 10) in bezug auf Artikel 3 Buchstabe f ausgeführt hat, gehören die Regelungen in Artikel 3 zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes, die in Verbindung mit den sie jeweils konkretisierenden Kapiteln des EWG-Vertrags Anwendung finden, wobei die darin genannten allgemeinen Ziele durch die spezifischen Regeln genauer bestimmt werden, die in anderen Vorschriften enthalten sind.

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus EuGH, 11.03.1992 - C-78/90
    Dem einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Artikel 92 allein zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli und Volpi, a. a. O., und in der Rechtssache 78/76, Steinicke und Weinlig, Slg. 1977, 595).
  • EuGH, 21.05.1980 - 73/79

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 11.03.1992 - C-78/90
    Wenn nämlich das Aufkommen aus einer solchen Abgabe dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die speziell den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommen, dann kann sich daraus ergeben, daß der Beitrag, der nach denselben Kriterien erhoben wird, dennoch insoweit eine diskriminierende Besteuerung bedeutet, als die steuerliche Belastung der inländischen Erzeugnisse durch die Vorteile, deren Finanzierung sie dient, aufgehoben wird, während sie für die eingeführten Erzeugnisse eine Nettobelastung darstellt (Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, Randnr. 15).
  • EuGH, 18.06.1975 - 94/74

    IGAV / Ente nazionale per la Cellulosa

    Auszug aus EuGH, 11.03.1992 - C-78/90
    22 Da die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ angewendet werden können (vgl. Urteil vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699), ist der jeweilige Anwendungsbereich dieser Vorschriften zu definieren.
  • EuGH, 19.06.1973 - 77/72

    Capolongo / Azienda Agricola Maya

    Auszug aus EuGH, 11.03.1992 - C-78/90
    Was Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung angeht, hat der Gerichtshof im Urteil vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 (Capolongo, Slg. 1973, 611) festgestellt, daß dieses Verbot sich grundsätzlich auf alle anläßlich und wegen der Einfuhr geforderten Abgaben bezieht, die eingeführte Waren, nicht aber gleichartige inländische Waren spezifisch treffen, und daß auch Geldlasten, die zur Finanzierung der Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt sind, Abgaben zollgleicher Wirkung darstellen können.
  • EuGH, 25.02.1988 - 331/85

    Bianco und Girard / Directeur général des douanes und droits indirects

    Auszug aus EuGH, 11.03.1992 - C-78/90
    10 Mit Urteil vom 25. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85 (Bianco und Girard, Slg. 1988, 1099) hat der Gerichtshof diese Frage wie folgt beantwortet:.
  • EuGH, 06.11.1979 - 16/79

    Danis

    Auszug aus EuGH, 11.03.1992 - C-78/90
    14 Die Kommission trägt vor, zur Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen dürfe die Abgabe nicht isoliert geprüft werden, da sie sich in ein System reglementierter Preise einfüge, das nach den Urteilen des Gerichtshofes vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83 (Leclerc, Slg. 1985, 305) und vom 6. November 1979 in den verbundenen Rechtssachen 16/79 bis 20/79 (Danis, Slg. 1979, 3327) mit Artikel 30 EWG-Vertrag nicht vereinbar sei.
  • EuGH, 16.12.1992 - C-17/91

    Lornoy u.a. / Belgischer Staat

    14 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli, Slg. 1977, 557, und vom 11. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie Commerciale de l' Oüst, Slg. 1992, I-1847) erfasst der Anwendungsbereich des Artikels 30 des Vertrages solche Beeinträchtigungen nicht, für die sonstige spezifische Vertragsvorschriften gelten, so daß die in den Artikeln 9 bis 16 und 95 des Vertrages bezeichneten Beeinträchtigungen fiskalischer Art oder mit zollgleicher Wirkung nicht dem Verbot des Artikels 30 unterliegen.

    Was Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung angeht, hat der Gerichtshof festgestellt (Urteil vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611, sowie Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.), daß dieses Verbot sich grundsätzlich auf alle anläßlich und wegen der Einfuhr geforderten Abgaben bezieht, die eingeführte Waren, nicht aber gleichartige inländische Waren spezifisch treffen, und daß auch Geldlasten, die zur Finanzierung der Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt sind, Abgaben zollgleicher Wirkung darstellen können.

    Das Kriterium für die Anwendung dieser Vorschrift besteht folglich darin, ob eine inländische Abgabe diskriminierenden oder schützenden Charakter hat (Urteil Compagnie Commerciale de l' Oüst, a. a. O., Randnr. 25).

    22 Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Belastung des inländischen Erzeugnisses vollständig oder teilweise durch die Verwendung der Einnahmen aus der betreffenden Abgabe in der Weise ausgeglichen wird, daß sie den inländischen Erzeugnisses zugute kommt (Urteil Compagnie Commerciale de l' Oüst, a. a. O., Randnr. 28).

    25 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen, wonach die streitige parafiskalische Abgabe je nach den vom nationalen Gericht festzustellenden tatsächlichen Gegebenheiten entweder unter die Artikel 12 ff. oder unter Artikel 95 des Vertrages fällt, kann Artikel 30 im vorliegenden Fall keine Anwendung finden (vgl. Urteil Compagnie Commerciale de l' Oüst, a. a. O., Randnr. 29).

    28 Die streitige parafiskalische Abgabe kann zwar entweder nach den Artikeln 12 und 13 oder nach Artikel 95 des Vertrages verboten sein, doch kann die Verwendung des Aufkommens aus der Abgabe eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 92 des Vertrages, so wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgelegt werden, erfuellt sind (siehe Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.).

    Dem einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Artikel 92 allein zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli, a. a. O., und in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, sowie Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

    Gleichen diese Vorteile dagegen nur einen Teil der Belastung der inländischen Erzeugnisse aus, stellt die betreffende Abgabe eine diskriminierende Abgabe im Sinne von Art. 90 EG dar, deren Erhebung in Höhe des Teilbetrags untersagt ist, der zum Ausgleich zugunsten der inländischen Erzeugnisse verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 1992, Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., C-78/90 bis C-83/90, Slg. 1992, I-1847, Randnr. 27).
  • EuGH, 16.12.1992 - C-144/91

    Demoor u.a. / Belgischer Staat

    Was Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung angeht, hat der Gerichtshof festgestellt (Urteile vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611, vom 11. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie Commerciale de l' Oüst, Slg. 1992, I-1847 und vom 11. Juni 1992, Sanders, a. a. O.), daß dieses Verbot sich grundsätzlich auf alle anläßlich und wegen der Einfuhr geforderten Abgaben bezieht, die eingeführte Waren, nicht aber gleichartige inländische Waren spezifisch treffen, und daß auch Geldlasten, die zur Finanzierung der Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt sind, Abgaben zollgleicher Wirkung darstellen können.

    Das Kriterium für die Anwendung dieser Vorschrift besteht folglich darin, ob eine inländische Abgabe diskriminierenden oder schützenden Charakter hat (Urteil Compagnie Commerciale de l' Oüst, a. a. O., Randnr. 25).

    20 Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Belastung des inländischen Erzeugnisses vollständig oder teilweise durch die Verwendung der Einnahmen aus der betreffenden Abgabe in der Weise ausgeglichen wird, daß sie den inländischen Erzeugnisses zugute kommt (Urteil Compagnie Commerciale de l' Oüst, a. a. O., Randnr. 28).

    24 Die streitige parafiskalische Abgabe kann zwar entweder nach den Artikeln 12 und 13 oder nach Artikel 95 des Vertrages verboten sein, doch kann die Verwendung des Aufkommens aus der Abgabe eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 92 des Vertrages, so wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgelegt werden, erfuellt sind (siehe Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.).

    Dem einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Artikel 92 allein zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (Urteile vom 22. März 1977, 1annelli, a. a. O., und in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, sowie Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.).

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