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   EuGH, 17.05.2022 - C-693/19, C-831/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,11074
EuGH, 17.05.2022 - C-693/19, C-831/19 (https://dejure.org/2022,11074)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.2022 - C-693/19, C-831/19 (https://dejure.org/2022,11074)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 2022 - C-693/19, C-831/19 (https://dejure.org/2022,11074)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    SPV Project 1503

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Äquivalenzgrundsatz - Effektivitätsgrundsatz - Verfahren zum Erlass eines Mahnbescheids und eines Pfändungsbeschlusses gegenüber Dritten - Die Gültigkeit der Klauseln des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Äquivalenzgrundsatz - Effektivitätsgrundsatz - Verfahren zum Erlass eines Mahnbescheids und eines Pfändungsbeschlusses gegenüber Dritten - Die Gültigkeit der ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nationale Regelung, wonach Vollstreckungsgericht die einem Mahnbescheid zu Grunde liegenden Vertragsklauseln nicht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit überprüfen darf, unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 1176
  • WM 2022, 1434
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
    Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 49 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), für Recht erkannt habe, dass die Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegenstehe, die es dem nationalen Gericht untersage, die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags von Amts wegen erneut zu prüfen, wenn bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung über die Vereinbarkeit aller Klauseln des Vertrags mit der Richtlinie entschieden worden sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53 und 55, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41).

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).

    Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten nämlich zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).

    Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung in der Auslegung durch die u. a. oben in Rn. 53 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

  • EuGH - C-831/19 (anhängig)

    Banco di Desio e della Brianza u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
    In den verbundenen Rechtssachen C-693/19 und C-831/19.

    ZW (C-831/19).

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2021 sind die Rechtssachen C-693/19 und C-831/19 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit seinen Fragen in der Rechtssache C-693/19 und in der Rechtssache C-831/19, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der, wenn ein von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassener Mahnbescheid vom Schuldner nicht mit einem Widerspruch angefochten worden ist, später das Vollstreckungsgericht die diesem Mahnbescheid zugrunde liegenden Vertragsklauseln nicht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin überprüfen darf, weil die Rechtskraft dieses Mahnbescheids implizit die Gültigkeit dieser Klauseln umfasst, wodurch eine Prüfung von deren Gültigkeit ausgeschlossen wird.

    In der Rechtssache C-831/19 möchte es außerdem wissen, ob insoweit dem Umstand Bedeutung zukommt, dass dem Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mahnbescheid unanfechtbar geworden ist, nicht bewusst war, dass er als "Verbraucher" im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden konnte.

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auf die in den Rechtssachen C-693/19 und C-831/19 vorgelegten Fragen zu antworten ist, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der, wenn ein von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassener Mahnbescheid vom Schuldner nicht mit einem Widerspruch angefochten worden ist, später das Vollstreckungsgericht die diesem Mahnbescheid zugrunde liegenden Vertragsklauseln nicht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin überprüfen darf, weil die Rechtskraft dieses Mahnbescheids implizit die Gültigkeit dieser Klauseln umfasst, wodurch eine Prüfung von deren Gültigkeit ausgeschlossen wird.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53 und 55, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41).

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).

    Insbesondere hat er befunden, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), wobei nach der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind.

    Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung in der Auslegung durch die u. a. oben in Rn. 53 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

  • EuGH, 14.08.2015 - C-307/15

    Palacios Martínez

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53 und 55, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41).

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).

    Insbesondere hat er befunden, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), wobei nach der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind.

    Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung in der Auslegung durch die u. a. oben in Rn. 53 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
    Insoweit führt das vorlegende Gericht aus, dass sich nach Ansicht der Gläubiger der Umstand, dass es in diesem Stadium nicht möglich sei, die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln geltend zu machen, weil ZW keinen Widerspruch eingelegt habe, auch aus dem Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615), ergebe.

    Das vorlegende Gericht weist allerdings darauf hin, dass im Ausgangsrechtsstreit ZW anders als der Verbraucher in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615), ergangen sei, ihren Willen zum Ausdruck gebracht habe, die Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln geltend zu machen, und damit ihre Untätigkeit beendet habe, in der sie bis zum Eintritt der für Vollstreckungstitel geltenden impliziten Rechtskraft verharrt sei.

    Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten nämlich zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).

    Insbesondere hat er befunden, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), wobei nach der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind.

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits in keinem Zusammenhang steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.06.2019 - C-407/18

    Addiko Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
    Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar hat der Gerichtshof bereits in mehrfacher Hinsicht und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dargelegt, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte sicherstellen muss, doch sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, im Prinzip nicht unionsrechtlich harmonisiert und unterliegen damit gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Verfahren nicht ungünstiger sind als diejenigen, die für gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte gelten (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-488/11

    Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
    Wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 29), dass die Richtlinie 93/13 für "alle Verträge" zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden gilt, wobei Art. 2 Buchst. b der Richtlinie einen Verbraucher als eine natürliche Person definiert, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
    Zum Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens sowie gegebenenfalls der Grundsätze, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens, zu prüfen ist (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 53).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

  • EuGH, 04.06.2020 - C-495/19

    Kancelaria Medius

  • EuGH, 01.10.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary

  • EuGH, 09.11.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 14.09.2016 - C-534/15

    Dumitras - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 19.11.2015 - C-74/15

    Tarcau - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • EuGH, 11.04.2024 - C-173/23

    Air Europa Líneas Aéreas

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 51).

    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 36, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 52).

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, wenn es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 68, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 54).

    Diese unterliegen damit gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Verfahren nicht ungünstiger sind als diejenigen, die für gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte gelten (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 45 und 46, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 55).

    Zweitens hat der Gerichtshof zum Effektivitätsgrundsatz entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens sowie gegebenenfalls der Grundsätze, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens, zu prüfen ist (Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, EU:C:1995:437, Rn. 14, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21

    K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur

    53 Urteile vom 11. März 2020, Lintner (C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 23), sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 51 und 52).

    54 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 53 bis 55 und 58).

    55 Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 47 [AdÜ: Im Original wird Rn. 41 angeführt, vermutlich Redaktionsversehen]), vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 60), sowie vom 30. Juni 2022, Profi Credit Bulgaria (Verrechnung von Amts wegen im Fall einer missbräuchlichen Klausel) (C-170/21, EU:C:2022:518, Rn. 48).

  • EuGH, 18.01.2024 - C-531/22

    Getin Noble Bank u.a. (Contrôle d'office du caractère abusif des clauses)

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wirft das Ausgangsverfahren die Frage auf, ob die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen, auf deren Grundlage ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird, von Amts wegen zu prüfen sei - eine ähnliche Frage wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395), und vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394), ergangen sind.

    In einem Fall, in dem eine von Amts wegen erfolgte Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln als durchgeführt und in Rechtskraft erwachsen galt, jedoch ohne, dass diese Prüfung begründet worden wäre, hat der Gerichtshof entschieden, dass die an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu stellende Anforderung verlangt, dass das Vollstreckungsgericht - auch erstmals - beurteilen darf, ob Vertragsklauseln womöglich missbräuchlich sind, die als Grundlage für einen von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassenen Mahnbescheid gedient haben, gegen den der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 65 und 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    44 Urteile vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 45), vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 61), und vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România (C-725/19, EU:C:2022:396, Rn. 43).

    45 Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-721/21

    Eco Advocacy - Vorabentscheidungsersuchen - Verfahrensautonomie der

    21 Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 26), vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46), und vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 53).

    22 Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 26), vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 45), und vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 52).

  • EuGH, 24.11.2022 - C-289/21

    Varhoven administrativen sad (Abrogation de la disposition contestée) - Vorlage

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits in keinem Zusammenhang steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-175/21

    Harman International Industries - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteile vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

    73 Urteil Ibercaja Banco, Rn. 49. Vgl. auch Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, im Folgenden: Urteil SPV Project 1503, Rn. 65 und 66).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-450/22

    Caixabank u.a. (Contrôle de transparence dans l'action collective) - Vorlage zur

    51 Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-242/22

    TL

    41 Urteile vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines (C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 95 und 96), vom 17. Mai 2022, MA (C-600/19, EU:C:2022:394), SPV Project 1503 u. a. (C-693/19, EU:C:2022:395), Impuls Leasing România (C-725/19, EU:C:2022:396) und Unicaja Banco (C-869/19, EU:C:2022:397).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19, C-831/19   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.07.2021 - C-693/19, C-831/19 (https://dejure.org/2021,21366)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - C-693/19, C-831/19 (https://dejure.org/2021,21366)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    SPV Project 1503

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - Effektivitätsgrundsatz - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Mahnverfahren - Vollstreckungsverfahren - ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - Effektivitätsgrundsatz - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Mahnverfahren - Vollstreckungsverfahren - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (46)

  • EuGH - C-831/19 (anhängig)

    Banco di Desio e della Brianza u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19
    In der Rechtssache C-693/19 haben die spanische, die italienische und die ungarische Regierung sowie die Kommission und in der Rechtssache C-831/19 die BDB, ZW(8), die spanische und die italienische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.

    Die BDB macht geltend, die Vorlage in der Rechtssache C-831/19 sei unzulässig, weil ZW keine Verbraucherin sei, so dass die Richtlinie 93/13 keine Anwendung finde.

    ZW trägt vor, es sei in der Rechtssache C-831/19 offenkundig, dass sie eine Verbraucherin im Sinne der Richtlinie 93/13 sei.

    In der Rechtssache C-831/19 ändere der Umstand, dass der Gerichtshof bei Eintritt der Rechtskraft des Mahnbescheids noch nicht über die Kriterien entschieden habe, nach denen ein Bürge als Verbraucher anzusehen sei, nichts am Standpunkt der Regierung.

    In der Rechtssache C-831/19 sei es irrelevant, dass es die Unions- und nationale Rechtsprechung, wonach ein Bürge Verbrauchereigenschaft habe, bei Erlass des Mahnbescheids noch nicht gegeben habe, denn das Gericht hätte vom Vorabentscheidungsverfahren Gebrauch machen können.

    In der Rechtssache C-831/19 sollten beide Fragen nach Ansicht der Kommission zusammen dahin beantwortet werden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 der streitigen nationalen Regelung nicht entgegenstünden, sofern das Vollstreckungsgericht danach die etwaige Missbräuchlichkeit einer Klausel prüfen und diese Klausel somit außer Acht lassen dürfe.

    Mit seiner Frage in der Rechtssache C-693/19, die im Wesentlichen der ersten Frage in der Rechtssache C-831/19 entspricht, möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und Art. 47 der Charta nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die das Vollstreckungsgericht daran hindern, einen in Rechtskraft erwachsenen Mahnbescheid inhaltlich zu prüfen und sich über die Wirkungen der impliziten Rechtskraft hinwegzusetzen, wenn der Verbraucher die Absicht bekundet hat, die Missbräuchlichkeit einer Klausel des Vertrags geltend zu machen, auf dessen Grundlage der Mahnbescheid ergangen war.

    Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-831/19 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und Art. 47 der Charta nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die das mit einem Widerspruch des Verbrauchers gegen die Vollstreckung befasste Vollstreckungsgericht aufgrund der impliziten Rechtskraft daran hindern, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, wenn nach dem bei Eintritt der Rechtskraft geltenden nationalen Recht die Beurteilung missbräuchlicher Klauseln ausgeschlossen war, weil der Bürge nicht als Verbraucher eingestuft werden konnte.

    Zur Beantwortung dieser Fragen werde ich zunächst auf das Vorbringen der BDB zur Zulässigkeit der Vorlage in der Rechtssache C-831/19 eingehen (Abschnitt A).

    Mit Blick auf die materiell-rechtliche Problematik der Rechtssachen C-693/19 und C-831/19 werde ich sodann einige Vorbemerkungen zur verspäteten Feststellung der Verbrauchereigenschaft von ZW in der Rechtssache C-831/19 und zur möglichen Bedeutung von Art. 47 der Charta in diesem Kontext machen (Abschnitt B).

    Aufgrund dieser Prüfung halte ich die Vorlage in der Rechtssache C-831/19 für zulässig und meine, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes nationalen Rechtsvorschriften wie den hier streitigen entgegenstehen.

    Die BDB hält die Vorlage in der Rechtssache C-831/19 für unzulässig, weil ZW keine Verbraucherin sei und die Richtlinie 93/13 somit keine Anwendung finde.

    Daher halte ich die Vorlagefrage in der Rechtssache C-831/19 für zulässig.

    Die zweite Frage in der Rechtssache C-831/19 enthält ein zusätzliches Element, das damit zusammenhängt, dass ZW als Bürgin bei Eintritt der Rechtskraft des Mahnbescheids, der Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens war, offensichtlich keine Kenntnis von ihrer Verbrauchereigenschaft haben konnte und daher nicht in der Lage war, sich innerhalb der Widerspruchsfrist auf die Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln zu berufen.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19
    7 C-421/14, EU:C:2017:60 (im Folgenden: Urteil Banco Primus).

    37 Vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).

    42 Vgl. Urteil vom 26. Januar 2017 (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 49 bis 54).

    46 Vgl. Urteil vom 26. Januar 2017 (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 49 bis 54).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-698/18

    Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19
    11 Vgl. Urteile vom 2. April 2020, Condominio di Milano, via Meda (C-329/19, EU:C:2020:263, Rn. 24), und vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 70).

    24 Vgl. Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 52).

    43 Vgl. Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Die vorliegende Rechtssache wird vom Gerichtshof parallel zu vier anderen Rechtssachen (C-600/19, C-693/19, C-725/19 und C-831/19) verhandelt, in denen meine Schlussanträge heute verlesen werden.

    Wie ich in den Nrn. 59 und 60 meiner parallelen Schlussanträge in den Sachen C-693/19 und C-831/19 im Einzelnen ausführe, stehen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 93/13 Art. 47 der Charta und der Effektivitätsgrundsatz, der auch eine Pflicht der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte sicherzustellen, beinhaltet (siehe Nr. 45 dieser Schlussanträge), in einem besonderen Verhältnis(15).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-600/19

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Die vorliegende Rechtssache wird vom Gerichtshof parallel zu vier anderen Rechtssachen (C-693/19, C-725/19, C-831/19 und C-869/19) verhandelt, in denen meine Schlussanträge heute verlesen werden.
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Rechtsprechung
   EuGH - C-831/19   

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Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    In der Rechtssache C-693/19 haben die spanische, die italienische und die ungarische Regierung sowie die Kommission und in der Rechtssache C-831/19 die BDB, ZW(8), die spanische und die italienische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.

    Die BDB macht geltend, die Vorlage in der Rechtssache C-831/19 sei unzulässig, weil ZW keine Verbraucherin sei, so dass die Richtlinie 93/13 keine Anwendung finde.

    ZW trägt vor, es sei in der Rechtssache C-831/19 offenkundig, dass sie eine Verbraucherin im Sinne der Richtlinie 93/13 sei.

    In der Rechtssache C-831/19 ändere der Umstand, dass der Gerichtshof bei Eintritt der Rechtskraft des Mahnbescheids noch nicht über die Kriterien entschieden habe, nach denen ein Bürge als Verbraucher anzusehen sei, nichts am Standpunkt der Regierung.

    In der Rechtssache C-831/19 sei es irrelevant, dass es die Unions- und nationale Rechtsprechung, wonach ein Bürge Verbrauchereigenschaft habe, bei Erlass des Mahnbescheids noch nicht gegeben habe, denn das Gericht hätte vom Vorabentscheidungsverfahren Gebrauch machen können.

    In der Rechtssache C-831/19 sollten beide Fragen nach Ansicht der Kommission zusammen dahin beantwortet werden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 der streitigen nationalen Regelung nicht entgegenstünden, sofern das Vollstreckungsgericht danach die etwaige Missbräuchlichkeit einer Klausel prüfen und diese Klausel somit außer Acht lassen dürfe.

    Mit seiner Frage in der Rechtssache C-693/19, die im Wesentlichen der ersten Frage in der Rechtssache C-831/19 entspricht, möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und Art. 47 der Charta nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die das Vollstreckungsgericht daran hindern, einen in Rechtskraft erwachsenen Mahnbescheid inhaltlich zu prüfen und sich über die Wirkungen der impliziten Rechtskraft hinwegzusetzen, wenn der Verbraucher die Absicht bekundet hat, die Missbräuchlichkeit einer Klausel des Vertrags geltend zu machen, auf dessen Grundlage der Mahnbescheid ergangen war.

    Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-831/19 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und Art. 47 der Charta nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die das mit einem Widerspruch des Verbrauchers gegen die Vollstreckung befasste Vollstreckungsgericht aufgrund der impliziten Rechtskraft daran hindern, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, wenn nach dem bei Eintritt der Rechtskraft geltenden nationalen Recht die Beurteilung missbräuchlicher Klauseln ausgeschlossen war, weil der Bürge nicht als Verbraucher eingestuft werden konnte.

    Zur Beantwortung dieser Fragen werde ich zunächst auf das Vorbringen der BDB zur Zulässigkeit der Vorlage in der Rechtssache C-831/19 eingehen (Abschnitt A).

    Mit Blick auf die materiell-rechtliche Problematik der Rechtssachen C-693/19 und C-831/19 werde ich sodann einige Vorbemerkungen zur verspäteten Feststellung der Verbrauchereigenschaft von ZW in der Rechtssache C-831/19 und zur möglichen Bedeutung von Art. 47 der Charta in diesem Kontext machen (Abschnitt B).

    Aufgrund dieser Prüfung halte ich die Vorlage in der Rechtssache C-831/19 für zulässig und meine, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes nationalen Rechtsvorschriften wie den hier streitigen entgegenstehen.

    Die BDB hält die Vorlage in der Rechtssache C-831/19 für unzulässig, weil ZW keine Verbraucherin sei und die Richtlinie 93/13 somit keine Anwendung finde.

    Daher halte ich die Vorlagefrage in der Rechtssache C-831/19 für zulässig.

    Die zweite Frage in der Rechtssache C-831/19 enthält ein zusätzliches Element, das damit zusammenhängt, dass ZW als Bürgin bei Eintritt der Rechtskraft des Mahnbescheids, der Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens war, offensichtlich keine Kenntnis von ihrer Verbrauchereigenschaft haben konnte und daher nicht in der Lage war, sich innerhalb der Widerspruchsfrist auf die Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln zu berufen.

  • EuGH, 11.04.2024 - C-173/23

    Air Europa Líneas Aéreas

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 51).

    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 36, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 52).

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, wenn es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 68, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 54).

    Diese unterliegen damit gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Verfahren nicht ungünstiger sind als diejenigen, die für gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte gelten (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 45 und 46, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 55).

    Zweitens hat der Gerichtshof zum Effektivitätsgrundsatz entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens sowie gegebenenfalls der Grundsätze, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens, zu prüfen ist (Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, EU:C:1995:437, Rn. 14, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 60).

  • EuGH, 17.05.2022 - C-693/19

    SPV Project 1503

    In den verbundenen Rechtssachen C-693/19 und C-831/19.

    ZW (C-831/19).

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2021 sind die Rechtssachen C-693/19 und C-831/19 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit seinen Fragen in der Rechtssache C-693/19 und in der Rechtssache C-831/19, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der, wenn ein von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassener Mahnbescheid vom Schuldner nicht mit einem Widerspruch angefochten worden ist, später das Vollstreckungsgericht die diesem Mahnbescheid zugrunde liegenden Vertragsklauseln nicht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin überprüfen darf, weil die Rechtskraft dieses Mahnbescheids implizit die Gültigkeit dieser Klauseln umfasst, wodurch eine Prüfung von deren Gültigkeit ausgeschlossen wird.

    In der Rechtssache C-831/19 möchte es außerdem wissen, ob insoweit dem Umstand Bedeutung zukommt, dass dem Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mahnbescheid unanfechtbar geworden ist, nicht bewusst war, dass er als "Verbraucher" im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden konnte.

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auf die in den Rechtssachen C-693/19 und C-831/19 vorgelegten Fragen zu antworten ist, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der, wenn ein von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassener Mahnbescheid vom Schuldner nicht mit einem Widerspruch angefochten worden ist, später das Vollstreckungsgericht die diesem Mahnbescheid zugrunde liegenden Vertragsklauseln nicht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin überprüfen darf, weil die Rechtskraft dieses Mahnbescheids implizit die Gültigkeit dieser Klauseln umfasst, wodurch eine Prüfung von deren Gültigkeit ausgeschlossen wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21

    K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur

    53 Urteile vom 11. März 2020, Lintner (C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 23), sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 51 und 52).

    54 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 53 bis 55 und 58).

    55 Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 47 [AdÜ: Im Original wird Rn. 41 angeführt, vermutlich Redaktionsversehen]), vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 60), sowie vom 30. Juni 2022, Profi Credit Bulgaria (Verrechnung von Amts wegen im Fall einer missbräuchlichen Klausel) (C-170/21, EU:C:2022:518, Rn. 48).

  • EuGH, 18.01.2024 - C-531/22

    Getin Noble Bank u.a. (Contrôle d'office du caractère abusif des clauses)

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wirft das Ausgangsverfahren die Frage auf, ob die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen, auf deren Grundlage ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird, von Amts wegen zu prüfen sei - eine ähnliche Frage wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395), und vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394), ergangen sind.

    In einem Fall, in dem eine von Amts wegen erfolgte Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln als durchgeführt und in Rechtskraft erwachsen galt, jedoch ohne, dass diese Prüfung begründet worden wäre, hat der Gerichtshof entschieden, dass die an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu stellende Anforderung verlangt, dass das Vollstreckungsgericht - auch erstmals - beurteilen darf, ob Vertragsklauseln womöglich missbräuchlich sind, die als Grundlage für einen von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassenen Mahnbescheid gedient haben, gegen den der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 65 und 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    44 Urteile vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 45), vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 61), und vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România (C-725/19, EU:C:2022:396, Rn. 43).

    45 Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-721/21

    Eco Advocacy - Vorabentscheidungsersuchen - Verfahrensautonomie der

    21 Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 26), vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46), und vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 53).

    22 Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 26), vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 45), und vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 52).

  • EuGH, 24.11.2022 - C-289/21

    Varhoven administrativen sad (Abrogation de la disposition contestée) - Vorlage

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits in keinem Zusammenhang steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-175/21

    Harman International Industries - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteile vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

    73 Urteil Ibercaja Banco, Rn. 49. Vgl. auch Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, im Folgenden: Urteil SPV Project 1503, Rn. 65 und 66).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-450/22

    Caixabank u.a. (Contrôle de transparence dans l'action collective) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-725/19

    Impuls Leasing România - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

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