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   EuGH, 21.01.2021 - C-843/19   

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EuGH, 21.01.2021 - C-843/19 (https://dejure.org/2021,403)
EuGH, Entscheidung vom 21.01.2021 - C-843/19 (https://dejure.org/2021,403)
EuGH, Entscheidung vom 21. Januar 2021 - C-843/19 (https://dejure.org/2021,403)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    INSS

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Freiwilliger und vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand - Vorzeitige Altersrente - Anspruch - Betrag der zu ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NZA 2021, 403
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 24.09.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 21.01.2021 - C-843/19
    In dem Fall, dass das nationale Gericht wie vorliegend über statistische Daten verfügt, hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass es die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen hat, für die die nationale Regelung gilt, auf der die Ungleichbehandlung beruht, und dass die beste Methode zum Vergleich darin besteht, die Gruppe der in den Geltungsbereich dieser Regelung fallenden weiblichen mit der der männlichen Arbeitskräfte daraufhin zu vergleichen, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der Personen ist, die von der angeblichen Ungleichbehandlung betroffen sind, und derjenigen, die es nicht sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, inwieweit die ihm vorgelegten statistischen Daten zuverlässig sind und ob es sie berücksichtigen kann, d. h. insbesondere, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie hinreichend aussagekräftig sind (Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung wäre somit insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass sie einem legitimen Ziel der Sozialpolitik dient und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei eine solche Regelung nur dann als zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet angesehen wird, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel zu erreichen, und in kohärenter und systematischer Weise angewandt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebsrenten leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügen (Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass zwar haushaltspolitische Erwägungen Diskriminierung zum Nachteil eines der Geschlechter nicht rechtfertigen können, dass aber die Zielsetzungen, die in der nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen bestehen, in Anbetracht des weiten Entscheidungsspielraums, über den die Mitgliedstaaten verfügen, als legitime Ziele der Sozialpolitik angesehen werden können, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 60 und 61).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-161/18

    Villar Láiz

    Auszug aus EuGH, 21.01.2021 - C-843/19
    Was die Frage angeht, ob eine solche Regelung eine mittelbare Diskriminierung enthält, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff im Kontext der Richtlinie 79/7 genauso zu verstehen ist wie im Kontext der Richtlinie 2006/54 (Urteil vom 8. Mai 2019, Villar Láiz, C-161/18, EU:C:2019:382, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist (vgl. u. a. Urteil vom 8. Mai 2019, Villar Láiz, C-161/18, EU:C:2019:382, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich bezüglich des Ausgangsverfahrens, dass, wenn die dem vorlegenden Gericht vorgelegten Statistiken zeigen sollten, dass unter den neuen weiblichen Rentnern, die dem allgemeinen Sozialversicherungssystem unterliegen, der Anteil derjenigen, die seit mehr als 35 Jahren Beiträge entrichtet haben und eine Rentenzulage erhalten, erheblich höher ist als unter den neuen männlichen Rentnern, die diesem System unterliegen, anzunehmen ist, dass Art. 208 Abs. 1 Buchst. c LGSS eine mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 unvereinbare mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts enthält, es sei denn, sie ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Villar Láiz, C-161/18, EU:C:2019:382, Rn. 47).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-123/10

    Brachner - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der

    Auszug aus EuGH, 21.01.2021 - C-843/19
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass zum einen die Gewährung eines Einkommens in Höhe des sozialen Minimums ein integrierender Bestandteil der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ist und dass zum anderen die Zahlung einer Ausgleichszulage, die dem Empfänger im Fall einer unzureichenden Pension ein Existenzminimum gewähren soll, ein legitimes Ziel der Sozialpolitik darstellt, das nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 89 bis 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.06.2018 - C-451/16

    MB () und pension de retraite) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 79/7

    Auszug aus EuGH, 21.01.2021 - C-843/19
    Insoweit ist nach Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich dieser Richtlinie jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts u. a. betreffend die Bedingungen für den Zugang zu den gesetzlichen Systemen, die Schutz gegen die Risiken des Alters bieten, untersagt (Urteil vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Altersrente], C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 32).
  • EuGH, 05.12.2019 - C-398/18

    Bocero Torrico

    Auszug aus EuGH, 21.01.2021 - C-843/19
    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, S. 1), der Bestimmung einer nationalen Regelung wie Art. 208 Abs. 1 Buchst. c LGSS grundsätzlich nicht entgegensteht, mit der eine vorzeitige Altersrente versagt wird, wenn der Betrag, auf den der Antragsteller Anspruch hätte, nicht den Betrag der Mindestrente erreicht, die er bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters erhielte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Bocero Torrico und Bode, C-398/18 und C-428/18, EU:C:2019:1050, Rn. 25 bis 27).
  • EuGH, 14.04.2015 - C-527/13

    Das spanische Gesetz über die Berechnung von Berufsunfähigkeitsrenten ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 21.01.2021 - C-843/19
    Es ist allerdings zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren diese Wahl des nationalen Gesetzgebers mit der Richtlinie 79/7 vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 14. April 2015, Cachaldora Fernández, C-527/13, EU:C:2015:215, Rn. 26).
  • EuGH, 19.10.2023 - C-660/20

    Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn

    Außerdem muss dieses Ziel im Einklang mit den Anforderungen der Rechtsprechung in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 32).
  • LAG Düsseldorf, 13.01.2021 - 12 Sa 453/20

    Virtuelle Gerichtsverhandlungen - alles geht?

    Zielsetzungen, die in der nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen bestehen, können in Anbetracht des weiten Entscheidungsspielraums, über den die Mitgliedstaaten verfügen, als legitime Ziele der Sozialpolitik angesehen werden (vgl. EuGH 24.09.2020 - C-223/19, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], juris Rn. 60, 61; EuGH 21.01.2021 - C-843/19 [INSS], juris Rn. 38).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-389/20

    Die spanische Regelung, mit der Hausangestellte - bei denen es sich fast

    Was die Frage angeht, ob diese nationale Regelung eine mittelbare Diskriminierung enthält, ist erstens darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff im Kontext der Richtlinie 79/7 genauso zu verstehen ist wie im Kontext der Richtlinie 2006/54 (Urteile vom 8. Mai 2019, Villar Láiz, C-161/18, EU:C:2019:382, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 24).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Villar Láiz, C-161/18, EU:C:2019:382, Rn. 38, und vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 25).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass das nationale Gericht, sollte es über statistische Daten verfügen, zum einen die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen hat, für die die nationale Regelung gilt, auf der die Ungleichbehandlung beruht, und zum anderen die Gruppe der in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallenden weiblichen mit der der männlichen Arbeitskräfte daraufhin zu vergleichen hat, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der Personen ist, die von der angeblichen Ungleichbehandlung betroffen sind, und derjenigen, die es nicht sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 26).

    Dazu hat das nationale Gericht zu beurteilen, inwieweit die ihm vorgelegten statistischen Daten zuverlässig sind und ob es sie berücksichtigen kann, d. h. insbesondere, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie hinreichend aussagekräftig sind (Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 27).

    Vorliegend sind, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht nur die Mitglieder des Besonderen Systems für Hausangestellte zu berücksichtigen, sondern auch die Gesamtheit der Beschäftigten, die dem spanischen Allgemeinen System der sozialen Sicherheit unterliegen, in das die Mitglieder des Besonderen Systems integriert sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 28).

    Dies wäre dann der Fall, wenn sie einem legitimen Ziel der Sozialpolitik dient und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei eine solche Regelung nur dann zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet ist, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel zu erreichen, und in kohärenter und systematischer Weise angewandt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 70 und 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten zwar bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügen (Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 33), der betreffende Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Urheber der mutmaßlich diskriminierenden Vorschrift jedoch darzutun hat, dass diese die in Rn. 48 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 74, und vom 17. Juli 2014, Leone, C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-389/20

    Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte - bei denen es

    28 Urteile vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C-161/18, EU:C:2019:382, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 21. Januar 2021, INSS (C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 24).

    29 Vgl. Urteile vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C-161/18, EU:C:2019:382, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 21. Januar 2021, INSS (C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 25).

    31 Vgl. Urteil vom 21. Januar 2021, INSS (C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Vgl. insbesondere Urteile vom 24. September 2020, YS (Betriebspensionen leitender Angestellter) (C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 21. Januar 2021, INSS (C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 26).

    34 Vgl. in diesem Sinn Urteil vom 21. Januar 2021, INSS (C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 28).

    37 Vgl. in diesem Sinn Urteile vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C-161/18, EU:C:2019:382, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 21. Januar 2021, INSS (C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 24).

    44 Urteil vom 21. Januar 2021, INSS (C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: BGH

    Eine mittelbare Ungleichbehandlung ist etwa dann anzunehmen, wenn sich aus den verfügbaren statistischen Daten ergibt, dass sich die Übergangsregelung auf einen signifikant höheren Anteil von Frauen als von Männern ungünstig auswirkt (vgl. EuGH, Urteile vom 30. Juni 2022, KM, C-625/20, EU:C:2022:508 = ZESAR 2023, 41 Rn. 38, 46 f., 54; vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55 = NZA 2021, 403 Rn. 25; vom 24. September 2020, YS, C-223/19, EU:C:2020:753 = NZA 2020, 1385 Rn. 49; vom 8. Mai 2019, Villar Láiz, C-161/18, EU:C:2019:382 = WzS 2020, 19 Rn. 38).

    Hierzu sind die jeweiligen Anteile der weiblichen rentenfernen Versicherten, die von der angeblichen Ungleichbehandlung betroffen bzw. nicht betroffen sind, mit den entsprechenden Anteilen der männlichen rentenfernen Versicherten zu vergleichen (vgl. EuGH, Urteile vom 30. Juni 2022 aaO Rn. 40; vom 21. Januar 2021 aaO Rn. 26; vom 24. September 2020 aaO Rn. 52; vom 8. Mai 2019 aaO Rn. 39).

    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Sache der nationalen Gerichte zu beurteilen, ob die vorgelegten statistischen Daten zuverlässig sind und ob es sie berücksichtigen kann, das heißt insbesondere, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie hinreichend aussagekräftig sind (EuGH, Urteile vom 30. Juni 2022, KM, C-625/20, EU:C:2022:508 = ZESAR 2023, 41 Rn. 41, 53; vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55 = NZA 2021, 403 Rn. 27; vom 24. September 2020, YS, C-223/19, EU:C:2020:753 = NZA 2020, 1385 Rn. 51; vom 8. Mai 2019, Villar Láiz, C-161/18, EU:C:2019:382 = WzS 2020, 19 Rn. 40).

  • EuGH, 30.06.2022 - C-625/20

    INSS (Cumul de pensions d'invalidité professionnelle totale)

    Zweitens ist für die Beurteilung der Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung die weiblichen Beschäftigten in besonderer Weise gegenüber den männlichen Beschäftigten benachteiligen kann, darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines solchen besonderen Nachteils u. a. dann festgestellt werden könnte, wenn nachgewiesen würde, dass sich eine solche Regelung auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts ungünstig auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 25).

    Für den Fall, dass das nationale Gericht wie hier über statistische Daten verfügt, hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass es die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen hat, für die die nationale Regelung gilt, auf der die unterschiedliche Behandlung beruht, und zum anderen, dass die beste Vergleichsmethode darin besteht, die jeweiligen Anteile der unter diese Regelung fallenden weiblichen Beschäftigten, die von der gerügten unterschiedlichen Behandlung betroffen bzw. nicht betroffen sind, mit den entsprechenden Anteilen der unter die Regelung fallenden männlichen Beschäftigten zu vergleichen (Urteil vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 26).

    In diesem Rahmen ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, inwieweit die ihm vorgelegten statistischen Daten zuverlässig sind und ob es sie berücksichtigen kann, d. h. insbesondere, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Phänomene widerspiegeln und ob sie hinreichend aussagekräftig sind (Urteil vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 27).

    Bei der Klärung der Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine mittelbare Diskriminierung enthält, müssen daher Beschäftigte, die allein deshalb zwei oder mehrere Renten nicht kumulieren können, weil sie die Voraussetzungen für die Gewährung jeder dieser Renten nicht erfüllt haben, unberücksichtigt bleiben, obwohl sie zwangsläufig zu den Beschäftigten gehören, die von den vom vorlegenden Gericht herangezogenen statistischen Daten zur prozentualen Zugehörigkeit zu den verschiedenen Systemen der sozialen Sicherheit erfasst werden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 30).

    Zu der Frage, ob ein solches Ziel ein legitimes Ziel der Sozialpolitik darstellt, ist festzustellen, dass haushaltspolitische Erwägungen zwar eine Diskriminierung zum Nachteil eines der Geschlechter nicht rechtfertigen können, doch können die in der Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzierung von Renten wegen Berufsunfähigkeit bestehenden Zielsetzungen in Anbetracht des weiten Entscheidungsspielraums, über den die Mitgliedstaaten verfügen, als legitime Ziele der Sozialpolitik angesehen werden, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 38).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-405/20

    BVAEB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Haushaltserwägungen zwar eine Diskriminierung zum Nachteil eines der Geschlechter nicht rechtfertigen, aber Zielsetzungen in Form der nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen und der Verringerung des Unterschieds bei der Höhe staatlich finanzierter Pensionen können als legitime sozialpolitische Ziele angesehen werden, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 61, und vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 38).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-795/19

    Die estnische Regelung, nach der es absolut unmöglich ist, einen

    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteile vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-625/20

    INSS (Cumul de pensions d'invalidité professionnelle totale) - Vorlage zur

    47 Vgl. Urteil vom 21. Januar 2021, INSS (C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache TGSS (Arbeitslosigkeit von Hausangestellten) (C-389/20, EU:C:2021:777, Nr. 56).

    51 Vgl. Urteil vom 21. Januar 2021, INSS (C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 31).

  • BVerwG, 20.04.2023 - 2 C 1.22

    Einstellungshöchstaltersgrenze für Beamte in Bremen

    Das Interesse des Dienstherrn, "eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand" zu gewährleisten, und damit die Zielsetzung einer "nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen" stellen auch legitime sozialpolitische Ziele im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dar (vgl. EuGH, Urteile vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - Rn. 64 f., vom 24. September 2020 - C-223/19, YS - Rn. 61, vom 21. Januar 2021 - C-843/19, INSS - Rn. 38 und vom 5. Mai 2022 - C-405/20, BVAEB - Rn. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-405/20

    BVAEB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll

  • EuGH, 03.03.2021 - C-841/19

    Fogasa

  • VG Bremen, 10.10.2023 - 6 K 371/22

    Verbeamtung Einstellungshöchstaltersgrenze, Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

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