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   EuGH, 10.03.2011 - C-85/10   

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https://dejure.org/2011,6443
EuGH, 10.03.2011 - C-85/10 (https://dejure.org/2011,6443)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2011 - C-85/10 (https://dejure.org/2011,6443)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2011 - C-85/10 (https://dejure.org/2011,6443)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Allgemein- und Einzelgenehmigungen - Gebühren und Abgaben für Unternehmen mit Einzelgenehmigungen - Art. 11 Abs. 2 - Auslegung - Nationale Rechtsvorschriften, die für eine Gebühr keine spezifische Zuweisung vorsehen - ...

  • Telemedicus

    Telefónica Móviles España - Frequenznutzungsgebühren

  • Telemedicus

    Telefónica Móviles España - Frequenznutzungsgebühren

  • Europäischer Gerichtshof

    Telefónica Móviles España

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Allgemein- und Einzelgenehmigungen - Gebühren und Abgaben für Unternehmen mit Einzelgenehmigungen - Art. 11 Abs. 2 - Auslegung - Nationale Rechtsvorschriften, die für eine Gebühr keine spezifische Zuweisung vorsehen - ...

  • EU-Kommission PDF

    Telefónica Móviles España

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Allgemein- und Einzelgenehmigungen - Gebühren und Abgaben für Unternehmen mit Einzelgenehmigungen - Art. 11 Abs. 2 - Auslegung - Nationale Rechtsvorschriften, die für eine Gebühr keine spezifische Zuweisung vorsehen - ...

  • EU-Kommission

    Telefónica Móviles España

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Allgemein- und Einzelgenehmigungen - Gebühren und Abgaben für Unternehmen mit Einzelgenehmigungen - Art. 11 Abs. 2 - Auslegung - Nationale Rechtsvorschriften, die für eine Gebühr keine spezifische Zuweisung vorsehen - ...

  • Wolters Kluwer

    Telekommunikationsdienste; Gebühren und Abgaben für Unternehmen mit Einzelgenehmigungen; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit nationaler Rechtsvorschriften über Gebührenerhebung ohne spezifische Zuweisung; Heraufsetzung der Gebühr für digitale Systeme ohne Änderung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Telekommunikationsdienste; Gebühren und Abgaben für Unternehmen mit Einzelgenehmigungen; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit nationaler Rechtsvorschriften über Gebührenerhebung ohne spezifische Zuweisung; Heraufsetzung der Gebühr für digitale Systeme ohne Änderung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Telefónica Móviles España

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Allgemein- und Einzelgenehmigungen - Gebühren und Abgaben für Unternehmen mit Einzelgenehmigungen - Art. 11 Abs. 2 - Auslegung - Nationale Rechtsvorschriften, die für eine Gebühr keine spezifische Zuweisung vorsehen - ...

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Kaum Schranken für Frequenznutzungsgebühren

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 12. Februar 2010 - Telefónica Móviles España S.A./Administración del Estado (Secretaría de Estado de Telecomunicaciones)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo - Auslegung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein" und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (ABl. L ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • MMR 2011, 476
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 18.09.2003 - C-292/01

    Albacom

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-85/10
    Dieser Rahmen enthält zum einen Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung der Genehmigungen sowie zu deren Inhalt und zum anderen Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der Telekommunikationsdienste auferlegen können (Urteil vom 18. September 2003, Albacom und Infostrada, C-292/01 und C-293/01, Slg. 2003, I-9449, Randnrn.

    Dem gemeinsamen Rahmen, der mit der Richtlinie 97/13 aufgestellt werden soll, würde seine praktische Wirksamkeit genommen, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, die finanziellen Belastungen festzusetzen, die die in diesem Sektor tätigen Unternehmen zu tragen haben (Urteil Albacom und Infostrada, Randnr. 38).

    Sie dürfen auch dem Ziel der vollständigen Liberalisierung des Marktes, das dessen umfassende Öffnung für den Wettbewerb einschließt, nicht zuwiderlaufen (Urteil Albacom und Infostrada, Randnr. 37).

  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-85/10
    Was insbesondere die Gebühren angeht, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen mit Einzelgenehmigungen gemäß Art. 11 der Richtlinie 97/13 auferlegen, sollen sie nach Abs. 1 dieser Vorschrift nur die Verwaltungskosten decken, die für die durch die Erteilung dieser Genehmigungen verursachte Arbeit anfallen (Urteil vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor, C-392/04 und C-422/04, Slg. 2006, I-8559, Randnr. 28).
  • EuGH, 20.10.2005 - C-327/03

    ISIS Multimedia Net - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-85/10
    Im Fall der Nutzung knapper Ressourcen können die Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie über die Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten hinaus eine weitere Gebühr festsetzen, die zum Ziel hat, eine optimale Nutzung solcher Ressourcen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2005, 1SIS Multimedia Net und Firma O2, C-327/03 und C-328/03, Slg. 2005, I-8877, Randnr. 23).
  • EuGH, 18.07.2006 - C-339/04

    Nuova società di telecomunicazioni - Telekommunikationsdienste - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-85/10
    Deshalb dürfen die Mitgliedstaaten für die Genehmigungsverfahren keine anderen Gebühren und Abgaben als die in der Richtlinie vorgesehenen verlangen (Urteil vom 18. Juli 2006, Nuova società di telecomunicazioni, C-339/04, Slg. 2006, I-6917, Randnr. 35).
  • EuGH, 02.04.2009 - C-431/07

    DIE RÜCKWIRKENDE HERABSETZUNG DER VON ORANGE UND SFR FÜR UMTSLIZENZEN

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-85/10
    Was die Vorgabe angeht, wonach der Notwendigkeit Rechnung getragen werden muss, die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern, so impliziert sie, dass die Gebühr nicht so hoch sein darf, dass sie neue Betreiber am Markteintritt hindert oder die Innovationsfähigkeit der Betreiber von Telekommunikationsdiensten mindert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, Slg. 2009, I-2665, Randnr. 125).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-375/11

    Belgacom u.a. - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/20/EG - Rechte zur

    Zudem weist Mobistar darauf hin, der Gerichtshof habe im Urteil Telefónica Móviles España(15) festgestellt, dass zwar eine beträchtliche Erhöhung von Nutzungsentgelten zulässig sei, dies aber stets im Einklang mit Art. 13 stehen müsse.

    Was das Urteil Telefónica Móviles España angeht, so hat der Gerichtshof dort festgestellt, dass die Mitgliedstaaten Abgaben in "unterschiedlicher Höhe" für unterschiedliche Technologien erheben dürften, sofern die unterschiedliche Höhe den wirtschaftlichen Wert der jeweiligen Nutzung der betreffenden knappen Ressource widerspiegele(19).

    Wollte man die Befugnis der Mitgliedstaaten auf die Erhebung nur eines einzigen Entgelts je Betreiber zur Verfolgung der in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie genannten Ziele beschränken, stünde dies im Widerspruch zu eben dieser im Urteil Telefónica Móviles España getroffenen Feststellung.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Telefónica Móviles España jedoch bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet seien, den Ertrag aus den nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13 (und dementsprechend Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie) erhobenen Entgelten für einen besonderen Zweck zu verwenden.

    Zu diesem Problemkreis finden sich ebenfalls wichtige Hinweise im Urteil Telefónica Móviles España.

    40 f.), vom 18. Juli 2006, Nuova società di telecomunicazioni (C-339/04, Slg. 2006, I-6917, Randnr. 35), vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España (C-85/10, Slg. 2011, I-1575, Randnr. 21), und vom 21. Juli 2011, Telefónica de España (C-284/10, Slg. 2011, I-6991, Randnr. 19).

    12 - Urteil Telefónica Móviles España, Randnr. 35.

    Die Bedeutung dieser Erwägung wird im Urteil Telefónica Móviles España, Randnrn.

    19 - Urteil Telefónica Móviles España, Randnr. 35.

    20 - Urteil Telefónica Móviles España, Randnr. 32.

  • EuGH, 21.03.2013 - C-375/11

    Belgacom u.a. - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 3 und 12

    Insoweit ist hervorzuheben, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen als die in der Richtlinie vorgesehenen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erheben dürfen (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juli 2006, Nuova società di telecomunicazioni, C-339/04, Slg. 2006, I-6917, Randnr. 35, vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España, C-85/10, Slg. 2011, I-1575, Randnr. 21, sowie vom 12. Juli 2012, Vodafone España und France Telecom España, C-55/11, C-57/11 und C-58/11, Randnr. 28).

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie über die Entgelte zur Deckung der Verwaltungskosten hinaus ein Entgelt für die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen erheben können, dessen Zweck es ist, eine optimale Nutzung dieser Ressource sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, 1SIS Multimedia Net und Firma O2, C-327/03 und C-328/03, Slg. 2005, I-8877, Randnr. 23, sowie Telefónica Móviles España, Randnr. 24).

    Zudem folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Genehmigungsrichtlinie nicht vorgibt, zu welchem Zweck solche Entgelte erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Telefónica Móviles España, Randnr. 33).

    Was die Modalitäten der Festsetzung eines einmaligen Entgelts für die Nutzungsrechte von Funkfrequenzen wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigungsrichtlinie die Bedingungen festlegt, die die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Höhe eines Entgelts für die Nutzung von Funkfrequenzen einhalten müssen, ohne dabei ausdrücklich einen bestimmten Modus der Bestimmung der Höhe eines solchen Entgelts vorzusehen (Urteil Telefónica Móviles España, Randnr. 25).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung der Nutzung eines öffentlichen Gutes, das eine knappe Ressource darstellt, es ihrem Inhaber ermöglicht, hohe Gewinne zu erzielen, und ihm Vorteile gegenüber anderen Betreibern verschafft, die diese Ressource ebenfalls verwenden und nutzen wollen, was es rechtfertigt, ein Entgelt zu erheben, das u. a. den Wert der Nutzung der betreffenden knappen Ressource widerspiegelt (Urteil Telefónica Móviles España, Randnr. 27).

    Unter diesen Umständen setzt das Ziel, sicherzustellen, dass die Betreiber die ihnen zugänglichen knappen Ressourcen optimal nutzen, voraus, dass das betreffende Entgelt in angemessener Höhe festgesetzt wird, also u. a. den Wert der Nutzung dieser Ressourcen widerspiegelt, was eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technologischen Situation auf dem relevanten Markt erfordert (Urteil Telefónica Móviles España, Randnr. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2012 - C-55/11

    Vodafone España - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste -

    53 - Vgl. auch Urteil vom 10. März 2011, Telefónica Móviles (C-85/10, Slg. 2011, I-1575, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil Telefónica Móviles, oben in Fn. 53 angeführt, Randnr. 25.

    74 - Im Urteil Telefónica Móviles, oben in Fn. 53 angeführt, Randnr. 28, hat der Gerichtshof der spanischen Regierung und der Kommission darin beigepflichtet, dass "die betreffende Abgabe in angemessener Höhe festgesetzt wird, also u. a. den Wert der Nutzung dieser [knappen] Ressourcen widerspiegelt, was eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technologischen Situation auf dem relevanten Markt erfordert".

    77 - Vgl. auch Urteil Telefónica Móviles, oben in Fn. 53 angeführt, Randnr. 29.

    79 - Vgl. auch Urteil Telefónica Móviles, oben in Fn. 53 angeführt, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-764/18

    Orange España

    Orange España stützt sich insbesondere auf die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in den verbundenen Rechtssachen Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:162, Nr. 77), wonach das Entgelt auf der Grundlage von Kriterien festgesetzt werden müsse, die eine optimale Nutzung von Wegerechten sicherstellen sollten, wie etwa Intensität, Dauer und Wert der Nutzung des fraglichen Eigentums durch das Unternehmen, sowie auf die Urteile vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España (C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 28), und vom 21. März 2013, Belgacom u. a. (C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 51), wonach das Entgelt in angemessener Höhe festgesetzt werden müsse, um u. a. den Wert der knappen Ressourcen, die den Betreibern zugänglich seien, widerzuspiegeln.

    19 Urteile vom 18. Juli 2006, Nuova società di telecomunicazioni (C-339/04, EU:C:2006:490, Rn. 35), vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España (C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 21), vom 12. Juli 2012, Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28), vom 21. März 2013, Belgacom u. a. (C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 40), vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar (C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30), vom 6. Oktober 2015, Base Company (C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 16), vom 17. Dezember 2015, Proximus (C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 20), und vom 30. Januar 2018, X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 79).

    39 Urteile vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España (C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 28), und vom 21. März 2013, Belgacom u. a. (C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 51).

    45 Urteil vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España (C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 30).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

    Erstens ist in Anbetracht des in Art. 8 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie genannten Ziels der Wettbewerbsförderung und angesichts der Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das Entgelt für die Vergabe der Funkfrequenzen in einer angemessenen Höhe festzusetzen, die u. a. den Wert der Nutzung der Funkfrequenzen widerspiegelt, was eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen, technologischen und wettbewerblichen Situation auf dem betreffenden Markt erfordert (vgl. entsprechend Urteile vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España, C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 27 und 28, sowie vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 50 und 51).

    Insoweit kann die Durchführung eines Versteigerungsverfahrens zwar eine geeignete Methode für die Ermittlung des Werts der Funkfrequenzen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 52), allerdings ist darauf zu achten, dass der Ausgangspreis bei der Versteigerung nicht so hoch bemessen wird, dass er neue Betreiber am Markteintritt hindert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España, C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische

    42 In diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España (C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 27).

    44 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España (C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 28), und vom 21. März 2013, Belgacom u. a. (C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 50 und 51).

    45 Vgl. dazu auch Urteil vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España (C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 29), wonach eine zu niedrig bemessene Gebühr die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen als knappen Ressourcen gefährdet.

  • EuGH, 21.07.2011 - C-284/10

    Telefónica de España - Richtlinie 97/13/EG - Gemeinsamer Rahmen für Allgemein-

    35 und 36, sowie vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España, C-85/10, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 20).

    Deshalb dürfen die Mitgliedstaaten für die Genehmigungsverfahren keine anderen Gebühren und Abgaben als die in der Richtlinie vorgesehenen verlangen (Urteile vom 18. Juli 2006, Nuova società di telecomunicazioni, C-339/04, Slg. 2006, I-6917, Randnr. 35, und Telefónica Móviles España, Randnr. 21).

    Sie dürfen auch dem Ziel der vollständigen Liberalisierung des Marktes, das dessen umfassende Öffnung für den Wettbewerb einschließt, nicht zuwiderlaufen (Urteile Albacom und Infostrada, Randnr. 37, sowie Telefónica Móviles España, Randnr. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2015 - C-346/13

    Base Company

    9 - Das vorlegende Gericht nimmt Bezug auf das Urteil Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28) sowie auf den darin vorgenommenen Verweis auf die Urteile Nuova società di telecomunicazioni (C-339/04, EU:C:2006:490, Rn. 35) und Telefónica Móviles España (C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 21).

    24 - Zur Frage der Verwendung des Ertrags einer Gebühr vgl. entsprechend Urteil Telefónica Móviles España (C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 25).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-55/11

    Nur von den Eigentümern der Infrastrukturen, die die Erbringung von

    Vorab ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben dürfen (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juli 2006, Nuova società di telecomunicazioni, C-339/04, Slg. 2006, I-6917, Randnr. 35, und vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España, C-85/10, Slg. 2011, I-1575, Randnr. 21).
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