Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 15.03.2001 - C-85/99   

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https://dejure.org/2001,1148
EuGH, 15.03.2001 - C-85/99 (https://dejure.org/2001,1148)
EuGH, Entscheidung vom 15.03.2001 - C-85/99 (https://dejure.org/2001,1148)
EuGH, Entscheidung vom 15. März 2001 - C-85/99 (https://dejure.org/2001,1148)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Begriff der Familienleistungen - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Vorschüsse auf den Unterhalt geleistet werden, den ein Arbeitnehmer oder Selbständiger seinem minderjährigen Kind schuldet - Staatsangehörigkeitserfordernis für das ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Offermanns

  • EU-Kommission PDF

    Offermanns

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i, 3 sowie 4 Absatz 1 Buchstabe h
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Leistung in Form eines Vorschusses auf den Unterhalt minderjähriger Kinder - Einbeziehung - Staatsangehörigkeitserfordernis für den Leistungsempfänger - ...

  • EU-Kommission

    Offermanns

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 1408/71

  • RA Kotz

    Familienleistungen (hier Unterhalt) bei EU-Bürgern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Begriff der Familienleistungen - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Vorschüsse auf den Unterhalt geleistet werden, den ein Arbeitnehmer oder Selbständiger seinem minderjährigen Kind schuldet - Staatsangehörigkeitserfordernis für das ...

  • datenbank.nwb.de

    Staatliche Unterhaltshilfen für minderjährige Kinder als Familienleistung und deren nicht diskriminierende Gewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs Wien - Auslegung der Artikel 3 und 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71 - Begriff der Familienleistung - Nationale Regelung, nach der Vorschüsse auf Unterhaltsbeträge, die ein Selbständiger seinem Kind ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2001, 342
  • FamRZ 2001, 683
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 16.07.1992 - C-78/91

    Hughes / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 15.03.2001 - C-85/99
    Der Gerichtshof hat, wie die österreichische Regierung und die Kommission vortragen, wiederholt entschieden, dass die Frage, ob eine Leistung in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt oder nicht, sich im Wesentlichen nach deren grundlegenden Merkmalen, insbesondere ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, beantwortet (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 14, und vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895, Randnr. 17).

    12 bis 14, und Hughes, Randnr. 15).

    Die Rechtsnatur einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nach nationalem Recht ist für die Frage, ob die Leistung in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, unerheblich (vgl. Urteile Hughes, Randnr. 14, sowie Hoever und Zachow, Randnr. 17).

    Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 schließt nicht aus, dass eine Leistung eine Doppelfunktion haben kann (vgl. Urteil Hughes, Randnr. 19).

    Außerdem ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Art der Finanzierung einer Leistung für ihre Qualifizierung als Leistung der sozialen Sicherheit ohne Belang (vgl. insoweit Urteil Hughes, Randnr. 21).

  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 15.03.2001 - C-85/99
    Der Gerichtshof hat, wie die österreichische Regierung und die Kommission vortragen, wiederholt entschieden, dass die Frage, ob eine Leistung in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt oder nicht, sich im Wesentlichen nach deren grundlegenden Merkmalen, insbesondere ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, beantwortet (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 14, und vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895, Randnr. 17).

    Die Rechtsnatur einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nach nationalem Recht ist für die Frage, ob die Leistung in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, unerheblich (vgl. Urteile Hughes, Randnr. 14, sowie Hoever und Zachow, Randnr. 17).

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass ein Erziehungsgeld, das es einem Elternteil ermöglichen soll, sich in der ersten Lebensphase eines Kindes dessen Erziehung zu widmen, und genauer betrachtet dazu dienen soll, die Erziehung des Kindes zu vergüten, die anderen Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen und gegebenenfalls die finanziellen Nachteile, die der Verzicht auf ein Vollerwerbseinkommen bedeutet, abzumildern, den Ausgleich von Familienlasten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe u Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 bezweckt (vgl. Urteil Hoever und Zachow, Randnrn.

  • EuGH, 04.07.1985 - 104/84

    Kromhout / Raad van Arbeid

    Auszug aus EuGH, 15.03.2001 - C-85/99
    Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die Familienleistungen dazu dienen sollen, Arbeitnehmer mit Familienlasten dadurch sozial zu unterstützen, dass sich die Allgemeinheit an diesen Lasten beteiligt (vgl. Urteil vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 104/84, Kromhout, Slg. 1985, 2205, Randnr. 14).
  • EuGH, 15.12.1976 - 39/76

    Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid / Mouthaan

    Auszug aus EuGH, 15.03.2001 - C-85/99
    Nach dem Urteil vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 39/76 (Mouthaan, Slg. 1976, 1901, Randnrn. 18 ff.) falle eine Leistung, die eine zivilrechtliche Verpflichtung ersetze, nicht unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71. Würdigung durch den Gerichtshof.
  • EuGH, 29.11.1977 - 35/77

    Beerens

    Auszug aus EuGH, 15.03.2001 - C-85/99
    Daraus, dass die österreichische Regierung nicht gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 erklärt hat, dass das UVG als ein unter Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung fallendes System anzusehen sei, ergibt sich zunächst nicht ohne weiteres, dass das Unterhaltsvorschussgesetz nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt (vgl. insbesondere Urteil vom 29. November 1977 in der Rechtssache 35/77, Beerens, Slg. 1977, 2249, Randnr. 9).
  • EuGH, 27.03.1985 - 249/83

    Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout

    Auszug aus EuGH, 15.03.2001 - C-85/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Leistung nur dann eine Leistung der sozialen Sicherheit, wenn sie nicht aufgrund einer auf die persönliche Bedürftigkeit abstellenden Ermessensentscheidung, sondern aufgrund eines gesetzlichen Tatbestandes gewährt wird und sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. hierzu Urteile vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83, Hoeckx, Slg. 1985, 973, Randnrn.
  • EuGH, 22.10.2015 - C-378/14

    Trapkowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG)

    Im Übrigen ist unstreitig, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leistung, die die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringern soll, unter den Begriff "Familienleistung" im Sinne der Verordnung Nr. 883/2004 fällt (vgl. Urteile Offermanns, C-85/99, EU:C:2001:166, Rn. 41, und Lachheb, C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 35).
  • BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder

    Unterhaltsvorschussleistungen tragen, wie schon ihre Bezeichnung erkennen lässt, zum Unterhalt des Kindes bei und dienen insoweit auch dazu, den alleinerziehenden und dem Kind gegenüber unterhaltspflichtigen Elternteil bei der Bewältigung der typischerweise schwierigen Erziehungs- und Lebenssituation zu entlasten (vgl. zu einer vergleichbaren Förderung für den Lebensunterhalt und die Durchführung eines Hochschulstudiums EuGH, Urteil 20. Juni 2013 - C-20/12 - Rn. 38 f.; zu Unterhaltsvorschussleistungen nach österreichischem Recht Oberster Gerichtshof der Republik Österreich, Urteile vom 12. April 2012 - 10 Ob 15/12x - Rn. 3.6 und vom 16. Dezember 2014 - 10 Ob 74/14a - Rn. 3.1 sowie die Schlussanträge der Generalanwälte beim EuGH in den Rechtssachen C-85/99, Offermanns, Rn. 67, C-255/99, Humers, Rn. 85 und C-302/02, Laurin Effing, Rn. 59 - 61).
  • BFH, 26.07.2012 - III R 97/08

    Minderung des Anspruchs auf deutsches (Differenz-) Kinder-geld um eine Schweizer

    Eine Leistung kann deshalb dann als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Empfängern unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sich auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (z.B. EuGH-Urteile vom 16. Juli 1992 C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839 Rdnrn. 14 und 15; vom 10. Oktober 1996 C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895 Rdnrn. 17 und 18; vom 15. März 2001 C-85/99, Offermanns, Slg. 2001, I-2261 Rdnr. 28).

    "Familienleistungen" sollen dabei dazu dienen, Arbeitnehmer mit Familienlasten dadurch sozial zu unterstützen, dass sich die Allgemeinheit an diesen Lasten beteiligt (vgl. EuGH-Urteile Kromhout in Slg. 1985, 2205 Rdnr. 14; Offermanns in Slg. 2001, I-2261 Rdnr. 38).

    Der Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" in Art. 1 Buchst. u Ziff. i der VO Nr. 1408/71 erfasst folglich einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget, der die Kosten des Unterhalts von Kindern verringern soll (EuGH-Urteile Offermanns in Slg. 2001, I-2261 Rdnr. 41; vom 7. November 2002 C-333/00, Maaheimo, Slg. 2002, I-10087 Rdnr. 25).

    Wie der Mitgliedstaat die Leistung rechtstechnisch ausgestaltet, ist unerheblich (EuGH-Urteil Offermanns in Slg. 2001, I-2261 Rdnr. 46).

    Dass eine Leistung dem nationalen Familienrecht zuzurechnen ist, ist folglich für die Beurteilung ihrer grundlegenden Merkmale nicht entscheidend (EuGH-Urteil Offermanns in Slg. 2001, I-2261 Rdnr. 37).

  • BFH, 25.07.2019 - III R 34/18

    Koordinierung von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU-Staaten

    Familienleistungen sollen dazu dienen, Arbeitnehmer mit Familienlasten dadurch sozial zu unterstützen, dass sich die Allgemeinheit an diesen Lasten beteiligt (EuGH-Urteile Offermanns vom 15.03.2001 - C-85/99, EU:C:2001:166, und Maaheimo vom 07.11.2002 - C-333/00, EU:C:2002:641, jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 17.04.2008 - III R 36/05, BFHE 221, 50, BStBl II 2009, 921, Rz 23).
  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 KG 1/20 R

    (Kinderzuschlag - Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 -

    Soweit Art. 1 Buchst u Ziff i VO (EWG) Nr. 1408/71 Familienleistungen definiert als Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten entspricht es ständiger Rechtsprechung des EuGH, den Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" dahin auszulegen, dass er ua einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfasst, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringern soll (stRspr; statt aller EuGH vom 15.3.2001 - C-85/99 - Offermanns, EU:C:2001:166, Slg 2001, I-2261 RdNr 41; EuGH vom 2.4.2020 - C-802/18 - EU:C:2020:269 = InfAuslR 2020, 245 RdNr 38; EuGH vom 2.9.2021 - C-350/20, EU:C:2021:659 RdNr 57 mwN) .

    Ob es sich dabei um eine Leistung der sozialen Sicherheit und nicht um eine Sozialhilfeleistung handelt, richtet sich im Wesentlichen nach den grundlegenden Merkmalen der Leistung, insbesondere ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht aber nach ihrer Rechtsnatur nach nationalem Recht (stRspr; EuGH vom 16.7.1992 - C-78/91 - Hughes, EU:C:1992:331, Slg 1992, I-4839 RdNr 14 = SozR 3-6050 Art. 4 Nr. 5 S 12; EuGH vom 15.3.2001 - C-85/99 - Offermanns, EU:C:2001:166, Slg 2001, I-2261 RdNr 27, 37).

    Soweit der EuGH daneben, ebenfalls in ständiger Rechtsprechung, Leistungen zur sozialen Sicherheit in Abgrenzung zu Sozialhilfeleistungen als solche Leistungen definiert, "die unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit ohne weiteres solchen Familien gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Kapitalrücklagen erfüllen" (vgl nur EuGH vom 2.4.2020 - C-802/18 - EU:C:2020:269 = InfAuslR 2020, 245 RdNr 37 mwN; so zB auch EuGH vom 16.7.1992 - C-78/91 - Hughes, EU:C:1992:331, Slg 1992, I-4839 RdNr 15 = SozR 3-6050 Art. 4 Nr. 5 S 13; EuGH vom 15.3.2001 - C-85/99 - Offermanns, EU:C:2001:166, Slg 2001, I-2261 RdNr 28) , ist "persönliche Bedürftigkeit" nicht im Sinne der deutschen existenzsicherungsrechtlichen Begrifflichkeit zu verstehen.

  • BFH, 17.04.2008 - III R 36/05

    Minderung des Anspruches auf das deutsche Kindergeld um den niederländischen

    Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) jeweils zu prüfen, ob die Leistungen aufgrund dieser Rechtsvorschriften nach ihren grundlegenden Merkmalen, insbesondere ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung zum sachlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 gehören (z.B. Urteil des EuGH vom 15. März 2001 C-85/99, Offermanns, Slg. 2001, I-2261, m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist eine Leistung der sozialen Sicherheit i.S. von Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 1408/71 und nicht der Sozialhilfe gegeben, wenn sie nicht aufgrund einer auf die persönliche Bedürftigkeit abstellenden Ermessensentscheidung, sondern aufgrund eines gesetzlichen Tatbestandes gewährt wird (EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-2261, m.w.N.).

    Familienleistungen sollen dazu dienen, Arbeitnehmer mit Familienlasten dadurch sozial zu unterstützen, dass sich die Allgemeinheit an diesen Lasten beteiligt (EuGH-Urteile in Slg. 2001, I-2261, und vom 7. November 2002 C-333/00, Maaheimo, Slg. 2002, I-10087, jeweils m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2004 - 19 A 2115/01

    Übernahme von Schülerfahrkosten; Erfordernis eines Wohnsitzes oder eines

    EuGH, Urteile vom 7.11.2002 - C-333/00 -, Rdn. 33, 5.2.2002 - C-255/99 -, Rdn. 35 bis 37 und 50 f., 15.3.2001 - C-85/99 -, Rdn. 34 f., 10.10.1996 - C-245 und 312/94 -, Rdn. 31 ff., und 16.7.1992 - C-78/91 -, Rdn. 26.

    EuGH, Urteile vom 7.11.2002 - C-333/00 -, Rdn. 25 f., 5.2.2002 - C-255/99 -, Rdn. 31 f., 15.3.2001 - C-85/99 -, Rdn. 38 f. und 41, sowie 16.7.1992 - C-78/91 -, Rdn. 19 bis 21.

    EuGH, Urteile vom 5.2.2002 - C-255/99 -, Rdn. 50, 15.3.2001 - C-85/99 -, Rdn. 27, 2.8.1993 - C-66/92 -, Rdn. 14, und 16.7.1992 - C-78/91 -, Rdn. 15.

  • EuGH, 20.01.2005 - C-302/02

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE FAMILIENLEISTUNGEN FÜR DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN

    25 Was erstens den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 angeht, so ist mit dem vorlegenden Gericht und den Verfahrensbeteiligten, die beim Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, festzustellen, dass der Gerichtshof bereits im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 über die Einstufung der im UVG vorgesehenen Unterhaltsvorschüsse zu entscheiden hatte (Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-85/99, Offermans, Slg. 2001, I-2261, und vom 5. Februar 2002 in der Rechtssache C-255/99, Humer, Slg. 2002, I-1205).

    26 Nach den Urteilen Offermans (Randnr. 49) und Humer (Randnr. 33) stellen solche Vorschüsse Familienleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71 dar.

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass der Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i dahin auszulegen ist, dass er insbesondere einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfasst, der die Kosten des Unterhalts von Kindern verringern soll (Urteil Offermans, Randnr. 41).

  • BSG, 29.01.2002 - B 10 EG 5/01 R

    Erziehungsgeld - Aufenthaltstitel - Flüchtling - Asylbewerber - Arbeitnehmer -

    An dieser Auffassung hat der EuGH - trotz der in der Literatur geäußerten Kritik (vgl Eichenhofer, EuZW 1996, 716 f; ders SGb 1997, 449 ff) - festgehalten (vgl Urteil vom 15. März 2001 - C-85/99 Offermanns - Slg 2001, I-2261, RdNr 39).
  • EuGH, 21.06.2017 - C-449/16

    Ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer kombinierten Arbeitserlaubnis in

    Eine Leistung kann dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 15, vom 15. März 2001, 0ffermanns, C-85/99, EU:C:2001:166, Rn. 28, und vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 48).

    Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Art der Finanzierung einer Leistung und insbesondere der Umstand, dass ihre Gewährung nicht von der Bedingung einer Beitragszahlung abhängig ist, für ihre Einstufung als Leistung der sozialen Sicherheit ohne Belang ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 21, vom 15. März 2001, 0ffermanns, C-85/99, EU:C:2001:166, Rn. 46, und vom 24. Oktober 2013, Lachheb, C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 32).

  • BFH, 16.09.2015 - XI R 10/13

    Polnische Zulage für Alleinerziehende als anzurechnende Familienleistung bei der

  • OVG Bremen, 22.04.2015 - 2 A 63/13

    Abgrenzung von Leistungen nach dem UVG für Wanderarbeitnehmer von rentengleichen

  • EuGH, 18.10.2007 - C-299/05

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Soziale Sicherheit -

  • EuGH, 05.02.2002 - C-255/99

    KINDER GESCHIEDENER ELTERN KÖNNEN VON DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DER SÄUMIGE

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20

    Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2010 - 7 A 10994/09

    Kein Unterhaltsvorschuss für Kinder in Mallorca

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2003 - L 13 EG 9/03

    D (A), Jugoslawen, Konventionsflüchtlinge, Aufenthaltsbefugnis, Erziehungsgeld,

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2008 - 3 K 2540/07

    Familienzulage des Kantons Thurgau (Schweiz) als dem deutschen Kindergeld

  • EuGH, 07.11.2002 - C-333/00

    Maaheimo

  • EuGH, 02.09.2021 - C-350/20

    Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gemäß

  • EuGH, 24.10.2013 - C-177/12

    Lachheb - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung Nr.

  • VG Düsseldorf, 18.12.2009 - 21 K 6318/09

    Unterhalt Unterhaltsvorschuss Unterhaltsvorschussgesetz Anrechnung Bezugsdauer

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2007 - C-299/05

    Kommission / Parlament und Rat - Beitragsunabhängige Sonderleistungen -

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 3 K 1614/17

    Kein Kindergeldanspruch für subsidiär Schutzberechtigte

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen bei

  • BFH, 23.10.2009 - III S 72/08

    Kein Kindergeld für Ausländer aufgrund der sog. Qualifikationsrichtlinie - keine

  • EuGH, 20.01.2005 - C-101/04

    Noteboom - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2008 - C-228/07

    Petersen - Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder bei Invalidität -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-347/12

    Wiering

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2003 - L 13 EG 31/02

    Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis; Status

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2001 - C-28/00

    Kauer

  • LSG Baden-Württemberg, 22.10.2020 - L 7 BK 4174/17
  • FG Sachsen, 24.01.2018 - 5 K 1711/17

    Anrechnung der gezahlten polnischen Familienleistung "500+" auf das in

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-543/03

    Dodl und Oberhollenzer

  • BVerwG, 09.09.2004 - 6 B 48.04

    Behandlung des europäischen Gemeinschaftsrechts im Sinne des Revisionsrechts und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2003 - L 13 EG 15/03

    D (A), Jugoslawen, Konventionsflüchtlinge, Aufenthaltsbefugnis, Erziehungsgeld,

  • FG Nürnberg, 09.03.2016 - 5 K 1566/13

    Anrechnung der einkommensabhängigen französischen Familienleistung für Kinder

  • VG Darmstadt, 12.03.2013 - 5 K 409/11

    Unterhaltsvorschussrechts

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1783/16

    Vergleichbarkeit der Schweizer kantonalen Kinderzulage und des Schweizer

  • VG Aachen, 30.11.2021 - 10 K 1393/21

    Unterhaltsvorschuss; Wohnsitzerfordernis; EU-Ausland; Beschäftigung im Inland;

  • VG Aachen, 14.12.2020 - 10 K 3417/18

    Unterhaltsvorschuss; Wohnsitzklausel; Wohnsitz in einem anderen EU-Staat;

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-302/02

    Laurin Effing

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-333/00

    Maaheimo

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2002 - C-333/00

    Maaheimo

  • FG Sachsen, 16.11.2010 - 8 K 1688/05

    Kein Kindergeldanspruch für zuerst ausländerrechtlich nur geduldeten und nach

  • VG Aachen, 22.11.2011 - 2 K 1029/10

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Elternteils auf Unterhaltsvorschuss nach §

  • FG Münster, 31.05.2022 - 11 K 3305/18

    Rechtmäßigkeit der Änderung der Festsetzung des Differenz-Kindergeldes

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-85/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,15223
Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-85/99 (https://dejure.org/2000,15223)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.09.2000 - C-85/99 (https://dejure.org/2000,15223)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. September 2000 - C-85/99 (https://dejure.org/2000,15223)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Offermanns

  • EU-Kommission PDF

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Begriff der Familienleistungen - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Vorschüsse auf den Unterhalt geleistet werden, den ein Arbeitnehmer oder Selbständiger seinem minderjährigen Kind schuldet - Staatsangehörigkeitserfordernis für das ...

Verfahrensgang

 
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