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   EuGH, 25.02.2021 - C-857/19   

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EuGH, 25.02.2021 - C-857/19 (https://dejure.org/2021,3006)
EuGH, Entscheidung vom 25.02.2021 - C-857/19 (https://dejure.org/2021,3006)
EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - C-857/19 (https://dejure.org/2021,3006)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Slovak Telekom

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 11 Abs. 6 - Entfallen der ...

  • Betriebs-Berater

    Entfall der Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden - Anwendbarkeit des Grundsatzes ne bis in idem auf wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Slovak Telekom/Protimonopolný úrad Slovenskej republiky

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Slovak Telekom, die von der Kommission wegen des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung auf dem Markt bestimmter Telekommunikationsdienstleistungen verurteilt wurde, konnte auch von den slowakischen Behörden wegen eines derartigen Missbrauchs auf dem ...

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Sanktionen bei Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Telekommunikationsanbieter können neben EU-Kommission auch nationale Behörden für andere Märkte verhängen

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NZG 2021, 704
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 14.02.2012 - C-17/10

    Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-857/19
    Dieser Grundsatz verbietet somit, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird (Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hängt die Erfüllung der Voraussetzung " idem " ihrerseits von einer dreifachen untergeordneten Voraussetzung der Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des geschützten Rechtsguts ab (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 97).

  • EuGH, 29.01.2020 - C-418/19

    Silgan Closures und Silgan Holdings/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-857/19
    Wie nämlich bereits entschieden worden ist, bezieht sich der Zuständigkeitsverlust nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 auf den Sachverhalt, der Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Januar 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, C-418/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:43, Rn. 73 und 75).

    Der Verlust der Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten ermöglicht es, die Unternehmen vor paralleler Verfolgung durch diese Behörden und die Kommission zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 18, und Beschluss vom 29. Januar 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, C-418/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:43, Rn. 73).

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-857/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, es sich bei dem Grundsatz ne bis in idem um einen tragenden Grundsatz des Unionsrechts handelt (Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 59).
  • EuGH, 27.02.2018 - C-266/16

    Das Fischereiabkommen EU-Marokko ist gültig, weil es auf die Westsahara und die

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-857/19
    Um festzustellen, ob dies der Fall ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung der Reichweite des Beschlusses der Kommission vom 8. April 2009 zwar dem Gerichtshof obliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK, C-266/16, EU:C:2018:118, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist, die Reichweite einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde, wie der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens angegriffenen Entscheidung, zu beurteilen.
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-857/19
    Der Grundsatz ne bis in idem verbietet es somit, dieselbe Person mehr als einmal wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsguts mit einer Sanktion zu belegen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 338).
  • EuGH, 24.09.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-857/19
    Der Gerichtshof kann allerdings, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der ihm unterbreiteten schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die geeignet sind, diesem Gericht im Rahmen des konkreten bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Entscheidung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020 YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 58).
  • EuGH, 03.04.2019 - C-617/17

    Powszechny Zaklad Ubezpieczen na Życie

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-857/19
    Diese Stellungnahmen zeigten eine Meinungsverschiedenheit zwischen ST und der slowakischen Wettbewerbsbehörde hinsichtlich der Frage auf, ob der Grundsatz ne bis in idem verletzt worden sei, hinsichtlich der Tatsache, dass der Najvyssí súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) nicht den Standpunkt teilte, dass die slowakische Wettbewerbsbehörde und die Kommission in ihren jeweiligen Entscheidungen verschiedene Produkte geprüft hätten, und hinsichtlich der Auffassung dieses Gerichts, dass die in Rede stehende Rechtssache sich von der unterscheide, in der das Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2019, Powszechny Zak?‚ad Ubezpiecze?" na Zycie (C-617/17, EU:C:2019:283), ergangen war.
  • EuGH, 06.02.1973 - 48/72

    Brasserie de Haecht / Wilkin-Janssen

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-857/19
    Zum Begriff "Einleitung eines Verfahrens" in Art. 9 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den [Art. 101 und 102 AEUV] (ABl. 1962, 13, S. 204), deren Nachfolgerin die Verordnung Nr. 1/2003 ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Begriff einen hoheitlichen Rechtsakt der Kommission voraussetzt, der deren Willen zum Ausdruck bringt, eine Entscheidung nach der Verordnung Nr. 17 herbeizuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 1973, Brasserie de Haecht, 48/72, EU:C:1973:11, Rn. 16).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-197/18

    Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-857/19
    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-857/19
    Der Verlust der Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten ermöglicht es, die Unternehmen vor paralleler Verfolgung durch diese Behörden und die Kommission zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 18, und Beschluss vom 29. Januar 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, C-418/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:43, Rn. 73).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuGH, 22.03.2022 - C-151/20

    Nordzucker u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV -

    Was das Kriterium der Identität der Tat betrifft, so lässt sich die Frage, ob die Unternehmen ein Verhalten an den Tag gelegt haben, mit dem eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wurde, nicht abstrakt beurteilen; vielmehr ist die Prüfung daran auszurichten, in welchem Gebiet, auf welchem Produktmarkt und in welchem Zeitraum mit dem entsprechenden Verhalten ein solcher Zweck verfolgt oder eine solche Wirkung entfaltet wurde (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 99, und vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom, C-857/19, EU:C:2021:139, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-117/20

    Generalanwalt Bobek schlägt eine einheitliche Prüfung für den Schutz gegen

    11 Urteil vom 25. Februar 2021 (C-857/19, EU:C:2021:139).

    26 Urteil vom 25. Februar 2021 (C-857/19, EU:C:2021:139, Rn. 43).

    79 Urteil vom 25. Februar 2021 (C-857/19, EU:C:2021:139).

  • EuG, 14.10.2021 - T-19/21

    Amazon.com u.a./ Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Daher muss der Rechtsakt, mit dem die Kommission einem Unternehmen ihren Willen mitteilt, ein Verfahren im Hinblick auf den Erlass einer der in Kapitel III der Verordnung Nr. 1/2003 aufgeführten Entscheidungen einzuleiten, die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 und 102 AEUV, auf die sich dieser Rechtsakt bezieht, erläutern, die eines oder mehrere Unternehmen in einem oder mehreren Zeiträumen auf einem oder mehreren Produktmärkten und einem oder mehreren geografischen Märkten begangen haben sollen (Urteil vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom, C-857/19, EU:C:2021:139, Rn. 29).

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, wenn die Kommission nach Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 ein Verfahren gegen eines oder mehrere Unternehmen aufgrund einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 und 102 AEUV einleitet, ihre Zuständigkeit zur Verfolgung derselben Unternehmen wegen derselben mutmaßlich wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf dem- oder denselben Produktmärkten und dem- oder denselben geografischen Märkten in dem- oder denselben Zeiträumen verlieren (Urteil vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom, C-857/19, EU:C:2021:139, Rn. 30).

    Somit ermöglicht es der Verlust der Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden, Unternehmen vor paralleler Verfolgung durch diese Behörden und die Kommission zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom, C-857/19, EU:C:2021:139, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-151/20

    Nordzucker u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Von zwei

    6 Vgl. insbesondere Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 338), vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 97), sowie vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom (C-857/19, EU:C:2021:139, Rn. 43).

    12 Urteil vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom (C-857/19, EU:C:2021:139, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.04.2023 - C-815/21

    Amazon.com u.a./ Kommission

    Leitet die Kommission nach Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 ein Verfahren gegen eines oder mehrere Unternehmen aufgrund einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 und 102 AEUV ein, verlieren die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten mithin ihre Zuständigkeit zur Verfolgung derselben Unternehmen wegen derselben mutmaßlich wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf dem- oder denselben Produktmärkten und dem- oder denselben geografischen Märkten in dem- oder denselben Zeiträumen (Urteil vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom, C-857/19, EU:C:2021:139, Rn. 30).

    Außerdem wird es, da die parallele Anwendung dieser Regeln nicht auf Kosten der Unternehmen erfolgen darf, durch den Verlust der Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten ermöglicht, die Unternehmen vor paralleler Verfolgung durch diese Behörden und die Kommission zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom, C-857/19, EU:C:2021:139, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-435/22

    Generalstaatsanwaltschaft München - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auch nach der Rechtsprechung handelt es sich um einen "tragenden Grundsatz des Unionsrechts" (vgl. u. a. Urteil vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom, C-857/19, EU:C:2021:139, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20

    X (Mandat d'arrêt européen - Ne bis in idem)

    35 Urteil vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom (C-857/19, EU:C:2021:139, Rn. 39).
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