Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 09.07.2020 - C-86/19   

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https://dejure.org/2020,17854
EuGH, 09.07.2020 - C-86/19 (https://dejure.org/2020,17854)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.2020 - C-86/19 (https://dejure.org/2020,17854)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - C-86/19 (https://dejure.org/2020,17854)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vueling Airlines

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen von Montreal - Art. 17 Abs. 2 - Haftung von Luftfrachtführern für aufgegebenes Reisegepäck - Nachweislicher Verlust eines aufgegebenen Gepäckstücks - Anspruch auf Entschädigung - Art. 22 Abs. 2 - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Luftverkehr; Übereinkommen von Montreal; Art. 17 Abs. 2; Haftung von Luftfrachtführern für aufgegebenes Reisegepäck; Nachweislicher Verlust eines aufgegebenen Gepäckstücks; Anspruch auf Entschädigung; Art. 22 Abs. 2; Haftungshöchstbeträge ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Montrealer Übereinkommen / Entschädigungshöchstbetrag / Gepäckverlust

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 06.05.2010 - C-63/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Haftung von Luftfahrtunternehmen beim Verlust

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-86/19
    Vueling Airlines trägt vor, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, da die Antwort auf die Frage nach der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 6. Mai 2010, Walz (C-63/09, EU:C:2010:251), klar entnommen werden könne und keine vernünftigen Zweifel aufwerfe.

    Wenn die Fragen die Auslegung des Unionsrechts, zu dem das Übereinkommen von Montreal als integraler Bestandteil gehört, betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 19 und 20; und vom 12. April 2018, Finnair, C-258/16, EU:C:2018:252, Rn. 19 und 20), ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 97, sowie vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2027/97 für die Haftung der Luftfahrtunternehmen der Union für Fluggäste und deren Gepäck alle einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal gelten (Urteile vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 18, und vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind weiter die Bestimmungen eines internationalen Vertrags wie das Übereinkommen von Montreal nach allgemeinem Völkerrecht, an das die Union gebunden ist und das durch Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 ( United Nations Treaty Series , Bd. 1155, S. 331) kodifiziert wurde, nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 23, vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a., C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 20 bis 22, und vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 31).

    Nach Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, "jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 32, und vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a., C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 25 und 26).

    Die Möglichkeit des Reisenden, nach Art. 22 Abs. 2 dieses Übereinkommens bei der Übergabe des aufgegebenen Reisegepäcks an das Luftfahrtunternehmen das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig anzugeben, bestätigt, dass es sich - sofern keine derartigen Angaben gemacht werden - bei dem Haftungshöchstbetrag, den das Luftfahrtunternehmen für Schäden, die durch den Verlust von Reisegepäck eintreten, zu zahlen hat, um einen absoluten Höchstbetrag handelt, der sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden abdeckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 37 und 38).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-410/11

    Ein Flugreisender kann vom Luftfrachtführer Schadensersatz für den Verlust seiner

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-86/19
    Nach ständiger Rechtsprechung sind weiter die Bestimmungen eines internationalen Vertrags wie das Übereinkommen von Montreal nach allgemeinem Völkerrecht, an das die Union gebunden ist und das durch Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 ( United Nations Treaty Series , Bd. 1155, S. 331) kodifiziert wurde, nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 23, vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a., C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 20 bis 22, und vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 31).

    Nach Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, "jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 32, und vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a., C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 25 und 26).

    In Bezug auf Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal hat der Gerichtshof nicht nur entschieden, dass bei der Beförderung von Reisegepäck die Haftung des Luftfrachtführers für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung vom 30. Dezember 2009 bis zum 28. Dezember 2019 auf den Betrag von 1 131 SZR je Reisenden "beschränkt ist", sondern auch, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Begrenzung einen Höchstbetrag für die Entschädigung darstellt, den ein Reisender nicht automatisch und pauschal erhält, auch nicht bei Verlust seines Reisegepäcks (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a., C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass es im Hinblick auf den Schadensersatz nach Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal Sache der betroffenen Reisenden ist, unter Nachprüfung durch das nationale Gericht den Inhalt des verloren gegangenen Reisegepäcks rechtlich hinreichend nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a., C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 35).

  • EuGH, 11.09.2019 - C-676/17

    Calin

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-86/19
    Diese Modalitäten dürfen aber nicht weniger günstig ausgestaltet sein als für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5, vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 38, 39 und 43, sowie vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 30).

    Die Einhaltung dieser beiden Anforderungen ist unter Berücksichtigung der Stellung der betreffenden Vorschriften im gesamten Verfahren, von dessen Ablauf und der Besonderheiten dieser Vorschriften vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-532/18

    Eine Fluglinie haftet für umgekippten heißen Kaffee

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-86/19
    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2027/97 für die Haftung der Luftfahrtunternehmen der Union für Fluggäste und deren Gepäck alle einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal gelten (Urteile vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 18, und vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind weiter die Bestimmungen eines internationalen Vertrags wie das Übereinkommen von Montreal nach allgemeinem Völkerrecht, an das die Union gebunden ist und das durch Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 ( United Nations Treaty Series , Bd. 1155, S. 331) kodifiziert wurde, nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 23, vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a., C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 20 bis 22, und vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 31).

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-86/19
    Diese Modalitäten dürfen aber nicht weniger günstig ausgestaltet sein als für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5, vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 38, 39 und 43, sowie vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 30).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-86/19
    Diese Modalitäten dürfen aber nicht weniger günstig ausgestaltet sein als für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5, vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 38, 39 und 43, sowie vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 30).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-526/04

    Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-86/19
    Insbesondere in Bezug auf das Gewicht des verloren gegangenen Reisegepäcks ist, da grundsätzlich nur der Luftfrachtführer in der Lage ist, einen solchen Beweis im Anschluss an die Aufgabe dieses Gepäcks zu erbringen, darauf hinzuweisen, dass, damit die Einhaltung des Effektivitätsgrundsatzes gewährleistet ist, das nationale Gericht, wenn es feststellt, dass der Umstand, dass einer Partei die Beweislast auferlegt wird, geeignet ist, die Führung dieses Beweises praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, u. a., weil er Angaben betrifft, über die diese Partei nicht verfügen kann, gehalten ist, alle ihm nach dem nationalen Recht zu Gebote stehenden Verfahrensmaßnahmen auszuschöpfen, darunter die Anordnung der erforderlichen Beweiserhebungen, einschließlich der Vorlage von Urkunden oder Schriftstücken durch eine Partei oder einen Dritten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron, C-526/04, EU:C:2006:528, Rn. 55).
  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-86/19
    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist diese Vorlagefrage nicht schon deshalb unzulässig (Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 64 und 65).
  • EuGH, 12.04.2018 - C-258/16

    Finnair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen von

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-86/19
    Wenn die Fragen die Auslegung des Unionsrechts, zu dem das Übereinkommen von Montreal als integraler Bestandteil gehört, betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 19 und 20; und vom 12. April 2018, Finnair, C-258/16, EU:C:2018:252, Rn. 19 und 20), ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 97, sowie vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-502/19

    Vorrechte und Befreiungen

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-86/19
    Wenn die Fragen die Auslegung des Unionsrechts, zu dem das Übereinkommen von Montreal als integraler Bestandteil gehört, betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 19 und 20; und vom 12. April 2018, Finnair, C-258/16, EU:C:2018:252, Rn. 19 und 20), ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 97, sowie vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

  • BVerwG, 02.03.2022 - 6 C 7.20

    Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)

    (aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es - soweit der jeweils maßgebliche unionsrechtliche Rechtsakt keine spezifischen Bestimmungen hierzu enthält - Sache des nationalen Gerichts, die Beweislastregelungen der nationalen Rechtsordnung anzuwenden, sofern damit die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt und die Einhaltung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen sichergestellt wird (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2013 - C-113/12 [ECLI:EU:C:2013:627] - Rn. 61, vom 9. Juli 2020 - C-86/19 [ECLI:EU:C:2020:538] - Rn. 44 und vom 21. Dezember 2021 - C-124/20 [ECLI:EU:C:2021:1035] - Rn. 65; siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 20. Juni 2019 - C-212/18 [ECLI:EU:C:2019:520] - Rn. 47).
  • EuGH, 12.05.2021 - C-70/20

    Altenrhein Luftfahrt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

    Wenn die Fragen die Auslegung des Unionsrechts, zu dem das Übereinkommen von Montreal als integraler Bestandteil gehört, betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden (Urteil vom 9. Juli 2020, Vueling Airlines, C-86/19, EU:C:2020:538, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 9. Juli 2020, Vueling Airlines, C-86/19, EU:C:2020:538, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist diese Vorlagefrage nicht schon deshalb unzulässig (Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 64 und 65, sowie vom 9. Juli 2020, Vueling Airlines, C-86/19, EU:C:2020:538, Rn. 22).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist weiter ein internationaler Vertrag wie das Übereinkommen von Montreal nach allgemeinem Völkerrecht, an das die Union gebunden ist und das durch Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 ( United Nations Treaty Series , Bd. 1155, S. 331) kodifiziert wurde, nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 31, sowie vom 9. Juli 2020, Vueling Airlines, C-86/19, EU:C:2020:538, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.02.2023 - C-675/21

    Strong Charon

    Partant, à supposer même que tel soit le cas, la première question ne deviendrait pas pour autant irrecevable (voir, par analogie, arrêt du 9 juillet 2020, Vueling Airlines, C-86/19, EU:C:2020:538, point 22 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 02.06.2022 - C-589/20

    Austrian Airlines (Exonération de la responsabilité du transporteur aérien) -

    Da das Übereinkommen von Montreal und die Verordnung Nr. 2027/97 keine spezifischen Bestimmungen über den dem Luftfahrtunternehmen obliegenden Nachweis einer, sei es auch nur fahrlässigen, unrechtmäßigen Handlung oder Unterlassung der Person, die den Schadenersatzanspruch erhebt, oder ihres Rechtsvorgängers im Sinne von Art. 20 Satz 1 dieses Übereinkommens vorsehen, hat das vorlegende Gericht nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie, auf den u. a. der 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 889/2002 verweist, die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts anzuwenden, vorausgesetzt jedoch, dass diese Vorschriften die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, wie sie in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegt wurden, wahren (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, Vueling Airlines, C-86/19, EU:C:2020:538, Rn. 38 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-383/19

    Der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags ist

    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist diese Vorlagefrage nicht schon deshalb unzulässig (Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Juli 2020, Vueling Airlines, C-86/19, EU:C:2020:538, Rn. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-589/20

    Austrian Airlines (Exonération de la responsabilité du transporteur aérien) -

    68 Die Beweisanforderungen richten sich hingegen nach dem nationalen Recht des angerufenen Gerichts (im Folgenden: lex fori ), wobei die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, Vueling Airlines, C-86/19, EU:C:2020:538, Rn. 38 bis 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-579/19

    Food Standards Agency

    61 Vgl. Urteile vom 9. Juli 2020, Vueling Airlines (C-86/19, EU:C:2020:538, Rn. 39), und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 223).
  • EuGH, 14.10.2020 - C-677/19

    Valoris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Grundsatz

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Einhaltung dieser Anforderungen unter Berücksichtigung der Stellung der betreffenden Vorschriften im gesamten Verfahren, von dessen Ablauf und der Besonderheiten dieser Vorschriften vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist (vgl. u. a. Urteile vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 24, vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 31, und vom 9. Juli 2020, Vueling Airlines, C-86/19, EU:C:2020:538, Rn. 40).
  • LG Düsseldorf, 20.12.2021 - 22 S 379/21
    Nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dürfen die Verfahrensmodalitäten aber nicht weniger günstig ausgestaltet sein als für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. EuGH, Urteil vom 09.07.2020 - C-86/19, BeckRS 2020, 15186 Rz. 39; Urteil vom 11.09.2019 - C-676/17, BeckRS 2019, 20654 Rz. 30).
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.03.2020 - C-86/19 (https://dejure.org/2020,4479)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. März 2020 - C-86/19 (https://dejure.org/2020,4479)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    SL (Indemnisation en cas de perte de bagage)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Internationaler Luftverkehr - Übereinkommen von Montreal - Haftung der Luftfahrtunternehmen für Reisegepäck - Nachweislicher Verlust eines aufgegebenen Gepäckstücks - Entschädigung - Voraussetzungen für die Gewährung des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.05.2010 - C-63/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Haftung von Luftfahrtunternehmen beim Verlust

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-86/19
    12 Urteil vom 6. Mai 2010, Walz (C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 34).

    13 Urteil vom 6. Mai 2010, Walz (C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 34).

    14 Vgl. Urteil vom 6. Mai 2010, Walz (C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 35).

    15 Urteil vom 6. Mai 2010, Walz (C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 36).

    16 Urteil vom 6. Mai 2010, Walz (C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 38).

    20 Vgl. Urteil vom 6. Mai 2010, Walz (C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 39).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-410/11

    Ein Flugreisender kann vom Luftfrachtführer Schadensersatz für den Verlust seiner

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-86/19
    Vgl. auch Urteil vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a. (C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a. (C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 20 bis 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 Urteil vom 22. November 2012 (C-410/11, EU:C:2012:747).

    25 Vgl. Urteil vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a. (C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 35).

  • EuGH, 12.12.2019 - C-433/18

    Aktiva Finants - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-86/19
    22 Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, Aktiva Finants (C-433/18, EU:C:2019:1074, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, Aktiva Finants (C-433/18, EU:C:2019:1074, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.04.2018 - C-258/16

    Finnair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-86/19
    6 Vgl. Urteil vom 12. April 2018, Finnair (C-258/16, EU:C:2018:252, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    7 Vgl. Urteil vom 12. April 2018, Finnair (C-258/16, EU:C:2018:252, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.09.2019 - C-676/17

    Calin

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-86/19
    24 Vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2019, Calin (C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 31).
  • EuGH, 31.01.2017 - C-573/14

    Ein Asylantrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller an den Aktivitäten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-86/19
    8 Vgl. aus einer umfangreichen Rechtsprechung Urteil vom 31. Januar 2017, Lounani (C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 56).
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