Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 29.05.2001 - C-86/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1847
EuGH, 29.05.2001 - C-86/99 (https://dejure.org/2001,1847)
EuGH, Entscheidung vom 29.05.2001 - C-86/99 (https://dejure.org/2001,1847)
EuGH, Entscheidung vom 29. Mai 2001 - C-86/99 (https://dejure.org/2001,1847)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage - Im Zeitpunkt der Bewirkung des Umsatzes erhaltener Rabatt - Preisnachlass nach der Bewirkung des Umsatzes

  • Europäischer Gerichtshof

    Freemans

  • EU-Kommission PDF

    Freemans

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe b und Teil C Absatz 1
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Verkaufsförderungssystem des Lieferers, wonach im Rahmen eigenfinanzierter Kredite ein Rabatt auf den Katalogpreis gewährt wird - Bildung der Besteuerungsgrundlage ...

  • EU-Kommission

    Freemans

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    6. Mehrwertsteuerrichtlinie: Besteuerungsgrundlage ist Katalogpreis - auch bei auf gesondertem Konto gutgeschriebenem »Eigenerwerbsrabatt«

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern -Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Verkaufsförderungssystem des Lieferers, wonach im Rahmen eigenfinanzierter Kredite ein Rabatt auf den Katalogpreis gewährt wird - Bildung der Besteuerungsgrundlage ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 11 Teil A, EWGRL 388/77 Art 11 Teil C, Richtlinie 77/388/EWG Art 11 Teil A, Richtlinie 77/388/EWG Art 11 Teil C
    Preisnachlass; Rabatt; Ratenkredit; Versandhaus

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 11 Teil A und Teil C der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage - Versandhandelverkauf - Kreditverkauf - Rabatt auf den Katalogpreis, der dem Kunden bei Zahlung seiner Raten gutgeschrieben wird - Gutschrift, die sofort verfügbar ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 1230 (Ls.)
  • BB 2001, 706
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus EuGH, 29.05.2001 - C-86/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die endgültige Besteuerungsgrundlage bei Lieferung eines Gegenstands die tatsächlich dafür erhaltene Gegenleistung (Urteile vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-38/93, Glawe, Slg. 1994, I-1679, Randnr. 8, und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-288/94, Argos Distributors, Slg. 1996, I-5311, Randnr. 16).

    Zwar hat der Gerichtshof, worauf Freemans zutreffend hinweist, in Bezug auf Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit entschieden, dass die Gegenleistung die Gesamtheit der Spieleinsätze abzüglich des Teils ist, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht (Urteil Glawe, Randnr. 13).

    Sodann ist zu berücksichtigen, dass in der Rechtssache, die zu dem Urteil Glawe geführt hat, der Teil der Spieleinsätze, der nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen worden ist, den Spielern, die gewannen, tatsächlich ausgezahlt wurde.

    Das Urteil Glawe ist daher unter Umständen ergangen, die sich wesentlich von denen des Ausgangsverfahrens unterscheiden, in dem es um einen Bestandteil des vom Endverbraucher gezahlten Preises geht, der dem Steuerpflichtigen verbleibt, sofern der Endverbraucher nicht über ihn verfügt.

  • EuGH, 27.03.1990 - 126/88

    Boots / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 29.05.2001 - C-86/99
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass immer dann, wenn sich wie im Ausgangsverfahren die Frage der Einstufung eines Preisbestandteils stellt, der in die Besteuerungsgrundlage einfließen oder umgekehrt ausdrücklich ausgeschlossen sein könnte, zuerst zu prüfen ist, ob dieser Preisbestandteil in eine der in Artikel 11 Teil A Absätze 2 und 3 der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen gehört; nur dann, wenn dies zu verneinen ist, ist auf die allgemeine Definition der Besteuerungsgrundlage in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zurückzugreifen (Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-126/88, Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Randnr. 16).

    Würden die Käufer im Zeitpunkt dieser Übertragung einen ermäßigten Preis zahlen, so erhielten sie einen Rabatt; würde ihnen der Verkäufer einen Teil des bereits gezahlten Preises erstatten, so erhielten sie eine Rückvergütung im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie (in diesem Sinn Urteil Boots Company, Randnr. 18).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass Artikel 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie nur eine Anwendung der in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie in seiner Auslegung durch den Gerichtshof aufgestellten Regel darstellt (Urteil Boots Company, Randnr. 19).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 29.05.2001 - C-86/99
    Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a gewährleistet so die steuerliche Neutralität, die einen dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem immanenten Grundsatz darstellt, unter dessen Wahrung die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie auszulegen sind (in diesem Sinn Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-317/94, Elida Gibbs, Slg. 1996, I-5339, Randnrn.

    Außerdem ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gerichtshof im Urteil Elida Gibbs den Anwendungsbereich dieser Bestimmung einschränken wollte.

  • EuGH, 24.10.1996 - C-288/94

    Argos Distributors / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus EuGH, 29.05.2001 - C-86/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die endgültige Besteuerungsgrundlage bei Lieferung eines Gegenstands die tatsächlich dafür erhaltene Gegenleistung (Urteile vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-38/93, Glawe, Slg. 1994, I-1679, Randnr. 8, und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-288/94, Argos Distributors, Slg. 1996, I-5311, Randnr. 16).
  • EuGH, 03.07.1997 - C-330/95

    Goldsmiths

    Auszug aus EuGH, 29.05.2001 - C-86/99
    Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten nämlich grundsätzlich dazu, die Besteuerungsgrundlage zu vermindern, wenn der Steuerpflichtige nach Bewirkung des Umsatzes die gesamte Gegenleistung oder einen Teil davon nicht erhält (Urteil vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-330/95, Goldsmiths, Slg. 1997, I-3801, Randnrn.
  • EuGH, 20.12.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Gleichwohl befand der Gerichtshof, dass Art. 11 Teil C Abs. 1 der Sechsten Richtlinie anwendbar war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Mai 2001, Freemans, C-86/99, EU:C:2001:291, Rn. 33).
  • BFH, 18.09.2008 - V R 56/06

    Minderung der Bemessungsgrundlage

    Das FG bezog sich zur Begründung u.a. auf die Urteile des FG Hamburg vom 30. November 1983 II 132/80 ("Entscheidungen der Finanzgerichte" --EFG-- 1984, 468), des FG Baden-Württemberg vom 30. November 2000 14 K 185/99 (EFG 2001, 597) und des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 29. Mai 2001 Rs. C-86/99, Freemans (Slg. 2001, I-4167, BFH/NV Beilage 2001, 185, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 349) sowie auf Stadie in Rau/Dürrwächter (Umsatzsteuergesetz, § 17 Rz 86, jetzt Rz 111).

    Denn an der Rechtsprechung des Senats im Urteil in BFHE 179, 453, BStBl II 1996, 206 kann nach dem EuGH-Urteil Freemans in Slg. 2001, I-4167, BFH/NV Beilage 2001, 185, UR 2001, 349 nicht mehr festgehalten werden.

  • BFH, 17.07.2019 - V R 9/19

    Anzahlung auf ein Blockheizkraftwerk

    Ergibt sich daher aus der EuGH-Rechtsprechung, dass die Steuerberichtigung erst mit der Rückzahlung vorzunehmen ist (EuGH-Urteil Freemans vom 29.05.2001 - C-86/99, EU:C:2001:291, und hierauf bezugnehmend BFH-Urteile in BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991, und in BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991), folgt aus diesen Rechtsvorschriften, dass dies ebenso für die Vorsteuerberichtigung gilt.
  • BFH, 21.09.2016 - V R 29/15

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung bei Anzahlungen

    Dies ergibt sich aus der gebotenen Berücksichtigung des EuGH-Urteils Freemans vom 29. Mai 2001 C-86/99 (EU:C:2001:291), wie der erkennende Senat mit Urteil vom 18. September 2008 V R 56/06 (BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, Leitsatz 1) entschieden hat.
  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

    aa) Zwar trifft es zu, dass sich nach Auffassung des EuGH "Glücksspielumsätze schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen" (so EuGH-Urteile Freemans vom 29.05.2001 - C-86/99, EU:C:2001:291, BFH/NV 2001, Beilage 3, 185, Rz 30; United Utilities vom 13.07.2006 - C-89/05, EU:C:2006:469, BFH/NV 2006, Beilage 4, 462, Rz 23; Leo-Libera vom 10.06.2010 - C-58/09, EU:C:2010:333, BFH/NV 2010, 1590, Rz 24; Henfling u.a. vom 14.07.2011 - C-464/10, EU:C:2011:489, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 470, Rz 29; The Rank Group vom 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719, HFR 2012, 98, Rz 39).
  • BFH, 16.01.2020 - V R 42/17

    Änderung der Bemessungsgrundlage bei Rabatten im Punktsystem

    Selbst wenn man von einer Entgeltminderung ausgehe, trete diese nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- (Urteil Freemans vom 29.05.2001 - C-86/99, EU:C:2001:291) und des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 18.09.2008 - V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250) erst ein, wenn der Kunde tatsächlich über den gutgeschriebenen Betrag verfüge, indem er diesen bei einem Folgeumsatz einlöse.

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist zur Gewährleistung der steuerlichen Neutralität als endgültige Besteuerungsgrundlage bei Lieferung eines Gegenstands nur die tatsächlich dafür erhaltene Gegenleistung anzusehen (EuGH-Urteile Freemans, EU:C:2001:291; Glawe vom 05.05.1994 - C-38/93, EU:C:1994:188, Rz 8; Argos Distributors vom 24.10.1996 - C-288/94, EU:C:1996:398, Rz 16; Elida Gibbs Ltd. vom 24.10.1996 - C-317/94, EU:C:1996:400, Rz 26 bis 31).

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH und des erkennenden Senats kommt es bei der Gewährung von Rabatten erst dann zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage, wenn der Kunde tatsächlich über die Gutschrift durch Auszahlung oder anderweitig verfügt hat, d.h. wenn das gezahlte Entgelt tatsächlich (teilweise) an den Kunden zurückgewährt wird (EuGH-Urteil Freemans, EU:C:2001:291, Rz 25, 31, 35, zu Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. b, Art. 11 Teil C Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage --Richtlinie 77/388/EWG--; BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, Rz 44; für Über- oder Doppelzahlungen vgl. auch BFH-Urteil vom 19.07.2007 - V R 11/05, BFHE 219, 220, BStBl II 2007, 966).

  • BFH, 15.09.2011 - V R 36/09

    Steuerpflicht vereinnahmter Leistungsentgelte auch bei Unterbleiben der Leistung

    Im Hinblick auf die den Mitgliedstaaten danach eingeräumte Befugnis zur Festlegung von Bedingungen ist --wie die Rechtsprechung des EuGH belegt-- (EuGH-Urteil vom 29. Mai 2001 C-86/99, Freemans, Slg. 2001, I-4167) es unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Rückgängigmachung der Besteuerung von der Rückgewähr des Entgelts abhängt (BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-310/11

    Grattan - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 8 Buchst. a der Zweiten Richtlinie

    Zu Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie hat der Gerichtshof bereits im Urteil Freemans im Hinblick auf einen mit dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt entschieden, dass die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage keine vertraglich bereits vereinbarten, jedoch noch nicht erfolgten Rückzahlungen der Gegenleistung zu beachten hat.(17) Etwas anderes soll nach der Rechtsprechung nur für den Sonderfall(18) gelten, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Rückzahlung von Teilen der Gegenleistung bei einem Gewinnspiel besteht.(19).

    Denn wie der Gerichtshof im Urteil Freemans betont hat, ist es ungewiss, ob es später tatsächlich zur Rückzahlung eines Teils der Gegenleistung kommt.(22).

    17 - Vgl. Urteil vom 29. Mai 2001, Freemans (C-86/99, Slg. 2001, I-4167, Randnrn.

    18 - Vgl. Urteil Freemans (zitiert in Fn. 17, Randnr. 30).

    21 - Vgl. Urteil Freemans (zitiert in Fn. 17, Randnr. 27).

    22 - Vgl. Urteil Freemans (zitiert in Fn. 17, Randnr. 28).

  • BFH, 19.07.2007 - V R 11/05

    Überzahlungen oder Doppelzahlungen eines Kunden als Entgelt - Minderung der

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) führt die Erteilung einer Gutschrift erst dann zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage, wenn der Kunde tatsächlich über die Gutschrift durch Auszahlung oder anderweitig verfügt hat (EuGH-Urteil vom 29. Mai 2001 C-86/99, Freemans, Slg. 2001, I-4167, BFH/NV Beilage 2001, 185, UR 2001, 349).
  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13

    Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung: Keine Befangenheit durch

    So hat der EuGH entschieden, dass der im Vorhinein gesetzlich festgelegte Teil des Verkaufspreises für Bingo-Coupons, der für die Auszahlung der Gewinne an die Spieler bestimmt ist, nicht zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehört (Urteil vom 19.07.2012 C-377/11 - International Bingo, HFR 2012, 1011), und auch in anderen Fällen danach differenziert, ob der Steuerpflichtige über den gesamten gezahlten Preis frei verfügen kann oder nicht (Urteile vom 17.09.2002 C-498/99 - Town & County Factors, Slg. 2002, I-7173, UR 2002, 510, Rz. 30; vom 29.05.2001 C-86/99 - Freemans, Slg. 2001, I-4167, UR 2001, 349, Rz. 30).
  • BFH, 11.10.2007 - V R 27/05

    Formanforderungen an die Berichtigung einer Rechnung - Vertrauensschutz nach §

  • EuGH, 13.03.2014 - C-107/13

    FIRIN - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von

  • BFH, 17.12.2009 - V R 1/09

    Änderung der Bemessungsgrundlage - Herabsetzung des Entgelts aufgrund späterer

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Mehrwertsteuer - Lieferung von Arzneimitteln vom

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2013 - C-107/13

    FIRIN - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug -

  • BFH, 05.05.2011 - V R 51/10

    Vorlage an den EuGH zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen an eine

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2015 - 6 K 1251/14

    Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage durch Abschläge nach § 1

  • FG München, 16.07.2015 - 14 K 277/12

    Vorsteuerabzug aus einer Rechnung für ein bezahltes aber nicht geliefertes

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-498/99

    Town & County Factors

  • EuGH, 13.07.2006 - C-89/05

    United Utilities - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

  • FG München, 23.08.2017 - 3 K 1271/16

    Umsatzsteuerrechtliche Würdigung von sogenannten "A-Card-Punkten" als

  • FG Hamburg, 16.12.2005 - VII 156/03

    Berücksichtigung von vereinbarten, aber noch nicht erfolgten

  • FG Nürnberg, 25.11.2008 - II 19/06

    Anwendung des § 17 UStG auf Vorsteuerbeträge nach Rücktritt vom

  • FG Münster, 08.10.2020 - 5 K 20/17

    Erstattungspflicht bei zu Unrecht an Insolvenzverwalter ausgewiesenem

  • EuGH, 19.12.2012 - C-310/11

    Grattan - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Zweite Richtlinie 67/228/EWG - Art. 8

  • FG Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 9 K 550/98

    Minderung der Bemessungsgrundlage durch die Hingabe von Parkchips durch einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2004 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-427/98

    Kommission / Deutschland

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.09.2004 - 3 K 2263/03

    Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung von Doppel- und Überzahlungen der Kunden des

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-422/17

    Skarpa Travel - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Anzahlungen -

  • FG Niedersachsen, 22.05.2012 - 5 K 259/11

    Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG bei Zurückzahlung des

  • FG Niedersachsen, 10.03.2008 - 16 K 482/06

    Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung; Maßgeblichkeit einer tatsächlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-398/99

    Yorkshire Co-operatives Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise.

  • FG Köln, 31.03.2008 - 15 K 7085/02

    Änderung der Bemessungsgrundlage

  • FG München, 20.02.2009 - 14 K 552/08

    Änderung der Bemessungsgrundlage durch nachträgliche Vereinbarung - Aufrechnung

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-86/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,28858
Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-86/99 (https://dejure.org/2001,28858)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.01.2001 - C-86/99 (https://dejure.org/2001,28858)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 2001 - C-86/99 (https://dejure.org/2001,28858)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Freemans

  • EU-Kommission PDF

    Freemans plc gegen Commissioners of Customs & Excise.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage - Im Zeitpunkt der Bewirkung des Umsatzes erhaltener Rabatt - Preisnachlass nach der Bewirkung des Umsatzes

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 27.03.1990 - 126/88

    Boots / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-86/99
    Aus dem Urteil vom 24. Oktober 1996 (Elida Gibbs)(3) ergibt sich, dass "der Betrag, der als Besteuerungsgrundlage für die von den Steuerbehörden zu erhebende Mehrwertsteuer dient, nicht höher sein [kann] als die Gegenleistung, die der Endverbraucher tatsächlich erbracht hat und auf deren Grundlage die von ihm letztlich getragene Mehrwertsteuer berechnet worden ist", und dass "[n]ach ständiger Rechtsprechung ... diese Gegenleistung den .subjektiven', nämlich im konkreten Fall tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Maßstäben geschätzten Wert [darstellt] (Urteile vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87, Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365, Randnr. 16, und vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-126/88, Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Randnr. 19)".

    Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil Boots Company(5) entschieden, dass "immer dann, wenn sich die Frage der Einstufung einer konkreten Position stellt, zuerst zu prüfen [ist], ob diese in eine der in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Gruppen gehört; nur dann, wenn die Frage verneint wird, darf auf die allgemeine Definition in Absatz 1 Buchstabe a zurückgegriffen werden" (Randnr. 16).

    Für diese Ansicht wird auf das Urteil Boots Company verwiesen, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat: ".Rabatte und Rückvergütungen', die gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie nicht in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen sind, stellen eine Ermäßigung des Preises dar, zu dem ein Artikel dem Kunden üblicherweise angeboten wird, denn der Verkäufer verzichtet auf die Vereinnahmung des Betrags, den der Rabatt ausmacht, eben, um den Kunden zum Kauf des Artikels anzuregen" (Randnr. 18).

    Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Urteil Boots Company im Widerspruch zur Auffassung der Kommission stehe.

  • EuGH, 23.11.1988 - 230/87

    Naturally Yours Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-86/99
    Aus dem Urteil vom 24. Oktober 1996 (Elida Gibbs)(3) ergibt sich, dass "der Betrag, der als Besteuerungsgrundlage für die von den Steuerbehörden zu erhebende Mehrwertsteuer dient, nicht höher sein [kann] als die Gegenleistung, die der Endverbraucher tatsächlich erbracht hat und auf deren Grundlage die von ihm letztlich getragene Mehrwertsteuer berechnet worden ist", und dass "[n]ach ständiger Rechtsprechung ... diese Gegenleistung den .subjektiven', nämlich im konkreten Fall tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Maßstäben geschätzten Wert [darstellt] (Urteile vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87, Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365, Randnr. 16, und vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-126/88, Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Randnr. 19)".
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