Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 10.06.2004 - C-87/02   

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https://dejure.org/2004,5057
EuGH, 10.06.2004 - C-87/02 (https://dejure.org/2004,5057)
EuGH, Entscheidung vom 10.06.2004 - C-87/02 (https://dejure.org/2004,5057)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juni 2004 - C-87/02 (https://dejure.org/2004,5057)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Projekt 'Lotto zero'

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung durch Berufung auf die Verantwortlichkeit dezentraler Behörden für den Verstoß - Unzulässigkeit - (Artikel 226 EG)

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Italienischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten wegen fehlender Prüfung der Erforderlichkeit einer ...

  • Judicialis

    Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten Art. 1 Abs. 2; ; Richtlinie 85/337/EWG d... es Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten Art. 2 Abs. 1; ; Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten Art. 4; ; Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten Punkt 10 Buchst. d von Anhang II; ; Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung Art. 4; ; Decreto del Presidente della Repubblica vom 12. April 1996 zur Orientierung und Koordinierung bei der Anwendung von Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 über die Vorschriften auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung Art. 1; ; Decreto del Presidente della Repubblica vom 12. April 1996 zur Orientierung und Koordinierung bei der Anwendung von Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 über die Vorschriften auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung Art. 10; ; Decreto del Presidente della Repubblica vom 12. April 1996 zur Orientierung und Koordinierung bei der Anwendung von Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 über die Vorschriften auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung Punkt 7 Buchst. g von Anhang B; ; Decreto del Presidente della Repubblica vom 12. April 1996 zur Orientierung und Koordinierung bei der Anwendung von Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 über die Vorschriften auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung Punkt 7 Buchst. h von Anhang B

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Nichtvornahme einer solchen Prüfung bei einem Straßenbauprojekt - Projekt ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.06.2004 - C-87/02
    27 Wie aus dem Urteil vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-435/97 (WWF u. a., Slg. 1999, I-5613) hervorgehe, hätten die Mitgliedstaaten, falls eine gesetzliche Vorschrift fehle, in der die Projekte, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien, von vornherein allgemein festgelegt seien, erst dann die Befugnis, ein bestimmtes Projekt von diesem Verfahren auszunehmen, wenn bei einer konkreten Prüfung dieses Projekts auf der Grundlage einer vollständigen Bewertung dargelegt werde, warum sich das Projekt nicht auf die Umwelt auswirken könne.

    Aus dem Urteil WWF u. a. gehe nämlich hervor, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, festzustellen, ob die zuständigen Behörden die Erheblichkeit der Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt entsprechend der Richtlinie richtig beurteilt hätten.

    37 Aus dem Urteil WWF u. a. gehe hervor, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, festzustellen, ob die zuständigen Behörden die Erheblichkeit der Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt entsprechend der Richtlinie richtig beurteilt hätten.

    41 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/337 beispielhaft Methoden genannt werden, auf die die Mitgliedstaaten zurückgreifen können, um zu bestimmen, welche von den Projekten des Anhangs II einer Prüfung im Sinne der Richtlinie 85/337 unterzogen werden müssen (Urteil WWF u. a., Randnr. 42).

    Die Richtlinie schließt also eine Methode nicht aus, nach der auf der Grundlage einer individuellen Untersuchung jedes einzelnen betroffenen Projekts oder aufgrund eines nationalen Gesetzes ein spezifisches, unter Anhang II der Richtlinie fallendes Projekt als ein Projekt bestimmt wird, das einem Verfahren zur Prüfung seiner Auswirkungen auf die Umwelt nicht unterzogen zu werden braucht (Urteil WWF u. a., Randnr. 43).

    Andernfalls könnte der den Mitgliedstaaten in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 eingeräumte Entscheidungsspielraum von diesen dazu verwendet werden, ein spezifisches Projekt der Prüfungspflicht zu entziehen, obwohl dieses Projekt aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standorts erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte (Urteil WWF u. a., Randnr. 44).

    44 Daher darf die gewählte Methode unabhängig davon, welche Methode - die Bestimmung eines spezifischen Projekts durch den Gesetzgeber oder die individuelle Untersuchung des Projekts - ein Mitgliedstaat wählt, um zu bestimmen, ob ein spezifisches Projekt eine Prüfung erfordert, die Erreichung des Zieles der Richtlinie nicht beeinträchtigen, dass kein Projekt, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne der Richtlinie haben könnte, der Prüfung entzogen werden darf, es sei denn, das von der Prüfung ausgenommene spezifische Projekt lässt nach einer Gesamtbeurteilung keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen (Urteil WWF u. a., Randnr. 45).

  • EuGH, 13.12.1991 - C-33/90

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 10.06.2004 - C-87/02
    Auch wenn es jedem Mitgliedstaat freisteht, die internen Gesetzgebungsbefugnisse so zu verteilen, wie er es für richtig hält, so bleibt er dennoch im Hinblick auf Artikel 226 EG der Gemeinschaft gegenüber für die Beachtung der Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, allein verantwortlich (Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-33/90, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-5987, Randnr. 24; vgl. in diesem Sinne außerdem Beschluss vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache C-180/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1997, I-5245, Randnr. 7).

    Dadurch, dass der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten offen steht, wird nämlich die Klagemöglichkeit nach Artikel 226 EG nicht geschmälert, da beide Klagen unterschiedlichen Zwecken dienen und unterschiedliche Wirkungen haben (Urteile vom 17. Februar 1970 in der Rechtssache 31/69, Kommission/Italien, Slg. 1970, 25, Randnr. 9, und vom 18. März 1986 in der Rechtssache 85/85, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 1149, Randnr. 24).

  • EuGH, 17.02.1970 - 31/69

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 10.06.2004 - C-87/02
    Dadurch, dass der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten offen steht, wird nämlich die Klagemöglichkeit nach Artikel 226 EG nicht geschmälert, da beide Klagen unterschiedlichen Zwecken dienen und unterschiedliche Wirkungen haben (Urteile vom 17. Februar 1970 in der Rechtssache 31/69, Kommission/Italien, Slg. 1970, 25, Randnr. 9, und vom 18. März 1986 in der Rechtssache 85/85, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 1149, Randnr. 24).
  • EuGH, 18.03.1986 - 85/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 10.06.2004 - C-87/02
    Dadurch, dass der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten offen steht, wird nämlich die Klagemöglichkeit nach Artikel 226 EG nicht geschmälert, da beide Klagen unterschiedlichen Zwecken dienen und unterschiedliche Wirkungen haben (Urteile vom 17. Februar 1970 in der Rechtssache 31/69, Kommission/Italien, Slg. 1970, 25, Randnr. 9, und vom 18. März 1986 in der Rechtssache 85/85, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 1149, Randnr. 24).
  • EuGH, 01.10.1997 - C-180/97

    Regione Toscana / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.06.2004 - C-87/02
    Auch wenn es jedem Mitgliedstaat freisteht, die internen Gesetzgebungsbefugnisse so zu verteilen, wie er es für richtig hält, so bleibt er dennoch im Hinblick auf Artikel 226 EG der Gemeinschaft gegenüber für die Beachtung der Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, allein verantwortlich (Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-33/90, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-5987, Randnr. 24; vgl. in diesem Sinne außerdem Beschluss vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache C-180/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1997, I-5245, Randnr. 7).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.03.2021 - 1 A 10858/20

    Klage gegen Windenergieanlagen bei Metzenhausen erfolglos: Anwohner kann sich

    Sinn und Zweck der Regelung bestehen allerdings ausweislich der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 551/06 S. 44) darin, den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-87/02 - Slg. 2004 I-05975 Rn. 49), Rechnung zu tragen.

    Danach sind die für die getroffene Entscheidung maßgeblichen Kriterien in groben Zügen und die zugrundeliegenden Erkenntnismittel auf eine Weise dokumentiert, die ermöglicht zu kontrollieren, ob eine angemessene, gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entsprechende Vorprüfung erfolgt ist (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-87/02- Slg. 2004 I-05975).

  • BVerwG, 28.02.2013 - 7 VR 13.12

    Neubau einer Höchstspannungsfreileitung; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

    Ausweislich der Gesetzesbegründung (BRDrucks 551/06 S. 44) soll diese Regelung den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-87/02 - Slg. 2004 I-05975 Rn. 49), Rechnung tragen.
  • BVerwG, 25.05.2016 - 3 C 2.15

    Strecke; Streckenabschnitt; Teilstrecke; Schienenweg; Schienennetz; Bahnhof; für

    Damit soll den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht, Rechnung getragen werden (BR-Drs. 551/06 S. 44; EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - C-87/02 [ECLI:EU:C:2004:363], Kommission/Italien - Rn. 49).
  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

    Wie die Generalanwältin in den Nrn. 101 bis 103 ihrer Schlussanträge und die Kommission hervorgehoben haben, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich eine Verwaltungseinheit eines Mitgliedstaats nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände der internen Rechtsordnung dieses Staates, einschließlich solcher, die sich aus seiner verfassungsmäßigen Ordnung ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juni 2004, Kommission/Italien, C-87/02, Slg. 2004, I-5975, Randnr. 38, und vom 26. Oktober 2006, Kommission/Österreich, C-102/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 9).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.2017 - 1 B 11015/17

    Windenergieanlagen bei Metzenhausen dürfen errichtet werden -

    Sinn und Zweck der Regelung bestehen allerdings ausweislich der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 551/06 S. 44) darin, den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-87/02 - Slg. 2004 I-05975 Rn. 49), Rechnung zu tragen.

    Danach sind die für die getroffene Entscheidung maßgeblichen Kriterien in groben Zügen und die zugrundeliegenden Erkenntnismittel auf eine Weise dokumentiert, die ermöglicht zu kontrollieren, ob eine angemessene, gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entsprechende Vorprüfung erfolgt ist (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-87/02- Slg. 2004 I-05975).

  • VG Frankfurt/Oder, 04.03.2022 - 5 K 469/21

    Wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserfassung Wasserwerk Eggersdorf

    Ausweislich der Gesetzesbegründung (siehe BR-Drs. 551/06, S. 44) soll diese Regelung den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-87/02 - Slg. 2004 I-05975, juris Rn. 49), Rechnung tragen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2009 - C-75/08

    Mellor - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Begründung der

    Zum Urteil in der Rechtssache C-87/02.

    In diesen Zusammenhang sind die Feststellungen des Urteils in der Rechtssache C-87/02 zur Begründungspflicht einzuordnen.

    Dazu hat der Gerichtshof in dem bereits angesprochenen Urteil in der Rechtssache C-87/02 festgestellt, die Entscheidung über den Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung müsse alle Angaben enthalten oder als Anlage umfassen, die erforderlich sind, um kontrollieren zu können, dass sie auf eine angemessene, den Anforderungen der UVP-Richtlinie entsprechende Vorprüfung gestützt ist.(28) Entscheidend ist somit, ob die angegebenen Gründe zeigen, dass eine angemessene Vorprüfung stattfand.

    8 - Urteil vom 10. Juni 2004, Kommission/Italien (C-87/02, Slg. 2004, I-5975, Randnr. 49).

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    Denn auch wenn es jedem Mitgliedstaat freisteht, nach seinem Belieben auf interner Ebene die Zuständigkeiten der zentralen und regionalen Staatsmacht aufzuteilen, bleibt er unbeschadet dessen aufgrund dieses Artikels allein gegenüber der Union dafür verantwortlich, dass die Verpflichtungen, die sich aus dem Recht der Union ergeben, beachtet werden (vgl. zu Art. 226 EG Urteil vom 10. Juni 2004, Kommission/Italien, C-87/02, Slg. 2004, I-5975, Randnr. 38).
  • VG Koblenz, 19.05.2017 - 4 K 1362/16

    Genehmigung für drei Windenergieanlagen bei Birkenfeld aufgehoben

    Ausweislich der Gesetzesbegründung (BR- Drucks. 551/06 S. 44) soll diese Regelung den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-87/02 - Slg. 2004 I-05975 Rn. 49), Rechnung tragen.
  • OVG Niedersachsen, 26.08.2016 - 7 KS 41/13

    Dokumentationserfordernis; Eisenbahn; Fehlerfolg; Planfeststellung;

    Dahinstehen kann, inwieweit dem Dokumentationserfordernis des § 3c Satz 6 UVPG (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 28.02.2013 - 7 VR 13.12 -, juris Rn. 15 unter Hinweis auf BR-Drs. 551/06 S. 44; EuGH, Urt. v. 10.06.2004 - Rs. C-87/02 -, Slg. 2004 I-05975 Rn. 49) durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Prozesserklärung der Beklagten abgeholfen worden ist, da dieser Rechtsfehler im Hinblick auf die - oben bezeichneten - Mängel des Planfeststellungsbeschlusses jedenfalls unerheblich wäre.
  • OVG Niedersachsen, 09.11.2016 - 13 LC 71/14

    Dokumentation; Nachvollziehbarkeit; Umweltverträglichkeitsprüfung;

  • BVerwG, 13.07.2017 - 7 B 1.17

    Pflicht zur Dokumentation einer UVP-Vorprüfung

  • VG Sigmaringen, 07.09.2017 - 5 K 587/17

    Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen

  • VG Würzburg, 19.05.2015 - W 4 K 14.604

    Windkraftanlagen; Nachbarklage; UVPG-Vorprüfung fehlerhaft; fehlerhafte Prüfung

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.08.2016 - 1 MB 5/16

    Nachbarklage gegen Windenergieanlage; Charakterisierung mehrerer Windkraftanlagen

  • EuGH, 30.04.2009 - C-75/08

    Mellor - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Pflicht zur

  • VG Osnabrück, 29.07.2015 - 3 A 46/13

    Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls; Beurteilungsspielraum; Biotop; Brutvogel;

  • EuGH, 22.04.2010 - C-423/07

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 04.05.2006 - C-508/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • VG Oldenburg, 13.09.2017 - 5 A 654/15

    Ammoniak; Bioaerosole; biologische Vielfalt; Brandschutz; Brandschutzkonzept;

  • VG Würzburg, 24.06.2015 - W 4 S 15.463

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau einer Windkraftanlage -

  • EuGH, 10.07.2014 - C-421/12

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2014 - 20 A 2013/12

    Fehlerhafte Abwägung der Belange der gemeindlichen Planungshoheit und der

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-416/10

    Krizan u.a. - Umwelt - Errichtung einer Abfalldeponie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-212/06

    Gouvernement de la Communauté française und gouvernement wallon - Freizügigkeit -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2008 - 8 D 21/07

    Klagen gegen Gemeinschaftskraftwerk Veltheim abgewiesen

  • VG Darmstadt, 09.09.2016 - 6 L 285/16

    § 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwRG vermittelt einem sonstigen Beteiligten im

  • VG Darmstadt, 24.08.2018 - 6 L 4907/17

    Klage eines Umweltverbandes gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-165/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Richtlinie 2001/81/EG - Luftverschmutzung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2008 - 8 D 14/07

    Klagen gegen Gemeinschaftskraftwerk Veltheim abgewiesen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2008 - 8 D 22/07

    Klagen gegen Gemeinschaftskraftwerk Veltheim abgewiesen

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2017 - 12 LA 102/17

    Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach allgemeiner Vorprüfung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2008 - 8 D 15/07

    Klagen gegen Gemeinschaftskraftwerk Veltheim abgewiesen

  • VG Neustadt, 18.04.2016 - 3 K 818/14

    Nachbarklage gegen Biogasanlage in Krottelbach abgewiesen

  • EuGH, 16.12.2004 - C-358/03

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-261/18

    Kommission/ Irland (Parc éolien de Derrybrien)

  • VG Köln, 04.08.2022 - 8 K 4417/21
  • EuGH, 26.10.2006 - C-102/06

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • VG Köln, 04.08.2022 - 8 K 2648/19
  • EuGH, 28.10.2004 - C-357/03

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 28.10.2004 - C-360/03

    Kommission / Österreich

  • VG Leipzig, 19.07.2017 - 1 K 1266/15

    Klagebefugnis eines Nachbarn gegen die Genehmigung einer Bio-Legehennenanlage

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.01.2023 - 5 LA 21/21

    Immissionsschutzrecht - eingeschränkte gerichtliche Kontrolle der UVP-Vorprüfung

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2004 - C-87/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,22122
Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2004 - C-87/02 (https://dejure.org/2004,22122)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.01.2004 - C-87/02 (https://dejure.org/2004,22122)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Januar 2004 - C-87/02 (https://dejure.org/2004,22122)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,22122) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Projekt "Lotto zero"

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2004 - C-87/02
    25 - Siehe Urteil vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-435/97 (WWF u. a., Slg. 1999, I-5613, Randnr. 45).

    27 - Diese Alternativen, die sich aus Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie ableiten, werden vom Gerichtshof im Urteil WWF u. a., Randnrn.

    28 - Siehe Urteile vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95 (Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403, Randnr. 50), vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-301/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-6135, Randnr. 45), vom 16. September 1999 (WWF u. a., Randnr. 36) und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-392/96 (Kommission/Irland, Slg. 1999, I-5901, Randnr. 64).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2004 - C-87/02
    28 - Siehe Urteile vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95 (Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403, Randnr. 50), vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-301/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-6135, Randnr. 45), vom 16. September 1999 (WWF u. a., Randnr. 36) und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-392/96 (Kommission/Irland, Slg. 1999, I-5901, Randnr. 64).

    29 - Im Urteil Kraaijeveld u. a. entschied der Gerichtshof , dass es, wenn die Mitgliedstaaten den genannten Ermessensspielraum überschritten haben und die maßgeblichen nationalen Bestimmungen außer Betracht bleiben, Sache der Verwaltung ist, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Projekte geprüft und mögliche Auswirkungen auf die Umwelt untersucht werden (Randnrn. 59 bis 61 und Nr. 3 Buchstabe c des Tenors).

  • EGMR, 02.10.2014 - 97/11

    DELTA PEKÁRNY A.S. c. RÉPUBLIQUE TCHÈQUE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2004 - C-87/02
    L 175, S. 40. Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geändert.

    Später wurde der Wortlaut der Vorschrift durch die Richtlinie 97/11 geändert:.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-24/99

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2004 - C-87/02
    26 - Generalanwalt Geelhoed nahm diese Unterscheidung in den am 12. Juli 2001 vorgetragenen Schlussanträgen in der Rechtssache C-24/99 (Kommission/Deutschland) vor, die ohne Urteil mit Beschluss vom 18. Februar 2002 gestrichen wurde.
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2004 - C-87/02
    Zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinien Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81 (Becker, Slg. 1982, 53).
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2004 - C-87/02
    41 - Siehe Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77 (Simmenthal, Slg. 1978, 629).
  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2004 - C-87/02
    40 - Siehe Urteile vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62 (Van Gend & Loos, Slg. 1963, 1) und vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64 (Costa/E. N. E. L., Slg. 1964, 1251).
  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2004 - C-87/02
    40 - Siehe Urteile vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62 (Van Gend & Loos, Slg. 1963, 1) und vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64 (Costa/E. N. E. L., Slg. 1964, 1251).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-392/96

    Kommission / Irland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2004 - C-87/02
    28 - Siehe Urteile vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95 (Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403, Randnr. 50), vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-301/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-6135, Randnr. 45), vom 16. September 1999 (WWF u. a., Randnr. 36) und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-392/96 (Kommission/Irland, Slg. 1999, I-5901, Randnr. 64).
  • EuGH, 01.10.1997 - C-180/97

    Regione Toscana / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2004 - C-87/02
    42 - Siehe Beschluss des Gerichtshofes vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache C-180/97 (Regione Toscana/Kommission, Slg. 1997, I-5245, Randnr. 7), zitiert in Nr. 45 der Klage.
  • EuGH, 22.10.1998 - C-301/95

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2006 - C-486/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzungsverfahren - Italienische Republik -

    23 - Diese Auffassung habe ich in den Schlussanträgen vom 8. Januar 2004 in der Rechtssache C-87/02 (Kommission/Italien, Urteil vom 10. Juni 2004, Slg. 2004, I-5975) und vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-98/04 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Urteil vom 4. Mai 2006, Slg. 2006, I-0000) vorgetragen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-98/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzungsverfahren - Vereinigtes

    9 - Ich habe dies in meinen Schlussanträgen vom 8. Januar 2004 in der Rechtssache C-87/02 (Kommission/Italien), in der dann das Urteil vom 10. Juni 2004 ergangen ist, ausgeführt, wobei ich den Schlussanträgen von Generalanwalt Geelhoed vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-24/99 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland) gefolgt bin, die später durch Beschluss vom 18. Februar 2002 gestrichen wurde.
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