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   EuGH, 18.03.2021 - C-895/19   

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EuGH, 18.03.2021 - C-895/19 (https://dejure.org/2021,5629)
EuGH, Entscheidung vom 18.03.2021 - C-895/19 (https://dejure.org/2021,5629)
EuGH, Entscheidung vom 18. März 2021 - C-895/19 (https://dejure.org/2021,5629)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    A. (Exercice du droit à déduction)

    Vorabentscheidungsersuchen - Indirekte Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen - Vorsteuerabzug für einen derartigen Erwerb - Formelle Anforderungen - Materielle Anforderungen - Frist zur Abgabe der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen â€" Indirekte Steuern â€" Mehrwertsteuer â€" Richtlinie 2006/112/EG â€" Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen â€" Vorsteuerabzug für einen derartigen Erwerb â€" Formelle Anforderungen â€" Materielle Anforderungen â€" Frist zur Abgabe ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Indirekte Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen - Vorsteuerabzug für einen derartigen Erwerb - Formelle Anforderungen - Materielle Anforderungen - Frist zur Abgabe der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 11.12.2014 - C-590/13

    Idexx Laboratories Italia und Idexx Laboratories Italia -

    Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-895/19
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Fall der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens zwischen dem Erwerber und dem Lieferer eines Gegenstands keine Mehrwertsteuerzahlung erfolgt; der Erwerber hat für die getätigten innergemeinschaftlichen Umsätze Vorsteuer zu entrichten, kann diese aber grundsätzlich in Abzug bringen, so dass der Steuerverwaltung kein Betrag geschuldet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, 1dexx Laboratories Italia, C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 33).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2014, 1dexx Laboratories Italia, C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die formellen Voraussetzungen dieses Rechts regeln im Gegenzug die Modalitäten und die Kontrolle seiner Ausübung sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, so wie die Verpflichtungen zu Aufzeichnungen, Rechnungstellung und Steuererklärung (Urteil vom 11. Dezember 2014, 1dexx Laboratories Italia, C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 42).

    Verfügt die Steuerverwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, so darf sie daher hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Dezember 2014, 1dexx Laboratories Italia, C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 38 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Dezember 2014, 1dexx Laboratories Italia, C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 39).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-284/11

    EMS-Bulgaria Transport - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-895/19
    Gleichwohl kann einem Steuerpflichtigen nach den Art. 180 und 182 der Mehrwertsteuerrichtlinie der Abzug auch gestattet werden, wenn er nicht in dem Zeitraum, in dem das Abzugsrecht entstanden ist, vorgenommen wurde, vorausgesetzt, bestimmte in den nationalen Regelungen festgelegte Bedingungen und Einzelheiten werden befolgt (Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 37).

    Diese Maßnahmen dürfen aber nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen (Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Verfügt die Steuerverwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, so darf sie daher hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Dezember 2014, 1dexx Laboratories Italia, C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 38 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Dezember 2014, 1dexx Laboratories Italia, C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 39).

  • EuGH, 26.04.2018 - C-81/17

    Zabrus Siret

    Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-895/19
    Außerdem ist das Vorsteuerabzugsrecht an die materiellen und formellen Anforderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie geknüpft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 35).

    Somit wird das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich in dem Zeitraum ausgeübt, in dem es entstanden ist, d. h., unter Berücksichtigung von Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 36).

    Gleichwohl kann einem Steuerpflichtigen nach den Art. 180 und 182 der Mehrwertsteuerrichtlinie der Abzug auch gestattet werden, wenn er nicht in dem Zeitraum, in dem das Abzugsrecht entstanden ist, vorgenommen wurde, vorausgesetzt, bestimmte in den nationalen Regelungen festgelegte Bedingungen und Einzelheiten werden befolgt (Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 37).

    Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten aus Gründen der Rechtssicherheit eine Ausschlussfrist vorsehen können, deren Ablauf den nicht hinreichend sorgfältigen Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat, mit dem Verlust des Abzugsrechts bestraft, sofern diese Frist zum einen für die entsprechenden auf innerstaatlichem Recht beruhenden steuerlichen Rechte wie für die auf Unionsrecht beruhenden Rechte gleichermaßen gilt (Äquivalenzgrundsatz) und sie zum anderen die Ausübung des Abzugsrechts nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-895/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2014, 1dexx Laboratories Italia, C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass dieses Recht integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Zeitraum auszuüben ist, in dem zum einen dieses Recht entstanden ist und zum anderen der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel, C-152/02, EU:C:2004:268, Rn. 34, und vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 35).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02

    Terra Baubedarf-Handel

    Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-895/19
    Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Zeitraum auszuüben ist, in dem zum einen dieses Recht entstanden ist und zum anderen der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel, C-152/02, EU:C:2004:268, Rn. 34, und vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 35).

    Sie gewährleistet nämlich, dass die Abführung der Mehrwertsteuer und ihr Abzug im gleichen Zeitraum erfolgen, so dass der Steuerpflichtige vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel, C-152/02, EU:C:2004:268, Rn. 35 bis 37).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-895/19
    Diese Maßnahmen dürfen aber nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen (Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere hindert das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran, gegebenenfalls eine in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehende Geldbuße oder finanzielle Sanktion zu verhängen, um die Missachtung der Formerfordernisse zu ahnden (Urteil vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.10.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Was erstens die Voraussetzungen betrifft, unter denen ein Steuerpflichtiger berechtigt ist, zu entscheiden, einen Gegenstand dem Vermögen seines Unternehmens zuzuordnen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf Vorsteuerabzug ist an die Einhaltung materieller und formeller Bedingungen geknüpft, die in der Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 40, und vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die formellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug regeln die Modalitäten und die Kontrolle seiner Ausübung sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems, wie etwa die Verpflichtungen zu Aufzeichnungen, Rechnungsstellung und Steuererklärung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 47, und vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens die Verpflichtung eines Steuerpflichtigen angeht, der Steuerverwaltung seine Zuordnungsentscheidung spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung mitzuteilen, d. h. vorliegend bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Zuordnungsentscheidung ergangen ist, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 179 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich in dem Zeitraum ausgeübt wird, in dem es entstanden ist, d. h., unter Berücksichtigung von Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.09.2021 - C-21/20

    Balgarska natsionalna televizia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Der Gerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass dieses Recht integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 26 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 32).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 33).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-35/20

    Ein Mitgliedstaat kann seine Staatsangehörigen unter Androhung von Sanktionen

    Zwar steht es den Mitgliedstaaten frei, eine Geldstrafe zu verhängen, um den Verstoß gegen ein Formerfordernis in Bezug auf die Ausübung eines durch das Unionsrecht verliehenen Rechts zu ahnden, doch kommt es gerade darauf an, dass diese Sanktion in angemessenem Verhältnis zur Schwere dieses Verstoßes steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 12.07.2023 - XI R 41/20

    Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die

    Das Recht auf Vorsteuerabzug ist grundsätzlich für den Zeitraum auszuüben, in dem zum einen dieses Recht entstanden ist und zum anderen der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Terra Baubedarf-Handel vom 29.04.2004 - C-152/02, EU:C:2004:268, Rz 34; Senatex vom 15.09.2016 - C-518/14, EU:C:2016:691, Rz 35; A. (Exercice du droit a deduction) vom 18.03.2021 - C-895/19, EU:C:2021:216, Rz 40).
  • EuGH, 30.06.2022 - C-146/21

    DGRFP Bucuresti

    Zweitens verstößt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung entgegen dem Vorbringen von VB und der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen nicht gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der tragende Grundsatz der steuerlichen Neutralität erfordert, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist festzustellen, dass die auf das Urteil vom 18. März 2021, A. (Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug) (C-895/19, EU:C:2021:216), zurückgehende Rechtsprechung auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens keine Anwendung findet, da eine Versagung der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens weder das Recht des Empfängers der betreffenden Leistung auf Vorsteuerabzug noch aus diesem Grund den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verletzt.

  • EuGH, 03.06.2021 - C-182/20

    Administratia Judeteana a Finantelor Publice Suceava u.a. - Vorlage zur

    Das in Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 32).
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