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   EuGH, 28.02.2019 - C-9/18   

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EuGH, 28.02.2019 - C-9/18 (https://dejure.org/2019,3711)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.2019 - C-9/18 (https://dejure.org/2019,3711)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - C-9/18 (https://dejure.org/2019,3711)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Meyn

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Ablehnung der Anerkennung eines in anderem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins - Auf der Grundlage eines Führerscheins nachgewiesenes Recht zum Führen ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Februar 2019. Strafverfahren gegen Detlev Meyn. Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Ablehnung der Anerkennung eines in anderem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins - Auf der Grundlage eines Führerscheins nachgewiesenes Recht zum Führen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 26.10.2017 - C-195/16

    I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 28.02.2019 - C-9/18
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 34).

    Es ist somit Aufgabe des ausstellenden Mitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs, erfüllt sind und ob somit die Ausstellung eines Führerscheins gerechtfertigt ist (Urteil vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 46).

    Demzufolge ist es, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt haben, den anderen Mitgliedstaaten nicht mehr möglich, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen, weil der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Beweis dafür anzusehen ist, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (Urteil vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 47).

  • EuGH, 26.09.2018 - C-513/17

    Baumgartner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Straßenverkehr -

    Auszug aus EuGH, 28.02.2019 - C-9/18
    Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 26. September 2018, Baumgartner, C-513/17, EU:C:2018:772, Rn. 23).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-47/20

    Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat

    Die mit der Richtlinie 2006/126 geschaffene Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ist die Folge der mit dieser Richtlinie erfolgten Vorgabe von Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Unionsführerscheins (Urteil vom 28. Februar 2019, Meyn, C-9/18, EU:C:2019:148, Rn. 28).
  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 20.17

    Einholen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur

    Die mit der Richtlinie 2006/126/EG geschaffene Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine sei Folge der Vorgabe von zwingenden Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines EG-Führerscheins in dieser Richtlinie (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 28. Februar 2019 - C-9/18 [ECLI:EU:C:2019:148], Meyn - Rn. 28).

    Im bereits genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2019 - C-9/18, Meyn - wird dieser Zusammenhang von zu prüfenden unionsrechtlich vorgegebenen harmonisierten Mindestvoraussetzungen und daraus resultierender Anerkennungspflicht in Bezug auf die Richtlinie 2006/126/EG bestätigt (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2019 a.a.O. Rn. 28 ff.).

    Zur Verneinung einer Anerkennungspflicht wird dort darauf abgestellt, dass die Richtlinie 2006/126/EG nicht dazu bestimmt sei, die Anforderungen festzulegen, die für den Umtausch von Führerscheinen erfüllt sein müssen, die von Drittstaaten ausgegeben würden, da eine solche Befugnis allein den Mitgliedstaaten zustehe, so dass ein Mitgliedstaat nicht an die Beurteilungen gebunden sein könne, die andere Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht vorgenommen hätten (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2019 a.a.O. Rn. 31).

    Folglich könne, wenn die von der Richtlinie 2006/126/EG angestrebte Straßenverkehrssicherheit nicht gefährdet werden solle, ein Mitgliedstaat schon allein deshalb nicht verpflichtet werden, einen Führerschein anzuerkennen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates habe und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fähigkeitsprüfung im Umtausch für einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgegebenen Führerschein ausgestellt worden sei, weil der letztgenannte Führerschein seinerseits das Ergebnis eines Umtauschs für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein sei (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2019 a.a.O. Rn. 32).

  • BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19

    Begründung eines Wohnsitzes erst kurz vor der Ausstellung eines Führerscheins und

    Andere Mitgliedstaaten sind daher nicht befugt, die Beachtung der unionsrechtlich aufgestellten Anforderungen nachzuprüfen (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2019 - C-9/18 [ECLI:EU:C:2019:148], Meyn - Rn. 29 f.).
  • VGH Bayern, 22.01.2021 - 11 ZB 20.2409

    Umtausch einer ungarischen Fahrerlaubnis, die im Wege des Umtauschs einer

    Aus der vom Verwaltungsgericht genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2019 - C-9/18, Meyn - folge nichts anderes; in dem dort inmitten stehenden Fall sei der Umtausch eines Führerscheins aus einem Drittland auf der Grundlage einer gefälschten Führerscheinurkunde erfolgt.

    Er legt aber nicht die Voraussetzungen fest, unter denen die Mitgliedstaaten einen solchen Umtausch vornehmen dürfen (vgl. EuGH, U.v. 28.2.2019 - C-9/18, Meyn - DAR 2019, 319 = juris Rn. 19), fordert mithin insbesondere keine Eignungsprüfung.

    Ein solcher Umtausch stellt demnach die Anerkennung der Fahrerlaubnis dar, die von einem anderen Staat nach dessen nationalen Vorschriften erteilt worden ist, aber keine Neuerteilung durch den umtauschenden Mitgliedstaat unter Anwendung der dafür geltenden, unionsrechtlich determinierten nationalen Vorschriften (vgl. dazu BayVGH, B.v. 28.7.2015 a.a.O. Rn. 17 ff.; mit Blick auf den Umtausch eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vgl. auch BayVGH, U.v. 21.3.2017 a.a.O. Rn. 34 f.; BVerwG, U.v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 Rn. 39; EuGH, U.v. 28.2.2019 a.a.O. Rn. 28 f., 32).

    Verlegt nämlich der Inhaber eines Führerscheins, der im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgegebenen Führerschein ausgestellt ist, seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat nach Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der RL 2006/126/EG den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht anzuwenden (vgl. auch EuGH, U.v. 28.2.2019 a.a.O. Rn. 19 f.).

    Da die Richtlinie aber keine Anforderungen festlegt, die für den Umtausch von Führerscheinen erfüllt sein müssen, welche von Drittstaaten ausgegeben werden, und die entsprechende Befugnis allein den Mitgliedstaaten zusteht, kann ein Mitgliedstaat auch nicht an die Beurteilung gebunden sein, die andere Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht vorgenommen haben (vgl. EuGH, U.v. 28.2.2019 a.a.O. Rn. 28 ff.; VGH BW, B.v. 18.7.2017 - 10 S 1216/17 - DAR 2017, 602 = juris Rn. 9).

  • VG Regensburg, 31.08.2020 - RN 8 K 18.296

    Umschreibung einer durch Umtausch erworbenen EU-Fahrerlaubnis

    Dies wird auch bestätigt durch die Rechtsprechung des EuGH, welcher über eine vergleichbare Fallkonstellation jüngst zu entscheiden hatte (EuGH, U. v. 28.02.2019 - C-9/18 - BeckRS 2019, 2429).

    Der EuGH führte im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens aus, dass die Bestimmungen der RL 2006/126 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht untersagen, die Anerkennung eines Führerscheins abzulehnen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fahreignungsprüfung auf der Grundlage eines von einem weiteren Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgestellt worden ist, der wiederum im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ausgegeben wurde (vgl. EuGH, U. v. 28.02.2019 - C-9/18 - BeckRS 2019, 2429).

    In der Fallkonstellation des EuGH ging es sogar um die Erteilung eines Führerscheins durch einen Mitgliedstaat (Polen) im Umtausch für einen, von einem anderen EU-EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein (Ungarn), der wiederum im Umtausch für einen, von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein, ausgegeben wurde (Weißrussland) und dessen Anerkennungspflicht (vgl. EuGH, U. v. 28.02.2019 - C-9/18 - BeckRS 2019, 2429).

    Somit könne, wenn die von der RL 2006/126 angestrebte Straßenverkehrssicherheit nicht gefährdet werden solle, ein Mitgliedstaat schon allein deshalb nicht verpflichtet werden, einen Führerschein anzuerkennen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats habe und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fähigkeitsprüfung im Umtausch für einen von einem weiteren Mitgliedstaat ausgegebenen Führerschein ausgestellt worden sei, weil der letztgenannte Führerschein seinerseits das Ergebnis eines Umtauschs für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein sei (vgl. EuGH, U. v. 28.02.2019 - C-9/18 - BeckRS 2019, 2429 Rn. 32 f.).

  • VGH Bayern, 27.01.2020 - 11 C 19.1674

    Inlandsgültigkeit einer rumänischen Fahrerlaubnis - Beschwerde gegen

    Ferner hat der Europäische Gerichtshof im Interesse der angestrebten Straßenverkehrssicherheit entschieden, dass die Bestimmungen der Führerscheinrichtlinie es einem Mitgliedstaat nicht untersagen, die Anerkennung eines Führerscheins abzulehnen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fähigkeitsprüfung auf der Grundlage eines von einem weiteren Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgestellt worden ist, der wiederum im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ausgegeben wurde (EuGH, U.v. 28.2.2019 - C-9/18 - DAR 2019, 319 = juris Rn. 32 f.; ebenso bei mehreren Umtauschvorgängen VGH BW, B.v. 18.7.2017 - 10 S 1216/17 - DAR 2017, 602 = juris Rn. 6 ff.).
  • VG Freiburg, 16.11.2021 - 13 K 1750/19

    Anordnung der Inlandsungültigkeit seiner Fahrerlaubnis; (mehrfacher) Umtausch

    Der EuGH erkannte mit Urteil vom 28.02.2019 - C-9/18 - auf das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt für Recht:.

    So hat der EuGH in seinem Urteil vom 28.02.2019 - C-9/18 - das Strafverfahren des Klägers betreffend entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht untersagen, die Anerkennung eines Führerscheins abzulehnen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fahreignungsprüfung auf der Grundlage eines von einem weiteren Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgestellt worden ist, der wiederum im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ausgegeben wurde.

    Folglich kann, wenn die von der Richtlinie 2006/126/EG angestrebte Straßenverkehrssicherheit nicht gefährdet werden soll, ein Mitgliedstaat schon allein deshalb nicht verpflichtet werden, einen Führerschein anzuerkennen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fähigkeitsprüfung im Umtausch für einen von einem weiteren Mitgliedstaat ausgegebenen Führerschein ausgestellt worden ist, weil der letztgenannte Führerschein seinerseits das Ergebnis eines Umtauschs für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ist (EuGH, Urteil vom 28.02.2019 - C-9/18 -, juris Rn. 31 f.).

  • VGH Bayern, 13.01.2021 - 11 ZB 20.1984

    Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat auf einen Wohnsitzverstoß

    bb) Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Kläger genannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. Oktober 2017 - C-195/16 - sowie vom 28. Februar 2019 - C-9/18.

    Vielmehr verweist der Gerichtshof darin auf seine bisherige, vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogene Rechtsprechung (vgl. U.v. 26.10.2017 - C-195/16 - NZV 2018, 573 = juris Rn. 45 ff.; U.v. 28.2.2019 - C-9/18, Meyn - DAR 2019, 319 = juris Rn. 29 f.).

  • VG Düsseldorf, 03.03.2022 - 6 L 2485/21
    vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 2019 - C-9/18 -, juris Rn. 29 f.; BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 3 B 26/19 -, juris Rn. 21 ff.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2021 - 11 ZB 20.1984 -, juris Rn. 19, und vom 23. November 2020 - 11 CS 20.2065 -, juris Rn. 13, 15; VG Aachen, Urteil vom 21. April 2021 - 3 K 1257/19 -, juris Rn. 32 ff.; VG München, Beschluss vom 2. September 2021 - M 19 E 21.3221 -, juris Rn. 31; Ternig, Muss die betrügerisch erlangte ausländische Fahrerlaubnis anerkannt werden?, NZV 2021, 397 (398).

    vgl. EuGH, Urteile vom 28. Februar 2019 - C-9/18 -, juris Rn. 26, und vom 26. September 2018 - C-513/17 -, juris Rn. 23.

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2019 - 2 Rv 7 Ss 558/17

    Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis: Anerkennungsfähigkeit einer

    3) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 28.2.2019 (C-9/18, juris) auf das Ersuchen um Vorabentscheidung des Senats (Beschluss vom 20.12.2017, VRS 132, 200) entschieden hat, steht die 3. Führerschein-Richtlinie dieser Auslegung nicht entgegen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2023 - 16 A 168/19
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2022 - 3 M 9/22

    Nichtanerkennung eines in Frankreich umgetauschten tschechischen Führerscheins

  • VG München, 20.04.2021 - M 19 K 21.653

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

  • VG Bayreuth, 16.03.2021 - B 1 K 19.486

    "Umschreibung" einer ausländischen Fahrerlaubnis, EU-Fahrerlaubnis,

  • VG München, 02.09.2021 - M 19 E 21.3221

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis - einstweiliger Rechtsschutz

  • VG Magdeburg, 27.05.2020 - 1 B 56/20

    Ersatz eines tschechischen Führerscheins nach Verlust

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-473/20

    INVEST FUND MANAGEMENT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Märkte für

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