Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010

Rechtsprechung
   EuGH, 20.01.2011 - C-90/09 P   

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https://dejure.org/2011,2948
EuGH, 20.01.2011 - C-90/09 P (https://dejure.org/2011,2948)
EuGH, Entscheidung vom 20.01.2011 - C-90/09 P (https://dejure.org/2011,2948)
EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - C-90/09 P (https://dejure.org/2011,2948)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Kautschukchemikalien-Sektor - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Unternehmensgruppe - Gesamtschuldnerische Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften ...

  • Europäischer Gerichtshof

    General Química u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Kautschukchemikalien-Sektor - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Unternehmensgruppe - Gesamtschuldnerische Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften ...

  • Europäischer Gerichtshof

    General Química u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Kautschukchemikalien-Sektor - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Unternehmensgruppe - Gesamtschuldnerische Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften ...

  • EU-Kommission PDF

    General Química u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Kautschukchemikalien-Sektor - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Unternehmensgruppe - Gesamtschuldnerische Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften ...

  • EU-Kommission

    General Química SA und andere gegen Europäische Kommission.

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    General Química

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    General Química u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Kautschukchemikalien-Sektor - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Unternehmensgruppe - Gesamtschuldnerische Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 3. März 2009 von General Química, S.A., Repsol Química, S.A., Repsol YPF, S.A. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 18. Dezember 2008 in der Rechtssache T-85/06, General Química u. a./Kommission der Europäischen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 18. Dezember 2008, General Química u. a./Kommission (T-85/06), mit dem das Gericht die Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/902/EG der Kommission vom 21. Dezember 2005 in einem ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-90/09
    Das Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237), bestätige zwar die Zulässigkeit einer entsprechenden Vermutung.

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 40, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 55, und vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 64).

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Frage, unter welchen Umständen einer juristischen Person, die nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch Sanktionen auferlegt werden können, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 59).

    Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteile Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Randnr. 29, und Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61).

    28 und 29 des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission neben der 100%igen Kapitalbeteiligung an dem Tochterunternehmen weitere Umstände, wie das Nichtbestreiten des vom Mutterunternehmen auf die Geschäftspolitik des Tochterunternehmens ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung der beiden Unternehmen im Verwaltungsverfahren, angeführt, doch wurden diese Umstände vom Gerichtshof nur erwähnt, um sämtliche Gesichtspunkte wiederzugeben, auf die das Gericht seine Argumentation in jener Rechtssache gestützt hatte, und nicht, um die Geltung der genannten Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 62).

    Die Kommission führt aus, zur Möglichkeit einer Muttergesellschaft, die Vermutung, dass sie bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt habe, zu widerlegen, habe das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission eine Reihe von Hinweisen geliefert, die für die Berechtigung der Ausführungen des Gerichts sprächen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nämlich, um die Vermutung zu widerlegen, dass eine Muttergesellschaft, die 100 % des Gesellschaftskapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf diese ausübt, Sache dieser Muttergesellschaft, dem Unionsrichter alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft zur Würdigung vorzulegen, die dem Nachweis dienen könnten, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 65).

    Eine solche Prüfung war umso mehr geboten, als die Eigenständigkeit von GQ bei der Umsetzung ihrer Geschäftspolitik nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Gesamtheit der relevanten Gesichtspunkte gehörte, mit denen die Rechtsmittelführerinnen die Vermutung eines bestimmenden Einflusses von RQ auf das Verhalten von GQ hätten widerlegen können, und deren Art und Bedeutung nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls variieren können (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnrn.

    Somit ist die Kommission in diesem besonderen Fall berechtigt, die Holdinggesellschaft gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Geldbuße zu verpflichten, die gegen die am Ende der Kette stehende Tochtergesellschaft des Konzerns verhängt wurde, sofern die Holdinggesellschaft diese Vermutung nicht durch den Nachweis widerlegt, dass entweder die Zwischengesellschaft oder die Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftreten (vgl. entsprechend Urteile Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Randnr. 29, und Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61).

    Jedoch ist es entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht der Umstand, dass die Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaft zur Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union angestiftet oder sich an einer solchen von der Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung unmittelbar beteiligt hat, sondern die Tatsache, dass diese beiden Gesellschaften ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, die es der Kommission erlaubt, gegen diese Muttergesellschaft eine Geldbuße festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 06.04.2006 - C-551/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE

    Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-90/09
    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen befugt, die das Gericht aus ihnen gezogen hat (vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 51, vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, Randnr. 72, und vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C-535/06 P, Slg. 2009, I-7051, Randnr. 31).

    Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 52, vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, Slg. 2006, I-8831, Randnr. 83, und vom 31. Januar 2008, Angelidis/Parlament, C-103/07 P, Randnr. 46).

  • EuG, 18.12.2008 - T-85/06

    General Química u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-90/09
    Mit ihrem Rechtsmittel begehren die General Química SA (im Folgenden: GQ), die Repsol Química SA (im Folgenden: RQ) und die Repsol YPF SA (im Folgenden: RYPF) Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 2008, General Química u. a./Kommission (T-85/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung 2006/902/EG der Kommission vom 21. Dezember 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen Flexsys NV, Bayer AG, Crompton Manufacturing Company Inc.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 2008, General Química u. a./Kommission (T-85/06), mit dem die Klage der General Química SA, der Repsol Química SA und der Repsol YPF SA auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/902/EG der Kommission vom 21. Dezember 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen Flexsys NV, Bayer AG, Crompton Manufacturing Company Inc.

  • EuGH, 22.05.2008 - C-266/06

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für

    Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-90/09
    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen befugt, die das Gericht aus ihnen gezogen hat (vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 51, vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, Randnr. 72, und vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C-535/06 P, Slg. 2009, I-7051, Randnr. 31).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-217/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG

    Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-90/09
    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 40, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 55, und vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 64).
  • EuGH, 21.09.2006 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-90/09
    Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 52, vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, Slg. 2006, I-8831, Randnr. 83, und vom 31. Januar 2008, Angelidis/Parlament, C-103/07 P, Randnr. 46).
  • EuGH, 31.01.2008 - C-103/07

    Angelidis / Parlament

    Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-90/09
    Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 52, vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, Slg. 2006, I-8831, Randnr. 83, und vom 31. Januar 2008, Angelidis/Parlament, C-103/07 P, Randnr. 46).
  • EuGH, 02.04.2009 - C-202/07

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN

    Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-90/09
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann (vgl. Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-535/06

    Moser Baer India / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Import von beschreibbaren CDs

    Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-90/09
    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen befugt, die das Gericht aus ihnen gezogen hat (vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 51, vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, Randnr. 72, und vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C-535/06 P, Slg. 2009, I-7051, Randnr. 31).
  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

    Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-90/09
    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 40, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 55, und vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 64).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

  • EuG, 27.09.2006 - T-330/01

    Akzo Nobel / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 11.07.2006 - C-205/03

    FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • LG Augsburg, 07.05.2018 - 82 O 4497/16

    Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw VW Diesel mit eingebauter

    - bei missbräuchlicher Ausnutzung der Organisationsstruktur des Konzerns, um gerade dadurch die Haftung für in einer Gesellschaft vorhandenes Wissen oder Handeln ausschließen zu können (vgl. Emmerich, JuS 2011, 651, Hüffer/Koch, AktG, § 78, Rn. 29, MüKo/Schubert, BGB, § 166, Rn. 61 f., Spindler, AktG, § 78, Rn. 99, BGH, NJW 2001, 359)).
  • OLG Düsseldorf, 15.04.2013 - 4 Kart 2/10

    Hohe Geldbußen gegen "Flüssiggas-Kartell"

    Eine Muttergesellschaft und deren unmittelbare oder mittelbare Tochtergesellschaft sind Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden damit ein Unternehmen, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (EuGH, Urteil vom 10.9.2009 - Rs. C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237= WuW/E EU-R 1336, Rn. 61 ff. - Akzo Nobel ./. Kommission), und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (EuGH, Urteil vom 20.1.2011 - Rs. C-90/09 P, WuW/E EU-R 1899, 1910 Rn. 86 ff - General Quίmica ./. Kommission).

    Der Tochtergesellschaft fehlt es an der Eigenständigkeit - sie bestimmt ihr Verhalten also nicht autonom -, wenn die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf ihr Verhalten (Geschäftspolitik und/oder Marktverhalten) ausüben kann und tatsächlich ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 20.1.2011 - Rs. C-90/09 P, WuW/E EU-R 1899, 1910, Rn. 86 ff - General Quίmica u.a. ./. Kommission; EuGH, Urteil vom 10.9.2009 - Rs. C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Rn. 61 ff. - Akzo Nobel: "Einfluss auf die allgemeine Geschäftspolitik"; EuG, Urteil vom 12.10.2011 - T-38/05, WuW/E EU-R 2233-2272, Rn. 102 ff. - Agroexpansion SA ./. Kommission: "entscheidender Einfluss auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft").

    Für eine bloße Holdinggesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft, die an der Tochtergesellschaft keine unmittelbaren Gesellschaftsanteile hält, gilt nichts anderes, sofern sie, und sei es auch nur mittelbar über eine zwischengeschaltete Gesellschaft, einen bestimmenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 20.1.2011 - Rs. C-90/09 P, WuW/E EU-R 1899 - General Quίmica u.a../. Kommission; EuG, Urteil vom 12.10.2011 - Rs. T 38/05, WuW/E-EU-R 2233-2272; Rn. 102 ff. - Agroexpansion SA ./. Kommission).

  • BGH, 18.11.2014 - KZR 15/12

    Calciumcarbid-Kartell II - Interner Ausgleich einer von der Europäischen

    Diese braucht eine persönliche Beteiligung von Vertretern der Muttergesellschaft an der Zuwiderhandlung nicht nachzuweisen (EuGH, Urteil vom 10. September 2009 - C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237 = WuW/E EU-R 1639 Rn. 59 f. - Akzo Nobel; Urteil vom 20. Januar 2011 - C-90/09 P, WuW/E EU-R 1899 Rn. 38 f. - General Química) und ist auch nicht verpflichtet, vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Zurechnung der Zuwiderhandlung zur Muttergesellschaft erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 24. September 2009 - C-125/07 P u.a., Slg. 2009, I-8681 = WuW/E EU-R 1633 Rn. 82 - Erste Group Bank).
  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb

    Nach ständiger Rechtsprechung bezeichnet der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C-90/09 P, Slg. 2011, I-1, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Frage, unter welchen Umständen einer juristischen Person, die nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch Sanktionen auferlegt werden können, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen diesen beiden Rechtssubjekten (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, die genannte Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichtshofs vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239, Rn. 97, und vom 3. Mai 2012, Legris Industries/Kommission, C-289/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 46).

    Dieser Umstand zeigt lediglich, dass die drei Gesellschaften zu demselben Unternehmen gehören und daher alle für die von diesem Unternehmen begangene Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 86 und 87).

    Abgesehen davon, dass es, wie die Klägerinnen selbst einräumen, zumindest einen Fall gibt, in dem die Kommission auch die Muttergesellschaft der an der Zuwiderhandlung beteiligten Einheit für die Zuwiderhandlung verantwortlich machte, obgleich diese Muttergesellschaft nicht die Dachgesellschaft des betreffenden Unternehmens war (Urteil vom 18. Dezember 2008, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 76 angeführt, Rn. 109, und Urteil vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 100 bis 110), genügt insoweit der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet (Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Rn. 205, und vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Rn. 233).

    Einleitend ist festzustellen, dass die von den Klägerinnen und der Streithelferin vorgebrachte Argumentation zur Widerlegung der kapitalbezogenen Vermutung weder der oben in Rn. 90 angeführten Erwägung noch der ständigen Rechtsprechung Rechnung trägt, nach der es, um die kapitalbezogene Vermutung zu widerlegen, Sache der Muttergesellschaft ist, dem Unionsrichter alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft zur Würdigung vorzulegen, die dem Nachweis dienen könnten, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. Urteil vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.11.2014 - T-517/09

    Alstom / Kommission

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg, EU:C:2006:784, Rn. 40, vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg, EU:C:2009:536, Rn. 55, und vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C-90/09 P, Slg, EU:C:2011:21, Rn. 53).

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg, EU:C:1999:356, Rn. 145, vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C-279/98 P, Slg, EU:C:2000:626, Rn. 78, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 56, und General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 36).

    Der Umstand, dass eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens bilden, erlaubt es der Kommission demnach, eine Entscheidung über die Verhängung von Geldbußen an die Muttergesellschaft zu richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 59, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 38, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 55).

    In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben, und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 60, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 39, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 56).

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 61, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 40, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 57).

    In einem solchen Fall müssen für diese Vermutung nicht zusätzliche Indizien beigebracht werden (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 62, und General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 41).

    In dem besonderen Fall, in dem eine Gesellschaft sämtliche Anteile einer Zwischengesellschaft hält, die ihrerseits sämtliche Anteile einer Tochtergesellschaft ihres Konzerns besitzt, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union begangen hat, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Zwischengesellschaft und mittelbar durch diese auch auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausübt (Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 86 bis 89).

    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Begründung der Kommission dem Gericht die Ausübung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen muss, dem es obliegt, alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft zu würdigen, die dem Nachweis dienen könnten, dass die Tochtergesellschaft im Verhältnis zu ihrer Muttergesellschaft eigenständig auftritt und die beiden Gesellschaften daher keine wirtschaftliche Einheit bilden (Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 76).

    Eine solche Prüfung ist umso mehr geboten, als die Eigenständigkeit einer Tochtergesellschaft bei der Umsetzung ihrer Geschäftspolitik nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Gesamtheit der relevanten Gesichtspunkte gehört, mit denen die Muttergesellschaft die Vermutung ihres bestimmenden Einflusses auf das Verhalten der Tochtergesellschaft widerlegen kann, wobei die Art und die Bedeutung dieser Gesichtspunkte entsprechend den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls variieren können (vgl. in diesem Sinne Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 77, und General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 77).

  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Nach ständiger Rechtsprechung bezeichnet der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C-90/09 P, Slg. 2011, I-1, Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass unter diesem Begriff in diesem Zusammenhang eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, in Rn. 16 angeführt, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Frage, unter welchen Umständen einer juristischen Person, die nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch Sanktionen auferlegt werden können, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen diesen beiden Rechtssubjekten (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, die genannte Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichtshofs vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239, Rn. 97, und vom 3. Mai 2012, Legris Industries/Kommission, C-289/11 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 46).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof in seinem Urteil General Química u. a./Kommission (oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 52) entschieden, dass die kapitalbezogene Vermutung in Anbetracht ihrer Widerlegbarkeit nicht zu einer automatischen Zuweisung der Verantwortlichkeit an die Muttergesellschaft führt, die das gesamte Gesellschaftskapital ihrer Tochtergesellschaft hält, was gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verstieße, auf dem das Wettbewerbsrecht der Union beruht.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es, um die Vermutung zu widerlegen, dass eine Muttergesellschaft, die 100 % des Gesellschaftskapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf diese ausübt, Sache dieser Muttergesellschaft, dem Unionsrichter alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft zur Würdigung vorzulegen, die dem Nachweis dienen könnten, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für

    24 - Urteil General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, EU:C:2011:21, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 - Urteil General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, EU:C:2011:21, Rn. 76).

    27 - Vgl. hierzu die Erwägungen von Generalanwalt Mazák in Nr. 36 seiner Schlussanträge in der Rechtssache General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, EU:C:2010:517) sowie Rn. 109 des Urteils General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, EU:C:2011:21).

    32 - Vgl. hierzu, in Bezug auf eine von einer Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft gerichtete Aufforderung, die Wettbewerbsregeln einzuhalten, die Erwägungen von Generalanwalt Mazák in Nr. 40 seiner Schlussanträge in der Rechtssache General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, EU:C:2010:517).

    45 - Siehe Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Urteil General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, EU:C:2011:21, Rn. 73).

    54 - Vgl. in diesem Sinne Urteil General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, EU:C:2011:21, Rn. 107).

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - 4 Kart 2/13

    Flüssiggas Kundenschutzabsprachen

    Eine Muttergesellschaft und deren unmittelbare oder mittelbare Tochtergesellschaft sind Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden damit ein Unternehmen, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (EuGH, Urteil vom 10.9.2009 - Rs. C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237= WuW/E EU-R 1336, Rn. 61 ff. - Akzo Nobel ./. Kommission), und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (EuGH, Urteil vom 20.1.2011 - Rs. C-90/09 P, WuW/E EU-R 1899, 1910 Rn. 86 ff - General Quίmica ./. Kommission).

    Der Tochtergesellschaft fehlt es an der Eigenständigkeit - sie bestimmt ihr Verhalten also nicht autonom -, wenn die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf ihr Verhalten (Geschäftspolitik und/oder Marktverhalten) ausüben kann und tatsächlich ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 20.1.2011 - Rs. C-90/09 P, WuW/E EU-R 1899, 1910, Rn. 86 ff - General Quίmica u.a. ./. Kommission; EuGH, Urteil vom 10.9.2009 - Rs. C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Rn. 61 ff. - Akzo Nobel: "Einfluss auf die allgemeine Geschäftspolitik"; EuG, Urteil vom 12.10.2011 - T-38/05, WuW/E EU-R 2233-2272, Rn. 102 ff. - Agroexpansion SA ./. Kommission: "entscheidender Einfluss auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft").

    Für eine bloße Holdinggesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft, die an der Tochtergesellschaft keine unmittelbaren Gesellschaftsanteile hält, gilt nichts anderes, sofern sie, und sei es auch nur mittelbar über eine zwischengeschaltete Gesellschaft, einen bestimmenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 20.1.2011 - Rs. C-90/09 P, WuW/E EU-R 1899 - General Quίmica u.a../. Kommission; EuG, Urteil vom 12.10.2011 - Rs. T 38/05, WuW/E-EU-R 2233-2272; Rn. 102 ff. - Agroexpansion SA ./. Kommission).

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Hierzu hat der Gerichtshof zum einen klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff "Unternehmen" eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird, und zum anderen, dass eine solche wirtschaftliche Einheit, wenn sie gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortung für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat (vgl. Urteile vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C-90/09 P, Slg. 2011, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen befugt, die das Gericht aus ihnen gezogen hat (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 23, und vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C-90/09 P, Slg. 2011, I-1, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.01.2014 - T-395/09

    Gigaset / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuGH, 08.05.2013 - C-508/11

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts zum Kartell auf den Märkten für

  • BGH, 09.07.2013 - KZR 15/12

    Calciumcarbid-Kartell

  • EuG, 16.11.2011 - T-55/06

    RKW / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

  • EuGH, 27.04.2017 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für

  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2015 - 4 Kart 7/10

    Flüssiggaskartell

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11

    Kommission / Siemens Österreich u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-583/11

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott hat das Gericht die Klage der

  • EuG, 12.12.2018 - T-677/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Kartelle

  • EuG, 27.09.2012 - T-370/06

    Kuwait Petroleum u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-682/14

    Mylan Laboratories und Mylan / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuGH, 04.04.2017 - C-337/15

    Bürgerbeauftragter / Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

  • VK Bund, 20.01.2015 - VK 1-110/14

    Nachprüfungsverfahren: Abschluss von Rabattvereinbarungen

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

  • VK Bund, 21.01.2015 - VK 1-116/14

    Nachprüfungsverfahren: Abschluss von Rabattvereinbarungen

  • VK Bund, 23.01.2015 - VK 1-122/14

    Nachprüfungsverfahren: Abschluss von Rabattvereinbarungen

  • EuGH, 16.06.2016 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG

  • EuGH, 26.11.2013 - C-50/12

    Kendrion / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuGH, 19.07.2012 - C-110/12

    Akhras / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-501/11

    Schindler Holding u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

  • VK Bund, 22.01.2015 - VK 1-112/14

    Nachprüfungsverfahren: Abschluss von Rabattvereinbarungen

  • VK Bund, 21.01.2015 - VK 1-118/14

    Nachprüfungsverfahren: Abschluss von Rabattvereinbarungen

  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

  • EuGH, 29.09.2011 - C-520/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt die Entscheidung der

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuGH, 04.09.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuGH, 27.10.2023 - C-138/23

    British Airways / Kommission

  • EuGH, 06.02.2024 - C-399/23

    Osóquim

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • EuGH, 16.06.2016 - C-154/14

    SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding / Kommission -

  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuGH, 26.03.2015 - C-7/14

    Wünsche Handelsgesellschaft International / Kommission - Rechtsmittel - Zollkodex

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im

  • EuGH, 11.07.2013 - C-429/11

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von fünf Unternehmen gegen die Urteile des

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-201/11

    Generalanwalt Jääskinen schlägt dem Gerichtshof vor, die von FIFA und UEFA

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-547/10

    Generalanwalt Jääskinen schlägt vor, das Rechtsmittel der Schweiz in der

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-470/13

    Merck / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-440/11

    Kommission / Stichting Administratiekantoor Portielje - Rechtsmittel - Wettbewerb

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-103/11

    Generalanwalt Cruz Villalón schlägt dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-204/11

    FIFA / Kommission - Rechtsmittel - Fernsehen - Fernsehen ohne Grenzen - Art. 3a

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-205/11

    FIFA / Kommission - Rechtsmittel - Fernsehen - Fernsehen ohne Grenzen - Art. 3a

  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.06.2012 - C-494/11

    Otis Luxembourg u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-380/09

    Melli Bank / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische

  • EuG, 07.12.2022 - T-130/21

    CCPL u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.06.2012 - C-493/11

    United Technologies / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-127/16

    SNCF Mobilités / Kommission

  • VK Bund, 03.09.2015 - VK 1-74/15

    Nachprüfungsverfahren: Verbraucher- und Patientenberatung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-198/14

    Visnapuu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV -

  • EuG, 15.07.2015 - T-45/10

    GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 05.05.2015 - T-433/13

    Petropars Iran u.a. / Rat

  • EuG, 27.09.2012 - T-361/06

    Ballast Nedam / Kommission

  • EuGH, 17.01.2013 - C-173/12

    Verenigde Douaneagenten / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-347/06

    Nynäs Petroleum und Nynas Belgium / Kommission

  • EuG, 18.09.2015 - T-428/13

    IOC-UK / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-418/16

    mobile.de / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

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   Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09 P   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.09.2010 - C-90/09 P (https://dejure.org/2010,12461)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. September 2010 - C-90/09 P (https://dejure.org/2010,12461)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    General Química u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell im Kautschukchemikalien-Sektor - Austausch vertraulicher Informationen und Preisfestsetzungen - Zurechnung an die an der Konzernspitze stehende Muttergesellschaft - Wirtschaftliche Einheit - Gesamtschuldnerische Haftung - Geldbußen

  • EU-Kommission PDF

    General Química u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell im Kautschukchemikalien-Sektor - Austausch vertraulicher Informationen und Preisfestsetzungen - Zurechnung an die an der Konzernspitze stehende Muttergesellschaft - Wirtschaftliche Einheit - Gesamtschuldnerische Haftung - Geldbußen

  • EU-Kommission

    General Química u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell im Kautschukchemikalien-Sektor - Austausch vertraulicher Informationen und Preisfestsetzungen - Zurechnung an die an der Konzernspitze stehende Muttergesellschaft - Wirtschaftliche Einheit - Gesamtschuldnerische Haftung - ...

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    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell im Kautschukchemikalien-Sektor - Austausch vertraulicher Informationen und Preisfestsetzungen - Zurechnung an die an der Konzernspitze stehende Muttergesellschaft - Wirtschaftliche Einheit - Gesamtschuldnerische Haftung - Geldbußen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09
    Allerdings muss betont werden, dass der Gerichtshof im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission die Widerlegbarkeit der Vermutung hervorgehoben hat.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission verdeutlicht hat, sind bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können.(17).

    Das Gericht hat den Rechtsmittelführerinnen keine angemessene Gelegenheit zur Widerlegung der Vermutung gegeben, ein Recht, das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig garantiert ist.(25) Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission eine Einzellfallprüfung befürwortet und es ausdrücklich vermieden, im Voraus einengend oder abschließend die Gesichtspunkte aufzuzählen, die bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmen kann, in Betracht gezogen werden können.

    In dem genannten Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, dass nicht nur die Rolle der Muttergesellschaft u. a. bei Preispolitik, Herstellungs- und Vertriebsaktivitäten der Tochtergesellschaft, sondern auch sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien.(26) Im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission hat der Gerichtshof also, anstatt eine bestimmte Kategorie von Beweisen bereits im Voraus als für die Widerlegung der fraglichen Vermutung irrelevant abzutun, einen offenen Ansatz bezüglich der Gegenbeweise verfolgt.

    Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass einer juristischen Person wie einer Handelsgesellschaft, die nicht unmittelbar an einer Zuwiderhandlung beteiligt war, dennoch unter bestimmten Umständen wegen dieser Zuwiderhandlung Sanktionen auferlegt werden können.(37) In seinem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass in Fällen, in denen eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind, die Muttergesellschaft für eine Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft zur Verantwortung gezogen werden kann, auch wenn die Muttergesellschaft nicht persönlich an der Zuwiderhandlung beteiligt war.(38) Die Feststellung, ob Gesellschaften innerhalb eines Konzerns Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind, ist daher von entscheidender Bedeutung u. a. für die Frage der Zuweisung der Verantwortlichkeit für wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen.(39) Für die für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zuständigen Behörden wie die Kommission ist die Beurteilung dieser Frage durch die widerlegbare Vermutung, dass die Muttergesellschaft einer 100%igen Tochtergesellschaft bestimmenden Einfluss auf diese ausübt und dass beide deshalb Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind, zweifellos wesentlich weniger kompliziert und aufwendig geworden.

    6 - In Fortführung einer in jüngerer Zeit entwickelten Rechtsprechung des Gerichts, mit der es das Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925), neu auslegt und zu der etwa die Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission (T-112/05, Slg. 2007, II-5049, Randnrn.

    28 - Diese Gesichtspunkte sind angesichts der Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 74, von Bedeutung, da bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09
    Nach dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht bilden nämlich verschiedene Gesellschaften, die zum selben Konzern gehören, eine wirtschaftliche Einheit und somit ein Unternehmen im Sinne der Art. [101 AEUV und 102 AEUV], wenn sie ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmen (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 290).

    82 Da nach dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht verschiedene Gesellschaften, die zum selben Konzern gehören, eine wirtschaftliche Einheit und somit ein Unternehmen im Sinne der Art. [101 und 102 AEUV] bilden, wenn sie ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmen, kommt es kaum darauf an, ob diese Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar von einer Muttergesellschaft kontrolliert werden, da die Muttergesellschaft in jedem Fall für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 290).

    Dieser Sicht sei das Gericht in seiner jüngeren Rechtsprechung, nämlich in den Urteilen Michelin/Kommission(32) und vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission(33), gefolgt.

    Der Vollständigkeit halber werde ich daher die gesamte Rechtsprechung untersuchen, die das Gericht vor der Randnr. 74 des angefochtenen Urteils angeführt hat, nämlich Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen AEG Telefunken/Kommission, in Fn. 5 angeführt, Randnr. 49, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, in Fn. 6 angeführt, Randnr. 26, Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission (T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136), vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission (T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59), und vom 30. September 2003, Michelin/Kommission (T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 290), sowie Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla Oyj u. a./Kommission (C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 28).

  • EuG, 27.09.2006 - T-330/01

    Akzo Nobel / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09
    Auch wenn Unternehmensgruppen und Muttergesellschaften häufig unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten nachgehen und gelegentlich einige ihrer Tochtergesellschaften verkaufen, wurden sie bereits als ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. [101 AEUV] angesehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, T-330/01, Akzo Nobel/Kommission, Slg. 2006, II-3389, Randnrn.

    Insoweit machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Urteile des Gerichts Michelin/Kommission(29) und vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission (T-330/01)(30), sähen eine derartige automatische Ausdehnung der für die Ausübung bestimmenden Einflusses sprechenden Vermutung auf die an der Konzernspitze stehende Muttergesellschaft nicht vor.

    30 - Slg. 2006, II-3389.

  • EuG, 18.12.2008 - T-85/06

    General Química u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09
    Mit ihrem Rechtsmittel begehren die General Química SA (im Folgenden: GQ), die Repsol Química SA (im Folgenden: RQ) und die Repsol YPF SA (im Folgenden: RYPF) (zusammen im Folgenden: Rechtsmittelführerinnen oder Klägerinnen) teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz (nunmehr: Gericht) (Sechste Kammer) vom 18. Dezember 2008, General Química u. a./Kommission, T-85/06 (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission 2006/902/EG vom 21. Dezember 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen Flexsys NV, Bayer AG, Crompton Manufacturing Company Inc.

    - das Urteil vom 18. Dezember 2008 in der Rechtssache T-85/06 aufzuheben, soweit darin dem auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und auf dem Fehlen einer Begründung für die gesamtschuldnerische Haftung der Rechtsmittelführerinnen beruhenden Nichtigkeitsgrund nicht gefolgt wird;.

    - das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 18. Dezember 2008, General Química u. a./Kommission, T-85/06, aufzuheben, soweit darin die gesamtschuldnerische Haftung von General Química gemeinsam mit Repsol Química und Repsol YPF für die von General Química begangenen Zuwiderhandlungen festgestellt wird;.

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09
    "58 Nach ständiger Rechtsprechung schließt der Umstand, dass die Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, allein nicht aus, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 49, und vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission ["Stora"], C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil AEG Telefunken/Kommission(8) unmissverständlich die Vermutung aufgestellt, dass die 100%ige Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft zwangsläufig eine Politik befolge, die von denselben satzungsmäßigen Organen festgelegt werde wie die Politik der Muttergesellschaft.

    5 - Urteil vom 25. Oktober 1983, AEG Telefunken/Kommission (107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 50).

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09
    59 Ferner besteht in dem speziellen Fall, dass ein Mutterunternehmen 100 % des Kapitals seines Tochterunternehmens hält, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, eine widerlegbare Vermutung, dass dieses Mutterunternehmen tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten seines Tochterunternehmens ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass beide daher ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. [101 AEUV] darstellen (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission ["Tokai II"], T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59).

    Wenn die Muttergesellschaft vor dem Gemeinschaftsrichter gegen eine Entscheidung der Kommission vorgeht, mit der ihr für ein Verhalten ihrer Tochtergesellschaft eine Geldbuße auferlegt wird, obliegt es damit ihr, diese Vermutung durch Beweise zu entkräften, die geeignet sind, die Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaft zu belegen (Urteil Avebe/Kommission, Randnr. 136; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Stora, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 29).

    Der Vollständigkeit halber werde ich daher die gesamte Rechtsprechung untersuchen, die das Gericht vor der Randnr. 74 des angefochtenen Urteils angeführt hat, nämlich Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen AEG Telefunken/Kommission, in Fn. 5 angeführt, Randnr. 49, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, in Fn. 6 angeführt, Randnr. 26, Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission (T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136), vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission (T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59), und vom 30. September 2003, Michelin/Kommission (T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 290), sowie Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla Oyj u. a./Kommission (C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 28).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-294/98

    Metsä-Serla u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09
    64 Die Kommission hat daher fehlerfrei festgestellt, dass RQ und RYPF für eine Zuwiderhandlung verantwortlich sind, die ihnen aufgrund dieser Zurechnung selbst zur Last gelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla Oyj u. a./Kommission, C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 28).

    Der Vollständigkeit halber werde ich daher die gesamte Rechtsprechung untersuchen, die das Gericht vor der Randnr. 74 des angefochtenen Urteils angeführt hat, nämlich Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen AEG Telefunken/Kommission, in Fn. 5 angeführt, Randnr. 49, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, in Fn. 6 angeführt, Randnr. 26, Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission (T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136), vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission (T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59), und vom 30. September 2003, Michelin/Kommission (T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 290), sowie Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla Oyj u. a./Kommission (C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 28).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09
    "58 Nach ständiger Rechtsprechung schließt der Umstand, dass die Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, allein nicht aus, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 49, und vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission ["Stora"], C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 26).

    6 - In Fortführung einer in jüngerer Zeit entwickelten Rechtsprechung des Gerichts, mit der es das Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925), neu auslegt und zu der etwa die Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission (T-112/05, Slg. 2007, II-5049, Randnrn.

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09
    59 Ferner besteht in dem speziellen Fall, dass ein Mutterunternehmen 100 % des Kapitals seines Tochterunternehmens hält, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, eine widerlegbare Vermutung, dass dieses Mutterunternehmen tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten seines Tochterunternehmens ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass beide daher ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. [101 AEUV] darstellen (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission ["Tokai II"], T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59).

    Der Vollständigkeit halber werde ich daher die gesamte Rechtsprechung untersuchen, die das Gericht vor der Randnr. 74 des angefochtenen Urteils angeführt hat, nämlich Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen AEG Telefunken/Kommission, in Fn. 5 angeführt, Randnr. 49, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, in Fn. 6 angeführt, Randnr. 26, Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission (T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136), vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission (T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59), und vom 30. September 2003, Michelin/Kommission (T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 290), sowie Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla Oyj u. a./Kommission (C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 28).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09
    10 - Urteil vom 10. September 2009 (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237).
  • EuGH, 19.05.2009 - C-538/07

    Assitur - Richtlinie 92/50/EWG - Art. 29 Abs. 1 - Öffentliche

  • EuGH, 16.12.2008 - C-213/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT EINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER AUF DIE

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 03.03.2005 - C-21/03

    Fabricom

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 18.12.2008 - C-101/07

    Coop de France bétail und viande / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuGH, 23.12.2009 - C-376/08

    Serrantoni und Consorzio stabile edili - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für

    27 - Vgl. hierzu die Erwägungen von Generalanwalt Mazák in Nr. 36 seiner Schlussanträge in der Rechtssache General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, EU:C:2010:517) sowie Rn. 109 des Urteils General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, EU:C:2011:21).

    32 - Vgl. hierzu, in Bezug auf eine von einer Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft gerichtete Aufforderung, die Wettbewerbsregeln einzuhalten, die Erwägungen von Generalanwalt Mazák in Nr. 40 seiner Schlussanträge in der Rechtssache General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, EU:C:2010:517).

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