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   EuGH, 20.05.2008 - C-91/05   

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https://dejure.org/2008,4237
EuGH, 20.05.2008 - C-91/05 (https://dejure.org/2008,4237)
EuGH, Entscheidung vom 20.05.2008 - C-91/05 (https://dejure.org/2008,4237)
EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 2008 - C-91/05 (https://dejure.org/2008,4237)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Art. 47 EU - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Beschluss 2004/833/GASP - Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP - Bekämpfung der Verbreitung von leichten Waffen und Kleinwaffen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Politik auf dem Gebiet ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Art. 47 EU - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Beschluss 2004/833/GASP - Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP - Bekämpfung der Verbreitung von leichten Waffen und Kleinwaffen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Politik auf dem Gebiet ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Art. 47 EU - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Beschluss 2004/833/GASP - Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP - Bekämpfung der Verbreitung von leichten Waffen und Kleinwaffen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Politik auf dem Gebiet ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Art. 47 EU - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Beschluss 2004/833/GASP - Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP - Bekämpfung der Verbreitung von leichten Waffen und Kleinwaffen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Politik auf dem Gebiet ...

  • Wolters Kluwer

    Verteilung der Zuständigkeit zwischen der Gemeinschaft und der Union hinsichtlich des Gebiets der Entwicklungszusammenarbeit; Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Erlass konkreter Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von leichten Waffen und Kleinwaffen; ...

  • Judicialis

    EU Art. 47

  • datenbank.nwb.de

    Bekämpfung der Verbreitung von leichten Waffen und Kleinwaffen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG, MIT DEM DAS MORATORIUM DER WESTAFRIKANISCHEN STAATEN ÜBER LEICHTE WAFFEN UND KLEINWAFFEN UNTERSTÜTZT WIRD

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Art. 47 EU - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Beschluss 2004/833/GASP - Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP - Bekämpfung der Verbreitung von leichten Waffen und Kleinwaffen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Politik auf dem Gebiet ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 21. Februar 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses 2004/833/GASP des Rates vom 2. Dezember 2004 zur Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP im Hinblick auf einen Beitrag der Europäischen Union an die ECOWAS im Rahmen des Moratoriums über leichte Waffen und Kleinwaffen (ABl. L 359, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 13.09.2005 - C-176/03

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN,

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
    Nach Art. 47 EU lässt der EU-Vertrag den EG-Vertrag unberührt (Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat, C-176/03, Slg. 2005, I-7879, Randnr. 38, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 52).

    Der Gerichtshof hat somit darüber zu wachen, dass die Handlungen, von denen der Rat behauptet, sie fielen unter Titel V des EU-Vertrags, und die ihrer Natur nach Rechtswirkungen erzeugen können, nicht in die Zuständigkeiten eingreifen, die die Bestimmungen des EG-Vertrags der Gemeinschaft zuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 1998, Kommission/Rat, C-170/96, Slg. 1998, I-2763, Randnr. 16, vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 39, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, Randnr. 53).

    Zu prüfen ist daher, ob die Bestimmungen des angefochtenen Beschlusses die Zuständigkeiten, über die die Gemeinschaft nach dem EG-Vertrag verfügt, insoweit berühren, als sie, wie die Kommission vorträgt, auf der Grundlage des EG-Vertrags hätten erlassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 40, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, Randnr. 54).

    Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, stellt dieser fest, dass Bestimmungen einer im Rahmen der Titel V oder VI des EU-Vertrags ergangenen Handlung unter Verstoß gegen Art. 47 EU erlassen worden sind, wenn ihr Hauptzweck sowohl ihrer Zielsetzung als auch ihrem Inhalt nach in der Umsetzung einer nach dem EG-Vertrag der Gemeinschaft zugewiesenen Politik besteht und sie somit wirksam auf der Grundlage des EG-Vertrags hätten erlassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnrn.

    51 und 53, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, Randnrn.

    Ergibt nämlich die Prüfung einer Maßnahme, dass sie zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist die Maßnahme auf nur eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Kommission/Rat, C-211/01, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 39, vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C-338/01, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 55, und vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnr. 35, sowie zur Anwendung von Art. 47 EU Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnrn.

    51 bis 53, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, Randnrn.

    Zu einer Maßnahme, die mehrere Zielsetzungen zugleich hat oder mehrere Komponenten umfasst, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass sie, wenn somit verschiedene Rechtsgrundlagen des EG-Vertrags einschlägig sind, ausnahmsweise auf diese verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Kommission/Rat, Randnr. 40, und vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, Randnr. 36).

    Die Bestimmung der Rechtsgrundlage einer Handlung hat nämlich in Ansehung des Ziels und des Inhalts dieser Handlung zu erfolgen und nicht anhand der Rechtsgrundlage, die für den Erlass anderer, gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisender Handlungen der Union herangezogen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, Randnr. 50).

  • EuGH, 03.12.1996 - C-268/94

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE RECHTMÄßIGKEIT DER RECHTSGRUNDLAGE DES

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
    Zur Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 130u EG-Vertrag (jetzt Art. 177 EG) genannten Ziele weitgefasst in dem Sinne sind, dass es möglich sein muss, dass die zu ihrer Verfolgung notwendigen Maßnahmen verschiedene besondere Bereiche betreffen (Urteil vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat, C-268/94, Slg. 1996, I-6177, Randnr. 37).

    Somit sind zwar die Ziele der gegenwärtigen Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit nicht auf die Maßnahmen zu beschränken, die unmittelbar auf die Bekämpfung der Armut abzielen, doch muss eine Maßnahme, damit sie unter diese Politik fällt, zur Verfolgung der damit verbundenen Ziele der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Portugal/Rat, Randnrn.

  • EuGH, 23.10.2007 - C-403/05

    Parlament / Kommission - Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission über die

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
    Die Art. 177 EG bis 181 EG, die die Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern betreffen, beziehen sich nämlich nicht nur auf die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Länder, ihre schrittweise und harmonische Eingliederung in die Weltwirtschaft sowie die Bekämpfung der Armut, sondern auch auf die Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei gleichzeitiger Beachtung der im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen gegebenen Zusagen (Urteil vom 23. Oktober 2007, Parlament/Kommission, C-403/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 56).

    Zudem ergibt sich aus der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: "Der Europäische Konsens [über die Entwicklungspolitik]" (ABl. 2006, C 46, S. 1), dass es keine nachhaltige Entwicklung und Beseitigung der Armut ohne Frieden und Sicherheit geben kann und dass die Verfolgung der Ziele der neuen Entwicklungspolitik der Gemeinschaft nicht ohne die Förderung der Demokratie und die Wahrung der Menschenrechte möglich ist (Urteil Parlament/Kommission, Randnr. 57).

  • EuGH, 30.05.2006 - C-459/03

    INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
    Im Übrigen betrifft die Frage, ob die Bestimmungen einer solchen von der Union erlassenen Handlung in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, die Zuweisung und damit das Bestehen dieser Zuständigkeit als solches und nicht deren ausschließliche oder geteilte Natur (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland, C-459/03, Slg. 2006, I-4635, Randnr. 93).
  • EuGH, 11.09.2003 - C-211/01

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
    Ergibt nämlich die Prüfung einer Maßnahme, dass sie zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist die Maßnahme auf nur eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Kommission/Rat, C-211/01, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 39, vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C-338/01, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 55, und vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnr. 35, sowie zur Anwendung von Art. 47 EU Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnrn.
  • EuGH, 30.06.1993 - C-181/91

    Parlament / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
    Da sich ein Verstoß gegen Art. 47 EU daraus ergibt, dass eine Rechtswirkungen erzeugende Handlung, die von der Union auf der Grundlage des EU-Vertrags erlassen wurde, von der Gemeinschaft hätte erlassen werden können, kommt es auch nicht darauf an, ob in einem Bereich wie dem der Entwicklungszusammenarbeit, für den keine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft besteht und in dem folglich die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, ihre Zuständigkeiten gemeinsam oder einzeln auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, Slg. 1993, I-3685, Randnr. 16, und vom 2. März 1994, Parlament/Rat, C-316/91, Slg. 1994, I-625, Randnr. 26), eine solche Handlung von den Mitgliedstaaten in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten hätte erlassen werden können.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-338/01

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
    Ergibt nämlich die Prüfung einer Maßnahme, dass sie zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist die Maßnahme auf nur eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Kommission/Rat, C-211/01, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 39, vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C-338/01, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 55, und vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnr. 35, sowie zur Anwendung von Art. 47 EU Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnrn.
  • EuGH, 02.03.1994 - C-316/91

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
    Da sich ein Verstoß gegen Art. 47 EU daraus ergibt, dass eine Rechtswirkungen erzeugende Handlung, die von der Union auf der Grundlage des EU-Vertrags erlassen wurde, von der Gemeinschaft hätte erlassen werden können, kommt es auch nicht darauf an, ob in einem Bereich wie dem der Entwicklungszusammenarbeit, für den keine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft besteht und in dem folglich die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, ihre Zuständigkeiten gemeinsam oder einzeln auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, Slg. 1993, I-3685, Randnr. 16, und vom 2. März 1994, Parlament/Rat, C-316/91, Slg. 1994, I-625, Randnr. 26), eine solche Handlung von den Mitgliedstaaten in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten hätte erlassen werden können.
  • EuGH, 10.01.2006 - C-94/03

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2003/106/EG des Rates über die

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
    Ergibt nämlich die Prüfung einer Maßnahme, dass sie zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist die Maßnahme auf nur eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Kommission/Rat, C-211/01, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 39, vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C-338/01, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 55, und vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnr. 35, sowie zur Anwendung von Art. 47 EU Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnrn.
  • EuGH, 23.10.2007 - C-440/05

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN, GEMEINSAME

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
    Nach Art. 47 EU lässt der EU-Vertrag den EG-Vertrag unberührt (Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat, C-176/03, Slg. 2005, I-7879, Randnr. 38, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 52).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-170/96

    Kommission / Rat

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die in den Art. 177 EG und 181 EG vorgesehenen Befugnisse der Gemeinschaft auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklung unter Beachtung der im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen gegebenen Zusagen ausgeübt werden müssen (Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, C-91/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Folglich sind die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Hinblick auf die Art. 4 Abs. 1 EUV und 5 Abs. 2 EUV befugt, untereinander eine Übereinkunft über die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus wie des in Art. 1 des Beschlusses 2011/199 ins Auge gefassten zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, Slg. 1993, I-3685, Randnr. 16, vom 2. März 1994, Parlament/Rat, C-316/91, Slg. 1994, I-625, Randnr. 26, und vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, C-91/05, Slg. 2008, I-3651, Randnr. 61).
  • EuGH, 10.02.2009 - C-301/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE VORRATSSPEICHERUNG VON DATEN IST AUF EINE GEEIGNETE

    Indem Art. 47 EU vorsieht, dass der EU-Vertrag die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie die nachfolgenden Verträge und Akte zur Änderung oder Ergänzung dieser Verträge unberührt lässt, zielt er im Einklang mit Art. 2 fünfter Gedankenstrich EU und Art. 3 Abs. 1 EU auf die Wahrung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands (Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, C-91/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

    26 Vgl. dazu Urteile vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat (Kooperationsabkommen mit Indien, C-268/94, EU:C:1996:461), und vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (Rahmenabkommen mit den Philippinen, C-377/12, EU:C:2014:1903); in ähnlicher Weise ging es im Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (Kleinwaffen, C-91/05, EU:C:2008:288), um die Bezüge einer Maßnahme des Rates auf dem Gebiet der GASP zu einem Partnerschaftsabkommen.

    27 Urteile vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (Kleinwaffen, C-91/05, EU:C:2008:288, insbesondere Rn. 73 und 74), und vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat (Tansania, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 44 bis 55).

    29 Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (Kleinwaffen, C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 75); vgl. außerdem die oben in Fn. 21 angeführte Rechtsprechung.

    30 Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (Rotterdamer Übereinkommen, C-94/03, EU:C:2006:2, Rn. 51) und Kommission/Parlament und Rat (Einfuhr gefährlicher Chemikalien, C-178/03, EU:C:2006:4, Rn. 56), sowie vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (Kleinwaffen, C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 99, 108 und 109), und vom 6. November 2008, Parlament/Rat (Verluste der Europäischen Investitionsbank, C-155/07, EU:C:2008:605, Rn. 84).

    46 Die Bezüge zur Entwicklungszusammenarbeit illustrieren etwa die Urteile vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (Kleinwaffen, C-91/05, EU:C:2008:288), und vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (Rahmenabkommen mit den Philippinen, C-377/12, EU:C:2014:1903, insbesondere Rn. 55 und 60).

    50 Urteile vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat (Kooperationsabkommen mit Indien, C-268/94, EU:C:1996:461, Rn. 37 bis 39), und vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (Rahmenabkommen mit den Philippinen, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 38, 42 und 43); ähnlich Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (Kleinwaffen, C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 92).

    51 Urteile vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat (Kooperationsabkommen mit Indien, C-268/94, EU:C:1996:461, insbesondere Rn. 24 und 39), und vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (Kleinwaffen, C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-180/20

    Kommission/ Rat (Accord avec l'Arménie)

    39 Vgl. Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 76 und 77).

    40 Vgl. Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (Rotterdamer Übereinkommen) (C-94/03, EU:C:2006:2, Rn. 51), vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat (Einfuhr gefährlicher Chemikalien) (C-178/03, EU:C:2006:4, Rn. 56), vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (Kleinwaffen) (C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 99, 108 und 109), und vom 6. November 2008, Parlament/Rat (Verluste der Europäischen Investitionsbank) (C-155/07, EU:C:2008:605, Rn. 84); vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:364, Nr. 63).

    55 Vgl. Urteile vom 23. Oktober 2007, Parlament/Kommission (C-403/05, EU:C:2007:624, Rn. 56), und vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 65).

    56 Vgl. Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 68 bis 70, 98 und 99).

    65 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 71 und 72).

  • EuGH, 24.06.2014 - C-658/11

    Parlament / Rat

    Zum anderen habe der Gerichtshof bereits anerkannt, dass eine Maßnahme nicht unter die Entwicklungszusammenarbeit falle, sofern der Hauptzweck einer solchen Maßnahme, selbst wenn sie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung von Entwicklungsländern beitrage, in der Umsetzung der GASP bestehe (Urteil Kommission/Rat, C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 72).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15

    Rosneft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und

    27 - Rn. 16. Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Rat (C-176/03, EU:C:2005:542, Rn. 39), Kommission/Rat (C-440/05, EU:C:2007:625, Rn. 53) und Kommission/Rat (C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 33).
  • EuGH, 06.11.2008 - C-155/07

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantieleistung

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt der Gemeinschaft auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat, "Titandioxid", C-300/89, Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, und vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C-338/01, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 54), und nicht auf der für den Erlass anderer Gemeinschaftshandlungen, die gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisen, herangezogenen Rechtsgrundlage (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 1988, Vereinigtes Königreich/Rat, 131/86, Slg. 1988, 905, Randnr. 29, und vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, C-91/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 106).
  • EuG, 09.09.2010 - T-348/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt Rechtsakte des Rates für nichtig,

    Unter diesen Umständen ist über den Antrag, der darauf gerichtet ist, die Verordnung Nr. 2580/2001 gemäß Art. 241 EG für rechtswidrig zu erklären, nicht zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Al-Aqsa, Randnrn. 66 und 67; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, C-91/05, Slg. 2008, I-3651, Randnr. 111).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-301/06

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS BOT IST DIE RICHTLINIE ÜBER DIE

    2 - Ich denke dabei insbesondere an die Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat (C-176/03, Slg. 2005, I-7879), vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, Slg. 2006, I-4721), vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat (C-440/05, Slg. 2007, I-9097), und vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (C-91/05, Slg. 2008, I-0000).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-180/20

    Der Gerichtshof erklärt die Beschlüsse des Rates über die Anwendung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07

    Kommission / Rat - Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-455/14

    H / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

  • EuG, 25.10.2011 - T-262/10

    Microban International und Microban (Europe) / Kommission - Öffentliche

  • EuGH, 11.06.2014 - C-377/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/272/EU des Rates über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-439/13

    Elitaliana / Eulex Kosovo

  • EuG, 22.04.2015 - T-190/12

    Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den Generalstaatsanwalt

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-399/09

    Landtová - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit -Verordnung Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-411/06

    Kommission / Parlament und Rat - Verbringung von Abfällen - Rechtsgrundlage der

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-377/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/272/EU -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-155/07

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantie der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak darf der Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2010 - C-482/08

    Vereinigtes Königreich / Rat - Ausschluss des Vereinigten Königreichs vom

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Rechtsprechung
   EuGH, 12.09.2005 - C-91/05   

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EuGH, 12.09.2005 - C-91/05 (https://dejure.org/2005,36634)
EuGH, Entscheidung vom 12.09.2005 - C-91/05 (https://dejure.org/2005,36634)
EuGH, Entscheidung vom 12. September 2005 - C-91/05 (https://dejure.org/2005,36634)
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   EuGH, 07.09.2005 - C-91/05   

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EuGH, Entscheidung vom 07.09.2005 - C-91/05 (https://dejure.org/2005,36013)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2005 - C-91/05 (https://dejure.org/2005,36013)
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.09.2007 - C-91/05 (https://dejure.org/2007,16642)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. September 2007 - C-91/05 (https://dejure.org/2007,16642)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Artikel 47 EU - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Beschluss 2004/833/GASP - Bekämpfung der Verbreitung von leichten Waffen und Kleinwaffen - ECOWAS - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Politik der Entwicklungszusammenarbeit - Cotonou-Abkommen - ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Artikel 47 EU - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Beschluss 2004/833/GASP - Bekämpfung der Verbreitung von leichten Waffen und Kleinwaffen - ECOWAS - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Politik der Entwicklungszusammenarbeit - Cotonou-Abkommen - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Rat

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 03.12.1996 - C-268/94

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE RECHTMÄßIGKEIT DER RECHTSGRUNDLAGE DES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05
    Der Gerichtshof hat diese Beurteilung im Übrigen nach dem Inkrafttreten des EU-Vertrags im Urteil Portugal/Rat und Kommission bestätigt(42).

    Das Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Indien über Partnerschaft und Entwicklung(48), das dem angeführten Urteil Portugal/Rat zugrunde liegt, ist übrigens ein Beispiel für die Parallelität oder den ergänzenden Charakter der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten.

    Die sozio-ökonomische Natur der mit der gemeinschaftlichen Politik der Entwicklungszusammenarbeit verfolgten Ziele hat der Gerichtshof im Urteil Portugal/Rat und Kommission bestätigt.

    Doch wird diese Strenge, wie das Urteil Portugal/Rat und Kommission zeigt, durch die Möglichkeit abgemildert, in den Bereich der Entwicklungszusammenarbeit eine breite Palette von Gegenständen einzubeziehen, solange diese zur Verwirklichung der in Art. 177 EG genannten Ziele beitragen.

    42 - Urteil vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat (C-268/94, Slg. 1996, I-6177, Randnr. 36).

    49 - Urteil Portugal/Rat (Randnr. 47).

    Nach der Rechtsprechung ist der Rückgriff auf Artikel 308 EG als Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nur dann gerechtfertigt, wenn keine andere Bestimmung des EG-Vertrags den Gemeinschaftsorganen die zum Erlass dieses Rechtsakts erforderliche Befugnis verleiht: vgl. insbesondere Urteil Portugal/Rat und Kommission (Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    67 - Urteil Portugal/Rat und Kommission (Randnr. 37).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-170/96

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05
    11 - Vgl. Urteile vom 12. Mai 1998, Kommission/Rat (C-170/96, Slg. 1998, I-2763, Randnr. 16), und vom 13. September 2005, Kommission/Rat (C-176/03, Slg. I-7879, Randnr. 39).

    37 - Urteil Kommission/Rat (Randnr. 51) (Hervorhebung nur hier).

    73 - Urteil Kommission/Rat (Randnr. 47).

  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05
    Zudem wurde der Meinungsstreit bestimmt nicht durch das Urteil Nachi Europe beigelegt, das auf dem komplexen Gebiet der Antidumpingzölle verkündet wurde und in dem der Gerichtshof befand, dass ein Unternehmen, das zweifellos zur Erhebung einer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter befugt war, um die Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsverordnung zur Festsetzung von Antidumpingzöllen zu erwirken, in einem Rechtsstreit vor einem nationalen Gericht nicht inzident aus Gründen der Rechtssicherheit die Gültigkeit dieser Verordnung in Frage stellen konnte(23).

    Der Gerichtshof wies zunächst darauf hin, dass es zum einen dem Adressaten einer Einzelfallentscheidung verwehrt ist, deren Rechtswidrigkeit geltend zu machen, und dass zum anderen eine Gemeinschaftsverordnung nach dem Urteil Nachi Europe einem Einzelnen gegenüber bestandskräftig werden kann, sofern sie im Verhältnis zu ihm als Einzelfallentscheidung anzusehen ist und er sie zweifellos nach Artikel 230 EG hätte anfechten können(27), und führte dann Folgendes aus: "Diese Grundsätze beeinträchtigen jedoch in keiner Weise die Regel, die in Artikel 241 EG aufgestellt ist, nach dessen Wortlaut jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer von dieser Bestimmung erfassten Verordnung ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 230 Absatz 2 EG genannten Gründen geltend machen kann."(28) Da in dieser Rechtssache der "normative Charakter" der Verordnung Nr. 1073/1999 nicht in Frage gestellt und nicht vorgetragen worden war, dass diese Verordnung mit einer Entscheidung gleichzusetzen sei, die in diesem Fall an die EZB gerichtet gewesen wäre(29), hat der Gerichtshof die von der Kommission erhobene Rüge der Unzulässigkeit zurückgewiesen und die Begründetheit der Rechtswidrigkeitseinrede der EZB geprüft.

    23 - Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, Slg. 2001, I-1197, Randnrn.

  • EuGH, 10.07.2003 - C-11/00

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE BESCHLÜSSE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK (EZB) UND DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05
    Der Gerichtshof hat jedoch im Urteil Kommission/EZB wichtige Hinweise dafür gegeben, dass ein privilegierter Kläger vor dem Gerichtshof zulässigerweise im Wege der Rechtswidrigkeitseinrede die Unanwendbarkeit einer Verordnung, die allgemeinen oder normativen Charakter hat, geltend machen kann.

    Falls nach dem Urteil Kommission/EZB etwa noch ein Zweifel bestehen sollte, ob die dort gefundene Lösung zur Zulässigkeit der Rechtswidrigkeitseinrede der EZB auf alle privilegierten Kläger übertragbar ist, weil die EZB nach Art. 230 Abs. 3 EG nur für die Wahrung ihrer Rechte Aktivlegitimation besitzt, lassen sich dafür zusätzlich zur Begründung dieses Urteils noch der Wortlaut und die Logik als Argument anführen.

    20 - Urteil vom 10. Juli 2003, Kommission/EZB (C-11/00, Slg. 2003, I-7147).

  • EuGH, 26.03.1987 - 45/86

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05
    40 - Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nicht allein davon abhängen, welches nach der Überzeugung eines Organs das angestrebte Ziel ist, sondern muss sich, wie bereits in Fußnote 37 ausgeführt, auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen: vgl. u. a. Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat (45/86, Slg. 1987, 1493, Randnr. 11), und vom 11. Juni 1991, Kommission /Rat (C-300/89, Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10).

    72 - Vor der förmlichen Zuweisung einer eigenen Zuständigkeit im Bereich der Entwicklung an die Gemeinschaft entschied der Gerichtshof zur Anwendung des Systems allgemeiner Zollpräferenzen zugunsten bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern, dass dieses System zwar der Ausdruck einer neuen Konzeption der internationalen Handelsbeziehungen ist, die den Zielen der Entwicklung breiten Raum einräumt, dass aber der "Zusammenhang mit den Problemen der Entwicklung" nicht bewirkt, dass ein Rechtsakt nicht in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik fällt; vgl. Urteil vom 26. März 1987, Kommission/Rat (45/86, Slg. 1987, 1493, Randnrn.

  • EuGH, 12.02.1987 - 181/85

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05
    16 - Vgl. Urteile vom 13. Juli 1966, 1talien/Rat und Kommission (32/65, Slg. 1966, 458), vom 18. September 1986, Kommission/Deutschland (116/82, Slg. 1986, 2519), vom 12. Februar 1987, Frankreich/Kommission (181/85, Slg. 1987, 689, Randnr. 31), vom 27. September 1988, Griechenland/Rat (204/86, Slg. 1988, 5323), vom 25. Juli 1991, Kommission/Spanien (C-258/89, Slg. 1991, I-3977), und vom 18. September 2003, Griechenland/Kommission (C-331/00, Slg. 2003, I-9085).

    17 - Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Roemer in der Rechtssache Italien/Rat und Kommission, Slg. 1987, 458; Schlussanträge von Generalanwalt Gordon Slynn in der Rechtssache Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 703; Nr. 6 der Schlussanträge von Generalanwalt Mancini in der Rechtssache Griechenland/Rat und Nrn. 23 bis 32 der Schlussanträge von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache Kommission/Spanien.

  • EuGH, 10.01.2006 - C-178/03

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 304/2003

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05
    75 - Nach dem vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterium: vgl. insoweit Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat (C-178/03, Slg. 2006, I-107, Randnrn.

    76 - Im Rahmen des EG-Vertrags hat der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage Ausnahmecharakter und ist ausgeschlossen, wenn sich, obwohl die mit der Handlung verfolgten Ziele untrennbar miteinander verbunden sind, die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander vereinbaren lassen und/oder wenn die Verbindung der Rechtsgrundlagen die Rechte des Parlaments beeinträchtigen würde: vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat (Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.09.1986 - 116/82

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05
    16 - Vgl. Urteile vom 13. Juli 1966, 1talien/Rat und Kommission (32/65, Slg. 1966, 458), vom 18. September 1986, Kommission/Deutschland (116/82, Slg. 1986, 2519), vom 12. Februar 1987, Frankreich/Kommission (181/85, Slg. 1987, 689, Randnr. 31), vom 27. September 1988, Griechenland/Rat (204/86, Slg. 1988, 5323), vom 25. Juli 1991, Kommission/Spanien (C-258/89, Slg. 1991, I-3977), und vom 18. September 2003, Griechenland/Kommission (C-331/00, Slg. 2003, I-9085).

    18 - So geschehen in den Urteilen Kommission/Deutschland (Randnr. 8), Frankreich/Kommission (Randnrn. 4, 5 und 31), Griechenland/Rat (Randnr. 11) und Griechenland/Kommission (Randnr. 97).

  • EuGH, 10.06.1993 - C-183/91

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05
    14 - Vgl. für privilegierte Kläger Urteile vom 12. Oktober 1978, Kommission/Belgien (156/77, Slg. 1978, 1881, Randnr. 21), vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland (226/87, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14), vom 10. Juni 1993, Kommission/Griechenland (C-183/91, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 10), und vom 29. Juni 1995, Spanien/Kommission (C-135/93, Slg. 1995, I-1651, Randnrn.
  • EuGH, 12.10.1978 - 156/77

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05
    14 - Vgl. für privilegierte Kläger Urteile vom 12. Oktober 1978, Kommission/Belgien (156/77, Slg. 1978, 1881, Randnr. 21), vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland (226/87, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14), vom 10. Juni 1993, Kommission/Griechenland (C-183/91, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 10), und vom 29. Juni 1995, Spanien/Kommission (C-135/93, Slg. 1995, I-1651, Randnrn.
  • EuG, 13.09.1995 - T-244/93

    Entscheidung über die Gewährung staatlicher Beihilfen; Geltendmachung eines

  • EuGH, 27.09.1988 - 204/86

    Griechenland / Rat

  • EuG, 02.10.2001 - T-222/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGEN VON ABGEORDNETEN UND DER FRONT

  • EuGH, 29.06.1995 - C-135/93

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuG, 21.09.2005 - T-306/01

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST SEINE ERSTEN URTEILE

  • EuGH, 18.09.2003 - C-331/00

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 13.09.2005 - C-176/03

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN,

  • EuGH, 30.06.1993 - C-181/91

    Parlament / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 47 EU - Rahmenbeschluss 2005/667/JI -

  • EuGH, 11.06.1991 - C-300/89

    Kommission / Rat

  • EuGH, 02.03.1994 - C-316/91

    Parlament / Rat

  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

  • EuGH, 30.06.1988 - 226/87

    Kommission / Griechenland

  • EuG, 21.09.2005 - T-315/01

    Kadi / Rat und Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 25.07.1991 - C-258/89

    Kommission / Spanien

  • EuG, 10.04.2003 - T-93/00

    Alessandrini u.a. / Kommission

  • EuG, 26.10.1993 - T-6/92

    Andreas Hans Reinarz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter

  • EuGH, 13.07.1966 - 32/65

    Italien / Rat und Kommission EWG

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-442/04

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 -

    Vgl. ebenfalls mit der gleichen Argumentationslinie Nrn. 36 bis 54 der Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi vom 19. September 2007 in der Rechtssache Kommission/Rat (C-91/05), die beim Gerichtshof anhängig ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-155/07

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantie der

    9 - So im Ergebnis auch die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 19. September 2007, Kommission/Rat (C-91/05, Slg. 2008, I-0000, Nr. 148).
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