Rechtsprechung
EuGH, 15.03.2012 - C-90/11, C-91/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Marken - Richtlinie 2008/95/EG Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe Sprachliche Ausdrücke, die aus einer Kombination von Wörtern und einer Folge von Buchstaben bestehen, die mit den Anfangsbuchstaben dieser Wörter identisch sind - Unterscheidungskraft - ...
- Europäischer Gerichtshof
Strigl
Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe - Sprachliche Ausdrücke, die aus einer Kombination von Wörtern und einer Folge von Buchstaben bestehen, die mit den Anfangsbuchstaben dieser Wörter identisch sind - Unterscheidungskraft - ...
- EU-Kommission
Strigl
Marken - Richtlinie 2008/95/EG − Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe − Sprachliche Ausdrücke, die aus einer Kombination von Wörtern und einer Folge von Buchstaben bestehen, die mit den Anfangsbuchstaben dieser Wörter identisch sind - ...
- Kanzlei Prof. Schweizer
Zur Frage der Schutzunfähigkeit von Wortmarken bestehend aus einer Wortfolge und den Anfangsbuchstaben der Einzelworte
- Wolters Kluwer
Beschreibende Wortmarke bei nicht beschreibender Buchstabenfolge als Abkürzung beschreibenden Wortkombination; "Multi Markets Fund MMF" und "NAI; Der Natur-Aktien-Index" für Finanzdienstleistungen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beschreibende Wortmarke bei nicht beschreibender Buchstabenfolge als Abkürzung beschreibenden Wortkombination; "Multi Markets Fund MMF" und "NAI - Der Natur-Aktien-Index" für Finanzdienstleistungen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)
Verrate nicht, was dahintersteckt
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts (Deutschland) eingereicht am 25. Februar 2011 - Alfred Strigl gegen Deutsches Patent- und Markenamt
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- GRUR 2012, 616
- GRUR Int. 2012, 428
- EuZW 2012, 423
Wird zitiert von ... (95)
- BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13
grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer …
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH…, Urteil vom 21. Januar 2010 - C398/08, Slg. 2010, I535 = GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; Urteil vom 15. März 2012 - C90 und 91/11, GRUR 2012, 616 Rn. 30 - Strigl/Öko-Invest; BGH…, Beschluss vom 13. September 2012 - I ZB 68/11, GRUR 2013, 522 Rn. 8 = WRP 2013, 503 - Deutschlands schönste Seiten). - Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-20/14
BGW Beratungs-Gesellschaft Wirtschaft - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie …
An einer Entscheidung in diesem Sinne sieht sich das Gericht jedoch durch das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) gehindert, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen sei, dass er auf eine Wortmarke anwendbar sei, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer âEUR' isoliert betrachtet âEUR' nicht beschreibenden Buchstabenfolge bestehe, wenn die Buchstabenfolge von den Verkehrskreisen als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen werde, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergebe, und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet damit als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden könne.Der Umstand, dass das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) zu Eintragungshindernissen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2008/95 ergangen sei, rechtfertigt nach Ansicht des Bundespatentgerichts keine unterschiedliche Beurteilung im Ausgangsverfahren, in dem es um das weitere Eintragungshindernis nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie gehe.
Da das vorlegende Gericht im Wesentlichen nach den Schlussfolgerungen fragt, die zum Zweck der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Marken aus dem Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) zu ziehen sind, ist zunächst kurz der Inhalt dieses Urteils in Erinnerung zu rufen (A), bevor seine Bedeutung zu bestimmen und seine Erheblichkeit für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens zu prüfen ist (B).
In den verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) aufgrund zweier Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen von zwei Verfahren ergangen ist, die die Eintragung des Zeichens "Multi Markets Fund MMF" als Wortmarke bzw. einen Antrag auf Löschung der Wortmarke "NAI - Der Natur-Aktien-Index" betrafen, fragte das Bundespatentgericht den Gerichtshof, ob Eintragungshindernisse des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2008/95 auf eine Wortmarke anzuwenden sind, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer Buchstabenfolge besteht, die selbst nicht beschreibend ist, aber die Anfangsbuchstaben der Wörter wiedergibt, aus der die genannte Wortkombination besteht.
Das vorlegende Gericht hält sich für gebunden, zur Beurteilung der Ähnlichkeit der einander im Ausgangsverfahren gegenüberstehenden Marken die Grundsätze anzuwenden, die der Gerichtshof im Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) aufgestellt hat.
Man kann sich daher fragen, ob die jüngere Marke wie die Marken, um die es in den Ausgangsverfahren ging, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, unter das Eintragungshindernis bzw. den Ungültigkeitsgrund nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 in der vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommenen Auslegung und Anwendung fällt.
Würde diese Frage verneint, könnte zwar nicht schon damit die Erheblichkeit der vom Gerichtshof im Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) getroffenen Feststellungen für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens entfallen, doch spräche dies gleichwohl dagegen, die Ausgangsverfahren, in denen dieses Urteil ergangen ist, und das beim vorlegenden Gericht anhängige Verfahren völlig gleichzusetzen.
Aus den Gründen des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergibt sich, dass die Nichteintragungsfähigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 in Bezug auf ein Zeichen, das aus mit einer Wortkombination zusammengefügten Buchstabenfolge zusammengesetzt ist, von Fall zu Fall zu prüfen ist, und zwar nicht auf der Grundlage objektiver und vorherbestimmter Kriterien, sondern entsprechend der Wahrnehmung, die die maßgeblichen Verkehrskreise von der wechselseitigen Abhängigkeit der verschiedenen Bestandteile des Zeichens und von dem Zeichen in seiner Gesamtheit haben.
Unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem sie steht, ist die genannte Erwägung außerdem dahin zu verstehen, dass es bei Vorliegen der in den Rn. 32 bis 35 des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) beschriebenen Wechselbeziehung zwischen den betreffenden Buchstabenfolgen und den Wortkombinationen, denen sie beigefügt sind, ausgeschlossen werden soll, dass die Unterscheidungskraft, die diese Buchstabenfolgen isoliert betrachtet haben, auf die Gesamtheit der fraglichen Zeichen in der Weise zurückwirken kann, dass sie ihnen trotz der beschreibenden Natur der Wortkombinationen insgesamt Unterscheidungskraft verleiht.
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Sach- und Rechtslage der Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, sowie des im Wesentlichen empirischen Charakters der Gründe dieses Urteils und der ihm zukommenden Tragweite scheinen die in ihm enthaltenen Feststellungen nicht automatisch auf das Ausgangsverfahren übertragbar zu sein.
Wie ich weiter oben ausgeführt habe, ist das vorlegende Gericht im Rahmen dieser Prüfung dagegen nicht an die Feststellungen gebunden, die der Gerichtshof in einem anderen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang in der Rechtssache Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) getroffen hat.
8 - Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:42).
20 - Vgl. u. a. Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 34).
21 - Vgl. Urteile Windsurfing Chiemsee (…C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25), HABM/Wrigley (…C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31), Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (…C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 31) und Streamserve/HABM (STREAMSERVE) (…T-106/00, EU:T:2002:43, Rn. 36).
41 - Unbeschadet der Ausführung des Gerichtshofs in Rn. 33 des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) scheint mir der Umstand, dass eine Buchstabenfolge der Wortkombination voran- oder nachgestellt ist, nicht von vornherein jeder Bedeutung zu entbehren; vielmehr kann dieser Umstand den Prozess beeinflussen, durch den sich das Publikum einen Begriff von dem Zeichen macht und es in Erinnerung behält.
- BGH, 09.07.2015 - I ZB 16/14
BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE - Markenlöschung wegen …
Das Bundespatentgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die in der angegriffenen Marke enthaltene Abkürzung "DSA" ebenfalls beschreibend ist, weil sie sich für das angesprochene Publikum erkennbar in den Anfangsbuchstaben der beschreibenden Wortfolge "DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE" erschöpft (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-90/11 und C-91/11, GRUR 2012, 616 - Strigl & Securvita/Öko-Invest [Multi Markets Fund MMF; NAI - Der Natur-Aktien-Index]).
- EuGH, 22.10.2015 - C-20/14
BGW Beratungs-Gesellschaft Wirtschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - …
An einer Entscheidung in diesem Sinne sieht sich das vorlegende Gericht jedoch durch den Standpunkt des Gerichtshofs im Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) gehindert, in dem dieser entschieden habe, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 auf eine Wortmarke anwendbar sei, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer âEUR' isoliert betrachtet âEUR' nicht beschreibenden Buchstabenfolge bestehe, wenn die Buchstabenfolge von den Verkehrskreisen als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen werde, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergebe, und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet damit als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden könne, der infolgedessen die Unterscheidungskraft fehle.Der Umstand, dass das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) zu absoluten Eintragungshindernissen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2008/95 ergangen sei, rechtfertigt nach Ansicht des Bundespatentgerichts keine unterschiedliche Beurteilung im Ausgangsverfahren, in dem es um das weitere Eintragungshindernis nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie gehe, da die Beurteilung einer Marke durch den Verkehr grundsätzlich nicht davon abhängen könne, ob es um ein Eintragungshindernis nach Art. 3 oder nach Art. 4 der Richtlinie 2008/95 gehe.
Da das vorlegende Gericht diese Fragen in Anbetracht der Zweifel stellt, die es hinsichtlich der Anwendung des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der im Ausgangsrechtsstreit einander gegenüberstehenden Marken hat, sind insoweit zunächst die Tragweite und die Einschlägigkeit dieses Urteils zu prüfen.
In den Ausgangsverfahren, zu denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, ging es um zwei Wortmarken, von denen die eine aus dem Zeichen "Multi Markets Fund MMF" zur Bezeichnung eines auf mehreren Finanzmärkten tätigen Fonds und die andere aus dem Zeichen "NAI - Der Natur-Aktien-Index" zur Bezeichnung eines Börsenindexes für Aktien ökologisch ausgerichteter Unternehmen bestand.
Was Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 betrifft, so besteht das dieser Bestimmung zugrunde liegende Allgemeininteresse darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (Urteil Strigl und Securvita, C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum anderen hat der Gerichtshof in Rn. 32 des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ausgeführt, dass die in den betreffenden Zeichen enthaltenen drei Großbuchstaben, nämlich "MMF" bzw. "NAI", die Anfangsbuchstaben der Wortkombinationen darstellen, denen sie beigefügt sind.
Aus den Gründen des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergibt sich, dass die fehlende Eintragungsfähigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 in Bezug auf ein Zeichen, das aus einer mit einer Wortkombination zusammengefügten Buchstabenfolge besteht, von Fall zu Fall zu prüfen ist, entsprechend der Wahrnehmung, die die maßgeblichen Verkehrskreise von der wechselseitigen Abhängigkeit der verschiedenen Bestandteile des Zeichens und von dem Zeichen in seiner Gesamtheit haben.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass in Anbetracht des unterschiedlichen rechtlichen Rahmens der Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, und der diesem Urteil beizumessenden Tragweite die darin enthaltenen Feststellungen nicht auf das Ausgangsverfahren übertragbar sind, um das Bestehen einer Ähnlichkeit zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken zu prüfen.
- BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12
smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das …
Die Eintragungshindernisse sind vielmehr im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C90 und 91/11, GRUR 2012, 616 Rn. 22 - Strigl & Securvita/Öko-Invest; BGH…, Beschluss vom 15. Januar 2009 - I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Rn. 7 = WRP 2009, 439 - STREETBALL;… BGHZ 193, 21 Rn. 28 - Neuschwanstein). - BGH, 22.05.2014 - I ZB 64/13
Markenanmeldung: Unterscheidungskraft einer eine abkürzende Buchstabenfolge …
Nur dessen Verständnis anhand der Marke selbst und der mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen ist maßgebend für die Frage, ob eine Marke als beschreibende Angabe oder Abkürzung verstanden werden kann (EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-90/11 und C-91/11, GRUR 2012, 616 Rn. 37 f. - MMF/NAI). - BPatG, 28.02.2014 - 27 W (pat) 554/13
Markenbeschwerdeverfahren - "DSA (Wort-Bild-Marke)/BSA" - kennzeichnungskräftige …
bb) Eine andere Bewertung der Kennzeichnungskraft des Bestandteils "DSA" als Begriff kann sich unter dem Eindruck der Vorabentscheidung EuGH v. 15. März 2012, C-90/11, C-91/11, GRUR 2012, 616 - Strigl u.a. ergeben.Eine ggf. bestehende inhaltliche Akzessorietät im Sinn der genannten Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2012, 616 Rn. 38 - Strigl u.a) wird hier durch die grafische Gewichtung der Elemente aufgehoben.
Ferner können die der Entscheidung des EuGH GRUR 2012, 616 Rn. 38 - Strigl u.a. zugrunde liegenden Überlegungen zur Akzessorietät der Abkürzung sogar eine Neubewertung derartiger Fallkonstellationen rechtfertigen (vgl. auch BPatG, Beschl. v. 16.12.2013 - 30 W (pat) 12/12 - BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft/BGW).
- EuG, 24.02.2021 - T-809/19
Liga Nacional de Fútbol Profesional/ EUIPO (El Clasico)
Il y a lieu de rappeler que, s'agissant de marques constituées de plusieurs éléments, un éventuel caractère descriptif peut être examiné, en partie, pour chacun de ces éléments, pris séparément, mais doit, en tout état de cause, être constaté également pour l'ensemble qu'ils composent (voir, en ce sens, arrêt du 15 mars 2012, Strigl et Securvita, C-90/11 et C-91/11, EU:C:2012:147, point 23 et jurisprudence citée). - BPatG, 16.12.2013 - 30 W (pat) 12/12
(Markenbeschwerdeverfahren - "BGW Bundesverband der deutschen …
An dieser Beurteilung sieht sich der Senat jedoch gehindert durch das in den Rechtssachen C-90/11 und C-91/11 ergangene Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofes vom 15. März 2012 (EuGH GRUR 2012, 616 - Alfred Strigl/DPMA und Securvita/Öko-Invest).Allerdings ist das Urteil in den Rechtssachen C-90/11 und C-91/11 zu den (absoluten) Eintragungshindernissen nach Art. 3 der Richtlinie 2008/95/EG ergangen, während es vorliegend um das (relative) Schutzhindernis nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie geht.
- EuG, 10.02.2021 - T-98/20
Biochange Group/ EUIPO - mysuperbrand (medical beauty research) - Unionsmarke - …
Zunächst ist zu beachten, dass bei Marken, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, ein etwaiger beschreibender Charakter teilweise für jeden dieser Bestandteile getrennt geprüft werden kann, aber auf jeden Fall auch für das durch die Bestandteile gebildete Ganze festgestellt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Strigl und Securvita, C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 29.11.2016 - T-617/15
Chic Investments / EUIPO (eSMOKINGWORLD)
- EuG, 24.09.2019 - T-497/18
IAK - Forum International/ EUIPO - Schwalb (IAK) - Unionsmarke - …
- BPatG, 29.01.2013 - 29 W (pat) 16/11
Markenbeschwerdeverfahren - "PHSystems GmbH (Wort-Bild-Marke)/ph …
- BPatG, 08.07.2013 - 27 W (pat) 521/13
Markenbeschwerdeverfahren - "ECR-Award" - keine Unterscheidungskraft - …
- BPatG, 10.04.2019 - 27 W (pat) 108/16
- BPatG, 14.11.2013 - 29 W (pat) 67/11
Markenbeschwerdeverfahren - "ASC plus attendorfer system components" …
- BPatG, 13.04.2015 - 27 W (pat) 521/13
Markenbeschwerdeverfahren - "ECR-Award II" - keine Übertragbarkeit der …
- BPatG, 02.09.2014 - 27 W (pat) 25/14
Markenbeschwerdeverfahren - "PCC PAINTBALL CENTER CLOPPENBURG …
- BGH, 06.11.2013 - I ZB 57/12
Voraussetzungen der Löschung einer Marke; "Notebook zum Telefonieren"; …
- BPatG, 09.12.2015 - 29 W (pat) 526/13
Markenbeschwerdeverfahren - "GRM Gastro Relationship Management" - keine …
- BGH, 06.11.2013 - I ZB 58/12
Voraussetzungen der Löschung einer Marke; "Notebook zum Telefonieren"; …
- BPatG, 16.08.2012 - 29 W (pat) 501/12
Markenbeschwerdeverfahren - "DYK DESIGN YOUR KITCHEN 360 (Wort-Bild-Marke)/Dick" …
- BPatG, 08.08.2012 - 29 W (pat) 25/12
Markenbeschwerdeverfahren - "DYK Design your Kitchen 360°/Dick" - zur Einrede der …
- OLG Frankfurt, 08.08.2019 - 6 U 60/18
Rechtserhaltende Benutzung und Schutzumfang einer für Immobienvermietung und …
- EuG, 25.04.2013 - T-145/12
Bayerische Motoren Werke / HABM (ECO PRO)
- EuG, 16.12.2020 - T-665/19
Cinkciarz.pl/ EUIPO (EUR$)
- BPatG, 11.09.2017 - 29 W (pat) 534/15
Markenbeschwerdeverfahren - "ILM Internationale Lederwarenmesse" - zu den …
- BPatG, 27.09.2018 - 25 W (pat) 41/17
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-673/15
The Tea Board / EUIPO
- BPatG, 15.03.2017 - 25 W (pat) 503/15
Verwechslungsgefahr der zur Eintragung als Marke angemeldeten Bezeichnung "DGVA" …
- BPatG, 02.07.2013 - 33 W (pat) 550/11
Annette von Droste zu Hülshoff Stiftung - Markenbeschwerdeverfahren - "Annette …
- BPatG, 29.01.2013 - 29 W (pat) 15/11
Markenbeschwerdeverfahren - "PH Firmengruppe (Wort-Bild-Marke)/ph …
- BPatG, 16.10.2012 - 33 W (pat) 559/11
Markenbeschwerdeverfahren - "le flair (Wort-Bild-Marke)" - Kombination von …
- EuG, 18.12.2020 - T-289/20
Facegym/ EUIPO (FACEGYM)
- EuG, 16.02.2017 - T-71/15
Jaguar Land Rover / EUIPO - Nissan Jidosha (Land Glider)
- BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 39/11
G8-Strandkorb - Markenbeschwerdeverfahren - "G8-Strandkorb" - zum Schutz …
- BPatG, 14.01.2019 - 27 W (pat) 544/16
- BPatG, 12.10.2017 - 25 W (pat) 508/16
Markenbeschwerdeverfahren - " MAM Munich Asset Management " - keine …
- EuG, 18.05.2017 - T-375/16
Sabre GLBL / EUIPO (INSTASITE)
- EuG, 09.03.2017 - T-400/16
Maximum Play / EUIPO (MAXPLAY) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke …
- BPatG, 28.09.2016 - 26 W (pat) 93/13
Markenbeschwerdeverfahren - "CITY CP POST (Wort-Bild-Marke)/POST/ Deutsche Post" …
- BPatG, 08.04.2013 - 33 W (pat) 35/10
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "TOTO" - keine wesentlichen …
- EuG, 09.03.2017 - T-308/16
Marsh / EUIPO (ClaimsExcellence) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-561/11
Fédération Cynologique Internationale - Gemeinschaftsmarke - Verletzung - Begriff …
- EuG, 02.04.2020 - T-307/19
SQlab/ EUIPO (Innerbarend) - Nichtigkeitsklage - Unionsmarke - Anmeldung der …
- BPatG, 13.11.2017 - 25 W (pat) 44/17
Markenbeschwerdeverfahren - "Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg …
- BPatG, 26.10.2016 - 26 W (pat) 71/13
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Watt" - keine …
- BPatG, 07.03.2016 - 27 W (pat) 35/15
Markenbeschwerdeverfahren - "The Bloke" - Freihaltungsbedürfnis - keine …
- EuG, 09.07.2014 - T-520/12
Pågen Trademark / HABM (gifflar)
- BPatG, 15.06.2014 - 27 W (pat) 70/13
Markenbeschwerdeverfahren - "FFH - flott - fröhlich - hervorragend/Hit Radio FFH …
- BPatG, 05.11.2013 - 33 W (pat) 546/12
Markenbeschwerdeverfahren - "Einfach besser ankommen" - kein …
- BPatG, 26.03.2013 - 33 W (pat) 548/11
Markenbeschwerdeverfahren - "Erde gut, alles gut" - fehlende Unterscheidungskraft …
- BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 525/11
Markenbeschwerdeverfahren - "Durch die Bank mehr Möglichkeiten" - …
- BPatG, 26.02.2013 - 33 W (pat) 529/12
Markenbeschwerdeverfahren - "VANTAGE" - fehlende Unterscheidungskraft - …
- BPatG, 18.12.2012 - 24 W (pat) 533/11
Markenbeschwerdeverfahren "Patho Products (Wort-Bildmarke)/PP (Wort-Bildmarke)" - …
- BPatG, 19.06.2012 - 33 W (pat) 527/11
Markenbeschwerdeverfahren - "CO2SparBrief" - Freihaltungsbedürfnis - keine …
- BPatG, 12.06.2012 - 33 W (pat) 77/08
Auferlegung von Kosten in einem Löschungsverfahren bei Festhalten an einer Marke …
- BPatG, 22.04.2020 - 29 W (pat) 30/18
- EuG, 23.10.2017 - T-810/16
Barmenia Krankenversicherung / EUIPO (Mediline) - Unionsmarke - Anmeldung der …
- BPatG, 26.10.2016 - 26 W (pat) 72/13
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Watt" - keine …
- BPatG, 22.10.2013 - 33 W (pat) 45/12
Markenbeschwerdeverfahren - "Deutsche Betriebsrente" - Freihaltungsbedürfnis - …
- BPatG, 30.07.2013 - 33 W (pat) 539/12
Markenbeschwerdeverfahren - "DuoRendite" - Freihaltungsbedürfnis - keine …
- OLG Frankfurt, 04.04.2013 - 6 U 42/12
Schutzumfang eines Unternehmensschlagworts
- BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 541/11
Markenbeschwerdeverfahren - "TWINFUEL" - fehlende Unterscheidungskraft - …
- BPatG, 29.01.2013 - 33 W (pat) 531/11
Markenbeschwerdeverfahren - "NEO" - fehlende Unterscheidungskraft - …
- BPatG, 11.12.2012 - 33 W (pat) 26/11
Markenbeschwerdeverfahren - "Volksbank Ostallgäu" - Gattungsangabe - …
- BPatG, 10.07.2012 - 33 W (pat) 47/11
Markenbeschwerdeverfahren - "Unser Bayern - Mein Autospiegel" - kein …
- BPatG, 30.09.2020 - 29 W (pat) 588/17
- EuG, 09.09.2020 - T-626/19
Daw/ EUIPO (SOS Loch- und Rissfüller)
- EuG, 17.01.2019 - T-40/18
Ecolab USA/ EUIPO (SOLIDPOWER)
- BPatG, 05.04.2016 - 25 W (pat) 43/14
Markenbeschwerdeverfahren - "Zertifizierter Steuerkaufmann (ZStKfm)" - …
- BPatG, 22.01.2015 - 30 W (pat) 10/12
Markenbeschwerdeverfahren - "diapo deutsche internet apotheke …
- BPatG, 15.10.2014 - 27 W (pat) 539/14
Markenbeschwerdeverfahren - "ume unique media entertainment" - Markenschutz durch …
- BPatG, 18.07.2014 - 25 W (pat) 7/14
Markenbeschwerdeverfahren - "vita" - Freihaltungsbedürfnis - keine …
- BPatG, 27.02.2014 - 30 W (pat) 57/12
Markenbeschwerdeverfahren - "GERA AWS ALARM-, WACH- UND SICHERHEITSSERVICE GMBH …
- BPatG, 12.11.2013 - 33 W (pat) 525/12
Markenbeschwerdeverfahren - "Fashion Tower" - Freihaltungsbedürfnis - keine …
- BPatG, 16.07.2013 - 33 W (pat) 38/12
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Schwabenstrom" - keine …
- BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 2/11
Markenlöschungsbeschwerdeverfahren - "ImmoGrafik" - teilweise …
- BPatG, 15.01.2013 - 33 W (pat) 509/12
Markenbeschwerdeverfahren - "Mein Windpark" - Freihaltungsbedürfnis - keine …
- BPatG, 11.12.2012 - 33 W (pat) 20/11
Markenbeschwerdeverfahren - "Agriworld" - Freihaltungsbedürfnis - keine …
- BPatG, 04.10.2018 - 28 W (pat) 551/16
- BPatG, 30.07.2018 - 26 W (pat) 501/16
- EuG, 18.01.2018 - T-804/16
LG Electronics / EUIPO (Dual Edge) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke …
- EuG, 14.01.2016 - T-663/14
International Gaming Projects / HABM (BIG BINGO)
- BPatG, 29.04.2015 - 28 W (pat) 543/12
Markenbeschwerdeverfahren - "SafeSet" - Freihaltungsbedürfnis
- BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 526/11
Markenbeschwerdeverfahren - "heimatinvest" - Unterscheidungskraft - kein …
- BPatG, 09.10.2012 - 33 W (pat) 537/11
Markenbeschwerdeverfahren - "Business-Travel-World" - Freihaltungsbedürfnis - …
- BPatG, 10.05.2012 - 30 W (pat) 88/10
Markenbeschwerdeverfahren - "GerontoCare Ambulante geronto-psychiatrische Pflege …
- EuG, 09.09.2020 - T-625/19
Daw/ EUIPO (SOS Innenfarbe)
- BPatG, 24.06.2019 - 27 W (pat) 60/17
- BPatG, 11.01.2018 - 25 W (pat) 547/17
- BPatG, 08.07.2013 - 27 W (pat) 516/13
Markenbeschwerdeverfahren - "ECR-Tag" - Freihaltungsbedürfnis
- BPatG, 23.10.2012 - 33 W (pat) 529/11
Markenbeschwerdeverfahren - "Holzhaus sanspareil" - geographische Herkunftsangabe …
- BPatG, 18.07.2019 - 25 W (pat) 532/18
- BPatG, 05.02.2015 - 30 W (pat) 520/13
Markenbeschwerdeverfahren - "CINE ENGINE" - Marke ist teilweise für die …
Rechtsprechung
EuGH, 26.05.2011 - C-90/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Strigl
Verbindung
- Wolters Kluwer
Verbindung mehrerer Rechtssachen
- rechtsportal.de
VerfO EuGH Art. 43
Verbindung mehrerer Rechtssachen
Verfahrensgang
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-90/11, C-91/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Strigl
Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Absolute Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c - Wortmarke, die aus einer beschreibenden Wortkombination ...
- EU-Kommission
- EU-Kommission
Strigl
Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Absolute Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c - Wortmarke, die aus einer beschreibenden Wortkombination ...
Verfahrensgang
- BPatG, 11.01.2011 - 33 W (pat) 133/08
- BPatG, 11.01.2011 - 33 W (pat) 77/08
- EuGH, 26.05.2011 - C-90/11
- Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-90/11, C-91/11
- EuGH, 15.03.2012 - C-90/11
- BPatG, 12.06.2012 - 33 W (pat) 77/08
Wird zitiert von ...
- Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-20/14
BGW Beratungs-Gesellschaft Wirtschaft - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie …
Rechtsprechung
EuGH - C-91/11 |
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts (Deutschland) eingereicht am 25. Februar 2011 - Securvita - Gesellschaft zur Entwicklung alternativer Versicherungskonzepte mbH gegen Öko-Invest Verlagsgesellschaft mbH; anderer Verfahrensbeteiligter: Deutsches Patent- ...
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Wird zitiert von ... (8)
- Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-20/14
BGW Beratungs-Gesellschaft Wirtschaft - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie …
An einer Entscheidung in diesem Sinne sieht sich das Gericht jedoch durch das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) gehindert, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen sei, dass er auf eine Wortmarke anwendbar sei, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer âEUR' isoliert betrachtet âEUR' nicht beschreibenden Buchstabenfolge bestehe, wenn die Buchstabenfolge von den Verkehrskreisen als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen werde, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergebe, und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet damit als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden könne.Der Umstand, dass das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) zu Eintragungshindernissen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2008/95 ergangen sei, rechtfertigt nach Ansicht des Bundespatentgerichts keine unterschiedliche Beurteilung im Ausgangsverfahren, in dem es um das weitere Eintragungshindernis nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie gehe.
Da das vorlegende Gericht im Wesentlichen nach den Schlussfolgerungen fragt, die zum Zweck der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Marken aus dem Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) zu ziehen sind, ist zunächst kurz der Inhalt dieses Urteils in Erinnerung zu rufen (A), bevor seine Bedeutung zu bestimmen und seine Erheblichkeit für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens zu prüfen ist (B).
In den verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) aufgrund zweier Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen von zwei Verfahren ergangen ist, die die Eintragung des Zeichens "Multi Markets Fund MMF" als Wortmarke bzw. einen Antrag auf Löschung der Wortmarke "NAI - Der Natur-Aktien-Index" betrafen, fragte das Bundespatentgericht den Gerichtshof, ob Eintragungshindernisse des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2008/95 auf eine Wortmarke anzuwenden sind, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer Buchstabenfolge besteht, die selbst nicht beschreibend ist, aber die Anfangsbuchstaben der Wörter wiedergibt, aus der die genannte Wortkombination besteht.
Das vorlegende Gericht hält sich für gebunden, zur Beurteilung der Ähnlichkeit der einander im Ausgangsverfahren gegenüberstehenden Marken die Grundsätze anzuwenden, die der Gerichtshof im Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) aufgestellt hat.
Man kann sich daher fragen, ob die jüngere Marke wie die Marken, um die es in den Ausgangsverfahren ging, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, unter das Eintragungshindernis bzw. den Ungültigkeitsgrund nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 in der vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommenen Auslegung und Anwendung fällt.
Würde diese Frage verneint, könnte zwar nicht schon damit die Erheblichkeit der vom Gerichtshof im Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) getroffenen Feststellungen für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens entfallen, doch spräche dies gleichwohl dagegen, die Ausgangsverfahren, in denen dieses Urteil ergangen ist, und das beim vorlegenden Gericht anhängige Verfahren völlig gleichzusetzen.
Aus den Gründen des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergibt sich, dass die Nichteintragungsfähigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 in Bezug auf ein Zeichen, das aus mit einer Wortkombination zusammengefügten Buchstabenfolge zusammengesetzt ist, von Fall zu Fall zu prüfen ist, und zwar nicht auf der Grundlage objektiver und vorherbestimmter Kriterien, sondern entsprechend der Wahrnehmung, die die maßgeblichen Verkehrskreise von der wechselseitigen Abhängigkeit der verschiedenen Bestandteile des Zeichens und von dem Zeichen in seiner Gesamtheit haben.
Unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem sie steht, ist die genannte Erwägung außerdem dahin zu verstehen, dass es bei Vorliegen der in den Rn. 32 bis 35 des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) beschriebenen Wechselbeziehung zwischen den betreffenden Buchstabenfolgen und den Wortkombinationen, denen sie beigefügt sind, ausgeschlossen werden soll, dass die Unterscheidungskraft, die diese Buchstabenfolgen isoliert betrachtet haben, auf die Gesamtheit der fraglichen Zeichen in der Weise zurückwirken kann, dass sie ihnen trotz der beschreibenden Natur der Wortkombinationen insgesamt Unterscheidungskraft verleiht.
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Sach- und Rechtslage der Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, sowie des im Wesentlichen empirischen Charakters der Gründe dieses Urteils und der ihm zukommenden Tragweite scheinen die in ihm enthaltenen Feststellungen nicht automatisch auf das Ausgangsverfahren übertragbar zu sein.
Wie ich weiter oben ausgeführt habe, ist das vorlegende Gericht im Rahmen dieser Prüfung dagegen nicht an die Feststellungen gebunden, die der Gerichtshof in einem anderen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang in der Rechtssache Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) getroffen hat.
8 - Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:42).
20 - Vgl. u. a. Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 34).
21 - Vgl. Urteile Windsurfing Chiemsee (…C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25), HABM/Wrigley (…C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31), Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (…C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 31) und Streamserve/HABM (STREAMSERVE) (…T-106/00, EU:T:2002:43, Rn. 36).
41 - Unbeschadet der Ausführung des Gerichtshofs in Rn. 33 des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) scheint mir der Umstand, dass eine Buchstabenfolge der Wortkombination voran- oder nachgestellt ist, nicht von vornherein jeder Bedeutung zu entbehren; vielmehr kann dieser Umstand den Prozess beeinflussen, durch den sich das Publikum einen Begriff von dem Zeichen macht und es in Erinnerung behält.
- EuG, 24.09.2019 - T-497/18
IAK - Forum International/ EUIPO - Schwalb (IAK) - Unionsmarke - …
Drittens behauptet die Klägerin hinsichtlich der Unterscheidungskraft des Wortbestandteils "IAK" unter Verweis auf das Urteil vom 15. März 2012, Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147), dass sie nicht höher sei als die des Bestandteils "Institut für angewandte Kreativität", dessen Akronym dieser darstelle.Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Urteil vom 15. März 2012, Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147), das die Anwendung absoluter Hindernisse für die Eintragung eines Zeichens betrifft, nicht so ausgelegt werden könne, dass es einen allgemeinen Maßstab für die Beurteilung des akzessorischen Charakters einer Buchstabenfolge aufstellt, die den ersten Buchstaben aller Wörter der Wortkombination enthält, mit der sie zusammengefügt ist (…Urteil vom 22. Oktober 2015, BGW, C-20/14, EU:C:2015:714" Rn. 32).
- BPatG, 10.04.2019 - 27 W (pat) 108/16 Daher seien von Haus aus unterscheidungskräftige Buchstabenfolgen nicht unterscheidungskräftig, wenn sie mit nicht unterscheidungskräftigen Wörtern zu einer Kombinationsmarke verknüpft würden, deren Abkürzung sie darstellten (…so auch "Multi Markets Fund MMF", EuGH, C-90/11, GRUR 2012, 616 Rn. 32, 33; "NAI-Der Natur-Aktien-Index", EuGH, C-91/11, GRUR 2012, 616 Rn. 32, 33; "ZVS Zertifizierter Vorsorge-Spezialist", BPatG, 27 W (pat) 114/11, GRUR 2012, 637; "TRM Tenant Relocation Management" (BPatG, 33 W [pat] 3/05, BeckRS 2007, 11225).
Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kommt den Buchstaben daher hier nicht nur eine akzessorische Rolle zu, anders als möglicherweise bei den in Bezug genommenen Entscheidungen (…EuGH, C-90/11, GRUR 2012, 616 Rn. 32, 33 - Multi Markets Fund MMF; EuGH, C-91/11, GRUR 2012, 616 Rn. 32, 33 - NAI - Der Natur-Aktien-Index; BPatG, 27 W (pat) 114/11, GRUR 2012, 637 - ZVS Zertifizierter Vorsorge-Spezialist; BPatG, 33 W (pat) 3/05, BeckRS 2007, 11225 - TRM Tenant Relocation Management) bestimmten hier aufgrund der graphischen Gestaltung gerade die zentral angeordneten Buchstaben die Marke wesentlich.
- Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-90/11
Strigl - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Eintragungshindernisse und …
B - Rechtssache Securvita (C-91/11).Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Mai 2011 sind die Rechtssachen C-90/11 und C-91/11 zu gemeinsamem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
- EuGH, 26.05.2011 - C-90/11
Strigl - Verbindung
und in der Rechtssache C-91/11.Die Rechtssachen C-90/11 und C-91/11 werden zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
- BPatG, 12.10.2017 - 25 W (pat) 508/16
Markenbeschwerdeverfahren - " MAM Munich Asset Management " - keine …
Ausgehend hiervon verliert vorliegend auch die möglicherweise für sich genommen schutzfähige Buchstabenkombination "MAM" in der Kombination mit den nachfolgenden beschreibenden Begriffen ihre Schutzfähigkeit, weil sie nur als Akronym der beschreibenden Begriffe verstanden wird (vgl. hierzu die EuGH-Rechtsprechung im Urteil vom 15. März 2012 zu den Bezeichnungen "Multi Markets Fund MMF" (Az. C-90/11) und "NAI - Der Natur-Aktien-Index" (Az. C-91/11) = GRUR 2012, 616 - Alfred Strigl/DPMA und Securvita/Öko-Invest und die Entscheidung BPatG 25 W (pat) 10/15 - EB Evangelische Bank, die letztgenannte Entscheidung ist über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich). - VG Augsburg, 29.07.2013 - Au 6 K 13.30158
Homosexueller Asylbewerber aus Afghanistan; Zweitantrag; grobes Verschulden …
Des Weiteren kommt es nicht darauf an, ob durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. September 2012 (C-91/11- juris) eine Änderung der Rechtsprechung auch zu der Frage der Verfolgungsgefahr wegen Homosexualität und insoweit auch von einer Änderung der Rechtslage ausgegangen werden kann. - BPatG, 11.01.2018 - 25 W (pat) 547/17 Ausgehend hiervon verliert vorliegend die möglicherweise für sich genommen schutzfähige Buchstabenkombination "DEF" in der Kombination mit den nachfolgenden beschreibenden Begriffen ihre Schutzfähigkeit, weil sie nur als Akronym der beschreibenden Begriffe verstanden wird, ohne dass es darauf ankommt, ob die Buchstabenfolge der Wortfolge vorangestellt ist oder dieser nachfolgt (vgl. hierzu die EuGH-Rechtsprechung im Urteil vom 15. März 2012 zu den Bezeichnungen "Multi Markets Fund MMF" (Az. C-90/11) und "NAI - Der Natur-Aktien-Index" (Az. C-91/11) = GRUR 2012, 616 - Alfred Strigl/DPMA und Securvita/Öko-Invest und die Entscheidungen BPatG 25 W (pat) 10/15 - EB Evangelische Bank; 25 W (pat) 508/16 - MAM Munich Asset Management; die beiden letztgenannten Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).