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   EuGH, 21.03.2013 - C-91/12   

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https://dejure.org/2013,4403
EuGH, 21.03.2013 - C-91/12 (https://dejure.org/2013,4403)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.2013 - C-91/12 (https://dejure.org/2013,4403)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 2013 - C-91/12 (https://dejure.org/2013,4403)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c - Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    PFC Clinic

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c - Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ...

  • EU-Kommission

    PFC Clinic

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c - Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug für ästhetische Chirurgie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c - Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schönheitsoperationen auch nach Unionsrecht nur dann umsatzsteuerfrei, wenn die Leistung eine Heilbehandlung darstellt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerbefreiung für Schönheitsoperationen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • Betriebs-Berater (Auszüge)

    Vorsteuerabzug für ästhetische Chirurgie

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für reine Schönheitsoperationen

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Heilberufe
    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
    Tätigkeit als Arzt
    Keine steuerbefreite ärztliche Tätigkeit
    Schönheitsoperationen
    Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG
    Krankenhäuser
    Einrichtungen des privaten Rechts (Privatkliniken)
    Schönheitsoperationen in einem Krankenhaus

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG Art 132 Abs 1 Buchstabe b, RL 2006/112/EG Art 132 Abs 1 Buchstabe c
    Ästethik; Heilberuf; Mehrwertsteuer; Operation

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    PFC Clinic

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Högsta förvaltningsdomstolen - Auslegung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 S. 1) - Steuerbefreiung für ärztliche ...

Papierfundstellen

  • DB 2013, 674
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09

    Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 21.03.2013 - C-91/12
    Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 132 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. u. a. Urteil vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies, C-86/09, Slg. 2010, I-5215, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Leistungen medizinischer Art angeht, ergibt sich in Analogie zur Rechtsprechung zur Richtlinie 77/388, dass die Buchst. b und c des Art. 132 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, deren Anwendungsbereiche unterschiedlich sind, eine abschließende Regelung der Steuerbefreiungen für Leistungen der Heilbehandlung im engeren Sinne bezwecken (vgl. Urteil Future Health Technologies, Randnrn. 26, 27 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 132 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie bezieht sich nämlich auf Leistungen, die in Krankenhäusern erbracht werden, während sich Art. 132 Abs. 1 Buchst. c auf diejenigen Heilbehandlungen bezieht, die außerhalb von Krankenhäusern, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort, erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2002, Kügler, C-141/00, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 36, sowie Future Health Technologies, Randnr. 36).

    Sowohl der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie als auch der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie erfassen daher Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (vgl. Urteil Future Health Technologies, Randnrn. 37 und 38).

    Zwar müssen die "ärztlichen Heilbehandlungen" und die "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" einem therapeutischen Zweck dienen, doch folgt daraus nicht zwangsläufig, dass die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist (vgl. Urteil Future Health Technologies, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Leistungen medizinischer Art, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden, daher unter die Steuerbefreiungsregelung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen (vgl. Urteil Future Health Technologies, Randnrn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Steuerbefreiung gilt nämlich für Leistungen, die dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Future Health Technologies, Randnr. 43).

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus EuGH, 21.03.2013 - C-91/12
    Art. 132 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie bezieht sich nämlich auf Leistungen, die in Krankenhäusern erbracht werden, während sich Art. 132 Abs. 1 Buchst. c auf diejenigen Heilbehandlungen bezieht, die außerhalb von Krankenhäusern, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort, erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2002, Kügler, C-141/00, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 36, sowie Future Health Technologies, Randnr. 36).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus EuGH, 21.03.2013 - C-91/12
    Hinsichtlich der dritten Frage, ob die subjektive Vorstellung, die Leistungsempfänger wie die im Ausgangsverfahren von diesen Leistungen haben, für die Beurteilung des Zwecks eines bestimmten Eingriffs von Belang ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass gesundheitliche Probleme, die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der Mehrwertsteuerrichtlinie unter die von der Mehrwertsteuer befreiten Eingriffe fallen, psychologischer Art sein können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 50, und vom 27. April 2006, Solleveld und van den Hout-van Eijnsbergen, C-443/04 und C-444/04, Slg. 2006, I-3617, Randnrn.
  • EuGH, 27.04.2006 - C-443/04

    Solleveld - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1

    Auszug aus EuGH, 21.03.2013 - C-91/12
    Hinsichtlich der dritten Frage, ob die subjektive Vorstellung, die Leistungsempfänger wie die im Ausgangsverfahren von diesen Leistungen haben, für die Beurteilung des Zwecks eines bestimmten Eingriffs von Belang ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass gesundheitliche Probleme, die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der Mehrwertsteuerrichtlinie unter die von der Mehrwertsteuer befreiten Eingriffe fallen, psychologischer Art sein können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 50, und vom 27. April 2006, Solleveld und van den Hout-van Eijnsbergen, C-443/04 und C-444/04, Slg. 2006, I-3617, Randnrn.
  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 21.03.2013 - C-91/12
    Um die Vorlagefragen vollständig zu beantworten, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung, ob Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b oder c der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sind, sämtliche in diesem Abs. 1 Buchst. b und c hierfür aufgestellten Voraussetzungen sowie die sonstigen einschlägigen Vorschriften des Titels IX Kapitel 1 und 2 dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend insbesondere Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, Slg. 2010, I-5053, Randnr. 37), und es ist nicht allein darauf abzustellen, ob diese Dienstleistungen unter den Begriff "ärztliche Heilbehandlungen" oder "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b bzw. Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen.
  • BFH, 19.06.2013 - V S 20/13

    Umsatzsteuerpflicht bei Schönheitsoperationen in einem Krankenhaus -

    NV: Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur "erforderlich" ist, während Eingriffe zu rein kosmetischen Zwecken steuerpflichtig sind (Anschluss an EuGH-Urteil PCF Clinic, in UR 2013, 335).

    Mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 V S 30/12 (BFH/NV 2013, 779) setzte der Senat im Hinblick auf die beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängige Rechtssache PCF Clinic AB C-91/12 die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2002 bis zum Ergehen einer Entscheidung des EuGH in der Rechtssache PCF Clinic AB C-91/12 aus.

    Einen im Anschluss an das in der Rechtssache ergangene EuGH-Urteil vom 21. März 2013 C-91/12 PCF Clinic, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 335 gestellten Aussetzungsantrag lehnte das FA mit Bescheid vom 23. Mai 2013 ab und kündigte mit Schreiben vom 29. Mai 2013 die Vollstreckung an.

    b) Zur Steuerfreiheit sog. Schönheitsoperationen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL hat der EuGH mit Urteil PCF Clinic in UR 2013, 335 wie folgt entschieden: "- Dienstleistungen wie ... ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen ... fallen unter den Begriff 'ärztliche Heilbehandlungen' oder 'Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin' ..., wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

    Zur Begründung weist der EuGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung darauf hin, dass es für die Steuerfreiheit als ärztliche Heilbehandlung und Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin darauf ankommt, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (EuGH-Urteil PCF Clinic in UR 2013, 335 Rdnr. 28).

    Wenn der Eingriff jedoch zu rein kosmetischen Zwecken erfolgt, fällt er nicht unter diese Begriffe" (EuGH-Urteil PCF Clinic in UR 2013, 335 Rdnr. 29).

    Weiter weist der EuGH darauf hin, dass gesundheitliche Probleme, die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL unter die von der Mehrwertsteuer befreiten Eingriffe fallen, zwar auch psychologischer Art sein können (EuGH-Urteil PCF Clinic in UR 2013, 335 Rdnr. 33), dass aber die "rein subjektive Vorstellung, die die Person, die sich einem ästhetischen Eingriff unterzieht, von diesem Eingriff hat, ... als solche für die Beurteilung, ob der Eingriff einem therapeutischen Zweck dient, nicht maßgeblich" ist (EuGH-Urteil PCF Clinic in UR 2013, 335 Rdnr. 34).

    Die Beurteilung dieser "medizinischen Frage ... muss ... auf medizinischen Feststellungen beruhen, die von dem entsprechenden Fachpersonal getroffen worden sind" (EuGH-Urteil PCF Clinic in UR 2013, 335 Rdnr. 35).

    Daher ist für die Frage der Steuerfreiheit von Bedeutung, ob die Dienstleistungen von einer Person erbracht werden, die zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen ist, oder dass der Zweck des Eingriffs von einer solchen Person bestimmt wird (EuGH-Urteil PCF Clinic in UR 2013, 335 Rdnr. 36).

    aa) Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur "erforderlich" ist, während Eingriffe zu rein kosmetischen Zwecken steuerpflichtig sind (EuGH-Urteil PCF Clinic in UR 2013, 335 Rdnr. 29).

    Gesundheitliche Probleme psychologischer Art begründen nur dann die Steuerfreiheit ästhetischer Operationen und ästhetischer Behandlungen, wenn hierzu medizinische Feststellungen vorliegen, die von dem "entsprechenden Fachpersonal" zu treffen sind (EuGH-Urteil PCF Clinic in UR 2013, 335 Rdnr. 29).

    Dabei gehört der die ästhetische Operation z.B. als Chirurg durchführende Arzt --anders als z.B. psychologische Psychotherapeuten und auf Leiden psychologischer Art spezialisierte Fachärzte-- nicht zu dem "Fachpersonal", das "medizinische Feststellungen" zu "gesundheitlichen Problemen psychologischer Art" treffen kann, da ihm die hierfür erforderliche unmittelbare berufliche Qualifikation fehlt und zudem die abstrakte Gefahr besteht, dass ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen vorgenommen werden, obwohl diese für die Behandlung gesundheitlicher Probleme psychologischer Art nicht "erforderlich" sind (EuGH-Urteil PCF Clinic in UR 2013, 335 Rdnr. 29).

    In Übereinstimmung mit dem EuGH-Urteil PCF Clinic in UR 2013, 335 steht bei der gebotenen summarischen Prüfung auch, dass das FG entschieden hat, dass beim Vorliegen von fachpsychiatrischen oder fachpsychotherapeutischen Befunden oder von konsiliarisch durch einen Psychiater erstellten Eigenbefunden oder durch den Nachweis einer kontinuierlichen Therapie wegen psychischer Störungen vor Beginn des plastischen Eingriffs durch einen Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Nervenarzt, Facharzt für psychosomatische Medizin oder psychologischen Psychotherapeuten oder durch den Nachweis einer psychiatrischen/psychotherapeutischen Krankenhausbehandlung oder Rehabilitation wegen einer psychischen Störung von einer Steuerfreiheit auszugehen sein kann.

    Schließlich ist das FG-Urteil auch insoweit zutreffend, als es den Gesundheitsbegriff der WHO, auf den es auch nach dem EuGH-Urteil PCF Clinic in UR 2013, 335 nicht ankommt, als nicht maßgeblich angesehen hat.

    a) Auf die Beurteilung in anderen Mitgliedstaaten kommt es aufgrund der durch das EuGH-Urteil PCF Clinic in UR 2013, 335 eingetretenen Klärung nicht an.

    d) Soweit die Antragstellerin für die Steuerfreiheit ihrer Leistungen geltend macht, dass die Gesundheit auch dann beeinträchtigt sei, wenn das subjektive Wohlbefinden durch die körperliche oder psychische Verfassung beeinträchtigt werde, da das äußere Erscheinungsbild eines Menschen Auswirkungen auf seine psychische Verfassung habe und so zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen könne, wenn Abweichungen vom Schönheitsideal vorliegen (Tehler, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2011, 43) und dass ein Facharzt für plastische Chirurgie ebenso wie ein psychologischer Psychotherapeut eine Heilbehandlung durch Linderung und Heilen von psychischen Leiden und seelischen Beeinträchtigungen erbringen könne, da der Facharzt für plastische Chirurgie gleichermaßen wie der psychologische Psychotherapeut zur Heilung oder Linderung von psychischen Leiden tätig sei, da eine erfolgreich durchgeführte Operation in der Regel zum Wegfall der psychischen Belastung und des empfundenen Unwohlsein führe und damit das persönliche und soziale Wohlbefinden vergrößere (Eisolt, Betriebs-Berater 2003, 1819), ist dies mit dem EuGH-Urteil PCF Clinic in UR 2013, 335 nicht vereinbar.

  • BFH, 04.12.2014 - V R 16/12

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

    Da die Begriffe der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG und der "ärztlichen Heilbehandlung" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG vom EuGH gleichbedeutend sind (EuGH-Urteil vom 21. März 2013 C-91/12, PFC Clinic, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 335, Rdnr. 24), ist bei der Auslegung des nationalen Rechts die zu diesen beiden Bestimmungen ergangene Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen.

    c) Für den Bereich der sog. Schönheitsoperationen hat der EuGH seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass "ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen ... unter den Begriff 'ärztliche Heilbehandlungen' oder 'Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin' [fallen] ..., wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen" (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Leitsatz erster Gedankenstrich).

    Die Leistungen müssen "dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist" (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Rdnr. 29).

    Dabei können die gesundheitlichen Probleme, die zu einer steuerfreien Heilbehandlung führen, auch "psychologischer Art" sein (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Rdnr. 33).

    Erfolgt "der Eingriff jedoch zu rein kosmetischen Zwecken", reicht dies nicht aus (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Rdnr. 29).

    Im Übrigen ist die "rein subjektive Vorstellung, die die Person, die sich einem ästhetischen Eingriff unterzieht, von diesem Eingriff hat, ... als solche für die Beurteilung, ob der Eingriff einem therapeutischen Zweck dient, nicht maßgeblich" (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Leitsatz zweiter Gedankenstrich).

    Von Bedeutung ist demgegenüber, dass die Leistungen "von einer Person erbracht werden, die zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen ist, oder dass der Zweck des Eingriffs von einer solchen Person bestimmt wird" (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Leitsatz dritter Gedankenstrich).

    Denn die Beurteilung medizinischer Fragen "muss ... auf medizinischen Feststellungen beruhen, die von dem entsprechenden Fachpersonal getroffen worden sind" (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Rdnr. 35).

    Unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils PFC Clinic in UR 2013, 335 bestehen an der Auslegung des Unionsrechts keine Zweifel, die eine Vorlage an den EuGH erforderlich machen.

    Hierfür ist es erforderlich, für den jeweiligen Behandlungsfall die Tatsachen zur konkreten Krankheit, Verletzung oder Beeinträchtigung anzugeben, die im Sinne der EuGH-Rechtsprechung einen Eingriff ästhetischer Natur im jeweiligen Einzelfall "erforderlich" macht (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335 Rdnr. 29).

  • BFH, 01.10.2014 - XI R 13/14

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen durch

    c) Bei der Frage, ob eine Leistung therapeutischen oder anderen Zwecken dient, geht es um die Beurteilung einer medizinischen Frage, die auf medizinischen Feststellungen beruhen muss, die von dem entsprechenden Fachpersonal getroffen worden sind; die rein subjektive Vorstellung, die der Patient von der Leistung hat, ist als solche für die Beurteilung, ob diese einem therapeutischen Zweck dient, nicht maßgeblich (vgl. EuGH-Urteil vom 21. März 2013 C-91/12 --PFC Clinic--, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 458, UR 2013, 335, Rz 34 f.; s. dazu auch BFH-Beschluss vom 19. Juni 2013 V S 20/13, BFH/NV 2013, 1643, Rz 17).

    Deshalb müssen zur zutreffenden Abgrenzung der steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen von Podologen grundsätzlich für jeden einzelnen Leistungsempfänger von dazu befähigtem Fachpersonal medizinische Feststellungen zum Zweck der Leistung getroffen werden (vgl. EuGH-Urteil --PFC Clinic-- in HFR 2013, 458, UR 2013, 335, Rz 34 f.).

    cc) Selbstindizierte Behandlungen i.S. des § 3 Alt. 1 PodG scheiden danach als steuerfreie Heilbehandlungen von Podologen aus; denn die rein subjektive Vorstellung des Patienten vom Zweck der Leistung ist als solche für die Beurteilung, ob der Eingriff einem therapeutischen Zweck dient, nicht maßgeblich (vgl. EuGH-Urteil --PFC Clinic-- in HFR 2013, 458, UR 2013, 335, Rz 34).

    cc) Soweit die Mitgliedstaaten gemäß Art. 131 der MwStSystRL Bedingungen zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festlegen dürfen, ist dies zwar grundsätzlich zu berücksichtigen (EuGH-Urteil --PFC Clinic-- in HFR 2013, 458, UR 2013, 335, Rz 38); jedoch dürfen sich solche Maßnahmen nicht auf die Definition des Inhalts der vorgesehenen Befreiungen erstrecken (vgl. EuGH-Urteile vom 19. Januar 1982  8/81 --Becker--, Slg. 1982, 53, UR 1982, 70, Rz 32; vom 14. Dezember 2006 C-401/05 --VDP Dental Laboratory--, Slg. 2006, I-12121, UR 2007, 104, Rz 26; vom 15. November 2012 C-174/11 --Zimmermann--, HFR 2013, 84, UR 2013, 35, Rz 39).

  • BFH, 04.12.2014 - V R 33/12

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

    Da die Begriffe der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG und der "ärztlichen Heilbehandlung" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG gleichbedeutend sind (EuGH-Urteil vom 21. März 2013 C-91/12, PFC Clinic, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 335, Rz 24), ist bei der Auslegung des nationalen Rechts die zu diesen beiden Bestimmungen ergangene Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen.

    c) Für den Bereich der sog. Schönheitsoperationen hat der EuGH seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass "ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen ... unter den Begriff 'ärztliche Heilbehandlungen' oder 'Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin' [fallen] ..., wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen" (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Leitsatz erster Gedankenstrich).

    Die Leistungen müssen "dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist" (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Rz 29).

    Dabei können die gesundheitlichen Probleme, die zu einer steuerfreien Heilbehandlung führen, auch "psychologischer Art" sein (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Rz 33).

    Erfolgt "der Eingriff jedoch zu rein kosmetischen Zwecken", reicht dies nicht aus (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Rz 29).

    Im Übrigen ist die "rein subjektive Vorstellung, die die Person, die sich einem ästhetischen Eingriff unterzieht, von diesem Eingriff hat, ... als solche für die Beurteilung, ob der Eingriff einem therapeutischen Zweck dient, nicht maßgeblich" (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Leitsatz zweiter Gedankenstrich).

    Von Bedeutung ist demgegenüber, dass die Leistungen, "von einer Person erbracht werden, die zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen ist, oder dass der Zweck des Eingriffs von einer solchen Person bestimmt wird" (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Leitsatz dritter Gedankenstrich).

    Denn die Beurteilung medizinischer Fragen "muss ... auf medizinischen Feststellungen beruhen, die von dem entsprechenden Fachpersonal getroffen worden sind" (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Rz 35).

    Aus dem EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335 folgt nur, dass es für die Steuerfreiheit von Bedeutung ist, dass die Leistungen "von einer Person erbracht werden, die zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen ist, oder dass der Zweck des Eingriffs von einer solchen Person bestimmt wird" (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Leitsatz dritter Gedankenstrich).

  • EuGH, 18.09.2019 - C-700/17

    Peters - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames

    Abgesehen davon sind bei der Beurteilung, ob Heilbehandlungsleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 von der Mehrwertsteuer befreit sind, sämtliche in dieser Bestimmung sowie in sonstigen einschlägigen Bestimmungen des Titels IX Kapitel 1 und 2 dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, PFC Clinic, C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 23.01.2019 - XI R 15/16

    Steuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik mit Belegärzten

    Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG einerseits und "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" i. S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG andererseits sind grundsätzlich inhaltsgleich (Gleiches gilt für die entsprechenden Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und Buchst. c MwStSystRL; s. EuGH-Urteile CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 28, 30; Future Health Technologies vom 10. Juni 2010 C-86/09, EU:C:2010:334, UR 2010, 540, Rz 36, 37, 38, 47; PFC Clinic vom 21. März 2013 C-91/12, EU:C:2013:198, UR 2013, 335, Rz 28; s.a. Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 14 Rz 109; Hölzer in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 14 Rz 81; Grebe/Raudszus, Der Umsatz-Steuer-Berater 2017, 364, 367).

    Mangels therapeutischer Zweckbestimmung sind kosmetischen Zwecken dienende Operationen keine Heilbehandlungen (EuGH-Urteil PFC Clinic, EU:C:2013:198, UR 2013, 335, Rz 29; BFH-Urteile vom 4. Dezember 2014 V R 16/12, BFHE 248, 416; vom 4. Dezember 2014 V R 33/12, BFHE 248, 424).

  • EuGH, 29.11.2018 - C-264/17

    Mensing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Ihre Auslegung muss nämlich mit den Zielen im Einklang stehen, die mit der Regelung verfolgt werden, und den Erfordernissen der steuerlichen Neutralität entsprechen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2013, PFC Clinic, C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.03.2020 - C-48/19

    X (Exonération de TVA pour des consultations téléphoniques) - Vorlage zur

    Es ist allerdings möglich, dass derselbe Steuerpflichtige sowohl von der Mehrwertsteuer befreite Dienstleistungen erbringt, die den Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" erfüllen, als auch andere, die steuerpflichtig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2003, Unterpertinger, C-212/01, EU:C:2003:625, Rn. 38, vom 20. November 2003, d'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, C-307/01, EU:C:2003:627, Rn. 56, und vom 21. März 2013, PFC Clinic, C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 31 und 32).

    Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass die therapeutische Zielsetzung einer Leistung in einem besonders engen Sinn zu verstehen ist (Urteile vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies, C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. März 2013, PFC Clinic, C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 26).

    So fallen medizinische Leistungen, die zum Schutz, einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung, der menschlichen Gesundheit erbracht werden, unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Steuerbefreiung (Urteile vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies, C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. März 2013, PFC Clinic, C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 27).

  • FG Düsseldorf, 14.08.2015 - 1 K 1570/14

    Telefonische Beratungsleistungen - sog. "Gesundheitstelefon" nicht

    Daraus folgt, dass ärztlichen Leistungen, die zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL vorgesehene Steuerbefreiung zukommt (BFH, Urteile vom 29.07.2015 XI R 23/13, juris; vom 18.03.2015 XI R 15/11, juris; vom 26.08.2014 XI R 19/12, BFHE 247, 276, BStBl II 2015, 310; EuGH, Urteile vom 13.03.2014 C-366/12 Klinikum Dortmund , Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2014, 301, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2014, 271; vom 21.03.2013 C-91/12 PFC , MwStR 2013, 197; jeweils mwN).

    Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin müssen einem therapeutischen Zweck dienen, der auf konkreten medizinischen Feststellungen beruht, die von entsprechendem Fachpersonal getroffen worden sind, auch wenn die therapeutische Zweckbestimmung einer Leistung nicht in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist (EuGH, Urteile vom 21.03.2013, PFC, C-91/12, UR 2013, 335; MwStR 2013, 197; vom 10.06.2010, Future Health Technologies, C-86/09, Slg 2010, I-5215).

    Die medizinischen Feststellungen müssen von medizinischem Fachpersonal für den jeweiligen Einzelfall getroffen werden; die rein subjektive Vorstellung des Patienten ist für die Einordnung als Heilbehandlung nicht ausreichend (BFH, Urteil vom 26.08.2014 XI R 19/12, BFHE 247, 276, BStBl II 2015, 310; EuGH, Urteil vom 21.03.2013 C-91/12, PFC, UR 2013, 335).

    (EuGH, Urteil vom 21.03.2013 C-91/12 -PFC-, UR 2013, 335; BFH, Urteil vom 24.09.2014 V R 19/11, BFHE 247, 369, BFH/NV 2015, 284).

  • BFH, 18.09.2018 - XI R 19/15

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Hotline bei Gesundheitstelefon und

    Vielmehr ist der Begriff der therapeutischen Zweckbestimmung unter Berücksichtigung des Zwecks der Steuerbefreiung auszulegen, der darin besteht, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken (EuGH-Urteile Kommission/Frankreich vom 11. Januar 2001 C-76/99, EU:C:2001:12, UR 2001, 62, Rz 23; Unterpertinger, EU:C:2003:625, UR 2004, 70, Rz 40; D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, EU:C:2003:627, UR 2004, 75, Rz 58; L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz 29; CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 29; Verigen Transplantation Service International vom 18. November 2010 C-156/09, EU:C:2010:695, UR 2011, 215, Rz 24, 27; PFC Clinic vom 21. März 2013 C-91/12, EU:C:2013:198, UR 2013, 335, Rz 26; BFH-Urteile in BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214, Rz 21; in BFHE 249, 562, BStBl II 2015, 946, Rz 13; BFH-Beschlüsse in BFHE 259, 567, BStBl II 2018, 109, Rz 27; vom 27. Februar 2018 XI B 97/17, BFH/NV 2018, 738, Rz 11).

    Die rein subjektive Vorstellung, die der Patient von der Leistung hat, ist als solche für die Beurteilung, ob diese einem therapeutischen Zweck dient, nicht maßgeblich (EuGH-Urteil PFC Clinic, EU:C:2013:198, UR 2013, 335, Rz 34 f.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1643, Rz 17; BFH-Urteile in BFHE 248, 367, BFH/NV 2015, 451, Rz 19; in BFHE 248, 416, BFH/NV 2015, 645, Rz 12; in BFHE 248, 424, BFH/NV 2015, 648, Rz 14).

  • FG Düsseldorf, 16.04.2021 - 1 K 2249/17

    Umsatzsteuer: Physiotherapeutische und allgemein der Gesundheitsförderung

  • BFH, 11.10.2017 - XI R 23/15

    Umsatzsteuerfreiheit medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie

  • BFH, 26.08.2014 - XI R 19/12

    Steuerfreiheit der Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2018 - L 2 BA 39/18

    Beitragshinterziehung; Beitragspflicht; dolus eventualis;

  • EuGH, 07.04.2022 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

  • FG Schleswig-Holstein, 09.10.2014 - 4 K 179/10

    Umsatzsteuerbefreiung für Zahnaufhellung

  • BFH, 05.11.2014 - XI R 11/13

    Infektionshygienische Leistungen einer "Hygienefachkraft" als umsatzsteuerfreie

  • BFH, 19.12.2012 - V S 30/12

    Aussetzung der Vollziehung: Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen

  • BFH, 19.03.2015 - V R 60/14

    Steuerfreie zahnärztliche Heilbehandlungsleistungen

  • BFH, 11.01.2019 - XI R 29/17

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

  • FG Düsseldorf, 17.02.2017 - 1 K 1994/13

    Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen: Leistungen eines Arztes aus dem

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 6/20

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung medizinischer Telefonberatung

  • FG Hamburg, 14.04.2014 - 1 K 51/13

    Umsatzsteuer: Zu "Burn-Out-Kursen" im Bereich der Primärprävention

  • BFH, 21.04.2021 - XI R 12/19

    Zur Kleinunternehmerregelung im Jahr der Neugründung und zur Steuerpflicht von

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015 - 2 K 2409/13

    Umsatzsteuer 2009 bis 2012

  • EuGH, 04.03.2021 - C-581/19

    Frenetikexito

  • FG Münster, 06.02.2020 - 5 K 158/17

    Umstatzsteuerbefreiung: Die reine Einlagerung kryokonservierter Ei- und

  • BFH, 29.07.2015 - XI R 23/13

    Zur Umsatzsteuerfreiheit der weiteren Lagerung von im Rahmen einer

  • FG Düsseldorf, 16.06.2021 - 5 K 2710/17

    Nachträgliche Herabsetzung der Umsatzsteuer bezüglich der Behandlung von

  • BFH, 28.08.2014 - V R 24/13

    Ermäßigter Steuersatz bei Verabreichung eines Starksolebades (Floating)

  • EuGH, 23.11.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Besteuerungsgrundlage

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.12.2017 - 5 K 5266/15

    Umsatzsteuer: Der Arzt muss anonymisierte Patientenakten vorlegen, um

  • BFH, 08.04.2014 - V B 38/13

    Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen Schönheitsoperationen - Verzicht auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-699/15

    Brockenhurst College - Mehrwertsteuer - Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i

  • FG Schleswig-Holstein, 17.05.2022 - 4 K 119/18

    Umsatzsteuerbefreiung von medizinisch indizierten ärztlichen Heilbehandlungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-533/22

    Adient - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • FG München, 18.10.2023 - 3 K 317/18

    Umsatzsteuerfreiheit einer privaten Krankenanstalt

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrecht - Beschränkung des

  • FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 104/12

    Steuerbefreiung von Privatkliniken ohne sozialrechtliche Zulassung als

  • FG Münster, 12.09.2017 - 15 K 3562/14

    Umsatzsteuer: Verkehrstherapeutische Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig

  • FG Niedersachsen, 18.01.2016 - 5 K 162/15

    Medizinische Fußpflege; Heilbehandlung; Fußpflege; Podologe

  • FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 221/15

    Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen - Analyse und Befundung von

  • FG Düsseldorf, 19.07.2019 - 1 K 907/17

    Geänderte Umsatzsteuerfestsetzungen nach Durchführung einer Betriebsprüfung

  • FG Münster, 19.12.2019 - 5 K 519/18

    Umsatzsteuer - Unter welchen Voraussetzungen sind Leistungen einer Privatklinik

  • FG Münster, 07.11.2019 - 5 K 177/16

    Umsatzsteuer - Mindert die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von

  • FG Niedersachsen, 22.08.2018 - 5 K 237/16

    Streit um die Umsatzsteuerbefreiung von Intensivpflegeleistungen;

  • FG Hamburg, 23.10.2013 - 2 K 349/12

    Umsatzsteuer: Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-40/15

    Aspiro - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie

  • EuGH, 04.10.2017 - C-273/16

    Federal Express Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-433/22

    HPA - Construções - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-461/12

    Granton Advertising - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 13 Teil B Buchst. d

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-189/11

    Kommission / Spanien - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2018 - L 2 BA 36/18
  • FG Münster, 04.07.2017 - 5 K 1188/15

    Umsatzsteuer: Provisionen für eine Kurberaterin für die Vermittlung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-77/19

    Kaplan International colleges UK - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-193/11

    Kommission / Polen - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-269/11

    Kommission / Tschechische Republik - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-296/11

    Kommission / Frankreich - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-309/11

    Kommission / Finnland - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-450/11

    Kommission / Portugal - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-236/11

    Kommission / Italien - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-293/11

    Kommission / Griechenland - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2019 - L 2 BA 47/18
  • FG Hessen, 12.06.2023 - 6 K 798/20

    Umsatzsteuer: Gutachtentätigkeit eines Arztes auf Veranlassung des Jobcenters

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