Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1994

Rechtsprechung
   EuGH, 14.07.1994 - C-91/92   

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https://dejure.org/1994,40
EuGH, 14.07.1994 - C-91/92 (https://dejure.org/1994,40)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.1994 - C-91/92 (https://dejure.org/1994,40)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 1994 - C-91/92 (https://dejure.org/1994,40)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Faccini Dori / Recreb

    Richtlinie 85/577, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 und Artikel 5
    1. Rechtsangleichung; Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; Richtlinie 85/577; Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 und Artikel 5; Bestimmung der Berechtigten und der Mindestfrist für die Ausübung des Rücktrittsrechts; ...

  • EU-Kommission

    Faccini Dori / Recreb

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Widerrufsrecht unmittelbar aufgrund der Verbraucherschutzrichtlinie

  • opinioiuris.de

    Faccini Dori / Recreb

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 85/577/EWG Art. 1 Abs. 1; ; Richtlinie 85/577/EWG Art. 2; ; Richtlinie 85/577/EWG Art. 5

  • Prof. Dr. Lorenz

    Gebot zur richtlinienkonformen Auslegung, Ablehnung der horizontalen direkten Anwendbarkeit von Richtlinien - Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Wirkung der Verbraucherschutz-Richtlinie zwischen Privaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsangleichung - Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Richtlinie 85/577 - Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 und Artikel 5 - Bestimmung der Berechtigten und der Mindestfrist für die Ausübung des Rücktrittsrechts - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unmittelbare Geltung von Richtlinien; Hinreichende Bestimmtheit von Richtlinien; Unbedingte Bestimmung von Richtlinien; Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; Widerrufsrecht gegenüber dem Gewerbetreibenden

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Verbraucherschutz bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Möglichkeit, sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern auf eine Richtlinie zu berufen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2473
  • ZIP 1994, 1187
  • NVwZ 1994, 1094 (Ls.)
  • DVBl 1994, 1124
  • BB 1994, 787
 
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Wird zitiert von ... (381)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Schließlich lässt sich der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung nicht entgegenhalten, sie laufe auf eine - in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgelehnte (EuGH, NJW 1994, 2473 Rn. 20 - Dori/Recreb; NJW 1986, 2178 Rn. 48 - Marshall) - horizontale Drittwirkung der Richtlinie hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 259 f.).
  • BAG, 13.12.2016 - 9 AZR 541/15

    Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung

    Richtlinien wirken zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht unmittelbar (vgl. EuGH 14. Juli 1994 - C-91/92 - [Faccini Dori] Rn. 20 ff., Slg. 1994, I-3325) .
  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 48, vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C-91/92, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20, sowie Pfeiffer u. a., Randnr. 108).

    Jedoch obliegen die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26, vom 13. November 1990, Marleasing, C-106/89, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, Faccini Dori, Randnr. 26, vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 40, Pfeiffer u. a., Randnr. 110, sowie vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 106).

    Folglich muss ein nationales Gericht, das bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck dieser Richtlinie ausrichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile von Colson und Kamann, Randnr. 26; Marleasing, Randnr. 8, Faccini Dori, Randnr. 26, und Pfeiffer u. a., Randnr. 113).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1994 - C-91/92   

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https://dejure.org/1994,25943
Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1994 - C-91/92 (https://dejure.org/1994,25943)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.02.1994 - C-91/92 (https://dejure.org/1994,25943)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 1994 - C-91/92 (https://dejure.org/1994,25943)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Paola Faccini Dori gegen Recreb Srl.

    Verbraucherschutz bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Möglichkeit, sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern auf eine Richtlinie zu berufen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2017 - C-413/15

    Generalanwältin Sharpston präzisiert die Kriterien zur Bestimmung einer "dem

    102 - Urteil vom 14. Juli 1994 (C-91/92, EU:C:1994:292, Rn. 19 bis 25, insbesondere Rn. 24 und 25).

    168 - Urteil vom 14. Juli 1994 (C-91/92, EU:C:1994:292).

    170 - Schlussanträge vom 9. Februar 1994 (C-91/92, EU:C:1994:45, Nr. 47).

    172 - Urteil vom 14. Juli 1994 (C-91/92, EU:C:1994:292).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-271/22

    Keolis Agen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Diese Diskriminierung sowie andere von Generalanwalt Lenz in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Faccini Dori (C-91/92, EU:C:1994:45) vorgebrachte Argumente sind nach wie vor stichhaltige Gründe dafür, jene Lehre, die Richtlinien eine unmittelbare Wirkung in horizontalen Situationen abspricht, zu überdenken.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-133/15

    Chavez-Vilchez u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art.

    58 - Vgl. Nr. 53 der Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Faccini Dori (C-91/92, EU:C:1994:45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007 - C-161/06

    Skoma-Lux - Art. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte - Wirksamkeit von Bestimmungen,

    9 - Schlussanträge vom 9. Februar 1994, Faccini Dori (C-91/92, Slg. 1994, I-3325, Nr. 64).
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