Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 10.06.2021 - C-923/19   

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EuGH, 10.06.2021 - C-923/19 (https://dejure.org/2021,15968)
EuGH, Entscheidung vom 10.06.2021 - C-923/19 (https://dejure.org/2021,15968)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - C-923/19 (https://dejure.org/2021,15968)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Ameyde España

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 1 Nrn. 1 und 2 - Art. 3 Abs. 1, 2 und 4 - Begriff "Fahrzeug" - Pflicht zur Deckung von Sachschäden - Tragweite - Verkehrsunfall, an dem ein Sattelkraftfahrzeug beteiligt ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung; Richtlinie 2009/103/EG; Art. 1 Nrn. 1 und 2; Art. 3 Abs. 1, 2 und 4; Begriff Fahrzeug; Pflicht zur Deckung von Sachschäden; Tragweite; Verkehrsunfall, an dem ein Sattelkraftfahrzeug beteiligt ist, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Deckungsschutz für durch eine Sattelzugmaschine an einem angehängten Sattelanhänger verursachte Schäden kann ausgeschlossen werden

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 820
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 24.10.2013 - C-277/12

    Drozdovs - Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-923/19
    Infolgedessen ist als Zweites darauf hinzuweisen, dass aus den Erwägungsgründen der Richtlinie 2009/103 hervorgeht, dass diese, wie auch die ihr vorangehenden Richtlinien über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum einen den freien Verkehr sowohl der Kraftfahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen den Personen, die bei den durch diese Kraftfahrzeuge verursachten Unfällen geschädigt worden sind, unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren soll (Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 35).

    Die Richtlinie 2009/103 schreibt daher den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 36).

    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 46).

    Aus dem Zweck der Richtlinie 2009/103 und aus ihrem Wortlaut ergibt sich nämlich wie aus den von ihr kodifizierten Richtlinien, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren soll und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 47).

    Demnach steht es den Mitgliedstaaten in Anbetracht insbesondere des Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2009/103 beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor grundsätzlich frei, im Rahmen ihrer Haftpflichtvorschriften insbesondere zu regeln, welche von Kraftfahrzeugen verursachten Schäden zu ersetzen sind, welchen Umfang diese Entschädigung hat und welche Personen Anspruch darauf haben (Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. Januar 2014, Petillo, C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 30).

    Des Weiteren müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten, und die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden dürfen die Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben (Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 48).

    Zu diesen unter die Deckungspflicht fallenden Schäden gehören, wie in Art. 3 letzter Absatz der Richtlinie 2009/103 klargestellt ist, u. a. "Sachschäden" (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 34 und 37).

    Um dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache eine sachdienliche Antwort zu geben, ist es jedoch nicht erforderlich, die Tragweite des Begriffs "Sachschäden" gemäß Art. 3 letzter Absatz der Richtlinie 2009/103 zu bestimmen, sondern es genügt, zur Frage, welche Personen einen Anspruch auf den Ersatz von Sachschäden haben, festzustellen, dass sich zum einen nach Art. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie der mit ihr sicherzustellende Schutz auf jede Person erstreckt, die nach dem nationalen Haftpflichtrecht ein Recht auf Ersatz eines von einem Kraftfahrzeug verursachten Schadens hat (Urteil vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 42).

    Zum anderen trifft es zwar zu, dass die Richtlinie 2009/103 in ihrem Art. 12 spezifische Kategorien von Unfallopfern aufführt und bestimmt, dass die Personenschäden der in den Abs. 1 und 2 des Artikels genannten Personen sowie die Personen- und Sachschäden der in Abs. 3 des Artikels genannten Kategorien von Personen - wenn sie nach einzelstaatlichem Zivilrecht einen Anspruch auf Schadenersatz haben - gedeckt sein müssen, und ebenso, dass mit dieser Richtlinie der Kreis der geschützten Personen nicht eingeschränkt werden soll, sondern sie im Gegenteil die Deckung von Schäden, die bestimmten als besonders schutzbedürftig geltenden Personen entstanden sind, vorgeschrieben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 43).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-503/16

    Delgado Mendes - Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-923/19
    Infolgedessen ist als Zweites darauf hinzuweisen, dass aus den Erwägungsgründen der Richtlinie 2009/103 hervorgeht, dass diese, wie auch die ihr vorangehenden Richtlinien über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum einen den freien Verkehr sowohl der Kraftfahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen den Personen, die bei den durch diese Kraftfahrzeuge verursachten Unfällen geschädigt worden sind, unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren soll (Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 35).

    Die Richtlinie 2009/103 schreibt daher den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 36).

    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 46).

    Aus dem Zweck der Richtlinie 2009/103 und aus ihrem Wortlaut ergibt sich nämlich wie aus den von ihr kodifizierten Richtlinien, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren soll und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 47).

    Des Weiteren müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten, und die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden dürfen die Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben (Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 48).

    Ferner trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, dass diese Bestimmungen, um die praktische Wirksamkeit der unionsrechtlichen Vorschriften über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sicherzustellen, dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Regelungen entgegenstehen, die diese praktische Wirksamkeit beeinträchtigen, indem sie das vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgte und gestärkte Ziel, Verkehrsunfallopfer zu schützen, dadurch gefährden, dass sie den Anspruch des Opfers auf eine Entschädigung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von vornherein ausschließen oder unverhältnismäßig einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 38 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.09.2018 - C-80/17

    Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-923/19
    Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103, der sehr allgemein formuliert ist, die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihrer nationalen Rechtsordnung eine allgemeine Versicherungspflicht für Fahrzeuge vorzusehen (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jeder Mitgliedstaat hat somit dafür zu sorgen, dass vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen "jedes Fahrzeug" mit gewöhnlichem Standort im Inland von einem mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag abgedeckt ist, damit innerhalb der durch das Unionsrecht definierten Grenzen die Haftpflicht für dieses Fahrzeug garantiert wird (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen wäre die Auffassung, dass ein Anhänger bzw. ein Sattelanhänger, der an eine Sattelzugmaschine angekoppelt ist, eine von dieser Sattelzugmaschine beförderte Sache darstellt oder mit ihr ein einziges Fahrzeug bildet und somit selbst seine Eigenschaft als "Fahrzeug" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 verliert, damit unvereinbar, dass der Begriff "Fahrzeug" im Sinne dieser Bestimmung unabhängig von dem Gebrauch ist, der von dem fraglichen Fahrzeug gemacht wird oder gemacht werden kann, und widerspräche somit der objektiven Definition dieses Begriffs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie wäre auch damit unvereinbar, dass der Umfang der Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aus Gründen der Rechtssicherheit vorab, d. h. vor einer etwaigen Verwicklung des betreffenden Fahrzeugs in einen Unfall, geklärt werden muss (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 40).

  • EuGH, 23.01.2014 - C-371/12

    Begrenzung der Entschädigung für immaterielle Schäden bei leichten Verletzungen

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-923/19
    Demnach steht es den Mitgliedstaaten in Anbetracht insbesondere des Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2009/103 beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor grundsätzlich frei, im Rahmen ihrer Haftpflichtvorschriften insbesondere zu regeln, welche von Kraftfahrzeugen verursachten Schäden zu ersetzen sind, welchen Umfang diese Entschädigung hat und welche Personen Anspruch darauf haben (Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. Januar 2014, Petillo, C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 30).

    Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, sicherzustellen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der Richtlinie 2009/103 im Einklang steht (Urteile vom 23. Januar 2014, Petillo, C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. September 2017, Neto de Sousa, C-506/16, EU:C:2017:642, Rn. 30).

  • EuGH, 29.04.2021 - C-383/19

    Der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags ist

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-923/19
    Die zu diesen Richtlinien ergangene Rechtsprechung lässt sich somit auf die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2009/103 übertragen (Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 35).

    Wenn ein Anhänger bzw. Sattelanhänger seine Einstufung als "Fahrzeug" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 verlöre, wenn er an eine Sattelzugmaschine angekoppelt ist, würden nämlich Vorhersehbarkeit, Stabilität und Fortdauer der Versicherungspflicht gemäß Art. 3 Abs. 1 beeinträchtigt, deren Einhaltung jedoch erforderlich ist, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 52).

  • EuGH, 07.09.2017 - C-506/16

    Neto de Sousa - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-923/19
    Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, sicherzustellen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der Richtlinie 2009/103 im Einklang steht (Urteile vom 23. Januar 2014, Petillo, C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. September 2017, Neto de Sousa, C-506/16, EU:C:2017:642, Rn. 30).
  • EuGH, 15.12.2022 - C-577/21

    HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Da die früheren Richtlinien durch die Richtlinie 2009/103 nicht substanziell geändert wurden, lässt sich zudem die zu ihnen ergangene Rechtsprechung auf die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2009/103 übertragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España, C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 23).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103, der sehr allgemein formuliert ist, die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihrer nationalen Rechtsordnung eine allgemeine Versicherungspflicht für Fahrzeuge vorzusehen (Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España, C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus den Erwägungsgründen der Richtlinie 2009/103 geht hervor, dass diese, wie auch die ihr vorangehenden Richtlinien über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum einen den freien Verkehr sowohl der Kraftfahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen den Personen, die bei den durch diese Kraftfahrzeuge verursachten Unfällen geschädigt worden sind, unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren soll (Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España, C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Richtlinie 2009/103 schreibt daher den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España, C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España, C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dem Zweck der Richtlinie 2009/103 und aus ihrem Wortlaut ergibt sich nämlich wie aus den von ihr kodifizierten Richtlinien, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren soll und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España, C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach steht es den Mitgliedstaaten in Anbetracht insbesondere des Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2009/103 beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor grundsätzlich frei, insbesondere zu regeln, welche von Kraftfahrzeugen verursachten Schäden zwingend zu ersetzen sind, welchen Umfang der Entschädigungsanspruch hat und welche Personen Anspruch auf eine Entschädigung haben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España, C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus dürfen die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden die Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España, C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Regelungen entgegenstehen, die die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen beeinträchtigen, indem sie das vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgte und gestärkte Ziel, Verkehrsunfallopfer zu schützen, dadurch gefährden, dass sie den Anspruch des Opfers auf eine Entschädigung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von vornherein ausschließen oder unverhältnismäßig einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España, C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21

    Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles)

    Vgl. Urteile vom 10. Mai 2001, Veedfald (C-203/99, EU:C:2001:258, Rn. 27), zu fehlerhaften Produkten, vom 6. Mai 2010, Walz (C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 21), zur Haftung der Luftfahrtunternehmen, und vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España (C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 37 ff.), zur Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-340/21

    Natsionalna agentsia za prihodite - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    Vgl. Urteile vom 10. Mai 2001, Veedfald (C-203/99, EU:C:2001:258, Rn. 27), zu fehlerhaften Produkten, vom 6. Mai 2010, Walz (C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 21), zur Haftung der Luftfahrtunternehmen, und vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España (C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 37 ff.), zur zivilrechtlichen Haftung für Unfälle, die sich im Zusammenhang mit der Benutzung von Kraftfahrzeugen ereignen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-618/21

    AR u.a. (Action directe contre l'assureur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    3 Vgl. Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España (C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 36 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 Vgl. Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España (C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Vgl. Art. 9 der Richtlinie 2009/103 und Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España (C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 41).

    Vgl. zur Erinnerung an diese Grundsätze Urteile vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida (C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 31 und 32), vom 23. Januar 2014, Petillo (C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 41, sowie zur Anwendung im vorliegenden Fall, Rn. 44 und 45), und vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España (C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 44).

  • EuGH, 09.01.2024 - C-387/23

    BUL INS

    En outre, s'agissant de cette directive, il y a notamment lieu de rappeler que, selon une jurisprudence constante de la Cour, celle-ci vise, comme les directives relatives à l'assurance de la responsabilité civile résultant de la circulation des véhicules automoteurs qui l'ont précédée, d'une part, à assurer la libre circulation tant des véhicules automoteurs stationnant habituellement sur le territoire de l'Union que des personnes qui sont à leur bord et, d'autre part, à garantir que les victimes des accidents causés par ces véhicules automoteurs bénéficieront d'un traitement comparable, quel que soit l'endroit sur le territoire de l'Union où l'accident s'est produit (arrêt du 10 juin 2021, Van Ameyde España, C-923/19, EU:C:2021:475, point 34 et jurisprudence citée).

    Il ressort de l'objet de ladite directive et de son libellé que celle-ci, à l'instar des directives qu'elle codifie, ne vise pas à harmoniser les régimes de responsabilité civile des États membres et que, en l'état actuel du droit de l'Union, ces derniers restent libres de déterminer le régime de responsabilité civile applicable aux sinistres résultant de la circulation des véhicules automoteurs (arrêt du 10 juin 2021, Van Ameyde España, C-923/19, EU:C:2021:475, points 37 et 38 ainsi que jurisprudence citée).

  • EuGH, 30.03.2023 - C-618/21

    AR u.a. (Action directe contre l'assureur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Die Mitgliedstaaten müssen jedoch bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten, und die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden dürfen die Unionsregelung nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben, indem sie insbesondere den Anspruch des Opfers auf eine Entschädigung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von vornherein ausschließen oder unverhältnismäßig einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2021, K. S. [Kosten der Überführung eines beschädigten Fahrzeugs], C-707/19, EU:C:2021:405, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España, C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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   Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-923/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,2748
Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-923/19 (https://dejure.org/2021,2748)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.02.2021 - C-923/19 (https://dejure.org/2021,2748)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. Februar 2021 - C-923/19 (https://dejure.org/2021,2748)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Ameyde España

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/103/EG - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Begriff der Bewegung von Fahrzeugen - Anwendungsbereich der Haftpflichtversicherung - Unfall eines Sattelkraftfahrzeugs und eines Sattelanhängers, die bei unterschiedlichen ...

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    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/103/EG - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Begriff der Bewegung von Fahrzeugen - Anwendungsbereich der Haftpflichtversicherung - Unfall eines Sattelkraftfahrzeugs und eines Sattelanhängers, die bei unterschiedlichen ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-923/19
    Die spezifische Reihe dieser thematisch verbundenen Entscheidungen zur Auslegung des Begriffs "Benutzung eines Fahrzeugs" in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103(12) zum Zwecke der Bestimmung, ob ein bestimmtes Manöver oder ein bestimmter Gebrauch eines Fahrzeugs bei der Entscheidung über die Haftung eines Versicherers in einem bestimmten Fall unter diesen Begriff subsumiert werden kann, begann im Jahr 2014 mit dem Urteil Vnuk(13) .

    Unter Berufung auf das Urteil Vnuk fragte das vorlegende Gericht, ob die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung nur für den Fall gelte, dass sich das Fahrzeug bewege, oder auch für den Fall, dass es sich bei laufendem Motor im Stillstand befinde.

    3 Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 59 sowie der Tenor des Urteils).

    13 Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146).

    Vgl. auch Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 49), oder vom 20. Juni 2019, Línea Directa Aseguradora (C-100/18, EU:C:2019:517, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Vgl. bereits im Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 59), im Folgenden in allen Urteilen, die in Abschnitt A dieser Schlussanträge aufgeführt wurden, wiederholt.

  • EuGH, 20.06.2019 - C-100/18

    Ein Sachverhalt, in dem ein seit mehr als 24 Stunden in einer Privatgarage eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-923/19
    6 Urteil vom 20. Juni 2019, Línea Directa Aseguradora (C-100/18, EU:C:2019:517, Rn. 48 und der Tenor dieses Urteils).

    29 Urteil vom 20. Juni 2019, Línea Directa Aseguradora (C-100/18, EU:C:2019:517).

    Vgl. auch Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 49), oder vom 20. Juni 2019, Línea Directa Aseguradora (C-100/18, EU:C:2019:517, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 Urteil vom 20. Juni 2019, Línea Directa Aseguradora (C-100/18, EU:C:2019:517, Rn. 48 und Tenor dieses Urteils).

  • EuGH, 11.12.2019 - C-431/18

    Bueno Ruiz und Zurich Insurance

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-923/19
    31 Beschluss vom 11. Dezember 2019, Bueno Ruiz und Zurich Insurance (C-431/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1082).

    38 Der Gerichtshof hat bei seiner Auslegung der Richtlinien wiederholt auf das Ziel hingewiesen, ein hohes Schutzniveau für die Opfer von Verkehrsunfällen sicherzustellen - vgl. insbesondere Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 47), oder aus jüngerer Zeit Beschluss vom 11. Dezember 2019, Bueno Ruiz und Zurich Insurance (C-431/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1082, Rn. 33 bis 34).

    44 Vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2019, Bueno Ruiz und Zurich Insurance (C-431/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1082, Rn. 44).

  • EuGH, 04.09.2018 - C-80/17

    Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-923/19
    34 Vgl. z. B. auch Urteile vom 7. September 2017, Neto de Sousa (C-506/16, EU:C:2017:642), und vom 4. September 2018 , Juliana ( C-80/17, EU:C:2018:661), oder meine kürzlich verkündeten Schlussanträge in der anhängigen Rechtssache Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (C-383/19, EU:C:2020:1003).

    38 Der Gerichtshof hat bei seiner Auslegung der Richtlinien wiederholt auf das Ziel hingewiesen, ein hohes Schutzniveau für die Opfer von Verkehrsunfällen sicherzustellen - vgl. insbesondere Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 47), oder aus jüngerer Zeit Beschluss vom 11. Dezember 2019, Bueno Ruiz und Zurich Insurance (C-431/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1082, Rn. 33 bis 34).

    40 Vgl. Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19

    Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-923/19
    34 Vgl. z. B. auch Urteile vom 7. September 2017, Neto de Sousa (C-506/16, EU:C:2017:642), und vom 4. September 2018 , Juliana ( C-80/17, EU:C:2018:661), oder meine kürzlich verkündeten Schlussanträge in der anhängigen Rechtssache Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (C-383/19, EU:C:2020:1003).

    Vgl. ausführlich hierzu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (C-383/19, EU:C:2020:1003, Nrn. 39 und 48).

    45 Vgl. zu diesem Punkt im Verhältnis zu einer sich tatsächlich auf Art. 3 der Richtlinie 2009/103 beziehenden Frage, nämlich wann die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach dieser Bestimmung endet, meine Schlussanträge in der Rechtssache Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (C-383/19, EU:C:2020:1003).

  • EuGH, 15.11.2018 - C-648/17

    BTA Baltic Insurance Company - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-923/19
    Im Urteil BTA Baltic Insurance Company(24) hatte der Gerichtshof die Frage zu beantworten, ob der Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" auch eine Situation erfasst, in der der Insasse eines Fahrzeugs seine Tür auf einem Supermarktparkplatz geöffnet und das daneben parkende Fahrzeug geschädigt hat.

    5 Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C-648/17, EU:C:2018:917, Rn. 48 und Tenor dieses Urteils).

    24 Urteil vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C-648/17, EU:C:2018:917).

  • EuGH, 28.11.2017 - C-514/16

    Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die auch als Arbeitsmaschinen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-923/19
    Im Urteil Rodrigues de Andrade(16) wurde ein landwirtschaftlicher Traktor bei laufendem Motor abgestellt, damit Landarbeiter eine Pumpe betreiben konnten, mit der Pflanzenschutzmittel auf die Weinstöcke im Weinberg der Eheleute Rodrigues de Andrade gespritzt werden konnte.

    4 Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 42 und Tenor dieses Urteils).

    16 Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-334/16

    Núñez Torreiro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-923/19
    21 Urteil vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007).
  • EuGH, 14.09.2017 - C-503/16

    Delgado Mendes - Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-923/19
    39 Zur Betonung der Dimension der Mindestharmonisierung in den vorausgehenden und der gegenwärtigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrichtlinie(n) im Hinblick auf die verschiedenen, von den Richtlinien nicht ausdrücklich erfassten Aspekte vgl. z. B. Urteile vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida (C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 29), vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 40), oder vom 14. September 2017, Delgado Mendes (C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 47).
  • EuGH, 21.01.2016 - C-359/14

    ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-923/19
    39 Zur Betonung der Dimension der Mindestharmonisierung in den vorausgehenden und der gegenwärtigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrichtlinie(n) im Hinblick auf die verschiedenen, von den Richtlinien nicht ausdrücklich erfassten Aspekte vgl. z. B. Urteile vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida (C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 29), vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 40), oder vom 14. September 2017, Delgado Mendes (C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 47).
  • EuGH - C-475/14 (anhängig)

    Gjensidige Baltic

  • EuGH, 07.09.2017 - C-506/16

    Neto de Sousa - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 23.10.2012 - C-300/10

    Marques Almeida - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2017 - C-587/15

    Lietuvos Respublikos transporto priemonių draudikų biuras -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-338/95

    Wiener S.I. GmbH gegen Hauptzollamt Emmerich. - Gemeinsamer Zolltarif -

  • EuGH, 10.12.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Personenbezogene Daten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die

    133 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Van Ameyde España SA (C-923/19, EU:C:2021:125).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-428/21

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

    18 Vgl. in diesem Sinne u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Van Ameyde España (C-923/19, EU:C:2021:125, Nrn. 49 und 50).
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