Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 27.10.2011 - C-93/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,447
EuGH, 27.10.2011 - C-93/10 (https://dejure.org/2011,447)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.2011 - C-93/10 (https://dejure.org/2011,447)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2011 - C-93/10 (https://dejure.org/2011,447)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 - Geltungsbereich - Begriffe 'Dienstleistungen gegen Entgelt' und 'wirtschaftliche Tätigkeit' - Verkauf zahlungsgestörter Forderungen - Kaufpreis unter dem Nennwert dieser Forderungen - Übernahme des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    GFKL Financial Services

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 - Geltungsbereich - Begriffe "Dienstleistungen gegen Entgelt" und "wirtschaftliche Tätigkeit" - Verkauf zahlungsgestörter Forderungen - Kaufpreis unter dem Nennwert dieser Forderungen - Übernahme des ...

  • EU-Kommission PDF

    GFKL Financial Services

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 - Geltungsbereich - Begriffe "Dienstleistungen gegen Entgelt" und "wirtschaftliche Tätigkeit" - Verkauf zahlungsgestörter Forderungen - Kaufpreis unter dem Nennwert dieser Forderungen - Übernahme des ...

  • EU-Kommission

    GFKL Financial Services

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 - Geltungsbereich - Begriffe ‚Dienstleistungen gegen Entgelt‘ und ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ - Verkauf zahlungsgestörter Forderungen - Kaufpreis unter dem Nennwert dieser Forderungen - ...

  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuer; Begriffe 'Dienstleistungen gegen Entgelt' und 'wirtschaftliche Tätigkeit'; Verkauf zahlungsgestörter Forderungen zu einem unter dem Nennwert liegenden Preis bei Übernahme des Forderungseinzugs und des Ausfallrisikos durch den Käufer; Finanzamt ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine steuerpflichtige Leistung des Käufers zahlungsgestörter Darlehensforderungen ("GFKL")

  • Betriebs-Berater

    Begriffe "entgeltliche Leistung" und "wirtschaftliche Tätigkeit" beim Factoring

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer; Begriffe 'Dienstleistungen gegen Entgelt' und 'wirtschaftliche Tätigkeit'; Verkauf zahlungsgestörter Forderungen zu einem unter dem Nennwert liegenden Preis bei Übernahme des Forderungseinzugs und des Ausfallrisikos durch den Käufer; Finanzamt ...

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer; Begriffe 'Dienstleistungen gegen Entgelt' und 'wirtschaftliche Tätigkeit'; Verkauf zahlungsgestörter Forderungen zu einem unter dem Nennwert liegenden Preis bei Übernahme des Forderungseinzugs und des Ausfallrisikos durch den Käufer; Finanzamt ...

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer: Verkauf zahlungsgestörter Forderungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verkauf zahlungsgestörter Forderungen unter Nennwert ist keine der USt unterliegende Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verkauf zahlungsgestörter Forderungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Umsatzsteuer beim Verkauf zahlungsgestörter Forderungen

Besprechungen u.ä. (2)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 17. Februar 2010 - Finanzamt Essen-NordOst gegen GFKL Financial Services AG

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung von Art. 2 Nr. 1, Art. 4, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 477
  • NZI 2012, 50
  • WM 2012, 355
  • BB 2011, 2773
  • BB 2012, 37
  • DB 2011, 2642
  • BStBl II 2015, 978
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

    Auszug aus EuGH, 27.10.2011 - C-93/10
    Infolge eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Juni 2004 betreffend die Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs vom 26. Juni 2003, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring (C-305/01, Slg. 2003, I-6729), gingen die Parteien des Kaufvertrags jedoch davon aus, dass unter Berücksichtigung der erheblichen Zahlungsstörungen der realisierbare Teil der in Rede stehenden Forderungen deutlich unter ihrem Nennwert lag, und bezifferten dessen wirtschaftlichen Wert mit 8 956 101 Euro.

    In diesem Kontext wird eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie "gegen Entgelt" erbracht und ist somit ein steuerbarer Umsatz, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, Randnr. 47).

    In seinem Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring hat der Gerichtshof entschieden, dass es als Nutzung des betreffenden Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie anzusehen ist, wenn ein Factor einem Kunden gegenüber für die Erfüllung von Forderungen einsteht, indem er das Ausfallrisiko übernimmt, sofern diese Tätigkeit gegen Entgelt über einen bestimmten Zeitraum ausgeübt wird (vgl. Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, Randnr. 50).

    Im Ausgangsverfahren erhält aber, anders als in dem Rechtsstreit, zu dem das Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring ergangen ist, der Erwerber der Forderungen vom Veräußerer keine Gegenleistung, so dass er weder eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 4 der Sechsten Richtlinie ausübt noch eine Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie erbringt.

    Anders als bei der Factoringgebühr und der Delkrederegebühr, die der Factor in dem Rechtsstreit, zu dem das Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring ergangen ist, erhielt, stellt diese Differenz im Ausgangsrechtsstreit jedoch keine Vergütung dar, mit der unmittelbar eine vom Käufer der veräußerten Forderungen erbrachte Dienstleistung entgolten werden soll.

  • EuGH, 29.07.2010 - C-40/09

    Astra Zeneca UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 27.10.2011 - C-93/10
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Begriff "Dienstleistungen gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie voraus, dass zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Urteil vom 29. Juli 2010, Astra Zeneca UK, C-40/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-246/08

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste

    Auszug aus EuGH, 27.10.2011 - C-93/10
    Beschränkt sich die Tätigkeit eines Dienstleistenden ausschließlich darauf, Leistungen ohne unmittelbare Gegenleistung zu erbringen, fehlt es daher an einer Besteuerungsgrundlage, und diese Leistungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, Slg. 2009, I-10605, Randnr. 43).
  • BFH, 26.01.2012 - V R 18/08

    Umsatzsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 C-93/10, GFKL (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 933, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 2093) nur eine Antwort auf die erste Frage für erforderlich gehalten und diese wie folgt beantwortet:.

    Das FA geht davon aus, dass auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils GFKL in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093 eine steuerpflichtige Leistung der Klägerin vorliege.

    Der EuGH hat im Urteil GFKL in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093 die erste Vorlagefrage des erkennenden Senats, ob beim Verkauf (Kauf) zahlungsgestörter Forderungen aufgrund der Übernahme von Forderungseinzug und Ausfallrisiko auch dann eine entgeltliche Leistung und eine wirtschaftliche Tätigkeit des Forderungskäufers vorliegt, wenn sich der Kaufpreis nach dem für die jeweilige Forderung geschätzten Ausfallrisiko richtet und dem Forderungseinzug im Verhältnis zu dem auf das Ausfallrisiko entfallenden Abschlag nur untergeordnete Bedeutung zukommt, mit der Begründung verneint, dass im "Ausgangsverfahren ..., anders als in dem Rechtsstreit, zu dem das Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring ergangen ist, der Erwerber der Forderungen vom Veräußerer keine Gegenleistung [erhält], so dass er weder eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 4 der Sechsten Richtlinie ausübt noch eine Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie erbringt" (Rdnr. 22), dass anders "als bei der Factoringgebühr und der Delkrederegebühr, die der Factor in dem Rechtsstreit, zu dem das Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring ergangen ist, erhielt, ... diese Differenz im Ausgangsrechtsstreit jedoch keine Vergütung dar[stellt], mit der unmittelbar eine vom Käufer der veräußerten Forderungen erbrachte Dienstleistung entgolten werden soll" (Rdnr. 24) und dass die "Differenz zwischen dem Nennwert der übertragenen Forderungen und deren Kaufpreis ... nicht die Gegenleistung für eine solche Dienstleistung dar [stellt], sondern den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieser Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung wider[spiegelt], der auf die Zahlungsstörungen und ein erhöhtes Risiko des Ausfalls der Schuldner zurückzuführen ist" (Rdnr. 25).

    Die gegenteilige Verwaltungsauffassung ist mit dem EuGH-Urteil GFKL in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093 nicht vereinbar.

  • BFH, 04.07.2013 - V R 8/10

    Keine entgeltliche Factoring-Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen -

    Ein Unternehmer, der ein Portfolio von zahlungsgestörten Forderungen erwirbt, erbringt an den Forderungsverkäufer grundsätzlich selbst dann keine entgeltliche Leistung, wenn er diesen von der weiteren Verwaltung und Vollstreckung der Forderungen entlastet (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 27. Oktober 2011 C-93/10, GFKL, UR 2011, 933, DStR 2011, 2093, und BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 V R 18/08, BFH/NV 2012, 678).

    Unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 27. Oktober 2011 C-93/10, GFKL (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 933, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 2093 zu Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG--) und das nachfolgende Senatsurteil vom 26. Januar 2012 V R 18/08 (BFH/NV 2012, 678 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) ist sie der Auffassung, der Erwerber zahlungsgestörter Forderungen erbringe keine Factoring-Leistung an den Verkäufer.

    Der EuGH habe im Urteil GFKL in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093 ausdrücklich festgestellt, dass eine unter den Anwendungsbereich des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG fallende wirtschaftliche Tätigkeit (nur dann) nicht vorliege, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert der Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen widerspiegele.

    Ein Unternehmer, der auf eigenes Risiko sog. zahlungsgestörte Forderungen (s. dazu BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 737, IV Tz 12; Abschn. 18 Abs. 12 Sätze 5 ff. Umsatzsteuer-Richtlinien 2008; Abschn. 2.4. Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE--) zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, erbringt keine entgeltliche Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt (vgl. EuGH-Urteil GFKL in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093 Rdnr. 26; BFH-Urteile vom 26. Januar 2012 V R 18/08, BFHE 236, 250, DStR 2012, 513, und vom 15. Mai 2012 XI R 28/10, BFHE 237, 537).

    Die gegenteilige Verwaltungsauffassung ist mit dem EuGH-Urteil GFKL in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093 nicht vereinbar.

  • EuGH, 22.06.2016 - C-11/15

    Ceský rozhlas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Richtlinie 77/388/EWG -

    Beschränkt sich die Tätigkeit eines Dienstleistenden ausschließlich darauf, Leistungen ohne unmittelbare Gegenleistung zu erbringen, fehlt es daher an einer Besteuerungsgrundlage, und diese Leistungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (vgl. Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 12, vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 43, und vom 27. Oktober 2011, GFKL Financial Services, C-93/10, EU:C:2011:700, Rn. 17).

    Daraus folgt, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird und somit steuerbar ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 14, vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 44, und vom 27. Oktober 2011, GFKL Financial Services, C-93/10, EU:C:2011:700, Rn. 18).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Begriff "Dienstleistungen gegen Entgelt" im Sinne des angeführten Art. 2 Nr. 1 voraussetzt, dass zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. Urteile vom 5. Februar 1981, Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, 154/80, EU:C:1981:38, Rn. 12, vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, EU:C:1988:120, Rn. 12, vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13, vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 45, und vom 27. Oktober 2011, GFKL Financial Services, C-93/10, EU:C:2011:700, Rn. 19).

  • BFH, 15.05.2012 - XI R 28/10

    Keine steuerfreie Kreditgewährung bei echter Factoring-Leistung - Behandlung

    a) Die Voraussetzungen für eine steuerbare Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) sind beim echten Factoring --wie hier-- erfüllt, wenn im Zusammenhang mit der Abtretung von Forderungen der Factor den sog. Anschlusskunden (hier: den jeweiligen Arzt) von der Einziehung der Forderungen sowie von dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet und hierfür eine Vergütung erhält (vgl. EuGH-Urteile in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688, Rz 49; vom 27. Oktober 2011 C-93/10 --GFKL--, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 933, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 2093, Rz 20; unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung BFH-Urteil in BFHE 203, 209, BStBl II 2004, 667, unter II.2.b).

    Dagegen erbringt ein Unternehmer, der auf eigenes Risiko sog. zahlungsgestörte Forderungen (s. dazu BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 737, IV Tz 12; Abschn. 18 Abs. 12 Satz 5 ff. UStR 2008; Abschn. 2.4. Abs. 7 und 8 UStAE) zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, keine entgeltliche Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt (vgl. EuGH-Urteil in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093, Rz 26; BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 V R 18/08, BFHE 236, 250, DStR 2012, 513).

    In dem Fall, der den Urteilen des EuGH in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093 und des BFH in BFHE 236, 250, DStR 2012, 513 zugrunde liegt, gingen die Parteien des Kaufvertrages dagegen davon aus, dass der voraussichtlich realisierbare Teil der Forderungen "aufgrund der erheblichen Zahlungsstörungen" (nur) bei 57, 8 % des Nennwerts lag (vgl. BFH-Urteil in BFHE 236, 250, DStR 2012, 513, unter I.).

  • EuGH, 03.05.2012 - C-520/10

    Lebara - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 -

    44 und 45, sowie vom 27. Oktober 2011, GFKL Financial Services, C-93/10, Slg. 2011, I-10791, Randnrn.
  • FG Münster, 21.02.2019 - 5 K 3473/16

    Umsatzsteuer - Zur Steuerpflicht von Inkassoleistungen

    Aufgrund der geänderten Verwaltungsauffassung und der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urt. vom 27.10.2011, C-93/10, BStBl. II 2015, 978) und des BFH (BFH, Urt. vom 04.07.2013 - V R 8/10, BStBl. II 2015, 969) stehe fest, dass der Forderungserwerber auch dann keine wirtschaftliche Tätigkeit erbringe, wenn er den Verkäufer von der weiteren Verwaltung und Vollstreckung entlaste oder die Beteiligten dem Forderungseinzug bei der Bemessung des Abschlages auf den Kaufpreis oder durch Vereinbarung einer gesonderten Vergütung eine nicht untergeordnete Bedeutung beimäßen.

    Insoweit liegt keine steuerpflichtige Leistung vor, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert der übertragenen Forderung und dem Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderung zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt (EuGH-Urteil vom 27.10.2011, C-93/10, GFKL Financial Services, UR 2011, 933, HFR 2011, 1390, Rn. 23 ff.; im Anschluss BFH-Urteil vom 26.01.2012 V R 18/08, BFHE 236, 250, BFH/NV 2012, 678).

    Die Gesamtwürdigung der im Streitfall vorliegenden Umstände ergibt, dass im Unterschied zu dem vom EuGH entschiedenen Fall (Urteil vom 27.10.2011, C-93/10, GFKL Financial Services, UR 2011, 933, HFR 2011, 1390) hier bei wirtschaftlicher Betrachtung die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht der zivilrechtlichen Leistungsbeziehung entspricht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-250/21

    O. Fundusz lnwestycyjny Zamkniety reprezentowany przez O - Vorlage zur

    13 Urteil 27. Oktober 2011 (C-93/10, EU:C:2011:700).

    15 Urteil vom 27. Oktober 2011 (C-93/10, EU:C:2011:700).

    17 Urteil vom 27. Oktober 2011 (C-93/10, EU:C:2011:700).

  • BFH, 14.04.2016 - XI B 97/15

    Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht von Factoring-Dienstleistungen

    b) Die Klägerin hat dazu Folgendes vorgetragen: "Die zu klärende abstrakte Rechtsfrage ist wie folgt zu definieren: Der V. Senat des BFH hat in der Entscheidung vom 26. Januar 2012 V R 18/08 (BFHE 236, 250, BStBl II 2015, 962) im Nachgang zu der GFKL-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 27. Oktober 2011 C-93/10 (EU:C:2011:700, BStBl II 2015, 978) judiziert, dass beim Verkauf zahlungsgestörter Forderungen, bei denen sich der Kaufpreis nach dem für die jeweilige Forderung geschätzten Ausfallrisiko richtet und dem Forderungseinzug im Verhältnis zu dem auf das Ausfallrisiko entfallenden Abschlag nur untergeordnete Bedeutung zukommt, die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung wiederspiegelt, so dass die Differenz zwischen dem Nennwert der übertragenen Forderungen und dem Kaufpreis nicht die Gegenleistung für eine Dienstleistung darstellt.

    bb) Diese Würdigung ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH (Urteile MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring vom 26. Juni 2003 C-305/01, EU:C:2003:377, BStBl II 2004, 688, Rz 47 ff.; GFKL, EU:C:2011:700, BStBl II 2015, 978, Rz 19 ff.) und des BFH (Urteile vom 4. September 2003 V R 34/99, BFHE 203, 209, BStBl II 2004, 667, unter II.2., Rz 21 ff.; in BFHE 236, 250, BStBl II 2015, 962, Rz 30 f.; vom 15. Mai 2012 XI R 28/10, BFHE 237, 537, BStBl II 2015, 966, Rz 26 f.; vom 4. Juli 2013 V R 8/10, BFHE 242, 271, BStBl II 2015, 969, Rz 26 f.) möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze; denn die Klägerin hat nach den tatsächlichen Feststellungen des FG nicht den vollen wirtschaftlichen Wert der Forderungen als "Kaufpreis" an die Sparkassen bezahlt, sondern vereinbarungsgemäß einen Anteil am "Mehrerlös", der zusammen mit der Factoringgebühr den wirtschaftlichen Wert der Forderung darstellt, als Gegenleistung für den Forderungseinzug einbehalten.

  • EuGH, 21.11.2013 - C-494/12

    Dixons Retail - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Lieferung von

    Beschränkt sich die Tätigkeit eines Lieferers ausschließlich darauf, Gegenstände ohne unmittelbare Gegenleistung zu liefern, fehlt es daher an einer Besteuerungsgrundlage, und die Lieferungen der betroffenen Gegenstände unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (vgl. insbesondere auf dem Gebiet der Dienstleistungen die Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 12, und vom 27. Oktober 2011, GFKL Financial Services, C-93/10, Slg. 2011, I-10791, Randnr. 17).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Lieferung von Gegenständen nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 "gegen Entgelt" erbracht wird und somit ein steuerbarer Umsatz ist, wenn zwischen dem Lieferer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Lieferer empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für den an den Leistungsempfänger gelieferten Gegenstand bildet (vgl. insbesondere auf dem Gebiet der Dienstleistungen die Urteile Tolsma, Randnr. 14, und GFKL Financial Services, Randnr. 18).

  • EuGH, 17.10.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Umsatz unterscheidet sich - ungeachtet dessen, ob er als Dienstleistung oder als Lieferung von Gegenständen eingestuft wird - angesichts seiner in den Rn. 31 bis 35 des vorliegenden Urteils dargestellten Besonderheiten vom Wesen her von dem Umsatz, der Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil vom 27. Oktober 2011, GFKL Financial Services (C-93/10, EU:C:2011:700), ergangen ist.
  • FG München, 27.09.2017 - 3 K 3438/14

    Keine Steuerfreiheit für die Übertragung der Kapitallebensversicherungen auf dem

  • FG München, 20.02.2013 - 3 K 1620/12

    Keine Umsatzbesteuerung einer Verzichtsleistung als sonstige Leistung

  • EuGH, 06.10.2022 - C-250/21

    Im Rahmen eines Unterbeteiligungsvertrags erbrachte Finanzdienstleistungen sind

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2020 - 7 K 7043/17

    Umsatzsteuer 2005 bis 2012

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-174/14

    Saudaçor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-11/15

    Ceský rozhlas

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 7 K 7320/08

    Auf 30 Jahre angelegte Finanzierung der Werklohnforderung für Bauleistungen bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 7 K 7070/11

    Umsätze und Vorsteuerabzug am Zweitmarkt für Lebensversicherungen

  • VG München, 10.06.2015 - M 12 S 15.50493

    Dublin-III-Verordnung; Abschiebung nach Bulgarien; keine systemischen Mängel des

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-93/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,11563
Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-93/10 (https://dejure.org/2011,11563)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.07.2011 - C-93/10 (https://dejure.org/2011,11563)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2011 - C-93/10 (https://dejure.org/2011,11563)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    GFKL Financial Services

    Kauf zahlungsgestörter Forderungen zu einem Preis, der nach der Ausfallwahrscheinlichkeit berechnet wird - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 1 - Dienstleistungen gegen Entgelt - Art. 13 Teil B Buchst. d - Steuerbefreiung - Einziehung von ...

  • EU-Kommission PDF

    GFKL Financial Services

    Kauf zahlungsgestörter Forderungen zu einem Preis, der nach der Ausfallwahrscheinlichkeit berechnet wird - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 1 - Dienstleistungen gegen Entgelt - Art. 13 Teil B Buchst. d - Steuerbefreiung - Einziehung von ...

  • EU-Kommission

    GFKL Financial Services

    Kauf zahlungsgestörter Forderungen zu einem Preis, der nach der Ausfallwahrscheinlichkeit berechnet wird - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 1 - Dienstleistungen gegen Entgelt - Art. 13 Teil B Buchst. d - Steuerbefreiung - Einziehung von ...

  • rechtsportal.de

    Kauf zahlungsgestörter Forderungen zu einem Preis, der nach der Ausfallwahrscheinlichkeit berechnet wird - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 1 - Dienstleistungen gegen Entgelt - Art. 13 Teil B Buchst. d - Steuerbefreiung - Einziehung von ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerliche Behand-lung des Verkaufs zahlungsgestörter Kredite ("non performing loans")

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine steuerpflichtige Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-93/10
    40 - Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 19, und vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 21.

    20 und 22, und Aktiebolaget NN, Randnrn.

  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-93/10
    40 - Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 19, und vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 21.

    42 - Urteile vom 25. Februar 1999, CCP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, Levob Verzekeringen und OV Bank, oben in Fn. 40 angeführt, Randnr. 21, vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property, C-572/07, Slg. 2009, I-4983, Randnr. 18, und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

  • EuGH, 24.10.1996 - C-288/94

    Argos Distributors / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-93/10
    43 - Urteile Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, oben in Fn. 20 angeführt, Randnr. 13, vom 15. Mai 2001, Pimback, C-34/99, Slg. 2001, I-3833, Randnr. 24, und vom 24. Oktober 1996, Argos Distributors, C-288/94, Slg. 1996, I-5311, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    46 - Urteil Argos Distributors, oben in Fn. 43 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 25.05.1993 - C-18/92

    Bally / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-93/10
    Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob der vorliegende Sachverhalt die Übernahme einer Garantie darstellt, da er dem Sachverhalt im Urteil Bally ähnelt(33).

    33 - Urteil vom 25. Mai 1993, Bally, C-18/92, Slg. 1993, I-2871.

  • EuGH, 29.07.2010 - C-40/09

    Astra Zeneca UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 - Begriff

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-93/10
    Kürzlich jedoch hat der Gerichtshof im Urteil Astra Zeneca festgestellt, dass zwischen der Aushändigung von Einkaufsgutscheinen durch Astra Zeneca an ihre Beschäftigten (Dienstleistung) und der Kürzung der Löhne der Beschäftigten (Entgelt) ein unmittelbarer Zusammenhang besteht(25).

    25 - Urteil vom 29. Juli 2010, Astra Zeneca, C-40/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29.

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-93/10
    29 - Urteil vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 34.
  • EuGH, 19.04.2007 - C-455/05

    Velvet & Steel Immobilien - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-93/10
    34 - Vgl. z. B. Urteil vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, Slg. 2007, I-3225, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-93/10
    27 - Urteil vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, Slg. 2004, I-4295, Randnr. 63.
  • EuGH, 28.10.2010 - C-175/09

    Axa UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-93/10
    35 - Urteil vom 28. Oktober 2010, AXA UK, C-175/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung.
  • EuGH, 11.06.2009 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-93/10
    42 - Urteile vom 25. Februar 1999, CCP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, Levob Verzekeringen und OV Bank, oben in Fn. 40 angeführt, Randnr. 21, vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property, C-572/07, Slg. 2009, I-4983, Randnr. 18, und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 05.02.1981 - 154/80

    Staatsecretaris van Financiën / Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

  • EuGH, 29.02.1996 - C-215/94

    Mohr / Finanzamt Bad Segeberg

  • EuGH, 15.05.2001 - C-34/99

    Primback

  • EuGH, 08.03.1988 - 102/86

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

  • EuGH, 14.11.2000 - C-142/99

    Floridienne und Berginvest

  • EuGH, 02.12.2010 - C-276/09

    Everything Everywhere - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13

  • EuGH, 22.10.2009 - C-242/08

    Swiss Re Germany Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2

  • EuGH, 14.07.1998 - C-172/96

    First National Bank of Chicago

  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

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