Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018

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   EuGH, 14.11.2018 - C-93/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,37136
EuGH, 14.11.2018 - C-93/17 (https://dejure.org/2018,37136)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.2018 - C-93/17 (https://dejure.org/2018,37136)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 2018 - C-93/17 (https://dejure.org/2018,37136)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfen - Rückforderungspflicht - Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird - Unternehmen, das sowohl zivile ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Weil es die Ellinika Nafpigeia gewährten staatlichen Beihilfen nicht wieder eingetrieben hat, wird Griechenland zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 10 Millionen Euro sowie eines Zwangsgelds von mehr als 7 Millionen Euro pro Halbjahr des Verzugs ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfen - Rückforderungspflicht - Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird - Unternehmen, das sowohl zivile ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Staatliche Beihilfe an Ellinika Nafpigeia

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 31.05.2018 - C-251/17

    Italien wird wegen verspäteter Durchführung des Unionsrechts über die Sammlung

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-93/17
    Vorab ist klarzustellen, dass, was das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV betrifft, als maßgebender Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung auf den des Ablaufs der Frist abzustellen ist, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 32).

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 63).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 64).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Zwangsgeld nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks festzusetzen, der erforderlich ist, damit der mit der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils säumige Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und die gerügte Zuwiderhandlung beendet (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 68).

    Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 69).

    Im Rahmen eines auf Art. 260 Abs. 2 AEUV gestützten Verfahrens wegen einer Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats, die ungeachtet des Umstands fortbesteht, dass sie bereits in einem ersten Urteil festgestellt worden ist, das nach Art. 258 AEUV oder Art. 108 Abs. 2 AEUV ergangen ist, muss es dem Gerichtshof nämlich freistehen, das verhängte Zwangsgeld in der Höhe und in der Form festzusetzen, die er für angemessen hält, um diesen Mitgliedstaat dazu zu bringen, die Nichterfüllung der sich aus diesem ersten Urteil des Gerichtshofs ergebenden Verpflichtungen zu beenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 70).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 71).

    Zum Zweiten ist, was die Dauer des Verstoßes angeht, bei deren Beurteilung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt würdigt, und nicht auf den Zeitpunkt, zu dem er von der Kommission angerufen worden ist (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 78).

    Was das Kriterium des BIP angeht, so ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die jüngste Entwicklung des BIP eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist festzustellen, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung nach dem 1. April 2017, dem Datum, ab dem das alte System der gewichteten Stimmen nicht mehr anwendbar ist, für die Zwecke der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Mitgliedstaaten nur noch das BIP des betreffenden Mitgliedstaats heranzieht (Urteile vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland, C-328/16, EU:C:2018:98, und vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 96).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 97).

    Unter diesen Umständen ist es Sache des Gerichtshofs, in Ausübung seines Ermessens diesen Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu dem begangenen Verstoß steht (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 99).

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem er seit der Verkündung des Urteils, mit dem er festgestellt wurde, fortbestanden hat (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 100).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-481/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-93/17
    Er muss die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangen, um die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit diesen Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteil vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland, C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845, Rn. 23).

    Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten unbeschadet des Unionsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland, C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845, Rn. 24).

    Das Gleiche gilt für die angeblichen internen Probleme bei der Durchführung der Kommissionsentscheidung (Urteil vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland, C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845, Rn. 29).

    Die Hellenische Republik ist nämlich zum einen im Rahmen von Klagen nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen der Nichtdurchführung von Entscheidungen über die Rückforderung von Beihilfen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 1. März 2012, Kommission/Griechenland (C-354/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:109), vom 17. Oktober 2013, Kommission/Griechenland (C-263/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:673), vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), und vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland (C-363/16, EU:C:2018:12), ergangen sind, und zum anderen im Rahmen einer Klage nach Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428), ergangen ist, verurteilt worden.

  • EuGH, 17.01.2018 - C-363/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-93/17
    Der Mitgliedstaat ist also verpflichtet, je nach Fall die Abwicklung der Gesellschaft herbeizuführen, seine Forderung bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft anzumelden oder jede andere Maßnahme zu ergreifen, die die Rückzahlung der Beihilfe ermöglicht (Urteil vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland, C-363/16, EU:C:2018:12, Rn. 36).

    Eine solche Eintragung ist nämlich als grundsätzlich zur Sicherstellung der Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung geeignete Maßnahme anzusehen, soweit einer solchen Maßnahme entweder die vollständige Rückerstattung dieser Beihilfen oder die Abwicklung des Unternehmens und die endgültige Einstellung seiner Tätigkeiten folgt, wenn eine solche Rückerstattung während des Insolvenzverfahrens unmöglich ist (Urteil vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland, C-363/16, EU:C:2018:12, Rn. 42).

    Die Hellenische Republik ist nämlich zum einen im Rahmen von Klagen nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen der Nichtdurchführung von Entscheidungen über die Rückforderung von Beihilfen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 1. März 2012, Kommission/Griechenland (C-354/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:109), vom 17. Oktober 2013, Kommission/Griechenland (C-263/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:673), vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), und vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland (C-363/16, EU:C:2018:12), ergangen sind, und zum anderen im Rahmen einer Klage nach Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428), ergangen ist, verurteilt worden.

  • EuGH, 28.06.2012 - C-485/10

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-93/17
    - festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie die Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395, im Folgenden: Feststellungsurteil), nicht ergriffen hat;.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie bei Ablauf der Frist, die in dem von der Europäischen Kommission am 27. November 2014 versandten Mahnschreiben gesetzt worden war, nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C - 485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), ergeben.

    Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 7 294 000 Euro für jeden Sechsmonatszeitraum ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C - 485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), zu zahlen.

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-93/17
    Die Hellenische Republik ist nämlich zum einen im Rahmen von Klagen nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen der Nichtdurchführung von Entscheidungen über die Rückforderung von Beihilfen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 1. März 2012, Kommission/Griechenland (C-354/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:109), vom 17. Oktober 2013, Kommission/Griechenland (C-263/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:673), vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), und vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland (C-363/16, EU:C:2018:12), ergangen sind, und zum anderen im Rahmen einer Klage nach Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428), ergangen ist, verurteilt worden.

    Was zum Dritten die Zahlungsfähigkeit und insbesondere den Vorschlag der Kommission angeht, den Grundbetrag mit einem speziellen, für die Hellenische Republik geltenden Koeffizienten zu multiplizieren, so hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass diese Berechnungsmethode ein geeignetes Instrument darstellt, um die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Staates unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 123).

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-93/17
    Jedenfalls genügt die Eintragung der Forderungen auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen für sich genommen nicht, um die Verpflichtung zur Durchführung des Feststellungsurteils zu erfüllen (Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 103).

    Die Bedeutung der in einem Fall wie dem vorliegenden verletzten Unionsvorschriften liegt vor allem darin, dass durch die Rückzahlung der für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfen die Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird, die durch den mit den Beihilfen verschafften Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, und der Empfänger durch diese Rückerstattung den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß (Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 127).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-354/10

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-93/17
    Die Hellenische Republik ist nämlich zum einen im Rahmen von Klagen nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen der Nichtdurchführung von Entscheidungen über die Rückforderung von Beihilfen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 1. März 2012, Kommission/Griechenland (C-354/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:109), vom 17. Oktober 2013, Kommission/Griechenland (C-263/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:673), vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), und vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland (C-363/16, EU:C:2018:12), ergangen sind, und zum anderen im Rahmen einer Klage nach Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428), ergangen ist, verurteilt worden.
  • EuGH, 17.10.2013 - C-263/12

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-93/17
    Die Hellenische Republik ist nämlich zum einen im Rahmen von Klagen nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen der Nichtdurchführung von Entscheidungen über die Rückforderung von Beihilfen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 1. März 2012, Kommission/Griechenland (C-354/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:109), vom 17. Oktober 2013, Kommission/Griechenland (C-263/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:673), vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), und vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland (C-363/16, EU:C:2018:12), ergangen sind, und zum anderen im Rahmen einer Klage nach Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428), ergangen ist, verurteilt worden.
  • EuGH, 04.06.2009 - C-109/08

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG,

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-93/17
    Wie nämlich der Generalanwalt in Nr. 132 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat es der Gerichtshof bei der Berechnung finanzieller Sanktionen stets akzeptiert, auf das BIP des betreffenden Mitgliedstaats und die Zahl seiner Stimmen im Rat abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 88, vom 25. November 2003, Kommission/Spanien, C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 59, vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal, C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 48, und vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland, C-109/08, EU:C:2009:346, Rn. 42).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Auszug aus EuGH, 14.11.2018 - C-93/17
    Wie nämlich der Generalanwalt in Nr. 132 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat es der Gerichtshof bei der Berechnung finanzieller Sanktionen stets akzeptiert, auf das BIP des betreffenden Mitgliedstaats und die Zahl seiner Stimmen im Rat abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 88, vom 25. November 2003, Kommission/Spanien, C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 59, vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal, C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 48, und vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland, C-109/08, EU:C:2009:346, Rn. 42).
  • EuGH, 25.11.2003 - C-278/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ZUM ZWEITEN MAL EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR ZAHLUNG EINES

  • EuGH, 22.02.2018 - C-328/16

    Wegen Säumigkeit bei der Umsetzung des Unionsrechts über die Behandlung von

  • EuGH, 10.01.2008 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

  • EuGH, 28.10.2004 - C-16/04

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 20.01.2022 - C-51/20

    Griechenland wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 5,5 Mio. Euro und ein

    Er muss die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangen, um die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit diesen Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten unbeschadet des Unionsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist ebenfalls festzustellen, dass, was das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV betrifft, als maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung auf den des Ablaufs der Frist abzustellen ist, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Aufforderungsschreiben gesetzt wurde (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats und insbesondere zum Faktor "n" weist die Kommission darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903), festgestellt habe, dass im Hinblick auf den Faktor "n" seit dem 1. April 2017 nicht mehr auf die Zahl der Stimmen des betroffenen Mitgliedstaats im Rat der Europäischen Union abgestellt werden könne und das Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Mitgliedstaaten als vorrangiger Faktor heranzuziehen sei, da sich das Abstimmungssystem im Rat geändert habe.

    Zur Schwere des Verstoßes macht die Hellenische Republik als Erstes geltend, dass zum einen die in diesem Stadium ergriffenen Maßnahmen und zum anderen die Tatsache zu berücksichtigen seien, dass sich der zurückzufordernde Betrag zuzüglich Zinsen - berechnet am 14. Mai 2020 - in der vorliegenden Rechtssache auf 160 Mio. Euro belaufe, während es sich beim zurückzufordernden Betrag in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903), ergangen sei, um 670 Mio. Euro gehandelt habe.

    Als Drittes bringt dieser Mitgliedstaat zu seinem angeblich wiederholt rechtswidrigen Verhalten im Bereich der staatlichen Beihilfen vor, dass die griechischen Behörden in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903), ergangen sei, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hätten, um das Rückforderungsverfahren durch die Liquidation der Vermögenswerte der betreffenden Gesellschaft abzuschließen.

    Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen eines auf Art. 260 Abs. 2 AEUV gestützten Verfahrens wegen einer Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats, die ungeachtet des Umstands fortbesteht, dass sie bereits in einem ersten Urteil festgestellt worden ist, das nach Art. 258 AEUV oder Art. 108 Abs. 2 AEUV ergangen ist, muss es dem Gerichtshof nämlich freistehen, das verhängte Zwangsgeld in der Höhe und in der Form festzusetzen, die er für angemessen hält, um diesen Mitgliedstaat dazu zu bringen, die Nichterfüllung der sich aus diesem ersten Urteil des Gerichtshofs ergebenden Verpflichtungen zu beenden (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang geht zum einen aus der Rechtsprechung nach dem 1. April 2017, dem Datum, ab dem das alte System der gewichteten Stimmen, mit dem die Anzahl der Stimmen der Mitgliedstaaten im Rat festgelegt wurde, nicht mehr anwendbar ist, hervor, dass der Gerichtshof für die Zwecke der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats das BIP dieses Mitgliedstaats als vorrangigen Faktor heranzieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 141 und 142).

    Unter diesen Umständen ist es Sache des Gerichtshofs, in Ausübung seines Ermessens diesen Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu dem begangenen Verstoß steht (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 156 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Elemente wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem er seit der Verkündung des Urteils, mit dem er festgestellt wurde, fortbestanden hat (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.11.2019 - C-261/18

    Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 153).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 154).

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem er seit der Verkündung des Urteils, mit dem er festgestellt wurde, fortbestanden hat sowie die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien, C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 117 und 118, sowie vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903" Rn. 156, 157 und 158).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 117 und 118).

    Dem Gerichtshof muss es freistehen, das verhängte Zwangsgeld in der Höhe und in der Form festzusetzen, die er für angemessen hält, um den betroffenen Mitgliedstaat dazu zu bringen, die Nichterfüllung der sich aus Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen zu beenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 119).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 120).

  • EuGH, 08.07.2019 - C-543/17

    Der Gerichtshof nimmt erstmals eine Auslegung und Anwendung von Art. 260 Abs. 3

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet das Zwangsgeld so festzusetzen hat, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 90, und vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 118) und zum anderen, im Einklang mit Art. 260 Abs. 3 Unterabs. 2 AEUV, den von der Kommission genannten Betrag nicht übersteigt.

    Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die in Rede stehenden öffentlichen und die privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (vgl. entsprechend, zu Art. 260 Abs. 2 AEUV, Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Dauer der Zuwiderhandlung ist unter Heranziehung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. entsprechend, zu Art. 260 Abs. 2 AEUV, Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-569/17

    Kommission/ Spanien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Crédits immobiliers

    2018, C 340, S. 2. Vgl. z. B. Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903" Rn. 132 bis 141); Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2162) und Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2172, Nrn. 151 und 152).

    78 Vgl. z. B. Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903" Rn. 122).

    82 Vgl. z. B. Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903" Rn. 130).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-147/23

    Kommission/ Polen (Directive lanceurs d'alerte)

    59 C-93/17, EU:C:2018:903 (points 139 à 141).

    74 C-93/17, EU:C:2018:903.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2019 - C-664/17

    Ellinika Nafpigeia

    6 Ich übernehme hier die im Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903), gewählte Kurzbezeichnung.

    10 Zur ausführlichen Entstehungsgeschichte vgl. Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 3 bis 7).

    20 Für den Zeitraum von 2008 bis 2010 folgt aus dem Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 8, 11 und 13), dass die von der Hellenischen Republik der ENAE gewährten Beihilfen für Schiffswerften ausschließlich dem Zivilbereich des Schiffbaus von ENAE zugutegekommen seien und dass die Europäische Kommission, die Hellenische Republik und ENAE im Anschluss an im Zeitraum von Juni bis Oktober 2010 geführten Verhandlungen und nach Verpflichtungsschreiben von ENAE und der Hellenischen Republik vom 27. bzw. vom 29. Oktober 2010 zu einer Vereinbarung gelangt seien, der zufolge die Entscheidung 2009/610/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (ABl. 2009, L 225, S. 104) betreffend Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, als ordnungsgemäß durchgeführt gilt, sofern mehrere Zusagen eingehalten werden, darunter die Unterbrechung der zivilen Tätigkeiten der ENAE für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem 1. Oktober 2010.

  • EuGH, 13.01.2021 - C-628/18

    Kommission/ Slowenien (MiFID II)

    Im Hinblick darauf, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903), entschieden habe, dass es für die Berechnung der Höhe der zu verhängenden finanziellen Sanktionen nicht mehr erforderlich sei, auf das Kriterium der Zahl der Stimmen, über die ein Mitgliedstaat im Rat verfüge, abzustellen, so dass der von der Kommission verwendete Faktor "n" nicht mehr zweckmäßig sei, weist die Kommission darauf hin, dass ihre Dienststellen eine neue Berechnungsmethode ausgearbeitet hätten, die sowohl auf das Bruttoinlandsprodukt (BIP) als auch auf das politische Gewicht jedes Mitgliedstaats abstelle, dass aber diese neue Methode, die nach Erhebung der vorliegenden Klage veröffentlicht worden sei, auf den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen könne.

    Es sei im Übrigen nicht mehr angebracht, auf den Faktor "n" Bezug zu nehmen, wie es die Kommission getan habe, da ja der Gerichtshof das Kriterium der Zahl der Stimmen, über die ein Mitgliedstaat im Rat verfüge, aufgegeben habe und sich nur mehr auf das BIP des betreffenden Mitgliedstaats als entscheidenden Faktor stütze (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 141).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-692/20

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Marquage fiscal du gazole) -

    41 Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 122).

    Vgl. auch Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 139 und 142).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19

    Irland/ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe des

    84 Vgl. Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-174/21

    Kommission/ Bulgarien (Double manquement - Pollution par les PM10) -

    16 Vgl. Urteile vom 10. November 2016, Kommission/Griechenland (C-504/14, EU:C:2016:847, Rn. 20 bis 26), und vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20

    Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17   

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https://dejure.org/2018,12206
Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17 (https://dejure.org/2018,12206)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.05.2018 - C-93/17 (https://dejure.org/2018,12206)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Mai 2018 - C-93/17 (https://dejure.org/2018,12206)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Feststellungsurteil des Gerichtshofs - Nichtdurchführung - Zwangsgeld - Pauschalbetrag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 28.06.2012 - C-485/10

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17
    Die vorliegende Rechtssache beruht auf einer gegen die Hellenische Republik gerichteten Klage der Europäischen Kommission gemäß Art. 260 AEUV wegen Nichtdurchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395).

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), entschieden, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 11 bis 19 der Entscheidung 2009/610 verstoßen hat, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht alle Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich waren, um dieser Entscheidung nachzukommen, und dass sie der Kommission die in Art. 19 dieser Entscheidung aufgeführten Informationen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt hat.

    Nach Verkündung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), tauschten die Kommission und die Hellenische Republik eine Reihe von Schreiben über den Stand der Rückforderung der nicht vereinbaren Beihilfen aus.

    Somit sei sie dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), nicht nachgekommen.

    - die Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie die Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), nicht ergriffen hat;.

    - die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 37 974 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), für die Zeit vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der Durchführung des Urteils in der vorgenannten Rechtssache;.

    - die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 3 828 Euro pro Tag vom Tag der Verkündung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zum Tag der Durchführung des Urteils in der vorgenannten Rechtssache, falls diese vor dieser Verkündung erfolgt;.

    Die Kommission trägt vor, die Hellenische Republik habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), nachzukommen, da sie von EN "nicht einen einzigen Euro" gemäß der Entscheidung 2009/610 beigetrieben und auch nicht die in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2010 aufgeführten alternativen Durchführungsmaßnahmen angewandt habe.

    Was das Schreiben vom 1. Dezember 2010 betreffe, habe die Hellenische Republik keine der darin aufgeführten Zusagen eingehalten(28), und statt dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), nachzukommen, hätten die griechischen Behörden EN offenbar neue Beihilfen in Form einer finanziellen Zuwendung für ihre Beschäftigten gewährt.

    Die Hellenische Republik trägt vor, sie habe alle notwendigen Maßnahmen getroffen, um dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), nachzukommen.

    Da die Durchführung der Art. 17 bis 19 der Entscheidung 2009/610 von der Durchführung der Art. 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 11 bis 15 abhängt, ist klar, dass die Hellenische Republik zum maßgebenden Zeitpunkt die Art. 17 bis 19 dieser Entscheidung und damit das Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), nicht durchgeführt hat.

    Deshalb ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), ergeben.

    Wenn der Gerichtshof feststellt, dass die Hellenische Republik seinem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), nicht nachgekommen ist, kann er gegen diesen Mitgliedstaat gemäß Art. 260 Abs. 2 Unterabsatz 2 AEUV die Zahlung eines Zwangsgelds oder eines Pauschalbetrags verhängen.

    Hinsichtlich der Dauer der Vertragsverletzung berücksichtigte die Kommission die 48 Monate, die zwischen der Verkündung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), und dem Tag, an dem sie den Gerichtshof angerufen hat, d. h. dem 22. Juli 2016, verstrichen sind.

    Hier hat die Vertragsverletzung aufgrund der Nichtdurchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), meines Erachtens mindestens bis zum Vortrag der vorliegenden Schlussanträge angedauert.

    Unter diesen Umständen ist die Verhängung eines Zwangsgelds gegen die Hellenische Republik meines Erachtens ein geeignetes Mittel, um die vollständige Durchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), sicherzustellen.

    In der vorliegenden Rechtssache genügt die Feststellung, dass die griechischen Behörden bis heute keinen einzigen Euro der nicht vereinbaren Beihilfe beigetrieben haben, um dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), nachzukommen.

    Was zweitens die Dauer der Vertragsverletzung betrifft, die nach Maßgabe des Zeitpunkts zu bemessen ist, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft(59), weise ich darauf hin, dass seit der Verkündung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), fast sechs Jahre verstrichen sind.

    In der vorliegenden Rechtssache könnte das Zwangsgeld um 2 000 000 Euro pro Halbjahr steigen, bis die Hellenische Republik dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), vollständig nachgekommen ist.

    Aufgrund aller dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Hellenische Republik zu verurteilen, ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein halbjährliches Zwangsgeld von 9 500 000 Euro zu zahlen, das für jedes auf das erste Halbjahr nach der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache folgende Halbjahr bis zur Durchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), um 2 000 000 Euro erhöht wird.

    Auf dieser Grundlage schlägt die Kommission die Verhängung eines Pauschalbetrags vor, der durch die Multiplikation des Betrags von 3 828 Euro mit der Zahl der Tage berechnet wird, die zwischen der Verkündung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), und dem Zeitpunkt, zu dem die Hellenische Republik ihren Verpflichtungen nachkommt, andernfalls dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache verstrichen sind.

    Diese Tatsache und der Umstand - namentlich in der vorliegenden Rechtssache -, dass die Hellenische Republik keinen einzigen Euro beigetrieben hat, um dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), nachzukommen, bilden ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die wirksame Vorbeugung gegen eine zukünftige Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordert(72).

    So übersandten die griechischen Behörden EN die erste Rückzahlungsanordnung für die nicht vereinbare Beihilfe erst am 4. Dezember 2015(76), also elf Monate nach dem Mahnschreiben der Kommission und mehr als drei Jahre nach dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), durch das die Vertragsverletzung festgestellt worden war.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), und aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie die Maßnahmen zur Durchführung dieses Urteils nicht ergriffen hat.

    Die Hellenische Republik wird verurteilt, ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein halbjährliches Zwangsgeld von 9 500 000 Euro zu zahlen, das für jedes auf das erste Halbjahr nach der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache folgende Halbjahr bis zur Durchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), um 2 Mio. Euro erhöht wird.

    11 Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395, Rn. 38).

    37 Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395, Rn. 38).

  • EuGH, 02.12.2014 - C-378/13

    Gegen Griechenland werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17
    Was die Höhe des Zwangsgelds betrifft, weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof in der Rechtssache C-378/13, Kommission/Griechenland (Urteil vom 2. Dezember 2014, EU:C:2014:2405), die die Umwelt betraf, ein halbjährliches Zwangsgeld von 14 520 000 Euro festgesetzt hat, da die Hellenische Republik keine Maßnahme zur Durchführung des Urteils vom 6. Oktober 2005, Kommission/Griechenland (C-502/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:592), ergriffen hatte, während die Kommission einen Tagessatz von 71 193, 60 Euro vorgeschlagen hatte (was einem halbjährlichen Zwangsgeld von 12 814 848 Euro entsprochen hätte).

    29 Vgl. Urteile vom 17. Oktober 2013, Kommission/Belgien, (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 32), vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 35), vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 27), und Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 45), sowie vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 49).

    51 Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52 Vgl. Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 51).

    54 Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    55 Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    59 Vgl. Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    62 Vgl. Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 58), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 101).

    68 Vgl. Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    69 Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    70 Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    72 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 74), und Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 115 und 116).

    73 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 75), und Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 117), vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 94), sowie vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 119).

    74 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.02.2018 - C-328/16

    Wegen Säumigkeit bei der Umsetzung des Unionsrechts über die Behandlung von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17
    Aus diesen Gründen sollte, wie der Gerichtshof dies bereits im Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98), getan hat, das Kriterium der Zahl der Stimmen des betreffenden Mitgliedstaats im Rat aufgegeben werden, da die Zahl der Stimmen bei der Entscheidungsfindung im Rat keine Rolle mehr spielt und die neue Regel in Art. 16 Abs. 4 EUV kein zufriedenstellendes Kriterium für die Feststellung der Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats aufstellt(65).

    29 Vgl. Urteile vom 17. Oktober 2013, Kommission/Belgien, (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 32), vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 35), vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 27), und Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 45), sowie vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 49).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 97), vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 70), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 92).

    60 Vgl. Urteile vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 100).

    62 Vgl. Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 58), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 101).

    63 Vgl. Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 101).

    68 Vgl. Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    70 Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    73 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 75), und Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 117), vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 94), sowie vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 119).

  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17
    29 Vgl. Urteile vom 17. Oktober 2013, Kommission/Belgien, (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 32), vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 35), vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 27), und Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 45), sowie vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 49).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 87), und vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 61).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 95 und 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 97), vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 70), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 92).

    72 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 74), und Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 115 und 116).

    73 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 75), und Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 117), vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 94), sowie vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 119).

    74 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17
    In der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428), geführt hat, hat der Gerichtshof ein Zwangsgeld zu einem Tagessatz von 16 000 Euro festgesetzt, das der Kommission zufolge in der vorliegenden Rechtssache einem Schwerekoeffizienten von 3 entspricht.

    56 Vgl. Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 118 bis 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    57 Vgl. Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 122).

    71 Vgl. Urteile vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428), vom 1. März 2012, Kommission/Griechenland (C-354/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:109), vom 17. Oktober 2013, Kommission/Griechenland (C-263/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:673), vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), und vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland (C-363/16, EU:C:2018:12).

  • EuGH, 22.06.2016 - C-557/14

    Wegen verspäteter Durchführung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17
    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 87), und vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 61).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 97), vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 70), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 92).

    60 Vgl. Urteile vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 100).

    73 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 75), und Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 117), vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 94), sowie vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 119).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-246/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission, nach

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17
    34 Vgl. Urteile vom 7. Juni 2012, 1nsinööritoimisto InsTiimi (C-615/10, EU:C:2012:324, Rn. 35), und vom 28. Februar 2013, Ellinika Nafpigeia/Kommission (C-246/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:133, Rn. 17).

    35 Urteil vom 28. Februar 2013, Ellinika Nafpigeia/Kommission (C-246/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:133, Rn. 20).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17
    Der Umstand, dass es ihnen grundsätzlich unmöglich ist, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (den dieser kürzlich für die durch Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten errichteten Schiedsgerichte bestätigt hat, vgl. Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 45 bis 49), erschwert die einheitliche Anwendung und Auslegung des Unionsrechts, vor allem in den sensibelsten Bereichen wie dem Wettbewerbsrecht und dem Recht der staatlichen Beihilfen.

    78 Vgl. Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 41).

  • EuGH, 25.11.2003 - C-278/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ZUM ZWEITEN MAL EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR ZAHLUNG EINES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17
    61 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 88), vom 25. November 2003, Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 59), vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 48), und vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-109/08, EU:C:2009:346, Rn. 42).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17
    61 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 88), vom 25. November 2003, Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 59), vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 48), und vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-109/08, EU:C:2009:346, Rn. 42).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

  • EuGH, 10.01.2008 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

  • EuGH, 06.10.2005 - C-502/03

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 04.06.2009 - C-109/08

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG,

  • EuGH, 14.12.2011 - C-446/10

    Alcoa Trasformazioni / Kommission

  • EuGH, 01.03.2012 - C-354/10

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 07.06.2012 - C-615/10

    Insinööritoimisto InsTiimi - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Aufträge im

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

  • EuGH, 17.10.2013 - C-533/11

    Belgien wird für die Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juli

  • EuGH, 17.10.2013 - C-263/12

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 13.05.2014 - C-184/11

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil

  • EuGH, 09.07.2015 - C-63/14

    Frankreich hat seine Verpflichtungen verletzt, indem es unterlassen hat, eine der

  • EuGH, 09.11.2017 - C-481/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • EuGH, 17.01.2018 - C-363/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • EuGH, 28.10.2004 - C-16/04

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2019 - C-664/17

    Ellinika Nafpigeia

    6 Ich übernehme hier die im Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903), gewählte Kurzbezeichnung.

    In den Schlussanträgen des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:315) sowie im Urteil vom 28. Februar 2013, Ellinika Nafpigeia/Kommission (C-246/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:133), wurde die Gesellschaft dagegen als "EN" bezeichnet.

    10 Zur ausführlichen Entstehungsgeschichte vgl. Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 3 bis 7).

    20 Für den Zeitraum von 2008 bis 2010 folgt aus dem Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 8, 11 und 13), dass die von der Hellenischen Republik der ENAE gewährten Beihilfen für Schiffswerften ausschließlich dem Zivilbereich des Schiffbaus von ENAE zugutegekommen seien und dass die Europäische Kommission, die Hellenische Republik und ENAE im Anschluss an im Zeitraum von Juni bis Oktober 2010 geführten Verhandlungen und nach Verpflichtungsschreiben von ENAE und der Hellenischen Republik vom 27. bzw. vom 29. Oktober 2010 zu einer Vereinbarung gelangt seien, der zufolge die Entscheidung 2009/610/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (ABl. 2009, L 225, S. 104) betreffend Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, als ordnungsgemäß durchgeführt gilt, sofern mehrere Zusagen eingehalten werden, darunter die Unterbrechung der zivilen Tätigkeiten der ENAE für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem 1. Oktober 2010.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-147/23

    Kommission/ Polen (Directive lanceurs d'alerte)

    57 C-93/17, EU:C:2018:315, point 139.

    72 Voir conclusions de l'avocat général Wathelet dans l'affaire Commission/Grèce (C-93/17, EU:C:2018:315, point 139).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20

    Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) -

    30 Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:315, Nrn. 137 bis 140).

    33 C-93/17, EU:C:2018:315, Fn. 65.

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