Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 22.10.2002 - C-94/00   

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https://dejure.org/2002,644
EuGH, 22.10.2002 - C-94/00 (https://dejure.org/2002,644)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.2002 - C-94/00 (https://dejure.org/2002,644)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2002 - C-94/00 (https://dejure.org/2002,644)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerbsrecht - Artikel 14 Absätze 3 und 6 der Verordnung Nr. 17 - Nachprüfungsentscheidung der Kommission - Unterstützung durch die nationalen Behörden - Auslegung des Urteils Hoechst/Kommission vom 21. September 1989 - Allgemeine Grundsätze - Schutz vor ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Roquette Frères

  • EU-Kommission PDF

    Roquette Frères SA gegen Directeur général de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes, Beteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 14 Absatz 6
    1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission - Unterstützung durch die nationalen Behörden - Festlegung der Verfahrensmodalitäten durch nationales Recht - Kontrolle durch die nationalen Stellen - Umfang - Beachtung des allgemeinen ...

  • EU-Kommission

    Roquette Frères

  • Wolters Kluwer

    Nachprüfungsentscheidung der Kommission; Unterstützung durch die nationalen Behörden; Auslegung des Urteils Hoechst/Kommission vom 21. September 1989; Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Geschäftsräumen; Schutz vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 17 Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht - Artikel 14 Absätze 3 und 6 der Verordnung Nr. 17 - Nachprüfungsentscheidung der Kommission - Unterstützung durch die nationalen Behörden - Auslegung des Urteils Hoechst/Kommission vom 21. September 1989 - Allgemeine Grundsätze - Schutz vor ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation (Paris) - Auslegung des Gemeinschaftsrechts (Grundrechte, Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Urteil in den verbundenen Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst) - Entscheidung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 35
  • NJW 2003, 35
  • NVwZ 2003, 337 (Ls.)
  • EuZW 2003, 14
  • DVBl 2003, 185
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
    vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), und des Urteils vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88 (Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859) erlässt DER GERICHTSHOF.

    Die Cour de cassation hat mit Urteil vom 7. März 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 13. März 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), und des Urteils vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88 (Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Die Cour de cassation legt die Merkmale der Kontrolle dar, die dem zuständigen französischen Gericht gemäß Artikel 48 der Ordonnance und der erwähnten Entscheidung des Conseil constitutionnel vom 29. Dezember 1983 (siehe oben, Randnummer 6) obliege, und weist insoweit auf das Urteil Hoechst/Kommission hin, aus dem hervorgehe, dass die Kommission bei der Ausübung ihrer Nachprüfungsbefugnisse die verfahrensrechtlichen Garantien des nationalen Rechts beachten müsse.

    Die Cour de cassation führt jedoch aus, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seinem Urteil Niemietz/Deutschland vom 16. Dezember 1992 (Serie A, Nr. 251-B), das nach dem Urteil Hoechst/Kommission ergangen sei, entschieden, dass Artikel 8 EMRK auch bestimmte berufliche oder geschäftliche Tätigkeiten oder Räume erfassen könne.

    Hierbei kommt der EMRK besondere Bedeutung zu (vgl. insbesondere Urteile Hoechst/Kommission, Randnr. 13, und vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 37).

    Zudem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diesen allgemeinen Grundsatz zu beachten haben, wenn die Kommission an sie ein Unterstützungsersuchen nach Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 gerichtet hat (vgl. Urteil Hoechst/Kommission, Randnrn. 19 und 33).

    Bei der Bestimmung der Tragweite dieses Grundsatzes hinsichtlich des Schutzes der Geschäftsräume von Unternehmen ist die nach dem Urteil Hoechst/Kommission ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu berücksichtigen, aus der sich zum einen ergibt, dass der Schutz der Wohnung, um den es in Artikel 8 EMRK geht, unter bestimmten Umständen auf Geschäftsräume ausgedehnt werden kann (vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 16. April 2002, Colas Est u. a./Frankreich, noch nicht in den Reports of Judgements and Decisions veröffentlicht, § 41), und zum anderen, dass der Eingriffsvorbehalt nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK bei beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeiten oder Räumen sehr wohl weiter gehen könnte als in anderen Fällen (Urteil Niemietz/Deutschland, § 31).

    Daraus ergibt sich insbesondere, dass die Kommission, wenn sie mit Unterstützung der nationalen Behörden Nachprüfungsmaßnahmen ohne Mitwirkung der betroffenen Unternehmen vornehmen will, die insoweit im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien zu beachten hat (Urteil Hoechst/Kommission, Randnrn. 33 und 34).

    Sie haben die Wirksamkeit des Vorgehens der Kommission sicherzustellen und dabei zugleich verschiedene allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu beachten (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 33).

    Gerade um die Wahrung des oben in Randnummer 27 genannten allgemeinen Grundsatzes sicherzustellen, hat der Gerichtshof entschieden, dass es Sache der zuständigen nationalen Stelle ist, zu prüfen, ob die beabsichtigten Zwangsmaßnahmen nicht willkürlich oder, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, unverhältnismäßig sind (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 35).

    Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Kommission ihrerseits dafür zu sorgen hat, dass diese nationale Stelle über alle erforderlichen Mittel verfügt, um diese Kontrolle ausüben und bei der Durchführung dieser Maßnahmen für die Wahrung der Vorschriften des nationalen Rechts sorgen zu können (Urteil Hoechst/Kommission, Randnrn. 34 und 35).

    Vorab ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die zuständige nationale Stelle bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis nicht die Beurteilung der Notwendigkeit der angeordneten Nachprüfungen durch die Kommission, deren Sach- und Rechtserwägungen lediglich der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Gemeinschaftsrichter unterliegen, durch ihre eigene Beurteilung ersetzen darf (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 35).

    So ist erstens darauf hinzuweisen, dass die der Kommission in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 übertragenen Befugnisse ihr die Erfüllung ihres Auftrags ermöglichen sollen, über die Beachtung der Wettbewerbsregeln im Gemeinsamen Markt zu wachen, wobei diese Regeln verhindern sollen, dass der Wettbewerb entgegen dem öffentlichen Interesse sowie zum Schaden der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher verfälscht wird (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 25), und damit zum wirtschaftlichen Wohl in der Gemeinschaft beitragen.

    Sodann bestehen zugunsten der Unternehmen, bei denen Nachprüfungen durchgeführt werden, unbeschadet der für die Durchführung der Zwangsmaßnahmen geltenden Garantien des innerstaatlichen Rechts verschiedene gemeinschaftsrechtliche Garantien, zu denen insbesondere das Recht auf Hinzuziehung eines juristischen Beistands oder der Anspruch auf Wahrung der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwälten und Mandanten gehört (vgl. Urteile AM & S Europe/Kommission, Randnrn. 18 bis 27, und Hoechst/Kommission, Randnr. 16, sowie Urteil vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 27).

    Schließlich ist die Kommission nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet, Nachprüfungsentscheidungen unter Angabe von Gegenstand und Zweck der Nachprüfung zu begründen, was, wie der Gerichtshof klargestellt hat, insofern ein grundlegendes Erfordernis darstellt, als dadurch nicht nur die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufgezeigt werden soll, sondern auch diese Unternehmen in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 29).

    Falls diese Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, wäre die Kommission dadurch gehindert, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zuge dieser Nachprüfung verschafft hätte, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden; andernfalls liefe sie Gefahr, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (vgl. Beschlüsse vom 26. März 1987 in der Rechtssache 46/87 R, Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549, Randnr. 34, und vom 28. Oktober 1987 in der Rechtssache 85/87 R, Dow Chemical Nederland/Kommission, Slg. 1987, 4367, Randnr. 17).

    Aufgrund der Nachprüfungsbefugnisse der Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sind die Bediensteten der Kommission lediglich berechtigt, die von ihnen bezeichneten Orte zu betreten, sich die von ihnen angeforderten Unterlagen vorlegen zu lassen und sich den Inhalt der von ihnen angegebenen Möbel zeigen zu lassen (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 31).

    Demgegenüber umfassen die Zwangsmaßnahmen, die in die Zuständigkeit der nationalen Behörden fallen, die Befugnis, sich gewaltsam Zugang zu Räumen oder Möbeln zu verschaffen oder die Beschäftigten des Unternehmens zu zwingen, ihnen den Zugang hierzu zu gewähren; sie können auch Durchsuchungen ohne Einwilligung der Verantwortlichen des Unternehmens vornehmen (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 31).

    Der Gerichtshof hat zwar insoweit anerkannt, dass die Unterstützung vorsorglich zu dem Zweck angefordert werden kann, sich über einen etwaigen Widerspruch des Unternehmens hinwegsetzen zu können (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 32).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, impliziert ein solches Recht vielmehr auch die Befugnis, nach anderen Informationsquellen zu suchen, die noch nicht bekannt oder vollständig bezeichnet sind (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 27).

  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
    Zudem hat die Kommission in der Nachprüfungsentscheidung möglichst genau anzugeben, wonach gesucht wird, und die Punkte aufzuführen, auf die sich die Nachprüfung beziehen soll (Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 136/79, National Panasonic/Kommission, Slg. 1980, 2033, Randnrn.

    Die Nachprüfungen sollen es nämlich der Kommission ermöglichen, die Unterlagen zusammenzustellen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und die Tragweite einer bestimmten Sach- und Rechtslage zu überprüfen, für die die Kommission bereits über Erkenntnisse verfügt (Urteil National Panasonic/Kommission, Randnrn. 13 und 21).

    Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass eine Nachprüfungsentscheidung nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, wenn sie der Kommission nur erlauben sollte, die nötigen Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage einer Vertragsverletzung zusammenzutragen (Urteil National Panasonic/Kommission, Randnrn. 28 bis 30).

    Die Kommission hat auch möglichst genau anzugeben, wonach gesucht wird, auf welche Punkte sich die Nachprüfung beziehen soll (Urteil National Panasonic/Kommission, Randnrn. 26 und 27) und welche Befugnisse die Kontrolleure der Gemeinschaft haben.

  • EuGH, 17.10.1989 - 85/87

    Dow Benelux / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
    Sodann bestehen zugunsten der Unternehmen, bei denen Nachprüfungen durchgeführt werden, unbeschadet der für die Durchführung der Zwangsmaßnahmen geltenden Garantien des innerstaatlichen Rechts verschiedene gemeinschaftsrechtliche Garantien, zu denen insbesondere das Recht auf Hinzuziehung eines juristischen Beistands oder der Anspruch auf Wahrung der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwälten und Mandanten gehört (vgl. Urteile AM & S Europe/Kommission, Randnrn. 18 bis 27, und Hoechst/Kommission, Randnr. 16, sowie Urteil vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 27).

    Dieses Erfordernis dient, wie der Gerichtshof entschieden hat, dem Schutz der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen, da diese Rechte in schwerwiegender Weise beeinträchtigt würden, wenn die Kommission den Unternehmen bei einer Nachprüfung erlangte Beweise entgegenhalten könnte, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck dieser Nachprüfung stehen (Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 18).

    Falls diese Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, wäre die Kommission dadurch gehindert, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zuge dieser Nachprüfung verschafft hätte, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden; andernfalls liefe sie Gefahr, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (vgl. Beschlüsse vom 26. März 1987 in der Rechtssache 46/87 R, Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549, Randnr. 34, und vom 28. Oktober 1987 in der Rechtssache 85/87 R, Dow Chemical Nederland/Kommission, Slg. 1987, 4367, Randnr. 17).

    Wie der Gerichtshof in Bezug auf Nachprüfungsentscheidungen bereits entschieden hat, brauchen die gegebenen Informationen nicht unbedingt eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes, eine exakte rechtliche Qualifizierung der vermuteten Zuwiderhandlungen oder die Angabe des Zeitraums zu umfassen, in dem diese Zuwiderhandlungen begangen worden sein sollen (Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 10).

  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
    So sind von dem Bereich, in dem die Kommission ermitteln darf, insbesondere Unterlagen nicht geschäftlicher Art ausgeschlossen, d. h. Unterlagen, die sich nicht auf die Tätigkeit des Unternehmens auf dem Markt beziehen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1982 in der Rechtssache 155/79, AM & S Europe/Kommission, Slg. 1982, 1575, Randnr. 16).

    Sodann bestehen zugunsten der Unternehmen, bei denen Nachprüfungen durchgeführt werden, unbeschadet der für die Durchführung der Zwangsmaßnahmen geltenden Garantien des innerstaatlichen Rechts verschiedene gemeinschaftsrechtliche Garantien, zu denen insbesondere das Recht auf Hinzuziehung eines juristischen Beistands oder der Anspruch auf Wahrung der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwälten und Mandanten gehört (vgl. Urteile AM & S Europe/Kommission, Randnrn. 18 bis 27, und Hoechst/Kommission, Randnr. 16, sowie Urteil vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 27).

    Ferner ist insoweit daran zu erinnern, dass es grundsätzlich Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist, um ermitteln zu können, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt (Urteile AM & S Europe/Kommission, Randnr. 17, und vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 15).

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
    Ferner ist insoweit daran zu erinnern, dass es grundsätzlich Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist, um ermitteln zu können, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt (Urteile AM & S Europe/Kommission, Randnr. 17, und vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 15).

    Selbst wenn ihr hierfür bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, kann die Kommission es daher zu Recht für erforderlich halten, zusätzliche Nachprüfungen anzuordnen, die es ihr ermöglichen, die Zuwiderhandlung, ihre Dauer oder den Kreis der daran beteiligten Unternehmen genauer zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne zu ergänzenden Auskunftsersuchen Urteil Orkem/Kommission, Randnr. 15).

  • EGMR, 25.02.1993 - 10828/84

    FUNKE v. FRANCE

    Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
    Zu diesen verschiedenen Gesichtspunkten ist klarzustellen, dass das für die Genehmigung der Zwangsmaßnahmen zuständige nationale Gericht zwar den besonderen Zusammenhang, in dem es angerufen wurde, und die in den Randnummern 42 bis 51 dieses Urteils enthaltenen Erwägungen zu berücksichtigen hat, doch können diese Erfordernisse es weder daran hindern noch von seiner Verpflichtung entbinden, sich in jedem Einzelfall zu vergewissern, dass die beabsichtigte Zwangsmaßnahme nicht willkürlich oder, gemessen am Gegenstand der angeordneten Nachprüfung, nicht unverhältnismäßig ist (vgl. entsprechend EGMR, Urteile vom 25. Februar 1993, Funke/Frankreich, Serie A, Nr. 256-A, § 55, vom 16. Dezember 1997, Camenzind/Schweiz, Recueil des arrêts et décisions 1997-VIII, § 45, und Colas Est u. a./Frankreich, § 47).
  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
    Zum anderen erfordert die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Zwangsmaßnahmen gemessen am Gegenstand der Nachprüfung den Nachweis, dass solche Maßnahmen nicht zu Nachteilen führen, die angesichts der mit der Nachprüfung verfolgten Ziele unverhältnismäßig und untragbar sind (vgl. insbesondere Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, vom 21. Februar 1991 in den Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Randnr. 73, vom 13. Mai 1997 in der Rechtssache C-233/94, Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 1997, I-2405, Randnr. 57, und vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-200/96, Metronome Musik, Slg. 1998, I-1953, Randnrn.
  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
    Zum anderen erfordert die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Zwangsmaßnahmen gemessen am Gegenstand der Nachprüfung den Nachweis, dass solche Maßnahmen nicht zu Nachteilen führen, die angesichts der mit der Nachprüfung verfolgten Ziele unverhältnismäßig und untragbar sind (vgl. insbesondere Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, vom 21. Februar 1991 in den Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Randnr. 73, vom 13. Mai 1997 in der Rechtssache C-233/94, Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 1997, I-2405, Randnr. 57, und vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-200/96, Metronome Musik, Slg. 1998, I-1953, Randnrn.
  • EuGH, 10.07.1990 - 217/88

    Kommission / Deutschland - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Nationale

    Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
    In einem solchen Fall müssen dieses Gericht und die Kommission gemäß der in den Randnummern 30 bis 32 des vorliegenden Urteils erwähnten Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit zusammenwirken, um die bei der Durchführung der von der Kommission durch Entscheidung angeordneten Nachprüfung aufgetretenen Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 16, und vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-217/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-2879, Randnr. 33).
  • EuGH, 17.10.1989 - 97/87

    Dow Chemical Ibérica u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
    Eine solche Kontrolle unterscheidet sich nicht grundlegend von derjenigen, zu der die Gemeinschaftsgerichte veranlasst sein könnten, um sich zu vergewissern, dass die Nachprüfungsentscheidung selbst nicht willkürlich, d. h. nicht ohne Vorliegen von Tatsachen, die die Nachprüfung rechtfertigen könnten, erlassen worden ist (Urteil vom 17. Oktober 1989 in den Rechtssachen 97/87 bis 99/87, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, Slg. 1989, 3165, Randnr. 52).
  • EuGH, 13.07.1990 - 2/88

    Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.

  • EuGH, 28.10.1987 - 85/87

    Dow Chemical Nederland / Kommission

  • EuGH, 26.03.1987 - 46/87

    Hoechst / Kommission

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

  • EuGH, 10.02.1983 - 230/81

    Luxemburg / Parlament

  • EuGH, 28.04.1998 - C-200/96

    FREIER WARENVERKEHR

  • EuGH, 13.05.1997 - C-233/94

    Deutschland / Parlament und Rat

  • RG, 17.02.1887 - 99/87

    1. Ist der zur Anstiftung oder Hilfeleistung erforderliche Dolus bei demjenigen

  • EGMR, 16.12.1992 - 13710/88

    NIEMIETZ v. GERMANY

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

  • EuGH, 04.10.1991 - C-159/90

    Society for the Protection of Unborn Children Ireland / Grogan u.a.

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Sobald dagegen eine solche Vorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, hat der im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens angerufene Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung er sichert (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. Juni 1991, ERT, C-260/89, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 42, vom 29. Mai 1997, Kremzow, C-299/95, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 15, vom 18. Dezember 1997, Annibaldi, C-309/96, Slg. 1997, I-7493, Randnr. 13, vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 25, vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Randnr. 34, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, Slg. 2011, I-11315, Randnr. 72, sowie vom 7. Juni 2012, Vinkov, C-27/11, Randnr. 58).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Hierbei kommt der EMRK besondere Bedeutung zu (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 41, vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 37, und vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-94/00, Roquette Frères, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 25).
  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

    Hierbei kommt der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten besondere Bedeutung zu (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 41, vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 37, vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-94/00, Roquette Frères, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 25, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-112/00, Schmidberger, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 71).
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Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-94/00 (https://dejure.org/2001,22450)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.09.2001 - C-94/00 (https://dejure.org/2001,22450)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. September 2001 - C-94/00 (https://dejure.org/2001,22450)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Roquette Frères

  • EU-Kommission PDF

    Roquette Frères SA gegen Directeur général de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes, Beteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-94/00
    9: - Beschwerde Nr. 0001 0828/84, A256-A. 10: - Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85 (Slg. 1987, 4199).
  • EuGH, 07.11.1985 - 145/83

    Adams / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-94/00
    19: - Die Urteile vom 7. November 1985 in den Rechtssachen 145/83 und 53/84 (Adams/Kommission, Slg. 1985, 3539 und 3595) und vom 11. März 1986 in der Rechtssache 294/84 (Adams u. a./Kommission, Slg. 1986, 977) haben gezeigt, zu welchen menschlichen Tragödien und zu welcher Prozessflut die, wenn auch nur versehentliche, Mitteilung des Namens eines Informanten führen kann.
  • EuGH, 11.03.1986 - 294/84

    Adams / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-94/00
    19: - Die Urteile vom 7. November 1985 in den Rechtssachen 145/83 und 53/84 (Adams/Kommission, Slg. 1985, 3539 und 3595) und vom 11. März 1986 in der Rechtssache 294/84 (Adams u. a./Kommission, Slg. 1986, 977) haben gezeigt, zu welchen menschlichen Tragödien und zu welcher Prozessflut die, wenn auch nur versehentliche, Mitteilung des Namens eines Informanten führen kann.
  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-94/00
    8: - Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 136/79 (Slg. 1980, 2033, Randnr. 20).
  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-94/00
    13: - Urteil vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89 (Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnrn.
  • RG, 25.04.1884 - 828/84

    Von welchen Voraussetzungen macht §. 117 St.G.B.'s die Eigenschaft eines von dem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-94/00
    9: - Beschwerde Nr. 0001 0828/84, A256-A. 10: - Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85 (Slg. 1987, 4199).
  • EuGH, 07.11.1985 - 53/84

    Adams / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-94/00
    19: - Die Urteile vom 7. November 1985 in den Rechtssachen 145/83 und 53/84 (Adams/Kommission, Slg. 1985, 3539 und 3595) und vom 11. März 1986 in der Rechtssache 294/84 (Adams u. a./Kommission, Slg. 1986, 977) haben gezeigt, zu welchen menschlichen Tragödien und zu welcher Prozessflut die, wenn auch nur versehentliche, Mitteilung des Namens eines Informanten führen kann.
  • EGMR, 13.06.1979 - 6833/74

    MARCKX v. BELGIUM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-94/00
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Nummer 31 des Urteils Niemietz Folgendes ausgeführt hat: "Eine Auslegung der Begriffe .Privatleben und .Wohnung in dem Sinne, dass sie bestimmte berufliche oder geschäftliche Tätigkeiten oder Räume mit umfassen, würde auch allgemein dem wesentlichen Ziel und Zweck von Artikel 8 entsprechen, nämlich den Einzelnen gegen willkürliche Eingriffe der Behörden zu schützen (vgl. z. B. Urteil Marckx/Belgien vom 13. Juni 1979, Serie A Nr. 31, Ziffer 31 - EuGRZ 1979, 455).
  • EGMR, 06.09.1978 - 5029/71

    Klass u.a. ./. Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-94/00
    Die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Ausnahmen erfordern eine enge Auslegung (Urteil Klass u. a./Deutschland vom 6. September 1978, Serie A Nr. 28, Ziffer 42), und ihre Notwendigkeit in einem bestimmten Fall muss überzeugend gegeben sein.".
  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-94/00
    1962, 13, S. 204.3: - Urteil vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88 (Slg. 1989, 2859).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-466/00

    Keine Erwiderungsmöglichkeit auf die Schlussanträge des Generalanwalts;

    41: - Siehe beispielsweise die Urteile des Gerichtshofes vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-13/94 ( P./S., Slg. 1996, I-2143, Randnr. 16); vom 12. Dezember 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-74/95 und C-129/95 ( Strafverfahren gegen X, Slg. 1996, I-6609, Randnr. 25; vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache Baustahlgewebe, zitiert in Fußnote 35, Randnr. 29; vom 27. November 2001 in der Rechtssache C-270/99 P (Z./Parlament, Slg. 2001, I-09197, Randnr. 24, sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 15. Juni 1988 in der Rechtssache 236/87 (Bergemann, Slg. 1988, 5125, Nr. 29) und vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-23/93 (TV10 SA, Slg. 1994, I-4795, Nrn. 76 ff.); des Generalanwalts van Gerven vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache C-326/88 (Hansen, Slg. 1989, I-2911, Nr. 14); des Generalanwalts Darmon vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-49/88 (Al-Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3205, Nrn. 111 f.); des Generalanwalts Ruiz-Jarabo vom 26. November 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-65/95 und C-111/95 (Shingara und Radrom, Slg. 1997, I-3343, Nr. 71); des Generalanwalts Tesauro vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-368/95 (Familiapress, Slg. 1997, 3689, Nr. 28); des Generalanwalts Jacobs vom 28. Januar 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-115/97, C-116/97 und C-117/97 (Albany, Slg. 1999, I-5751, Nrn. 144 ff.); des Generalanwalts La Pergola vom 18. Mai 1999 in der Rechtssache C-273/97 (Sirdar, Slg. 1999, I-7403, Nr. 24) und des Generalanwalts Mischo vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-94/00 (Roquette Frères, Slg. I-0000 , Nr. 33).
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