Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 15.04.2010 - C-96/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5688
EuGH, 15.04.2010 - C-96/08 (https://dejure.org/2010,5688)
EuGH, Entscheidung vom 15.04.2010 - C-96/08 (https://dejure.org/2010,5688)
EuGH, Entscheidung vom 15. April 2010 - C-96/08 (https://dejure.org/2010,5688)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berufsausbildungsabgabe - Bemessungsgrundlage der Abgabe, die von im Inland ansässigen Unternehmen zu zahlen ist - Berücksichtigung der Lohn- und Gehaltskosten für Arbeitnehmer, die in einer Zweigniederlassung in einem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    CIBA

    Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berufsausbildungsabgabe - Bemessungsgrundlage der Abgabe, die von im Inland ansässigen Unternehmen zu zahlen ist - Berücksichtigung der Lohn- und Gehaltskosten für Arbeitnehmer, die in einer Zweigniederlassung in einem ...

  • EU-Kommission PDF

    CIBA

    Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berufsausbildungsabgabe - Bemessungsgrundlage der Abgabe, die von im Inland ansässigen Unternehmen zu zahlen ist - Berücksichtigung der Lohn- und Gehaltskosten für Arbeitnehmer, die in einer Zweigniederlassung in einem ...

  • EU-Kommission

    CIBA

    Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berufsausbildungsabgabe - Bemessungsgrundlage der Abgabe, die von im Inland ansässigen Unternehmen zu zahlen ist - Berücksichtigung der Lohn- und Gehaltskosten für Arbeitnehmer, die in einer Zweigniederlassung in einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    CIBA

    Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berufsausbildungsabgabe - Bemessungsgrundlage der Abgabe, die von im Inland ansässigen Unternehmen zu zahlen ist - Berücksichtigung der Lohn- und Gehaltskosten für Arbeitnehmer, die in einer Zweigniederlassung in einem ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Pest Megyei Bíróság (Republik Ungarn) eingereicht am 3. März 2008 - CIBA Speciality Chemicals Central and Eastern Europe Szolgáltató, Tanácsadó és Keresdedelmi Kft. / Adó- és Pénzügyi Ellenörzési Hivatal Hatósági Föosztály

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Pest Megyei Bíróság - Auslegung von Art. 43 und 48 EG - Nationale Regelung, die zur Bestimmung der Grundlage der Berufsausbildungsabgabe eines auf dem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmens die Berücksichtigung der Lohnkosten der in einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-96/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 43 EG den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Recht des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörigen festgelegten umfasst, gemäß Art. 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 30, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 42, und vom 19. November 2009, Filipiak, C-314/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 59).

    Auch wenn die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, verbieten sie es doch ebenfalls, dass der Herkunftsstaat die Niederlassung seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. Urteile vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 33, vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, Slg. 2008, I-8061, Randnr. 29, und Filipiak, Randnr. 60).

    In diesem Fall ist die Situation einer Gesellschaft, die ihren Sitz in Ungarn hat und über eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, hinsichtlich des in Randnr. 40 des vorliegenden Urteils festgestellten Vorteils ungünstiger als die einer Gesellschaft, die ihre Tätigkeit nur in Ungarn ausübt (vgl. entsprechend Urteile Lidl Belgium, Randnr. 25, und Filipiak, Randnr. 67).

    Daher kann die für eine Gesellschaft mit Sitz in Ungarn in der Praxis bestehende Schwierigkeit, sich hinsichtlich einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat auf die nach den ungarischen Regelungen vorgesehenen Möglichkeiten zu berufen, den Bruttobetrag der geschuldeten BAA zu verringern - sofern sie vom vorlegenden Gericht bestätigt wird -, diese Gesellschaft davon abhalten, die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit nach den Art. 43 EG und 48 EG zu nutzen, und begründet eine Beschränkung dieser Freiheiten (vgl. entsprechend Urteil Filipiak, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08

    Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-96/08
    Sollte die BAA in den Bereich der direkten Steuern fallen und sollte die Verpflichtung von CIBA, zum einen diese Abgabe auf der Grundlage einer Berechnung, die die mit ihrer Zweigniederlassung in Tschechien verbundenen Lohn- und Gehaltskosten berücksichtigt, und zum anderen die Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik Tschechiens hinsichtlich der in dieser Zweigniederlassung beschäftigten Arbeitnehmer zu zahlen, als doppelte Besteuerung anzusehen sein, würde dieser steuerliche Nachteil darauf beruhen, dass zwei Mitgliedstaaten parallel zueinander ihre Besteuerungsbefugnis ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2006, Kerckhaert und Morres, C-513/04, Slg. 2006, I-10967, Randnr. 20, und vom 12. Februar 2009, Block, C-67/08, Slg. 2009, I-883, Randnr. 28).

    In diesem Zusammenhang dienen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dazu, die negativen Wirkungen, die sich aus dem in der vorstehenden Randnummer dargestellten Nebeneinander nationaler Steuersysteme für das Funktionieren des Binnenmarkts ergeben, zu beseitigen oder abzumildern (Urteile Kerckhaert und Morres, Randnr. 21, und Block, Randnr. 29).

    Dementsprechend ist abgesehen von der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6), dem Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. L 225, S. 10) und der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157, S. 38) bis heute im Rahmen des Unionsrechts keine Maßnahme der Vereinheitlichung oder Harmonisierung zum Zweck der Beseitigung von Doppelbesteuerungstatbeständen erlassen worden (Urteile Kerckhaert und Morres, Randnr. 22, und Block, Randnr. 30).

    Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Unionsrechts vorbehaltlich dessen Beachtung über eine gewisse Autonomie in diesem Bereich verfügen und deshalb nicht verpflichtet sind, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um namentlich die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Columbus Container Services, Randnr. 51, und Block, Randnr. 31).

  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-96/08
    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften macht dagegen geltend, die BAA sei eine im Interesse der Arbeitnehmer erhobene Sondersteuer, die mit den Arbeitgeberbeiträgen vergleichbar sei, die Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits in der Rechtssache gewesen seien, in der das Urteil vom 23. November 1999, Arblade u. a. (C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453), ergangen sei.

    Im Unterschied zu den genannten Beiträgen, die für jeden entsandten Arbeitnehmer zum Zweck seines sozialen Schutzes gezahlt werden mussten (vgl. Urteil Arblade u. a., Randnrn.

    Die BAA kann daher, vorbehaltlich der in Randnr. 24 genannten Überprüfung durch das vorlegende Gericht, nicht den Beiträgen gleichgestellt werden, um die es im Urteil Arblade u. a. ging.

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-96/08
    Auch wenn die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, verbieten sie es doch ebenfalls, dass der Herkunftsstaat die Niederlassung seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. Urteile vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 33, vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, Slg. 2008, I-8061, Randnr. 29, und Filipiak, Randnr. 60).

    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung sind als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteile Columbus Container Services, Randnr. 34, und Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Randnr. 30).

    Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Unionsrechts vorbehaltlich dessen Beachtung über eine gewisse Autonomie in diesem Bereich verfügen und deshalb nicht verpflichtet sind, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um namentlich die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Columbus Container Services, Randnr. 51, und Block, Randnr. 31).

  • EuGH, 14.11.2006 - C-513/04

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-96/08
    Sollte die BAA in den Bereich der direkten Steuern fallen und sollte die Verpflichtung von CIBA, zum einen diese Abgabe auf der Grundlage einer Berechnung, die die mit ihrer Zweigniederlassung in Tschechien verbundenen Lohn- und Gehaltskosten berücksichtigt, und zum anderen die Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik Tschechiens hinsichtlich der in dieser Zweigniederlassung beschäftigten Arbeitnehmer zu zahlen, als doppelte Besteuerung anzusehen sein, würde dieser steuerliche Nachteil darauf beruhen, dass zwei Mitgliedstaaten parallel zueinander ihre Besteuerungsbefugnis ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2006, Kerckhaert und Morres, C-513/04, Slg. 2006, I-10967, Randnr. 20, und vom 12. Februar 2009, Block, C-67/08, Slg. 2009, I-883, Randnr. 28).

    In diesem Zusammenhang dienen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dazu, die negativen Wirkungen, die sich aus dem in der vorstehenden Randnummer dargestellten Nebeneinander nationaler Steuersysteme für das Funktionieren des Binnenmarkts ergeben, zu beseitigen oder abzumildern (Urteile Kerckhaert und Morres, Randnr. 21, und Block, Randnr. 29).

    Dementsprechend ist abgesehen von der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6), dem Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. L 225, S. 10) und der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157, S. 38) bis heute im Rahmen des Unionsrechts keine Maßnahme der Vereinheitlichung oder Harmonisierung zum Zweck der Beseitigung von Doppelbesteuerungstatbeständen erlassen worden (Urteile Kerckhaert und Morres, Randnr. 22, und Block, Randnr. 30).

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-96/08
    Hinsichtlich des Arguments, die in Tschechien beschäftigten Arbeitnehmer könnten nicht in den Genuss der durch den ungarischen Arbeitsmarktfonds finanzierten Ausbildungen kommen, ist darauf hinzuweisen, dass der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz eines Unternehmens befindet, ohne ein Doppelbesteuerungsabkommen das Recht hat, dieses Unternehmen umfassend zu besteuern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 32, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 33).

    In diesem Fall ist die Situation einer Gesellschaft, die ihren Sitz in Ungarn hat und über eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, hinsichtlich des in Randnr. 40 des vorliegenden Urteils festgestellten Vorteils ungünstiger als die einer Gesellschaft, die ihre Tätigkeit nur in Ungarn ausübt (vgl. entsprechend Urteile Lidl Belgium, Randnr. 25, und Filipiak, Randnr. 67).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-96/08
    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Erwägung ist jedoch rein wirtschaftlicher Natur und kann daher nach ständiger Rechtsprechung keinen zwingenden Grund des öffentlichen Interesses darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 2002, X und Y, C-436/00, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 50, und Glaxo Wellcome, Randnr. 82).

  • EuGH, 16.10.2008 - C-527/06

    BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-96/08
    In diesem Fall muss die Anwendung der Maßnahme außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, Slg. 2008, I-7735, Randnr. 81).
  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-96/08
    Hinsichtlich des Arguments, die in Tschechien beschäftigten Arbeitnehmer könnten nicht in den Genuss der durch den ungarischen Arbeitsmarktfonds finanzierten Ausbildungen kommen, ist darauf hinzuweisen, dass der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz eines Unternehmens befindet, ohne ein Doppelbesteuerungsabkommen das Recht hat, dieses Unternehmen umfassend zu besteuern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 32, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 33).
  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

    Auszug aus EuGH, 15.04.2010 - C-96/08
    Eine solche Erwägung ist jedoch rein wirtschaftlicher Natur und kann daher nach ständiger Rechtsprechung keinen zwingenden Grund des öffentlichen Interesses darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 2002, X und Y, C-436/00, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 50, und Glaxo Wellcome, Randnr. 82).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-64/06

    Telefónica O2 Czech Republic - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste -

  • EuGH, 10.01.2006 - C-302/04

    Ynos - Artikel 234 EG - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucher - Missbräuchliche

  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 16.07.2009 - C-128/08

    Damseaux - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Kapitalerträgen - Abkommen zur

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

    Zudem ist die Erwägung, dass eine solche Vereinfachung die Senkung der Verwaltungskosten ermöglicht, rein wirtschaftlicher Natur und kann daher nach ständiger Rechtsprechung keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen (vgl. u. a. Urteil vom 15. April 2010, CIBA, C-96/08, Slg. 2010, I-2911, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auch wenn die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, verbieten sie es doch ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 33, vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, Slg. 2008, I-8061, Randnr. 29, und vom 15. April 2010, CIBA, C-96/08, Slg. 2010, I-2911, Randnr. 18).

    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung sind als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11, Columbus Container Services, Randnr. 34, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Randnr. 30, und CIBA, Randnr. 19).

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Eine solche nachteilige Behandlung, wenn sie stattfindet, beruht jedoch darauf, dass die verschiedenen Mitgliedstaaten ihre Besteuerungsbefugnis parallel ausüben, was mit dem Vertrag vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kerckhaert und Morres, Randnr. 20, und vom 15. April 2010, CIBA, C-96/08, Slg. 2010, I-2911, Randnr. 25).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-96/08   

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https://dejure.org/2009,25982
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.12.2009 - C-96/08 (https://dejure.org/2009,25982)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - C-96/08 (https://dejure.org/2009,25982)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    CIBA

    Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Festsetzung einer Steuer, deren Bemessungsgrundlage die Lohnkosten für Arbeitnehmer, einschließlich der Arbeitnehmer in einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, bilden

  • EU-Kommission PDF

    CIBA

    Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Festsetzung einer Steuer, deren Bemessungsgrundlage die Lohnkosten für Arbeitnehmer, einschließlich der Arbeitnehmer in einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, bilden

  • EU-Kommission

    CIBA

    Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Festsetzung einer Steuer, deren Bemessungsgrundlage die Lohnkosten für Arbeitnehmer, einschließlich der Arbeitnehmer in einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, bilden“

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-96/08
    2 - Vgl. Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks and Spencer (C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), und aus jüngerer Zeit Urteil vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services (C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 - Vgl. Urteile Columbus Container Services, in Fn. 2 angeführt, Randnr. 45, und vom 14. November 2006, Kerckhaert und Morres (C-513/04, Slg. 2006, I-10967, Randnr. 22).

    29 - Vgl. Urteil Columbus Container Services, in Fn. 2 angeführt, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-96/08
    31 - Vgl. Urteil vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnrn.

    36 - Vgl. Urteil Lidl Belgium, in Fn. 31 angeführt, Randnr. 27.

  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-96/08
    Vgl. auch Urteil vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (C-170/05, Slg. 2006, I-11949), dem zufolge die Art. 43 EG und 48 EG nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die eine gebietsfremde Muttergesellschaft mit einer Steuer auf Dividenden belasten, gebietsansässige Muttergesellschaften aber fast völlig davon befreien.
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-96/08
    18 f. und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. auch Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnrn.
  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-96/08
    30 - Urteil vom 10. März 2009 (C-169/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 33).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-315/02

    Lenz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-96/08
    32 - Vgl. Urteil vom 15. Juli 2004, Lenz (C-315/02, Slg. 2004, I-7063), wonach die Möglichkeit, eine bestimmte einkommensteuerliche Behandlung von im Inland ausgeschütteten Dividenden in Anspruch zu nehmen, auch für im Ausland bezogene Dividenden gelten muss.
  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-96/08
    23 - Urteil vom 23. November 1999 (C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453).
  • EuGH, 28.02.2008 - C-293/06

    Deutsche Shell - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-96/08
    17 - Nr. 46 seiner Schlussanträge; vgl. auch in der Rechtssache Deutsche Shell (C-293/06, Urteil vom 28. Februar 2008, Slg. 2008, I-1129) Nrn. 40 bis 44 meiner Schlussanträge und Randnrn.
  • EuGH, 12.07.2005 - C-403/03

    Schempp - Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Einkommensteuer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-96/08
    18 - Urteil vom 12. Juli 2005 (C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnr. 45).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-96/08
    Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed in der Rechtssache Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation ("ACT", C-374/04, Urteil vom 12. Dezember 2006, Slg. 2006, I-11673, Nrn. 4 f.), in denen er diese Begriffe erörtert.
  • EuGH, 10.01.2006 - C-302/04

    Ynos - Artikel 234 EG - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucher - Missbräuchliche

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 14.11.2006 - C-513/04

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE

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