Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007

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   EuGH, 11.10.2007 - C-98/06   

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https://dejure.org/2007,2676
EuGH, 11.10.2007 - C-98/06 (https://dejure.org/2007,2676)
EuGH, Entscheidung vom 11.10.2007 - C-98/06 (https://dejure.org/2007,2676)
EuGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - C-98/06 (https://dejure.org/2007,2676)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten - Mehrere Beklagte - Rechtsgrundlagen der Klagen - Missbrauch - Erfolgsaussicht der Klage, die bei den Gerichten des Wohnsitzstaats eines der Beklagten erhoben wird

  • Europäischer Gerichtshof

    Freeport

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten - Mehrere Beklagte - Rechtsgrundlagen der Klagen - Missbrauch - Erfolgsaussicht der Klage, die bei den Gerichten des Wohnsitzstaats eines der Beklagten erhoben wird

  • EU-Kommission PDF

    Freeport

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten - Mehrere Beklagte - Rechtsgrundlagen der Klagen - Missbrauch - Erfolgsaussicht der Klage, die bei den Gerichten des Wohnsitzstaats eines der Beklagten erhoben wird

  • EU-Kommission

    Freeport

    COJC

  • Wolters Kluwer

    Auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhende Klagen gegen mehrere Beklagte als Grund für eine Nichtanwendung gemeinschaftsrechtlicher Zuständigkeitsregeln; Restriktive Auslegung besonderer gemeinschaftsrechtlicher Zuständigkeitsregeln als europarechtliches ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Einheitlicher Gerichtsstand nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO für Klagen gegen mehrere Beklagte, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 6 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 6 Nr. 1
    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten - Mehrere Beklagte - Rechtsgrundlagen der Klagen - Missbrauch - Erfolgsaussicht der Klage, die bei den Gerichten des Wohnsitzstaats eines der Beklagten erhoben wird; Europäisches Gerichtsstands - und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Freeport

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten - Mehrere Beklagte - Rechtsgrundlagen der Klagen - Missbrauch - Erfolgsaussicht der Klage, die bei den Gerichten des Wohnsitzstaats eines der Beklagten erhoben wird

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Freeport

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Högsta Domstol - Auslegung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3702
  • EuZW 2007, 703
  • BB 2008, 67
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 27.10.1998 - C-51/97

    Réunion européenne u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-98/06
    Das vorlegende Gericht führt weiter aus, dass der Gerichtshof in Randnr. 50 des Urteils vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (C-51/97, Slg. 1998, I-6511), entschieden habe, dass zwei im Rahmen einer einzigen Schadensersatzklage gegen verschiedene Beklagte gerichtete Klagebegehren, von denen das eine auf vertragliche, das andere auf deliktische Haftung gestützt werde, nicht als im Zusammenhang stehend angesehen werden könnten.

    Sie verweisen insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, dessen Bestimmungen mit denen der Verordnung Nr. 44/2001 im wesentlichen deckungsgleich sind (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 15, Réunion européenne u. a., Randnr. 17, und vom 17. September 2002, Tacconi, C-334/00, Slg. 2002, I-7357, Randnr. 23).

    Das Urteil Réunion européenne u. a. bezog sich, in anderen Worten, auf eine Klage, die vor einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängig gemacht worden war, in dem keiner der Beklagten des Ausgangsverfahrens seinen Wohnsitz hatte, während im vorliegenden Ausgangsrechtsstreit die Klage nach Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vor dem Gericht des Ortes erhoben wurde, an dem einer der Beklagten des Ausgangsverfahrens seinen Sitz hat.

    Im Zusammenhang mit Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens hat der Gerichtshof entschieden, dass zwei im Rahmen einer einzigen Schadensersatzklage gegen verschiedene Beklagte gerichtete Klagebegehren, von denen das eine auf vertragliche, das andere auf deliktische Haftung gestützt wird, nicht als im Zusammenhang stehend angesehen werden können (Urteil Réunion européenne u. a., Randnr. 50).

    Dieses Erfordernis ist später im Urteil Réunion européenne u. a. (Randnr. 48) bekräftigt worden und hat bei der Abfassung des Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, die das Brüsseler Übereinkommen abgelöst hat, eine ausdrückliche Bestätigung erfahren (Urteil Roche Nederland u. a., Randnr. 21).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-98/06
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Zuständigkeit, d. h. die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, den allgemeinen Grundsatz darstellt und dass die genannte Verordnung besondere Zuständigkeitsregeln nur in Abweichung von diesem Grundsatz für abschließend aufgeführte Fälle vorsieht, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats - je nach Lage des Falles - verklagt werden kann oder muss (vgl. Urteil vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, Slg. 2006, I-6827, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind diese besonderen Zuständigkeitsregeln nach ständiger Rechtsprechung strikt auszulegen; eine Auslegung über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinaus ist unzulässig (Urteil Reisch Montage, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-539/03

    Roche Nederland u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Nummer 1 - Mehrheit

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-98/06
    Wie der Gerichtshof klargestellt hat, können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (Urteil vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a., C-539/03, Slg. 2006, I-6535, Randnr. 26).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-334/00

    Tacconi

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-98/06
    Sie verweisen insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, dessen Bestimmungen mit denen der Verordnung Nr. 44/2001 im wesentlichen deckungsgleich sind (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 15, Réunion européenne u. a., Randnr. 17, und vom 17. September 2002, Tacconi, C-334/00, Slg. 2002, I-7357, Randnr. 23).
  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-98/06
    Freeport legte dagegen Rechtsmittel zum Högsta domstol (schwedischer Kassationsgerichtshof) ein, der in seinem Vorlagebeschluss darauf hinweist, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 27. September 1988, Kalfelis (189/87, Slg. 1988, 5565), ein Gericht, das nach Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom Brüssel vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) für die Entscheidung über eine Klage unter einem auf deliktischer Grundlage beruhenden Gesichtspunkt zuständig sei, nicht gleichzeitig auch dafür zuständig sei, über diese Klage unter anderen, nichtdeliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-98/06
    Sie verweisen insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, dessen Bestimmungen mit denen der Verordnung Nr. 44/2001 im wesentlichen deckungsgleich sind (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 15, Réunion européenne u. a., Randnr. 17, und vom 17. September 2002, Tacconi, C-334/00, Slg. 2002, I-7357, Randnr. 23).
  • EuGH, 23.03.2006 - C-210/04

    FCE Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 9 - Feste

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-98/06
    Dementsprechend hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, Slg. 2006, I-2803, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 07.06.2016 - KZR 6/15

    Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig

    Danach liegt die erforderliche Konnexität der Klagen vor, wenn bei derselben Sach- und Rechtslage die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht (EuGH, Urteil vom 11. April 2013 - C-645/11, NJW 2013, 1661, Rn. 43 - Sapir; Urteil vom 11. Oktober 2007 - C-98/06, Slg. 2007, I-8340, Rn. 40 - Freeport; BGH, Beschluss vom 30. November 2009 - II ZR 55/09, WM 2010, 378; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 19; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl., Art. 8 EuGVVO, Rn. 4).

    Das Fehlen einer Zuständigkeitserschleichung stellt jedoch keine selbständig zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung dar, sondern ist im Rahmen der Abwägung, ob eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung erforderlich erscheint, zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - C-98/06, Slg. 2007, I-8340, Rn. 54 - Freeport; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 23; MünchKommZPO-Gottwald, 4. Aufl., Art. 6 EuGVVO, Rn. 14; für die Berücksichtigung als eigenständiger Prüfungspunkt Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Art. 8 EuGVVO, Rn. 3).

  • OLG München, 15.01.2015 - U 1110/14

    Zwischen Claudia P. und dem Internationalen Fachverband für Eisschnelllauf (ISU)

    Ob eine Missbrauchsprüfung geboten ist, die über diejenige des Konnexitätserfordernisses hinaus geht (ablehnend EuGH NJW 2007, 3702 - Freeport plc/Olle Arnoldsson T. 54; Geimer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Anh. I Art. 6 EuGVVO Rz. 2; Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, EuGVO Art. 6 Rz. 14; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, EuGVO Art. 6 Rz. 15; Geimer in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. 2010, A.1 Art. 6 Rz. 23; a. A. Stadler in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, VO (EG) 44/2001 Artikel 6 Rz. 2a), kann im Streitfall dahin stehen, da die Klägerin gegen die Beklagte zu 1. zumindest auch aus nicht zu missbilligenden Gründen und daher jedenfalls nicht allein zu dem Zweck vorgegangen ist, die Beklagte zu 2. der Zuständigkeit der Gerichte ihres Sitzstaats zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2012, 166 - Painer/Standard Tz. 78 m. w. N. zur Parallelvorschrift des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Für die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist somit zu prüfen, ob zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang besteht, der eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren möglicherweise widersprechende Entscheidungen ergehen (vgl. Urteile Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 39, sowie Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 42).

    Dabei können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (vgl. Urteile Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 40, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 79, sowie Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 43).

    Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass in Fällen, in denen die Klagen gegen die verschiedenen Beklagten bei ihrer Erhebung im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 im Zusammenhang stehen, die Zuständigkeitsregel dieser Bestimmung anwendbar ist, ohne dass überdies gesondert festgestellt werden müsste, dass die Klagen nicht nur erhoben worden sind, um einen der Beklagten den Gerichten seines Wohnsitzstaats zu entziehen (vgl. Urteil Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 54).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Diese besondere Zuständigkeitsregel ist, da mit ihr von der Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten in Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 abgewichen wird, strikt auszulegen; eine Auslegung über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus ist unzulässig (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, Slg. 2007, I-8319, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dem Wortlaut von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 lässt sich nicht entnehmen, dass es zu den Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschrift gehört, dass die gegen die verschiedenen Beklagten erhobenen Klagen auf den gleichen Rechtsgrundlagen beruhen (Urteil Freeport, Randnr. 38).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betrachtet werden können, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern dass diese Abweichung außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten muss (vgl. Urteil Freeport, Randnr. 40).

    Er ist keine unabdingbare Voraussetzung für eine Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. in diesem Sinne Urteil Freeport, Randnr. 41).

    Dass gegen mehrere Beklagte erhobene Klagen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen, steht daher als solches der Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht entgegen, sofern für die Beklagten nur vorhersehbar war, dass sie in dem Mitgliedstaat, in dem mindestens einer von ihnen seinen Wohnsitz hatte, verklagt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Freeport, Randnr. 47).

  • BGH, 24.02.2015 - VI ZR 279/14

    Schadensersatzklage eines deutschen Kraftfahrzeughalters nach Verkehrsunfall in

    Sie gebieten, die besonderen Zuständigkeitsregelungen, zu denen auch Art. 6 EuGVVO gehört (vgl. Art. 3 Abs. 1 EuGVVO), eng auszulegen; eine Auslegung über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinaus ist unzulässig (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-103/05, Slg. 2006, I-06827 Rn. 23 - Reisch Montage; vom 11. Oktober 2007 - C-98/06, Slg. 2007, I-08319 Rn. 35 - Freeport; speziell zu Art. 6 Nr. 1 EuGH, Urteil vom 11. April 2013 - C-645/11, NJW 2013, 1661 Rn. 41 - Sapir u.a.; vom 22. Mai 2008 - C-462/06, Slg. 2008, I-03965 Rn. 28 - Glaxosmithkline; vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, Slg. 2011, I-12533 Rn. 74 - Painer/Standard).

    Laut dem Erwägungsgrund Nr. 11 der EuGVVO müssen die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz der Beklagten richten (EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - C-98/06, Slg. 2007, I-08319 Rn. 36 - Freeport).

    Die Systematik der Verordnung würde beeinträchtigt, ließe man zu, dass eine Zuständigkeit nach Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO, bei der es sich um eine besondere Zuständigkeit handelt, die auf abschließend aufgeführte Fälle beschränkt ist, als Grundlage für eine Zuständigkeit für andere Klagen dienen könnte (vgl. zu Art. 5 und Art. 6 Nr. 1 EuGVVO EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - C-98/06, Slg. 2007, I-08319 Rn. 46 - Freeport).

    Im Übrigen ist die Frage der Möglichkeit einer erweiternden Auslegung der Annexzuständigkeit des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO lediglich wegen der Konnexität geklärt durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Oktober 1998 (- C-51/97, Slg. 1998, I-06511 Rn. 44 ff. - Réunion Européenne) zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift in Art. 6 EuGVÜ (vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - C-98/06, Slg. 2007, I-08319 Rn. 46 - Freeport zu Art. 6 Nr. 1 EuGVVO).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-645/11

    Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit ist auf die Klage einer

    Für die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist zu prüfen, ob zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang besteht, der eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, Slg. 2007, I-8319, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich dieses Zusammenhangs hat der Gerichtshof entschieden, dass Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden können, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern dass diese Abweichung außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten muss (vgl. Urteile Freeport, Randnr. 40, und Painer, Randnr. 79).

    Zweitens wird, wie bereits ausgeführt, in Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung eine Sonderregel aufgestellt, die in der Weise eng auszulegen ist, dass sie eine Auslegung über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus nicht zulässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Freeport, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-347/08

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1

    Somit stellt die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat - unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit -, in der Systematik dieser Verordnung den in ihrem Art. 2 Abs. 1 verankerten allgemeinen Grundsatz dar (Urteile vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, Slg. 1993, I-139, Randnr. 14, vom 5. Februar 2004, Frahuil, C-265/02, Slg. 2004, I-1543, Randnr. 23, vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, Slg. 2006, I-6827, Randnr. 22, und vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, Slg. 2007, I-8319, Randnr. 34).

    Er sieht nämlich vor, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden können, dies aber nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 (oben angeführte Urteile Reisch Montage, Randnr. 22, und Freeport, Randnr. 34).

    Folglich können diese vom allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln nicht zu einer über die in der Verordnung Nr. 44/2001 explizit vorgesehenen Fälle hinausgehenden Auslegung führen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 1978, Bertrand, 150/77, Slg. 1978, 1431, Randnr. 17, vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 14, Shearson Lehman Hutton, Randnr. 16, vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, Slg. 2000, I-5925, Randnr. 49, und Freeport, Randnr. 35).

  • OLG Hamm, 01.12.2016 - 32 Sa 43/16

    Gerichtsstandbestimmung; internationale Zuständigkeit;

    Es ist dabei grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob zwischen den verschiedenen bei ihm anhängig gemachten Klagen ein Zusammenhang gegeben ist, ob also in getrennten Verfahren die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestünde, und dabei alle erheblichen Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 11.10.2007 - C-98/06, BeckRS 2007, 70802, beck-online, Rn. 41; EuGH, Urt. v. 20.04.2016 - C-366/13, BeckRS 2016, 80666, beck-online, Rn. 64).

    Zum einen werden die Beklagten zu 3 und 7 wie alle anderen Beklagten von der Klägerin aus derselben Rechtsgrundlage wie die anderen Beklagten, nämlich § 426 Abs. 1 S. 1 bzw. § 426 Abs. 1 S. 2 BGB in Anspruch genommen, zum anderen setzt die Anwendbarkeit von Art. 8 Nr. 1 EuGVVO schon nicht voraus, dass die Klagen auf identischen Rechtsgrundlagen beruhen müssen, sofern für die Beklagten vorhersehbar war, dass sie in dem Land verklagt werden können, in dem mindestens einer von ihnen seinen Sitz hat (EuGH, Urt. v. 11.10.2007 - C 98/06, BeckRS 2007, 70802, Tz. 47; BGH, Beschl. v. 30.11.2009 - II ZR 55/09, BeckRS 2010, 03138, Rn. 4).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

    27 - Vgl. u. a. in Bezug auf Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung Urteile Folien Fischer und Fofitec (C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 31 und 32) sowie ÖFAB (C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 28 und 29), in Bezug auf ihren Art. 6 Nr. 1 Urteile Freeport (C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 39) sowie Saphir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 31 und 42) und in Bezug auf ihren Art. 23 Urteil Refcomp (C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 18 und 19).

    69 - Wie im Urteil Freeport (EU:C:2007:595, Rn. 53) festgestellt wird, war diese Voraussetzung in Art. 6 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens nicht enthalten, ist aber im Urteil Kalfelis (EU:C:1988:459, Rn. 12), das die Auslegung dieser Vorschrift betrifft, aufgestellt und später vom Unionsgesetzgeber, der sie in den Wortlaut der Brüssel-I-Verordnung eingefügt hat, bestätigt worden.

    91 - EU:C:2007:595, Rn. 54.

    98 - EU:C:2007:595, Rn. 54 (Hervorhebung nur hier).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-279/06

    CEPSA - Wettbewerb - Absprachen - Vereinbarungen zwischen Unternehmen -Art. 81 EG

    Es ist jedoch Aufgabe des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (vgl. u. a. Urteil vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, Slg. 2007, I-8319, Randnr. 31).
  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 159/09

    Gerichtsstand für Verbrauchersachen nach dem LugÜ: Anspruch aus einem Vertrag;

  • EuGH, 12.07.2012 - C-616/10

    Solvay - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit,

  • OLG Celle, 30.06.2023 - 2 U 27/23

    Geschäftsraummiete; Mietvertrag; ordentliche Kündigung; Schriftform;

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • BGH, 30.11.2009 - II ZR 55/09

    Aktienkauf - Internationale Zuständigkeit bei Klagen gegen Täter und Gehilfen

  • LG Kleve, 23.02.2015 - 4 O 62/13

    Vereinbarung über den Gerichtsstand hinsichtlich Zuständigkeit i.R.v.

  • BGH, 18.11.2011 - V ZR 232/10

    Vorabentscheidung zur internationalen Zuständigkeit innerhalb der EU:

  • OLG Brandenburg, 18.02.2016 - 12 U 118/15

    Verkehrsunfall in Großbritannien: Internationale Zuständigkeit des

  • BAG, 25.06.2013 - 3 AZR 138/11

    Internationale Zuständigkeit

  • EuGH, 22.05.2008 - C-462/06

    Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-616/10

    Solvay - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit,

  • LG Dortmund, 29.04.2013 - 13 O (Kart) 23/09

    Vorlagefrage an EuGH, ob Schieds- und Gerichtsstandsklauseln bei auf

  • OLG Frankfurt, 08.06.2016 - 4 U 162/15

    Klage des Insolvenzverwalters als "Zivil- und Handelssache" gem. Art. 1 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Verordnung Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 -

  • OLG Celle, 20.09.2023 - 2 U 27/23

    Geschäftsraummiete; Mietvertrag; ordentliche Kündigung; Schriftform;

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2012 - C-645/11

    Sapir u.a. - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 1 - Art. 6 Nr. 1 - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-73/07

    Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia - Richtlinie 95/46 EG - Schutz

  • EuGH, 07.09.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska

  • LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 143/11

    Geschmacksmusterverletzung im Zusammenhang mit einer Fernbedienung

  • OLG Karlsruhe, 31.05.2017 - 13 U 130/16

    Internationale Zuständigkeit: Klageerhebung gegen zwei Gesellschaften und einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2011 - C-145/10

    Painer - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Gerichtsstand der

  • OLG Köln, 29.01.2009 - 18 U 143/08

    Annahme eines gemeinsamen internationalen Gerichtsstandes bei Inanspruchnahme

  • LG Dortmund, 14.05.2014 - 8 O 46/13

    Freistellung von ausländischen Handballspielern für Belange deren jeweiligen

  • OLG Stuttgart, 31.07.2012 - 5 U 150/11

    Gerichtsstand: Klage gegen mehrere Beklagte aus Ländern innerhalb und außerhalb

  • LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 251/10

    Fehlen der Wiederholungsgefahr nach Abgabe einer strafbewehrten

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-180/06

    Ilsinger - Verordnung Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Zuständigkeit für

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-185/07

    Allianz (früher Riunione Adriatica di Sicurta) und Generali Assicurazioni

  • OLG Frankfurt, 01.08.2013 - 11 AR 234/12

    Zuständigkeitsbestimmung bei Schadenersatzklage wegen Dividendenstripping

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2010 - C-19/09

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-228/11

    Melzer - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Auslegung von

  • OLG München, 08.01.2013 - 34 AR 336/12

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Klage gegen einen inländischen Anlageberater

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-366/13

    Profit Investment SIM

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-256/21

    Gemeinde Bodman-Ludwigshafen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke

  • OLG Frankfurt, 26.02.2019 - 11 U 148/17

    Keine Pflichtverletzung durch Kündigung Darlehensvertrag und Einleitung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-168/08

    Hadadi - Verordnung Nr. 2201/2003/EG - Anerkennung einer Entscheidung in

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2008 - C-462/06

    Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline - Gerichtliche Zuständigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-535/11

    Novartis Pharma - Öffentliche Gesundheit - Genehmigungsverfahren für

  • OLG Frankfurt, 05.03.2013 - 11 SV 115/13
  • LG Hamburg, 30.11.2012 - 332 O 297/10

    Schadenersatzklage: Beteiligung eines englischen Brokerunternehmens an einer

  • OLG Frankfurt, 05.03.2014 - 11 SV 4/14

    Zuständigkeitsbestimmung: Gemeinsamer Gerichtsstand von im EU-Ausland ansässigen

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-98/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,29304
Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-98/06 (https://dejure.org/2007,29304)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.05.2007 - C-98/06 (https://dejure.org/2007,29304)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Mai 2007 - C-98/06 (https://dejure.org/2007,29304)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Freeport

    Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Mehrere Beklagte

  • EU-Kommission PDF

    Freeport

    Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Mehrere Beklagte

  • EU-Kommission

    Freeport

    COJC

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 13.07.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-98/06
    Ich muss jedoch unterstreichen, dass diese Auffassung dem Ergebnis, zu dem der Gerichtshof im Urteil Reisch Montage gelangt ist, widerspricht, wo dieser es ausgeschlossen hat, dass die wegen einer in der nationalen Rechtsordnung vorgesehenen Prozesssperre offensichtliche Unzulässigkeit der Klage gegen den im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts ansässigen Beklagten Auswirkungen auf die Geltendmachung des Gerichtsstands nach Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in Bezug auf den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Beklagten hat(42).

    35 - Vgl. Urteil vom 13. Juli 2006, Reisch Montage (C-103/05, Slg. 2006, I-6827), in dem der Gerichtshof in Randnr. 32 daran erinnerte, dass "die besondere in Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung Nr. 44/2001 genannte Zuständigkeitsregel nicht so ausgelegt werden [kann], dass es danach einem Kläger erlaubt wäre, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen"; er schloss jedoch aus, dass dies im Ausgangsverfahren der Fall sei.

    41 - Vgl. oben in Fn. 35 angeführtes Urteil Reisch Montage.

  • EuGH, 26.05.2005 - C-77/04

    GIE Réunion européenne u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 6

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-98/06
    28 - Vgl. Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a. (C-77/04, Slg. 2005, I-4509, Randnr. 30), und die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 24. Februar 2005 in dieser Rechtssache, Nr. 32.

    29 - Im angeführten Urteil GIE Réunion européenne u. a. scheint der Gerichtshof diese Voraussetzung für erfüllt anzusehen, wenn ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Klage in der Hauptsache und der Interventionsklage besteht.

    34 - Dieselbe Vermutung scheint sich auch aus dem oben in Fn. 28 angeführten Urteil GIE Réunion européenne u. a. (Randnrn. 32 und 33) zu ergeben.

  • EuGH, 27.04.2004 - C-159/02

    Turner

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-98/06
    Vgl. insbesondere Urteile vom 27. April 2004, Turner (C-159/02, Slg. 2004, I-3565), zu den "anti-suit injunctions" und vom 9. Dezember 2003, Gasser (C-116/02, Slg. 2003, I-14693), zur Rechtshängigkeit.
  • EuGH, 15.05.1990 - 365/88

    Hagen / Zeehaghe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-98/06
    40 - Der Gerichtshof hat präzisiert, dass sich die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Klage nach dem nationalen Prozessrecht bestimmen, mit der alleinigen Grenze, dass die Anwendung dieses Rechts die praktische Wirksamkeit der Zuständigkeitsbestimmungen des Übereinkommens nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 15. Mai 1990, Hagen, C-365/88, Slg. 1990, I-1845, Randnrn.
  • EuGH, 09.12.2003 - C-116/02

    Gasser

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-98/06
    Vgl. insbesondere Urteile vom 27. April 2004, Turner (C-159/02, Slg. 2004, I-3565), zu den "anti-suit injunctions" und vom 9. Dezember 2003, Gasser (C-116/02, Slg. 2003, I-14693), zur Rechtshängigkeit.
  • EuGH, 20.02.1997 - C-106/95

    MSG / Les Gravières Rhénanes

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-98/06
    37 - Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. Februar 1997, MSG (C-106/95, Slg. 1997, I-911), zur Auslegung von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens.
  • EuGH, 04.07.1985 - 220/84

    AS-Autoteile Service / Malhé

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-98/06
    In Randnr. 31 führt der Gerichtshof aus: "Auch wenn es den Vertragsparteien freisteht, einen anderen Erfüllungsort für die vertraglichen Verpflichtungen als denjenigen zu vereinbaren, den die auf den Vertrag anwendbaren Rechtsvorschriften vorsehen, ohne dass sie hierfür eine besondere Form einhalten müssten, so dürfen sie doch nach dem System des Übereinkommens nicht mit dem alleinigen Ziel, den Gerichtsstand festzulegen, einen Erfüllungsort bestimmen, der keinen Zusammenhang mit der Vertragswirklichkeit aufweist und an dem die vertraglichen Verpflichtungen nach dem Vertrag nicht erfüllt werden können." Vgl. auch Urteil vom 4. Juli 1985, Malhé (220/84, Slg. 1985, 2267).
  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-98/06
    7 - Urteil vom 27. September 1988 (189/87, Slg. 1988, 5565).
  • EuGH, 27.10.1998 - C-51/97

    Réunion européenne u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-98/06
    6 - Urteil vom 27. Oktober 1998 (C-51/97, Slg. 1998, I-6511).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1999 - C-440/97

    GIE Groupe Concorde u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-98/06
    27 - Innerhalb gewisser Grenzen ist das forum shopping , mit dem nach der von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer gegebenen Definition die "Wahl eines Gerichtsstands je nach den Vorteilen, die sich aus dem dort angewandten materiellen (oder auch Verfahrens-)Recht ableiten lassen" (vgl. Schlussanträge vom 16. März 1999, GIE Groupe Concord u. a., C-440/97, Slg. 1999, I-6307, insbes.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

    103 - In Fn. 27 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Freeport (EU:C:2007:302) hat Generalanwalt Mengozzi ausgeführt: " Innerhalb gewisser Grenzen ist das forum shopping , mit dem nach der von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer gegebenen Definition die " Wahl eines Gerichtsstands je nach den Vorteilen , die sich aus dem dort angewandten materiellen (oder auch Verfahrens-) Recht ableiten lassen" (vgl. Schlussanträge GIE Groupe Concorde u. a., C-440/97, [EU:C:1999:146], Fn. 10), beabsichtigt ist, zweifellos rechtmäßig ." (Hervorhebung nur hier).
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