Rechtsprechung
   EuGH, 06.02.2014 - C-98/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,1084
EuGH, 06.02.2014 - C-98/13 (https://dejure.org/2014,1084)
EuGH, Entscheidung vom 06.02.2014 - C-98/13 (https://dejure.org/2014,1084)
EuGH, Entscheidung vom 06. Februar 2014 - C-98/13 (https://dejure.org/2014,1084)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,1084) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 - Maßnahmen zur Verhinderung des Inverkehrbringens von nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Waren - Art. 2 - Geltungsbereich der Verordnung - Aus einem Drittstaat über das Internet erfolgter Verkauf ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Blomqvist

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 - Maßnahmen zur Verhinderung des Inverkehrbringens von nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Waren - Art. 2 - Geltungsbereich der Verordnung - Aus einem Drittstaat über das Internet erfolgter Verkauf ...

  • EU-Kommission

    Blomqvist

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 - Maßnahmen zur Verhinderung des Inverkehrbringens von nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Waren - Art. 2 - Geltungsbereich der Verordnung - Aus einem Drittstaat über das Internet erfolgter Verkauf ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Blomqvist / Rolex

    Verordnung (EG) Nr. 1383/2003

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 - Maßnahmen zur Verhinderung des Inverkehrbringens von nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Waren - Art. 2 - Geltungsbereich der Verordnung - Aus einem Drittstaat über das Internet erfolgter Verkauf ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Martin Blomqvist/Rolex u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Blomqvist

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Højesteret - Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der ...

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 283
  • GRUR Int. 2013, 569
  • GRUR Int. 2014, 298
  • EuZW 2014, 346
  • MMR 2014, 614
  • K&R 2014, 261
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 01.12.2011 - C-446/09

    Der Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen, unter denen die Zollbehörden der

    Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-98/13
    Infolgedessen komme es angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, Slg. 2011, I-6011, vom 1. Dezember 2011, Philips und Nokia, C-446/09 und C-495/09, Slg. 2011, I-12435, und vom 21. Juni 2012, Donner, C-5/11) darauf an, ob im vorliegenden Fall eine Verbreitung an die Öffentlichkeit im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie und eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr im Sinne der Markenrichtlinie und der Gemeinschaftsmarkenverordnung gegeben sei.

    Betroffen sind somit nur Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, die vom Unionsrecht und vom nationalen Recht der Mitgliedstaaten gewährt werden (vgl. Urteil Philips und Nokia, Rn. 50).

    Doch kann, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, eine Verletzung der so geschützten Rechte gegeben sein, wenn aus Drittstaaten stammende Waren schon vor ihrer Ankunft in dem von diesem Schutz erfassten Gebiet Gegenstand einer an die Verbraucher in diesem Gebiet gerichteten geschäftlichen Handlung wie eines Verkaufs, eines Verkaufsangebots oder einer Werbung sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Philips und Nokia, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mithin können Waren, die aus einem Drittstaat stammen und eine Nachahmung einer in der Europäischen Union durch ein Markenrecht geschützten Ware oder eine Nachbildung einer in der Union durch ein Urheberrecht, ein verwandtes Schutzrecht oder ein Geschmacksmuster geschützten Ware darstellen, diese Rechte verletzen und somit als "nachgeahmte Waren" oder als "unerlaubt hergestellte Waren" eingestuft werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie dazu bestimmt sind, in der Union in den Verkehr gebracht zu werden, wobei ein solcher Nachweis insbesondere dann erbracht ist, wenn sich herausstellt, dass die Waren Gegenstand eines Verkaufs an einen Kunden in der Union oder einer an Verbraucher in der Union gerichteten Verkaufsofferte oder Werbung waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Philips und Nokia, Rn. 78).

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-98/13
    Infolgedessen komme es angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, Slg. 2011, I-6011, vom 1. Dezember 2011, Philips und Nokia, C-446/09 und C-495/09, Slg. 2011, I-12435, und vom 21. Juni 2012, Donner, C-5/11) darauf an, ob im vorliegenden Fall eine Verbreitung an die Öffentlichkeit im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie und eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr im Sinne der Markenrichtlinie und der Gemeinschaftsmarkenverordnung gegeben sei.

    Zwar lässt sich nicht schon aus der bloßen Zugänglichkeit einer Website in dem durch den Schutz erfassten Gebiet darauf schließen, dass sich die auf ihr angezeigten Verkaufsangebote an Verbraucher in diesem Gebiet richten (vgl. Urteil L'Oréal u. a., Rn. 64).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-5/11

    Die Warenverkehrsfreiheit darf zum Schutz von Urheberrechten eingeschränkt werden

    Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-98/13
    Infolgedessen komme es angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, Slg. 2011, I-6011, vom 1. Dezember 2011, Philips und Nokia, C-446/09 und C-495/09, Slg. 2011, I-12435, und vom 21. Juni 2012, Donner, C-5/11) darauf an, ob im vorliegenden Fall eine Verbreitung an die Öffentlichkeit im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie und eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr im Sinne der Markenrichtlinie und der Gemeinschaftsmarkenverordnung gegeben sei.

    Ein Händler ist daher für jede von ihm selbst oder für seine Rechnung vorgenommene Handlung verantwortlich, die zu einer "Verbreitung an die Öffentlichkeit" in einem Mitgliedstaat führt, in dem die in Verkehr gebrachten Waren urheberrechtlich geschützt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Donner, Rn. 26 und 27).

  • EuGH, 09.11.2006 - C-281/05

    Montex Holdings - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer

    Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-98/13
    In der Zollverordnung wird insoweit kein neues Kriterium für die Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums aufgestellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2006, Montex Holdings, C-281/05, Slg. 2006, I-10881, Rn. 40).
  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-98/13
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum einen der Markeninhaber nach der Markenrichtlinie und der Gemeinschaftsmarkenverordnung berechtigt ist, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein mit der Marke identisches Zeichen zu benutzen, wenn diese Benutzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt, für Waren oder Dienstleistungen geschieht, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.05.2015 - C-516/13

    Dimensione Direct Sales und Labianca - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Ein Händler ist daher für jede von ihm selbst oder für seine Rechnung vorgenommene Handlung verantwortlich, die zu einer "Verbreitung an die Öffentlichkeit" in einem Mitgliedstaat führt, in dem die in Verkehr gebrachten Waren urheberrechtlich geschützt sind (Urteile Donner, C-5/11, EU:C:2012:370, Rn. 26 und 27, sowie Blomqvist, C-98/13, EU:C:2014:55, Rn. 28).

    Die vom Gerichtshof bereits getroffene Feststellung, dass eine Verbreitung an die Öffentlichkeit im Fall des Abschlusses einer Verkaufs- und Versendungsvereinbarung als gegeben anzunehmen ist (Urteil Blomqvist, C-98/13, EU:C:2014:55, Rn. 29), gilt auch im Fall eines den Erklärenden bindenden Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrags.

    Der Gerichtshof hat in Bezug auf aus Drittstaaten stammende Waren, bei denen es sich um Vervielfältigungsstücke einer in der Union urheberrechtlich geschützten Ware handelt, auch entschieden, dass diese Waren das Urheberrecht verletzen können, wenn nachgewiesen wird, dass sie dazu bestimmt sind, in der Union in den Verkehr gebracht zu werden, wobei ein solcher Nachweis insbesondere dann erbracht ist, wenn sich herausstellt, dass die Waren Gegenstand eines Verkaufs an einen Kunden in der Union oder eines an Verbraucher in der Union gerichteten Verkaufsangebots oder einer Werbung sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Blomqvist, C-98/13, EU:C:2014:55, Rn. 32).

  • OLG Düsseldorf, 07.01.2016 - 20 U 225/13

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend

    Davon gehen Rechtsprechung (z.B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2006 - I ZR 11/04 - GRUR 2007, 705; österreichischer Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 15.01.2013 - 4 Ob 221/12x, GRUR Int. 2013, 569) und Lehre (Hackbarth, Der internationale Gerichtsstand der EU-Streitgenossenschaft im Gemeinschaftsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht, MarkenR 2015, 413; Menebröcker, in Hasselblad (ed.), Community Trade Mark Regulations, Art. 94 mn.
  • OLG München, 23.06.2016 - 6 U 3129/15

    Internationale Zuständigkeit bei Markenrechtsverletzung durch Internetauftritt

    Der Auffassung des Landgerichts, der Empfang einer E-Mail bzw. eines Telefonats im Inland stelle sich lediglich als der Erfolg einer ausschließlich auf Italien beschränkten Verletzungshandlung dar, könne nicht gefolgt werden und stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH GRUR 2014, 283 Tz. 32 - Blomqvist/Rolex).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-516/13

    Dimensione Direct Sales und Labianca - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG -

    20 - C-98/13, EU:C:2014:55.

    34 - Urteile Donner (EU:C:2012:370, Rn. 26) und Blomqvist (EU:C:2014:55), Rn. 28.

  • OLG Düsseldorf, 07.01.2016 - 20 U 226/13

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend

    Davon gehen Rechtsprechung (z.B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2006 - I ZR 11/04 - GRUR 2007, 705; österreichischer Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 15.01.2013 - 4 Ob 221/12x, GRUR Int. 2013, 569) und Lehre (Hackbarth, Der internationale Gerichtsstand der EU-Streitgenossenschaft im Gemeinschaftsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht, MarkenR 2015, 413; Menebröcker, in Hasselblad (ed.), Community Trade Mark Regulations, Art. 94 mn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-572/17

    Syed - Vorabentscheidungsersuchen - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

    Vgl. in diesem Sinne, jedoch im Rahmen der Einfuhr in einen Mitgliedstaat von nachgeahmten Waren über eine Website in einem Drittstaat, Urteil vom 6. Februar 2014, Blomqvist (C-98/13, EU:C:2014:55, Rn. 28).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht